Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

A. Problem und Ziel

Flexibilisierung der außerbörslichen Übertragung von Milchquoten und Umsetzung EU-rechtlicher Informationspflichten.

B. Lösung

Änderung der Milchquotenverordnung durch Verringerung der Übertragungsbeschränkungen und Aufnahme von Informationspflichten.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Gegenüber der bisherigen Durchführung der EU-Milchquotenregelung durch Bund und Länder ergibt sich grundsätzlich kein Vollzugsmehraufwand.

Lediglich die Bundesfinanzverwaltung hat im Rahmen der Abgabenerhebung in geringem Umfang zusätzlich gemeldete Daten zusammenzufassen. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.

E. Sonstige Kosten

Über die unter F.1. aufgeführten Kosten hinaus entstehen der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Milchwirtschaft, keine Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen im Milcherzeugnisbereich sind nicht zu erwarten. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise von Milcherzeugnissen und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Vom

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie des § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 42 Satz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung und in § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 7, § 10 Absatz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "EG-Milchquotenregelung" durch das Wort "EU-Milchquotenregelung" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

3. In § 1 werden

4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 48 Abs. 1" durch die Angabe " § 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "nicht innerhalb der" die Wörter "in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten" eingefügt.

8. In § 16 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen" durch das Wort "dem folgenden Zwölfmonatszeitraum" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

(7) Eine Nutzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 liegt vor, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 387/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgeübt wird."

10. § 23 wird wie folgt geändert:

11. § 24 wird wie folgt geändert:

12. § 25 wird wie folgt geändert:

14. § 27 wird wie folgt geändert:

15. § 32 wird wie folgt geändert:

16. In § 34 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Angabe § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

17. § 38 wird wie folgt geändert:

18. § 39 wird wie folgt geändert:

19. § 40 wird wie gefolgt geändert:

20. In § 41 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen" durch die Wörter "hat ihm diese der andere Käufer auf Antrag unverzüglich zu übermitteln" ersetzt.

21. § 48 wird wie folgt geändert:

22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraums" durch die Wörter "darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme" ersetzt.

23. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1" durch die Angabe " § 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

24. In § 52 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 27 bis 29 Absatz 1" ersetzt.

25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben.

26. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:

" § 56 Abweichung durch Landesrecht Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

27. Der bisherige § 56 wird neuer § 57; er wird wie folgt geändert:

28. Die bisherigen §§ 57 und 58 werden die neuen §§ 58 und 59.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den ... 2011

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung

Nach Artikel 204 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Einheitliche Marktorganisation - EGMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) endet die EU-Milchquotenregelung mit Ablauf des 31.03.2015. Entsprechend bereiten sich die Milcherzeuger in Deutschland auf diese Situation vor. Betriebe, die längerfristig in der Milchproduktion verbleiben wollen, planen Wachstumsschritte, während Betriebsinhaber, die vorhaben, die Milchproduktion aufzugeben, zum Verkauf ihrer Milchquote neigen, solange sie noch werthaltig ist. In den meisten Fällen soll der Wechsel der Betriebsbewirtschaftung und damit auch die Übernahme der Milchquote im Wege eines Betriebskaufs erfolgen.

Vor diesem Hintergrund besteht ein breiter Konsens zwischen Bund, Ländern und Verbänden, die Übertragung von Milchquoten außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens (Milchquotenbörse) insbesondere im Bereich der Betriebsübertragungen zu flexibilisieren. So wurden mit der Umstellung des Übertragungssystems zum 01.04.2000 umfangreiche Beschränkungen für Übertragungen außerhalb des Übertragungsstellenverfahrens geschaffen, um zu erreichen, dass für das Übertragungsstellenverfahren ausreichend Milchquoten zur Verfügung stehen. Dadurch werden die Milcherzeuger allerdings zugleich in ihrer betrieblichen Flexibilität eingeschränkt. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sollen die in der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenverordnung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 359) enthaltenen Beschränkungen gelockert werden, ohne den Bestand des Übertragungsstellenverfahrens in Frage zu stellen. Denn das Übertragungsstellenverfahren wird weiterhin benötigt, um einen repräsentativen und transparenten Milchquotenpreis zu ermitteln und zugleich das Entgelt bei der Übernahme von Milchquoten durch Pächter festzulegen. Auch dient das Übertragungsstellenverfahren dazu, Milchquoten aus den Landesreserven kostenfrei wieder an Milcherzeuger nach einem objektiven Maßstab und ohne großen Verwaltungsaufwand auszuteilen. Die Landesreserven werden aus dem EU-rechtlich zwingenden Einzug von Milchquoten bei Nichtmilcherzeugern, dem 33-Prozent-Einzug bei nicht Milch erzeugenden Verpächtern und einigen anderen Einzugstatbeständen der MilchQuotV gespeist.

Das kommende Auslaufen der EU-Milchquotenregelung hat zu einer Diskussion auf EU-Ebene über die Situation im Milchbereich und möglichen Anpassungsmaßnahmen geführt. In diesem Zusammenhang sieht es die Europäische Kommission als notwendig an, zusätzliche Milchmarktdaten mit Hilfe der Mitgliedstaaten zu erheben. Insofern wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 793/2009 der Kommission vom 31.08.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (ABl. L 228 vom 01.09.2009, S. 7) weitere Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in das Kommissionsdurchführungsrecht zur EU-Milchquotenregelung aufgenommen. Die entsprechenden Daten liegen in Deutschland weitgehend bei den Molkereien vor, so dass mit der Änderungsverordnung lediglich deren Mitteilungspflichten zu erweitern sind. Zudem ist durch eine EU-rechtliche Änderung der Fettgehaltskorrektur die Erhebung einiger zusätzlicher Daten erforderlich, um die jährliche Abgabenberechnung durch die Molkereien überprüfen zu können. Auch diese Daten sind bei den Molkereien vorhanden und müssen daher von diesen nicht zusätzlich erhoben werden.

Aus Anlass der Änderungsverordnung werden daneben einige weitere Änderungen der Milchquotenverordnung vorwiegend klarstellender oder redaktioneller Art vorgenommen. Insofern ist auf die Einzelbegründung zu verweisen.

Kosten

I. Allgemeine Kosten
II. Bürokratiekosten

Gleichstellungs- und Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 und 3 (§ 1 und Folgeanpassung)

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01.12.2009 ist durch Art. 1 Unterabs. 3 Satz 2 EUV die Europäische Gemeinschaft (EG) durch die Europäische Union (EU) ersetzt worden.

Seit diesem Zeitpunkt ergehen die Rechtsakte im Namen der EU. Daher passt Nummer 3 Buchstabe a § 1 entsprechend an. Zugleich wird nicht mehr auf einzelne Organe, sondern nur noch auf die EU als solche Bezug genommen. Zudem erlässt seit dem 01.12.2009 im Agrarbereich die Rechtsakte der EU nicht mehr allein der Rat der EU, sondern dieser zusammen mit dem Europäischen Parlament. Um klarzustellen, dass die MilchQuotV weiterhin auch der Durchführung der vor dem 01.12.2009 von der EG erlassenen Rechtsakte zur Milchquotenregelung dient, wurde die Bezugnahme auf die EG beibehalten.

Sowohl das EG-Recht als auch das EU-Recht werden aus Vereinfachungsgründen zusammenfassend als EU-Milchquotenregelung bezeichnet. Entsprechend ersetzen Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe b in der gesamten MilchQuotV den vorherigen Begriff der EG-Milchquotenregelung durch den der EU-Milchquotenregelung.

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 4 (§ 8)

Zu Nummer 5 (§ 9)

Zu Nummer 6 (§ 12)

Buchstabe a enthält in Punkt aa eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 15 und in Punkt bb eine Folgeänderung zu Nummer 8.

Buchstabe b verkürzt das Verbot des § 12 Abs. 6, Milchquoten im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens zu übertragen, wenn in dem laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr Milchquoten im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens übernommen wurden, in zeitlicher Hinsicht auf die beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine. Angesichts der erheblich gesunkenen Gleichgewichtspreise erscheint dieser Zeitraum zur Vermeidung von Preisspekulationen noch ausreichend.

Zu Nummer 7 (§ 13)

Zu Nummer 8 (§ 16)

Zu Nummer 9 (§ 22)

In § 22, der die außerbörsliche Milchquotenübertragung zusammen mit einem Milcherzeugungsbetrieb regelt, werden mehrere Übertragungsbeschränkungen für Milchquoten verringert bzw. aufgehoben.

Durch Buchstabe a wird die Vorgabe des § 22 Absatz 1 Satz 1, dass ein Milcherzeugungsbetrieb vor der Übertragung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Milchquote bewirtschaftet werden muss, auf 50 vom Hundert reduziert. Auf diese Weise können etwa Betriebe, die sich bereits in der Abstockungsphase befinden, eher übertragen werden. Buchstabe b enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe f. Buchstabe c verkürzt das in § 22 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Übertragungsverbot nach der dauerhaften Übernahme einer Milchquote um einen Zwölfmonatszeitraum. Parallel dazu verkürzt Buchstabe d die in § 22 Absatz 4 normierte Handlungspflicht nach einer Übertragung ebenfalls um einen Zwölfmonatszeitraum. Zugleich wird die bisherige Handlungspflicht in Form einer Milchmindestproduktion auf dem übernommenen Betrieb durch eine Pflicht zur landwirtschaftlichen Weiternutzung des übernommenen Betriebs ersetzt. Diese erhebliche Abschwächung ermöglicht, die Milcherzeugung auf einem in vielen Fällen schon vorhandenen Betrieb zu konzentrieren. Einer gewissen Pflicht bedarf es nach wie vor, um zu verhindern, dass aufgebende Betriebe allein wegen der Milchquote übernommen werden bzw. Betriebe zu diesem Zweck nur zum Schein übernommen werden. Denn Milchquoten ohne betrieblichen Zusammenhang sollen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens übertragen werden, um zur Funktionsfähigkeit dieses Verfahrens beizutragen. Durch die Änderung der Pflicht ist die bisherige Einziehungsberechnungsregelung des § 22 Absatz 4, die sich an der erzeugten Milchmenge orientiert hat, durch eine reine zeitraumbezogene Regelung zu ersetzen, wie sie zuvor in § 23 Absatz 4 vorhanden war.

Ob eine landwirtschaftliche Nutzung des übernommenen Betriebs im Einzelfall vorliegt, ist neben den Voraussetzungen des neuen § 22 Absatz 7 im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände festzustellen. Da anders als zuvor nicht mehr auf eine Milcherzeugung abgestellt wird, ist eine solche nicht erforderlich. Insgesamt muss eine selbständige Betriebsbewirtschaftung ersichtlich sein. So stellt die Regelung auf den Betrieb und folglich nicht auf eine bloße Flächenbewirtschaftung ab. Nicht möglich ist daher, sämtliche Betriebsflächen bis auf einen geringen Rest zu veräußern, zu verpachten bzw. aus einer Verpachtung zurückzugeben, wobei zum Zeitpunkt der Übernahme planmäßig auslaufende Pachtverträge regelmäßig unberücksichtigt bleiben können.

Buchstabe e hebt das zeitweilige Übertragungsverbot des § 22 Absatz 5 Satz 2, das nach der dauerhaften Übernahme einer ursprünglich zeitweilig übertragenen Milchquote gilt, ersatzlos auf.

Buchstabe f definiert die nun nach § 22 Absatz 4 Satz 1 geforderte landwirtschaftliche Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der EU-Betriebsprämienregelung. Da vorhandene landwirtschaftliche Flächen regelmäßig zur Beantragung der jährlichen Betriebsprämie genutzt werden, lässt sich der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zumeist durch den Nachweis der Gewährung der Betriebsprämie für die jeweilige Fläche führen. Auch ohne die Beantragung und Gewährung einer Betriebsprämie kann allerdings eine Fläche landwirtschaftlich genutzt worden sein. In solchen Ausnahmefällen hat der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit auf andere Art nachzuweisen.

Zu Nummer 10 (§ 23)

Entsprechend der teilweise in den Bundesländern vorhandenen Verwaltungspraxis normiert Buchstabe a im Falle der Gesellschaftsregelung des § 23 eine Wahlfreiheit zwischen der Weiternutzungspflicht des neuen § 22 Absatz 4 Satz 1 und den Vorgaben des § 23 Absatz 2 und 3. Entscheidet sich der Übernehmer für die Weiternutzungspflicht, hat er dies im Rahmen der Beantragung der Übertragungsbescheinigung mitzuteilen, damit die Bescheinigung entsprechend ausgestellt werden kann und mithin feststeht, welcher Pflicht der Übernehmer unterliegt. Die zeitliche Geltung der Pflicht wird durch den Verweis auf § 22 Absatz 4 Satz 1 auch hier um einen Zwölfmonatszeitraum verkürzt.

Da der neue § 22 Absatz 4 für die Berechnung der Milchquoteneinziehung im Falle einer Pflichtverletzung die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 4 übernimmt und § 22 Absatz 4 im Falle des § 23 insgesamt anzuwenden ist, sofern nicht § 23 etwas anderes bestimmt, entfällt durch Buchstabe b der bisherige § 23 Absatz 4. Buchstabe c enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 11 (§ 24)

Zu Nummer 12 (§ 25)

Zu Nummer 13 (§ 26)

Zu Nummer 14 (§ 27)

Zu Nummer 15 (§ 32)

Zu Nummer 16 (§ 34)

Zu Nummer 17 (§ 38)

Zu Nummer 18 (§ 39)

Buchstabe a schließt in Punkt aa die erstmalige Überlieferung im März eines Zwölfmonatszeitraums aus der Vorauserhebungspflicht aus, da in solch einem Fall auf Grund der Saldierungsregelung zumeist keine Abgabe zu erheben ist. Punkt bb kodifiziert die Praxis der letzten beiden Zwölfmonatszeiträume, die Vorauszahlungen wieder freizugeben, sobald feststeht, dass Deutschland seine einzelstaatliche Anlieferungsquote nicht überschritten hat und folglich keine Abgabe von den einzelnen Milcherzeugern zu leisten ist. Auf diese Weise kann die finanzielle Liquidität der Milcherzeuger verbessert werden.

Buchstabe b regelt, dass die finanziellen Mittel, die ein Käufer im Rahmen seiner milchquotenrechtlichen Aufgaben von den Milcherzeugern erhält, auf einem gesonderten Konto zu verbuchen sind. Durch ein solches Milchabgabenkonto - das in vielen Fällen schon die Praxis darstellt - wird die Abgrenzung dieser Mittel von den Betriebsfinanzen der Käufer gewährleistet. Denn Überschussabgaben und Vorauszahlungen stellen keine Eigenmittel der Käufer dar, sondern sind Abgaben der Milcherzeuger. Diese werden von den Käufern nur treuhänderisch verwaltet, um sie anschließend an die Staatskasse abzuführen bzw. im Falle einer nicht entstehenden Abgabenschuld den betreffenden Milcherzeugern zurückzuerstatten. Die Mittel fallen daher bei einer Käuferinsolvenz auch nicht in die Insolvenzmasse.

Zu Nummer 19 (§ 40)

Zu Nummer 20 (§ 41)

Zu Nummer 21 (§ 48)

Vor dem Hintergrund des BVerwG-Urteils vom 24.06.2010 (Az. 3 C 10.02) zum milchquotenrechtlichen Übernahmerecht, in dem das BVerwG bei befristet abgeschlossenen flächenungebundenen Pachtverträgen die Notwendigkeit der Schriftlichkeit einer Verlängerung festgestellt hat, normiert Buchstabe a unter Punkt aa, dass sämtliche Pachtverträge, die vor dem 01.04.2000 abgeschlossen wurden und nach Ablauf des 31.03.2000 verlängert werden sollen, nur schriftlich verlängert werden können. In der Verwaltungspraxis wird ohnehin zumeist als Nachweis für eine Verlängerung ein schriftlicher Beleg verlangt. Bei befristet abgeschlossenen betriebs- oder flächengebundenen Pachtverträgen dürfte zudem ein rein mündlicher Vertrag den Ausnahmefall bilden. Gegebenenfalls kann eine fehlende Schriftlichkeit auch nachgeholt werden, solange noch keine amtliche Bescheinigung über den entsprechenden Vorgang ausgestellt wurde.

Nach § 8 Absatz 3 kann während der zeitweiligen Übertragung einer Milchquote diese Milchquote nicht auf einen Dritten übertragen werden. Dieses horizontale Übertragungsverbot erfasst auch alle im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 verpachteten Milchquoten. Gewisse Ausnahmen im Wege des Eintritts in die Verpächter- oder Pächterposition normiert § 48 Absatz 2. Verfügt ein Milcherzeuger sowohl über Eigen- als auch über Pachtquoten und möchte seine Eigenquoten übertragen, muss mangels Identifizierungsmöglichkeit der einzelnen Milchquoten bei der Bescheinigung der Übertragung oder des Nachweises im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens festgelegt werden, in welcher Höhe eine Eigenquote besteht. Zu diesem Zweck ist die Pachtquote zu bestimmen und anschließend zu prüfen, ob sie nach § 48 Absatz 3 ganz oder nur teilweise auf den Verpächter fallen kann. Ist gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der MGV eine Pachtquote zwischen Pächter und Verpächter aufzuteilen, können sich bei Anwendung des so genannten Flächenschlüssels je nach dem Zeitpunkt der Aufteilungsberechnung unterschiedliche Quotenhöhen ergeben. Daher stellt Punkt bb klar, dass der jeweils größte denkbare Verpächteranspruch bei der Berechnung der Eigenquote des Pächters zugrunde zu legen ist, Denn nur so wird sichergestellt, dass durch Milchquotenübertragungen von Seiten des Pächters vor dem Ende des Pachtvertrages nicht der Verpächteranspruch geschmälert wird.

Buchstabe b fasst § 48 Absatz 3 neu. Zum einen wird durch die Aufteilung des bisherigen Satzes 1 auf zwei Sätze klargestellt, dass der 33-Prozent-Einzug bei sämtlichen Pachtverträgen Anwendung findet und damit unabhängig davon ist, ob in der MGV eine ausdrückliche Rückübertragungsregelung existiert. Zum anderen stellt der neue Satz 3 klar, dass die zu Buchstabe a Punkt bb erläuterte Berechnung vor der erstmaligen flächenlosen Milchquotenübertragung durch den Pächter vorzunehmen ist. So sind Fälle aufgetreten, in denen der Pächter mehrfach hintereinander flächenlose Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens vorgenommen hat und erreichen wollte, dass vor jeder Übertragung der Flächenschlüssel neu angewandt wurde. Auf diese Weise wäre der Rückübertragungsanspruch des Verpächters mit jeder Übertragung durch den Pächter geringer geworden, da bei gleicher Fläche die aufzuteilende Milchquotengesamtmenge Stück um Stück vermindert worden wäre. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Anliegen des § 48 Absatz 1, den Rückübertragungsanspruch des Verpächters abzusichern. Der bisherige § 48 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet sich inhaltlich unverändert in dem nunmehrigen § 48 Absatz 4.

