Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011

A. Problem und Ziel

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz nach Maßgabe des § 360 SGB III für jedes Kalenderjahr festzusetzen.

B. Lösung

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2011 wird durch Rechtsverordnung entsprechend der Vorgaben des § 360 SGB III auf 0,0 Prozent festgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Da der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2011 auf 0,0 Prozent festgesetzt wird, entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011

Vom ...

Auf Grund des § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Umlagesatz

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2011 beträgt 0,0 Prozent.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 6) und die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010 vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3938) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Durch § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz für jedes Kalenderjahr festzusetzen. Mit der Verordnung wird der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2011 entsprechend der Vorgaben des § 360 SGB III auf 0,0 Prozent festgesetzt.

Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Sonstige Kosten

Da der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2011 bei 0,0 Prozent liegt, entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

B. Besonderer Teil

Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 208 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 Satz 1 SGB III).

Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen (§ 360 SGB III).

Aufgrund eines Defizits aus dem Jahr 2009 und der prognostizierten Entwicklung der Insolvenzereignisse war der Umlagesatz für das Jahr 2010 auf 0,41 Prozent festgelegt worden. Die unerwartet günstige wirtschaftliche Entwicklung wird in diesem Jahr voraussichtlich zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage von 1,1 Milliarden Euro führen.

Dieser Überschuss ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen. Bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 740 Milliarden Euro sowie geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2011 in Höhe von 896,1 Millionen Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 35 Millionen Euro sowie der Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 12,1 Millionen Euro) führt dies zu einem Umlagesatz in Höhe von 0,0 Prozent.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse wird im Vergleich zum Jahr 2009 mit einer Abnahme von Insolvenzen bei großen und mittelständischen Unternehmen gerechnet. Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahr 2011 wurde durch Fortschreibung aus den Jahren 2009 und 2010 ermittelt.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1524:
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter