Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Berlin, 30. September 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen (Drucksache 098/12(B) HTML PDF ) vom 30. März 2012.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Otto
Parlamentarischer Staatssekretär

Antwort der Bundesregierung auf die Entschließung 98-12 (B) des Bundesrates zur Erstellung eines Gesamtkonzepts zum Schutz deutschflaggiger Schiffe vor Piratenangriffen

Das Zulassungsverfahren wird durch zwei im Juni 2013 in Kraft getretene Verordnungen näher ausgestaltet, die Seeschiffbewachungsverordnung und die Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung, welche die einzelnen Anforderungen für die Bewachungsunternehmen konkretisieren.

Zuständig für die Erteilung der Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der Bundespolizei.

Die Zulassungspflicht gilt ab dem 1. Dezember 2013 für in Deutschland niedergelassene Bewachungsunternehmen und für im Ausland niedergelassene Sicherheitsdienstleister, wenn diese auf Seeschiffen unter deutscher Flagge Bewachungsaufgaben durchführen wollen.

Die staatliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Inwieweit sich die Gestaltungsfreiheit des Staates in einer Weise verengt, dass allein durch eine hoheitliche Begleitung der Handelsschiffe der staatlichen Schutzpflicht Genüge getan werden kann, hängt von der jeweiligen konkreten Lage ab und kann nicht vorab bewertet werden. Diese Position wurde bereits auf der 193. Sitzung der IMK mit den Ländern konsentiert (s. hierzu Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der IMK Bekämpfung der Seepiraterie - Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten zum Schutz deutscher Handelsschiffe, Anlage zu Beschluss Nummer 14, 193. Sitzung der IMK vom 8./9. Dezember 2011, S. 27).

Ansonsten hätte der Bund dem vorangegangenen Wunsch der Länder nicht entsprechen können. Das Bundesministerium des Innern hatte sich auf der 193. Sitzung der IMK bereit erklärt, die Länder bei Pirateriefällen zu entlasten und die polizeilichen Ermittlungsverfahren von Bundeskriminalamt und Bundespolizei führen zu lassen. Hierzu wurde die Entscheidung getroffen, dass die Bundespolizei grundsätzlich zuständig ist, es sei denn, es liegt die Entführung eines deutschen Staatsangehörigen vor. Dann ist das Bundeskriminalamt federführend.

Diese Vorschriften enthalten eine sonderpolizeiliche Aufgabenzuweisung, welche von der Abgabepflicht des § 12 Abs. 3 BPolG nicht erfasst ist. Die Abgabepflicht ist bei Aufgaben ausdrücklich nicht vorgesehen, die der Bundespolizei durch oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden. Mit der Formulierung "Schwergewicht der Straftaten" in § 12 Abs. 3 Satz 3 BPolG wird auch deutlich, dass bei der Frage einer Abgabepflicht notwendigerweise eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Sofern sich beispielsweise Erpressungshandlungen bezüglich des Piraterievorfalles im Inland auswirken können, betreffen sie die Durchführung der Entführung auf Hoher See. Sie können insofern mögliche Folge eines solchen Vorfalles sein. Gleichwohl steht die Tat auf Hoher See im Vordergrund. Deshalb scheidet die Abgabepflicht aus. Diese Haltung wurde den Ländern entsprechend erläutert (s. o.g. Abschlussbericht, S. 44).

Siehe Drucksache 098/12(B) HTML PDF