Buchstabe c enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 22 (§ 50)

Zu Nummer 23 (§ 51)

Zu Nummer 24 (§ 52)

Zu Nummer 25 (§ 54)

Zu Nummer 26 (§ 56)

Zu Nummer 27 (§ 57 neu)

Die Nummern a und b aktualisieren angesichts der umfangreichen Änderungen dieser Verordnung die Datenangaben. Buchstabe c hebt den zeitlich überholten bisherigen § 56 Absatz 3 auf.

Buchstabe d enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c. Buchstabe e übernimmt erstens die bisherige Übergangsregelung des § 56 Absatz 5 über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung stattfindenden Übertragungsstellentermin in den neuen § 57 Absatz 4.

Zweitens wird ein neuer § 57 Absatz 5 geschaffen, der die bisherige Regelung des § 24 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31.03.2012 aufrechterhält und dadurch die Anwendung des neuen § 24 Absatz 2 Satz 1 um einen Zwölfmonatszeitraum aufschiebt.

Drittens regelt der neue § 57 Absatz 6 und 7, dass die Erleichterungen, die diese Verordnung hinsichtlich der Übertragung und Nutzung von Milchquoten enthält, auch auf schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Übertragungen und entsprechende Sachverhalte Anwendung finden, soweit der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich mithin um eine begünstigende unechte Rückwirkung. Aus Vereinfachungsgründen wird für die bisherigen Übertragungs- und Nutzungsbeschränkungen der Begriff der vormaligen Beschränkungen durch § 57 Absatz 6 Satz 1 eingeführt und in § 57 Absatz 7 näher definiert. Im Ergebnis bewirkt diese Regelung, dass zum 01.04.2011 laufende Beschränkungen je nach Neuregelung auf die neue Frist zeitlich verkürzt, inhaltlich erleichtert oder - etwa im Falle des bisherigen § 22 Absatz 5 Satz 2 - gänzlich aufgehoben werden.

§ 57 Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass abgeschlossene Sachverhalte nicht wieder aufgegriffen werden können. Ist etwa das wegen der Übernahme einer Milchquote durch einen Pächter eingetretene Übertragungsverbot des bisherigen § 50 Absatz 1 Satz 1 vor dem 01.04.2011 beendet, kann der Pächter nicht geltend machen, durch die Verkürzung des Verbotes in dem neuen § 50 Absatz 1 Satz 1 sei er berechtigt gewesen, die Milchquote schon vor dem Ablauf der bisherigen Frist zu übertragen. Hat nach § 50 Absatz 1 Satz 2 der Versuch einer Übertragung im Rahmen des bisherigen Übertragungsverbots zur Einziehung einer Milchquote geführt, bleibt es mithin bei dieser vorgenommenen Einziehung. Der neue § 57 Absatz 6 Satz 3 regelt, dass die förmliche Aufnahme der bisherigen Beschränkung etwa in eine Übertragungsbescheinigung - wie es § 28 Absatz 1 Nummer 5 vorsieht - nicht dazu führt, dass Erleichterungen dieser Verordnung nicht geltend gemacht werden können.

Zu Nummer 28 (§§ 58 und 59 neu)

Zu Artikel 2 und 3

Artikel 2 enthält eine Befugnis zur Neubekanntmachung und Artikel 3 den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1526:
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei bestehende Informationspflichten der Wirtschaft geändert.

Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Kosten nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben zu zusätzlichen Bürokratiekosten der Molkereiwirtschaft von rund 9.000 Euro pro Jahr.

Die zusätzlichen Informationen müssen bei den Molkereien aufgrund einer EG-Verordnung erhoben werden. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter