Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
(Einreise-Freimengen-Verordnung - EFVO)

A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten - Auswirkungen auf die Wirtschaft

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. September 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO) 1

Vom ...

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen

§ 2 Höchstmengen und Wertgrenzen

§ 3 Sonderfälle

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

A. Allgemeines

Die Richtlinie 069/169 EWG regelt die Mengen und Werte der Waren, die Reisende aus Drittländern und Drittlandsgebieten im persönlichen Reisegepäck in die EU einführen dürfen, ohne Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern bezahlen zu müssen. Deutschland hat die Richtlinie in der Einreise-Freimengen-Verordnung (EFVO) umgesetzt. Seit ihrem Erlass 1969 ist die Richtlinie 17 Mal geändert worden. Um der Entwicklung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, Werte zu aktualisieren und besondere Probleme einzelner Mitgliedstaaten zu lösen, wurde die Richtlinie grundlegend überarbeitet und modernisiert. Mit dem Entwurf der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden soll die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 346 S. 6) in nationales Recht umgesetzt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)

Die Begriffbestimmungen umreißen den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.

Bei den Begriffsbestimmungen verweist die Rechtsverordnung insbesondere auf die jeweiligen Definitionen der Richtlinie 2007/74/EG und stellt damit die Übereinstimmung der Begriffsbestimmungen im EU-Recht und im nationalen Recht sicher.

Zu § 2 - Höchstmengen und Wertgrenzen

§ 2 setzt Kapitel II, Abschnitte 1 bis 3 der Richtlinie 2007/74/EG um.

Der bisher geltende Schwellenwert für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern von 175 Euro wurde entsprechend der Inflation und um den Verwaltungsaufwand für Reisende und Zollbehörden so gering wie möglich zu halten angehoben. Gleichzeitig wurde eine Differenzierung zwischen Flug- und Seereisenden einerseits und Landreisenden andererseits eingeführt. Die allgemeine Anhebung des Schwellenwertes ist gerechtfertigt, da auf diese Weise der Realwert zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung (1994) wiederhergestellt wird.

Die Mengengrenzen für Parfüm, Kaffee und Tee wurden abgeschafft, da nur wenige Mitgliedstaaten auf diese Waren eine Verbrauchsteuer erheben und sie damit nicht mehr dem tatsächlichen Muster der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU entsprechen. Der angehobene Schwellenwert umfasst nun auch diese Waren. Auch dies war bei der Findung des neuen Schwellenwertes zu berücksichtigen.

Um Missbrauch zu vermeiden, macht Deutschland erstmals auch von der Möglichkeit der fakultativen Reduzierung des Schwellenwertes für Reisende unter 15 Jahren Gebrauch.

Die Mengengrenzen für Tabakwaren und Alkohol sowie alkoholische Getränke (ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier) wurden beibehalten (§ 2 EF-VO (alt)).

Die Richtlinie 69/169/EWG enthält keine Mengengrenze für Bier, obwohl dieses in einigen Mitgliedstaaten hoch besteuert wird. Dagegen gelten für die Einfuhr aller anderen alkoholischen Getränke feste Mengen. Insbesondere ist die Einfuhr von Wein auf 2 Liter beschränkt, obwohl diese in mehreren Mitgliedstaaten verbrauchsteuerfrei ist. Die Einführung einer Mengengrenze für Bier ist daher gerechtfertigt. Um bei den alkoholischen Getränken eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten wird die Mengengrenze für Wein von 2 auf 4 Liter erhöht.

Die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs von der Befreiung ausschließen können wurde gestrichen, da sie nach der geltenden MwSt-Regelung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Zu § 3 - Sonderfälle

§ 3 setzt Kapitel III der Richtlinie 2007/74/EG um, stellt gegenüber § 3 EF-VO a. F. aber keine materiell rechtliche Neureglung dar.

Zu § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 bestimmt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und das Außerkrafttreten der geltenden Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 703:
Entwurf einer Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt die bislang in einer EG-Verordnung enthalten war. Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin