Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben

Punkt 110 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen, für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Begründung

Das Vermittlungsverfahren ist ohne Ergebnis geblieben. Das Gesetz wird den durch die aktuelle Lage gestiegenen Sicherheitsanforderungen nicht gerecht.