Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen KOM (2008) 576 endg.; Ratsdok. 13548/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 30. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 915/03 (PDF) = AE-Nr. 034074, AE-Nr. 070255, AE-Nr. 070598 und AE-Nr. 080322

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Hintergrund

Die Kommission verabschiedete im Jahr 2006 ein aktualisiertes Vereinfachungsprogramm1, das u. a. dem Ziel diente, Verwaltungskosten zu ermitteln und Verwaltungsaufwand, der die europäischen Unternehmen in ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten unnötig beeinträchtigt, abzubauen. Der Rat bestätigte auf seiner Frühjahrstagung vom März 20072 das Aktionsprogramm und dessen Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % bis zum Jahr 2012.

Die Kommission unterbreitete daraufhin in einer Mitteilung vom Juli 2007 ihre Vorschläge zur Vereinfachung der Rahmenbedingungen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung3. Weiter legte die Kommission im März 2007 und April 2008 zwei Vorschläge im beschleunigten Verfahren vor, um durch geringfügige Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands eine rasche Verringerung der Verwaltungslasten zu erreichen. Der erste Vorschlag wurde im November 2007 verabschiedet4. Der zweite5 übernimmt bestimmte Elemente aus der Mitteilung vom Juli 2007 und wird derzeit noch von Europäischem Parlament und Rat geprüft. Der vorliegende Vorschlag umfasst in der Mitteilung beschriebene Möglichkeiten zur weiteren Vereinfachung sowie ergänzende Vorschläge, die während des Konsultationsprozesses eingegangen sind.

1.2. Begründung und Ziele der Initiative

Ziel der Initiative ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen. Zu diesem Zweck soll der Verwaltungsaufwand, der aufgrund von Bestimmungen des Europäischen Gesellschaftsrechts entsteht, verringert werden, sofern dies ohne größere Beeinträchtigung der Interessen anderer Gruppen möglich ist.

Der Schwerpunkt liegt auf der Dritten Richtlinie (Richtlinie 78/855/EWG 1999 des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften6) und der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 82/891/EWG betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften7), die sich mit den Modalitäten inländischer Verschmelzungen und Spaltungen befassen. Darüber hinaus muss die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten8 in zwei Punkten an Veränderungen angepasst werden, die an den Regelungen für inländische Verschmelzungen vorgenommen wurden. Weitere, überwiegend technische Änderungen sind an der Zweiten Richtlinie vorzunehmen (Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten9).

Die Dritte und die Sechste Richtlinie enthalten in ihren aktuellen Fassungen detaillierte Berichterstattungsanforderungen, die an einer Verschmelzung/Spaltung beteiligte Gesellschaften unter Aufwendung erheblicher Kosten erfüllen müssen. In bestimmten Situationen kann dies in Verbindung mit der Zweiten Richtlinie zu einem weiteren Kostenanstieg führen. Hinzu kommt die Tatsache, dass die in den Richtlinien vorgesehene Unterrichtung der Aktionäre über Einzelheiten von Transaktionen vor 30 Jahren festgelegt wurde die technischen Möglichkeiten von heute waren damals natürlich noch nicht gegeben.

Dies führt zu unnötigen Kosten und einer heute vermeidbaren Papierverschwendung. Darüber hinaus haben Änderungen, die während der vergangenen Jahre im Bereich des Gläubigerschutzes an anderen Richtlinien (insbesondere der Zweiten Richtlinie) vorgenommen wurden, zu einigen Unstimmigkeiten zwischen den Richtlinien geführt.

2. Anhörung der interessierten Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Der Vorschlag und die dazu gehörige Folgenabschätzung stützen sich auf eine breit angelegte Konsultation, die sich an die Annahme der Mitteilung vom Juli 2007 anschloss.

Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 22. November 2007 die Vereinfachungsinitiative10. Auch im Bericht des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2007 wird die Initiative zur Vereinfachung des europäischen Gesellschaftsrechts und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands unterstützt11. Das Parlament geht auch auf mögliche weitere Änderungen der Dritten und der Sechsten Richtlinie ein und bestätigt, dass eine Aktualisierung notwendig ist, wobei jedoch die Interessen aller Beteiligten, einschließlich der Anleger, Eigentümer, Gläubiger und Arbeitnehmer, angemessen berücksichtigt werden müssen. Eine Harmonisierung auf diesem Gebiet müsse inhaltliche Verbesserungen bringen.

Darüber hinaus haben die Regierungen von achtzehn Mitgliedstaaten, eine Regierung eines EWR-Landes und 110 Interessengruppen auf die in der Mitteilung formulierte Aufforderung reagiert und bis Mitte Oktober 2007 schriftlich zu den Vorschlägen Stellung genommen. Die entsprechenden Beiträge stammten aus 23 Ländern, darunter 22 Mitgliedstaaten. Ein Bericht über die zwischen Juli und Dezember 2007 eingegangenen Reaktionen der Mitgliedstaaten und Interessengruppen ist auf den Internetseiten der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen (GD MARKT) unter folgender Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm .

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger hat in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 die Pläne der Kommission zur Überprüfung der Berichtspflichten aufgrund der Dritten und Sechsten Richtlinien begrüßt und fordert ehrgeizige legislative Vorschläge, die das in den beiden Richtlinien enthaltene Potenzial zur Verringerung des Verwaltungsaufwands so weit wie möglich ausschöpft, ohne die Interessen der Aktionäre und Gläubiger zu vernachlässigen.

Die wichtigsten Informationen für die Folgenabschätzung stammen aus der Erhebung eines Konsortiums von Vertragnehmern, das die Verwaltungskosten in großem Maßstab ermittelte und seinen Abschlussbericht am 31. Juli 2008 vorlegte. Der Bericht stützt sich auf das EU-Standardkostenmodell.

Wenn die Messungen keine ausreichenden oder repräsentativen Zahlen liefern konnten, wurden - hauptsächlich bei den Mitgliedstaaten - zusätzliche Informationen eingeholt, um die Daten zu ergänzen oder zu berichtigen.

2.2. Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zeigt, dass in den oben genannten Bereichen ein erhebliches Einsparpotenzial besteht.

2.2.1. Berichtspflichten

In der Dritten und Sechsten Richtlinie werden verschiedene Berichtspflichten formuliert:

Diese Dokumente müssen der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden, die über die Verschmelzung bzw. Spaltung entscheidet.

Im Hinblick auf den Bericht des Leitungs- oder Verwaltungsorgans und die Zwischenbilanz wird in der Folgenabschätzung vorgeschlagen, die Möglichkeit eines einstimmig beschlossenen Verzichts einzuführen; bei der Richtlinie 2007/63/EG ist eine solche Möglichkeit bezüglich des Sachverständigenberichts vorgesehen. Dadurch werden den betreffenden Gesellschaften Einsparungen ermöglicht, ohne dass die Interessen der Aktionäre darunter leiden.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, keine Zwischenbilanz mehr zu verlangen, wenn die Gesellschaft gemäß der Transparenzrichtlinie12 einen Halbjahresfinanzbericht erstellt hat.

Die Einsparungen aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands werden auf insgesamt rund 7,12 Mio. EUR/Jahr veranschlagt.

2.2.2. Gründung von Gesellschaften oder Kapitalaufstockung infolge einer Verschmelzung oder Spaltung

Führt ein Vorgang entweder zur Gründung einer neuen Gesellschaft oder zu einer Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, so bestehen aufgrund der Bestimmungen der Sechsten und der Zweiten Richtlinie derzeit doppelte Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung. Bei Verschmelzungen und öffentlichen Angeboten bietet die Zweite Richtlinie den Mitgliedstaaten die Option, Gesellschaften von der in der Richtlinie geforderten Berichterstattung über Sacheinlagen befreien.

In der Folgenabschätzung wird empfohlen, diese Option auf Gesellschaftsspaltungen zu erweitern. Die potenziellen Einsparungen aufgrund des verringerten Verwaltungsaufwands 12 Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 1. werden je nachdem, wie viele Mitgliedstaaten die angebotene Option nutzen, auf 3,26 bis 9,43 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

2.2.3. Vereinfachte Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

Wenn es sich um eine Verschmelzung oder Spaltung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft handelt, können die Mitgliedstaaten derzeit vorsehen, dass keine Hauptversammlung abgehalten werden muss, und eine Befreiung von bestimmten Berichts- und Informationspflichten erteilen. Allerdings machen nur einige wenige Mitgliedstaaten vollen oder weitgehend vollständigen Gebrauch von diesen Optionen.

In der Folgenabschätzung wird deshalb der Schluss gezogen, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollten, eine vereinfachte Verschmelzung/Spaltung zu ermöglichen. Die potenziellen Kosteneinsparungen dieser Option werden auf rund 153,5 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

2.2.4. Veröffentlichungs- und Dokumentationsanforderungen

Gemäß den Bestimmungen der Dritten und Sechsten Richtlinie sowie der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen müssen die Gesellschaften die Verschmelzungs- bzw. Spaltungspläne im Gesellschaftsregister eintragen und im Amtsblatt ihres Mitgliedstaats oder über eine zentrale elektronische Plattform veröffentlichen. Ferner müssen die Aktionäre gemäß der Dritten und der Sechsten Richtlinie die Möglichkeit haben, bestimmte Dokumente am Sitz der Gesellschaft einzusehen und kostenlose Kopien dieser Dokumente zu erhalten.

Die moderne Informationstechnologie bietet jedoch einfachere und billigere Möglichkeiten des Zugangs zu diesen Informationen, was in neueren Richtlinien wie der Richtlinie über Aktionärsrechte bereits berücksichtigt ist13.

In der Folgenabschätzung wird deshalb empfohlen, die betreffenden Informationen auch auf den Internetseiten der Gesellschaften veröffentlichen zu können. Dieses Szenario dürfte ein Einsparungspotenzial von über 3,5 Mio. EUR/Jahr bieten.

2.2.5. Schutz der Gläubiger

Unlängst vorgenommene Änderungen der Zweiten Richtlinie14 haben unter anderem die Bestimmungen zum Gläubigerschutz dahingehend geklärt, dass Gläubiger, die Sicherheiten verlangen die Gefährdung ihre Ansprüche durch einen Vorgang im Zusammenhang mit dem Kapital einer Gesellschaft nachvollziehbar darlegen müssen. Aus Gründen der Kohärenz wird in der Folgenabschätzung empfohlen, die Bestimmungen der Dritten und der Sechsten Richtlinie diesen Grundsätzen anzupassen.

Von dieser Option werden keine substanzielle Auswirkungen auf die Kosten der Gesellschaften erwartet.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG-Vertrag.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Maßnahmen auf EU-Ebene sind deshalb erforderlich, weil sich die im Vorschlag behandelten Berichterstattungs- und Dokumentationsanforderungen aus EU-Vorschriften ergeben. In einigen Bereichen, die unter den Vorschlag fallen, haben die Mitgliedstaaten bereits die

Möglichkeit, die Anforderungen an die Gesellschaften zu verringern. Wie jedoch die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag und ein für die Kommission erstellter Bericht über die Verwaltungskosten zeigten, nimmt ein erheblicher Anteil der Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten trotz des signifikanten Potenzials für Kosteneinsparungen bisher noch nicht wahr. Um sicherzustellen, dass alle Gesellschaften von den Erleichterungen profitieren, ist deshalb eine Maßnahme auf EU-Ebene notwendig.

Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf das zur Beseitigung unnötigen Verwaltungsaufwands in den genannten Bereichen erforderliche Maß und sind diesem Ziel angemessen.

4. Vereinfachung

Die Annahme dieses Vorschlags durch die Kommission ist im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm für das Jahr 2008 vorgesehen15. Die Vereinfachungsmaßnahmen bringen weitreichende Vorteile. Die Berichterstattungsanforderungen werden vermindert, da die Mitgliedstaaten und die Gesellschaften flexibler entscheiden können, welche Berichte im jeweiligen Einzelfall wirklich erforderlich sind. Bestimmungen, die zu einer doppelten Berichtspflicht führen, werden gestrichen, so dass unnötige Kosten für die Gesellschaften entfallen. Veröffentlichungs- und Informationspflichten werden an die technologische Entwicklung angepasst, was auch positive Folgen für die Umwelt haben dürfte. Die in der Dritten und Sechsten Richtlinie enthaltenen Bestimmungen zum Gläubigerschutz werden auf die jüngsten Änderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Gesellschaftsrechts abgestimmt. Das Einsparpotenzial aufgrund des verringerten Verwaltungsaufwands wird auf rund 172 Mio. EUR/Jahr geschätzt.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen

Das Europäische Parlament und Der Rat der europäischen Union

-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission17, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags19, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 78/855/EWG

Die Richtlinie 78/855/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 82/891/EWG

Die Richtlinie 82/891/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Umsetzung

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident