Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:

Anlage 1
Anlage IV

1. Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 2 1 522 1 559 1 596 1 625 1 654 1 683 1 712 1 741
A 3 1 585 1 624 1 663 1 694 1 725 1 756 1 787 1 818
A 4 1 621 1 667 1 713 1 750 1 787 1 824 1 861 1 895
A 5 1 634 1 692 1 738 1 783 1 829 1 874 1 920 1 965
A 6 1 672 1 739 1 806 1 859 1 912 1 965 2 022 2 072
A 7 1 762 1 821 1 900 1 979 2 058 2 137 2 196 2 256
A 8 1 871 1 942 2 044 2 146 2 248 2 319 2 390 2 461
A 9 2 030 2 100 2 212 2 324 2 436 2 512 2 588 2 663
A 10 2 182 2 279 2 419 2 559 2 699 2 796 2 893 2 990
A 11 2 512 2 656 2 800 2 944 3 043 3 142 3 241 3 340
A 12 2 697 2 868 3 039 3 210 3 328 3 446 3 564 3 683
A 13 3 171 3 331 3 491 3 651 3 762 3 873 3 984 4 092
A 14 3 262 3 469 3 676 3 883 4 026 4 169 4 312 4 455
A 15 4 000 4 187 4 329 4 471 4 613 4 755 4 897 5 037
A 16 4 418 4 635 4 799 4 963 5 127 5 291 5 455 5 617

2. Bundesbesoldungsordnung B

BesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
B 1 5 037
B 25 860
B 36 208
B 46 573
B 56 991
B 67 387
B 77 771
B 88 172
B 98 669
B 1010 214
B 1110 612

3. Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
W 13 490
W 23 987
W 34 842

4. Bundesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 1 3 171 3 482 3 793 4 066 4 343 4 618 4 892 5 169
R 2 3 865 4 065 4 265 4 540 4 815 5 090 5 365 5 641
R 3 6 208
R 4 6 573
R 5 6 991
R 6 7 387
R 7 7 771
R 8 8 172
R 9 8 669
R 10 10 655

Anlage 2
Anlage VI - Auslandszuschlag (§ 53)

VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grundgehaltsspanne 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15Zonenstufe Monatsbeträge in Euro
1.642,231.865,932.120,112.408,902.737,043.109,883.533,504.014,834.561,735.183,125.889,166.691,387.602,888.638,53
von - bis 1.642,221.865,922.120,102.408,892.737,033.109,873.533,494.014,824.561,725.183,115.889,156.691,377.602,878.638,52
Zonenstufe
16216727287908579311013110312021311143214831537159516561120
269074680687394510251112120813141430155816171679174618162132
3759819884955103311181211131314251549168417511822189719763145
48288939631038112112121310141915371668181118851964204821374157
589896610411121120913051410152416491786193720192106219922975169
6967104011191204129713991509163017611905206321532249235024586182
71036111311971287138514921608173518732024218922872391250126187194
81105118712751370147315851707184019852143231524212533265227798206
91174126013531453156116791807194620972262244225552675280329399219
1012441334143115361649177219062051220923812568268928182954310010231
1113131407150916191737186620052156232124992694282329603106326011243
1213821481158717011825195921042262243326182820295731023257342112256
1314511554166517841913205322042367254527372946309132453408358113268
1415211628174318672001214623032473265728563073322533873559374114280
1515901702182119502089224024022578276829753199335935293710390215293
1616591775189920332177233325012683288030943325349336723861406216305
1717281849197721162265242726012789299232133451362738144012422317317
1817971922205521992353252027002894310433313577376139564163438318329
1918671996213322822441261427993000321634503704389540984314454419342
2019362069221123652529270728983105332835693830402942414465470420354

Anlage 3
Anlage VIII

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4727
A 5 bis A 8838
A 9 bis A 11888
A 121017
A 13 oder R 11078

Begründung

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 1)

Durch die Aufhebung des Artikels 74a des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) entfällt die bisherige konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder. Mit der Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs durch die vorgesehene Streichung der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Richter der Länder wird die Fortschreibung des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bundesbereich umgesetzt.

Vom neuen Geltungsbereich erfasst werden nur noch Beamte des Bundes, Richter des Bundes und Soldaten.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 2 Nr. 6)

Dass zur Besoldung beide Arten der Auslandsbesoldung, also sowohl Auslandsdienstbezüge als auch Auslandsverwendungszuschlag, gehören sollen, entspricht bereits bisher allgemeinem Verständnis. Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt.

Zu Buchstabe c (§ 1 Abs. 4 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe d (§ 1 Abs. 4 neu)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 4.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Buchstabe a (§ 3 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 3 Abs. 1 Satz 4)

Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 21 und 22.

Zu Buchstabe b (§ 3 Abs. 2 alt)

Die bisherige Vorschrift bestimmte den Beginn des Besoldungsanspruchs für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von weniger als 2 Jahren. Dieser Personenkreis hat - in Abhängigkeit von der Verpflichtungsdauer - erst nach vollständigem oder teilweisem Ableisten des Grundwehrdienstes einen Besoldungsanspruch erworben. Das Soldatenverhältnis mit einer Verpflichtungszeit von weniger als 2 Jahren hat seit Einführung des Wehrdienstverhältnisses als freiwillig zusätzlich Wehrdienst Leistender (FWDL) mit Anspruch auf Wehrsold nur noch eine untergeordnete Bedeutung. Im Hinblick darauf und wegen der vermehrten Einstellung von Bewerberinnen, die keinen Wehrdienst zu leisten haben, wird die bisherige Regelung aufgehoben.

Zu Buchstabe c (§ 3 Abs. 3 bis 7 alt)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2.

Zu Buchstabe d (§ 3 Abs. 5 Satz 1 alt)

In Zukunft erfolgt die Endabrechnung des Auslandsverwendungszuschlags (§ 58a bzw. ab 1. Juli 2010 § 56) erst nach Abschluss einer besonderen Auslandsverwendung (zu den Gründen siehe dort). Die Auslandsdienstbezüge hingegen werden auch weiterhin im Voraus gezahlt. Um dies zu ermöglichen, wird die Auslandsbesoldung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) insgesamt nicht mehr unter Absatz 5 Satz 1, sondern unter Absatz 5 Satz 2 gefasst.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (§ 4 Überschrift)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 3.

Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 3)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe c (§ 4 Abs. 3)

Die Vorschrift wird aufgehoben, da es im Bund keine Wahlbeamten gibt. Folgeänderung zur Aufhebung des § 21.

Zu Nummer 5 (§ 6)

Zu Buchstabe a (§ 6 Abs. 1)

Die Regelung stellt als Folgeänderung zu Artikel 1 §§ 91 und 92 sicher, dass die Besoldung von Beamten auf Widerruf bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird.

Zu Buchstabe b (§ 6 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen:

Die Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wirkt sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aus.

Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen danach, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, u. a. Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Mit der Aufhebung des Artikels 74a des Grundgesetzes ist das Bundesbesoldungsgesetz nicht mehr zustimmungsbedürftig. Damit ist auch für die in Satz 1 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen.

Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Die Änderung der Bezugsnorm des Bundesbeamtengesetzes erfolgt auf Grund der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6 Abs. 2 Satz 4)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 6 (§ 7 alt)

Die bisherigen beiden Vorschriften zum Kaufkraftausgleich werden im neuen § 55 zusammengefasst.

Zu Nummer 7 (§ 9a Abs. 2)

Folgeänderung auf Grund der Neuregelung der bisher in § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1) sowie zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird die Entscheidung über die Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung den obersten Dienstbehörden übertragen, ohne dass im Einzelfall vom Bundesministerium des Innern das Einvernehmen eingeholt werden muss. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis, wonach das Bundesministerium des Innern regelmäßig das Einvernehmen erteilt, anderweitige Bezüge nicht auf die Besoldung anzurechnen wenn diese den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.

Zu Nummer 8 (§ 13)

Zu Absatz 1

Die bisherige Vorschrift des § 13 enthält Ausgleichsregelungen sowohl für den Verlust von Grundgehalt und Amtszulagen als auch für den Verlust von Stellenzulagen. Ausgleichsansprüche bei Verleihung eines anderen Amtes richten sich künftig nach § 19a, Ausgleichsansprüche bei Verlust von Stellenzulagen richten sich weiterhin nach § 13.

Die bisherigen Regelungen dazu haben sich als zu kompliziert und verwaltungsaufwändig erwiesen. Der Bundesrechnungshof hat bei seinen Prüfungen zahlreiche Fehler bei der Durchführung festgestellt. Mit der Neuregelung wird eine langjährige Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses nach Verwaltungsvereinfachung umgesetzt.

Die Neuregelung ist deutlich einfacher konzipiert. Die Ausgleichszulage wird nur ein einziges Mal festgesetzt und dann in gleichmäßigen Schritten abgebaut. Nach Ablauf von fünf Jahren ist sie aufgezehrt. Eine Erhöhung der Dienstbezüge durch lineare Anpassungen oder durch Beförderung hat künftig keinen Einfluss mehr auf die Ausgleichszulage. Eine Erhöhung der Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage führt zu einer Anrechnung der Stellenzulage.

Künftig ist nicht mehr eine fünfjährige ununterbrochene zulageberechtigende Verwendung Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch (so der bisherige § 13 Abs. 2); vielmehr genügt eine fünfjährige Verwendung innerhalb von sieben Jahren. Kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen sind somit unschädlich.

Zu Absatz 2

Eine Addition von Zeiten unterschiedlicher zulageberechtigender Verwendungen war nach den bisherigen Regelungen nicht möglich. Künftig kann einen Ausgleichsanspruch auch derjenige erwerben der über einen Zeitraum von fünf Jahren unterschiedliche Stellenzulagen bezogen hat. Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der niedrigsten Stellenzulage.

Satz 2 der Vorschrift regelt, dass bei Versetzungen nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes der Verlust einer Stellenzulage bereits ausgeglichen wird, wenn diese mindestens 2 Jahre bezogen wurde. Bei einem organisatorisch bedingten Verwendungswechsel sollen die Betroffenen zunächst keine finanziellen Einbußen erleiden. Die 2-Jahres-Regelung verhindert, dass bereits eine kurze zulageberechtigende Verwendung zu einem Ausgleichsanspruch über fünf Jahre führt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt, dass - wie nach der bisherigen Rechtslage - Ruhegehaltempfängern, die erneut in den aktiven Dienst berufen werden und eine vor der Zurruhesetzung zustehende Stellenzulage nicht mehr erhalten, ebenfalls eine Ausgleichszulage zusteht. Neben dem Wegfall einer Stellenzulage wird auch - wie bisher - ihre Verminderung ausgeglichen. Zu Verminderungen bei Stellenzulagen kommt es beispielsweise im Soldatenbereich bei einem Wechsel von einem U-Boot auf ein (Überwasser-)boot.

Zu Nummer 9 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1)

Folgeänderung aus der Aufhebung der Absätze 2 bis 4.

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 2 bis 4 alt)

Die mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 (BGBl. I 2003 S. 1797) eingefügten Absätze 2 und 3 bestimmen die Erhöhungssätze und -zeitpunkte für die lineare Besoldungsanpassung zum 1. August 2004. Die sich daraus ergebenden erhöhten Beträge sind in den jeweiligen Tabellen (Anlagen IV, V, VI a bis VI i, VIII und IX) ausgewiesen und sind Grundlage der Besoldung. Damit kann die Regelung aufgehoben werden. Die Aufhebung des Absatzes 4 und des hierauf Bezug nehmenden Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist eine Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 10 (§ 14a)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 11 (§ 17)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 12 (§ 19)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Die Streichungen in Absatz 2 betreffen Sachverhalte, die für den Bundesdienst nicht relevant sind.

Zu Nummer 13 (§ 19a)

Grundgehalt und Amtszulagen wurden nach den bisherigen Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 in besonderem Maße durch die Zahlung von Ausgleichszulagen geschützt, wenn beispielsweise Beamte aus dienstlichen Gründen versetzt oder zur Verwirklichung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung" anderweitig verwendet wurden.

Die Neuregelung gewährleistet ebenfalls diesen umfassenden Schutz, jedoch nicht mehr durch Zahlung einer Ausgleichszulage, sondern dadurch, dass Grundgehalt und Amtszulagen nach dem bisherigen Amt weiter zustehen.

Wird das bisherige Amt wieder verliehen, endet die Anwendung der Vorschrift.

Zu Nummer 14 (§ 20)

Zu Buchstabe a (§ 20 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 20 Abs. 1 Satz 1)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 20 Abs. 1 Satz 2)

Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 21 und 22.

Zu Buchstabe b (§ 20 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 20 Abs. 2 Satz 2)

Korrektur eines Schreibfehlers.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 20 Abs. 2 Satz 3)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 3 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Zu Buchstabe c (§ 20 Abs. 3)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 15 (§§ 21 und 22)

Die Aufhebung der Vorschriften ist eine Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 16 (§ 23 Abs. 2)

Die Regelung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 § 17.

Zu Nummer 17 (§ 26)

Zu Buchstabe a (§ 26 Abs. 1 Satz 3)

Seit der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 1. Oktober 2005 wird der Begriff "Angestellte" im § 26 Abs. 1 Satz 3 in der Praxis so ausgelegt, dass er alle unter den TVöD fallende Beschäftigte umfasst, also auch die bisherigen Arbeiter. Die Änderung dient der begrifflichen Klarstellung.

Zu Buchstabe b (§ 26 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 26 Abs. 2 Nr. 1)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 neu)

Diese Regelung wird der besonderen Stellung der Prüfungsämter des Bundesrechnungshofes und der Filialen der Deutschen Bundesbank sowie den spezifischen Anforderungen an den Stellenkegel dieser Behörden gerecht. Sie entspricht inhaltlich einer Regelung in § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 1. Juli 2002 geltenden Fassung, die bislang lediglich noch im Rahmen einer Übergangsfrist weiter anzuwenden war.

Zu Buchstabe c (§ 26 Abs. 3)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe d (§ 26 Abs. 4 Satz 2)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 18 (§§ 27 und 28)

§ 27 (Bemessung des Grundgehaltes)

Zu Absatz 1

Nach bisherigem Recht steigt das Grundgehalt in der Bundesbesoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das Besoldungsdienstalter knüpft an das Lebensalter an; es beginnt mit Vollendung des 21. Lebensjahres und ordnet diesen Zeitpunkt der jeweils ersten Stufe der bisherigen Grundgehaltstabelle zu. Von hier aus vollzieht sich das persönliche Vorrücken nach dem festgelegten 2-3-4-Jahresrhythmus im Regelfall in Übereinstimmung mit dem Lebensalter, auch wenn die erstmalige Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades erst nach dem 21. Lebensjahr erfolgt. Das führt dazu, dass auch mit einem späteren Beginn der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, sei es wegen längerer Vor- und Ausbildungsgänge, aber auch aus sonstigen Gründen, schon mit dem beruflichen Einstieg die Besoldung aus einer höheren Stufe erfolgt.

Auch künftig bemisst sich das Grundgehalt in den aufsteigenden Gehältern nach Stufen (Satz 1), zugleich wird die Leistungsbezogenheit des Stufenaufstiegs verstärkt (Satz 2). Das System der aufsteigenden Gehälter trägt dem Grundsatz Rechnung, dass sich die Amtsangemessenheit der Besoldung nach dem Endgrundgehalt bestimmt, das Erreichen dieses Endgrundgehaltes entsprechend der zunehmenden Erfahrung des Einzelnen jedoch zeitlich gestaffelt werden kann. Da Erfahrung nicht allein aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr - wie bisher - das lebensalterabhängige Besoldungsdienstalter, sondern die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit sein. In Satz 2 ist dieser Grundsatz verankert. Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes erfolgt nach bestimmten, in den Absätzen 3 und 4 normierten Dienstzeiten, soweit die fachliche Leistung während des relevanten Zeitraums seit der erstmaligen Stufenfestsetzung oder dem letzten Stufenaufstieg den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht. Als Erfahrungszeiten gelten damit nur solche Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.

Zu Absatz 2

Satz 1 legt als Grundsatz fest, dass nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 (Anfangsstufe) der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt wird. Die Festsetzung einer anderen Stufe erfolgt abweichend von diesem Grundsatz, wenn bei Beamten Zeiten nach § 28 Abs. 1 als Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Der individuelle Zeitpunkt, von dem aus sich das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes vollzieht, bestimmt sich damit gemäß der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Stufenfestsetzung. Satz 2 legt fest, dass die Stufenfestsetzung mit Wirkung zum Ersten eines Monats erfolgt, in dem die Ernennung wirksam wird und bestimmt, dass die Festsetzung den Betroffenen mitzuteilen ist. Satz 3 bestimmt die entsprechende Anwendung bei einer Versetzung, einer Übernahme oder einem Übertritt im Zuge der Umbildung von Körperschaften aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn. Da in diesen Fällen keine neue Ernennung erfolgt, sondern das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, würde dieser Personenkreis ohne die Regelung des Satzes 3 nicht vom unmittelbaren Wortlaut erfasst sein. Nach Satz 3 sind auch im Falle einer statusrechtlichen Änderung, etwa bei einem Wechsel von einem Amt der Besoldungsordnung W oder R in ein Amt der Besoldungsordnung A, die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Zu Absatz 3

Bei anforderungsgerechter Aufgabenerfüllung steigt das Grundgehalt innerhalb der regelmäßigen Erfahrungszeiten. Diese betragen zwei Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2, Stufe 3 und Stufe 4 und jeweils vier Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7 (Satz 1). Um den Besonderheiten soldatischer Karriereverläufe Rechnung zu tragen, beträgt die Erfahrungszeit in der Stufe 2 bei Soldaten abweichend zu Satz 1 zwei Jahre und drei Monate (Satz 2).

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit nicht in § 28 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden (Satz 3).

Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel größeren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab.

Die Orientierung der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A an Erfahrungszeiten berücksichtigt die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Richtlinie ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. In seinem Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-17/05, Cadman, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nochmals ausdrücklich klargestellt, dass "... das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten ...".

Zu Absatz 4

Die Dienstverhältnisse von Beamten und Soldaten unterscheiden sich darin, dass Soldaten weit überwiegend nicht in einem auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis stehen. Änderungen beim Grundgehalt müssen auch die besonderen Verhältnisse der Soldaten auf Zeit (2007: ca. 131.000) einerseits und der Berufssoldaten (2007: ca. 58.000) andererseits berücksichtigen.

Um den Besonderheiten der Karriereverläufe der Soldaten und der militärischen Personalstrukturen Rechnung zu tragen, enthält Absatz 4 besondere Regelungen für das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes sowie für den Einstieg.

Satz 1 berücksichtigt pauschal, dass Soldaten anders als Beamte keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten, sondern innerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen einen hohen Anteil von Ausbildungszeiten absolvieren. Satz 2 und Satz 3 berücksichtigen die besonderen Karriereverläufe von Soldaten, die durch einen beruflichen Einstieg in jungen Jahren und durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade geprägt sind.

Die Regelung in Satz 4 betrifft Soldaten, die in einem höheren Dienstgrad eingestellt werden.

In einen höheren als dem untersten Dienstgrad werden vor allem Soldaten eingestellt, die mit einer Berufsausbildung, an die sich zum Teil auch bereits berufspraktische Erfahrungen angeschlossen haben, in die Bundeswehr eintreten. Soweit diese sog. Quereinsteiger bei ihrem Eintritt in die Bundeswehr älter als 21 Jahre sind, werden sie so gestellt, als ob sie bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres ernannt worden wären. Diese besondere Regelung stellt sicher, dass "Quereinsteiger", die oftmals in vergleichsweise kurzer Zeit nach ihrem Eintritt eine Vorgesetztenfunktion übernehmen, gegenüber den ihnen unterstellten Soldaten in der Höhe ihrer Besoldung nicht zurückbleiben. Der rasche Aufstieg in eine Führungsfunktion stellt eine Besonderheit militärischer Verwendungen dar. Wird z.B. ein Soldat in dem Monat, in dem er das 25. Lebensjahr vollendet, in einem höheren Dienstgrad als "Quereinsteiger" erstmals eingestellt, erfolgt dies in der Stufe 2.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei nicht anforderungsgerechten Leistungen.

Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Aufgaben in der Bundesverwaltung sowie die unterschiedlichen Gegebenheiten in einzelnen Dienststellen verzichtet Absatz 5 auf detaillierte Vorgaben zur Durchführung des Verfahrens. Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip entsprechende, zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende Durchführung. Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der Dienstbehörde und dem für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten.

Die Dienstbehörde hat sowohl Kenntnis von den jeweiligen Stichtagen, zu denen gemäß Absatz 3 - für den soldatischen Bereich in Verbindung mit Absatz 4 - ein Aufstieg in Betracht kommt sie hat zudem über die Personalakte auch Kenntnis über die jeweilige Aktenlage zum Leistungsbild. Der zuständige Vorgesetzte hat vor allem die aktuelle Leistungsentwicklung im Blick. Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht kommt, ist die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht wurde. Das entsprechende Leistungsbild ergibt sich aus einer geeigneten Leistungseinschätzung, in der Regel wird dies die dienstliche Beurteilung sein. In jedem Fall muss die Leistungseinschätzung hinreichend aktuell sein. Ist sie älter als zwölf Monate, kann das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes nur auf eine aktuelle Ergänzung gestützt werden (Satz 3).

Für die Prüfung, ob Leistungsgründe dem Stufenaufstieg entgegenstehen, kann die Erstellung eines aktuellen Leistungsbildes entbehrlich sein, wenn auf Grund des bisherigen langjährigen Leistungsbildes oder einer entsprechend guten Leistungsbewertung in der letzten Regelbeurteilung, auch soweit diese länger als zwölf Monate zurückliegt, ein verbleibensrelevanter Leistungsabfall nicht zu besorgen ist. Bestehen demgegenüber Zweifel, hat die Dienststelle sowohl dem beurteilenden Vorgesetzten als auch den betreffenden Beamten hierauf sowie - gegebenenfalls - auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinzuweisen, dass in einem Personalführungsgespräch zwischen dem jeweiligen Vorgesetzten und Mitarbeiter die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten ihrer Behebung besprochen werden können.

Es entspricht der bisherigen Rechtslage sowie allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, dass nur solche Leistungsumstände zu einem Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führen können, auf die die oder der Betroffene zuvor, also mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf, hingewiesen wurde (Satz 4). Mängel des Verfahrens, insbesondere eine Untätigkeit der Dienststelle trotz Zweifeln an der Erbringung einer den Aufstieg rechtfertigenden Leistung oder eine für die Prüfung nach Absatz 5 nicht rechtzeitig erstelltes aktuelles Leistungsbild, gehen nicht zu Lasten der Betroffenen. Bei schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine etwaige Minderung ihrer Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Zu Absatz 6

Der nach Absatz 5 zunächst unterbliebene Aufstieg in die nächsthöhere Stufe kann nach Satz 1 erfolgen, wenn durch eine neue Leistungsfeststellung ermittelt worden ist, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt oder dem Dienstposten verbundenen Anforderungen entsprechen. Mit dem Aufstieg beginnt die in der verspätet erreichten Stufe nach Absatz 3 - für den soldatischen Bereich in Verbindung mit Absatz 4 - zu erbringende Erfahrungszeit. Ein Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führt demnach - anders als nach der bisherigen Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 - nicht zu einer verkürzten Erfahrungslaufzeit in der nächsten Stufe. Diese Regelung ist eine Konsequenz der Abkehr vom bisherigen Besoldungsdienstalter.

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, dass ein in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes nach Absatz 5 verbliebener Beamter oder Soldat, dessen Verbleiben durch anforderungsgerechte Leistungen nach Satz 1 aufgehoben wurde, durch eine erhebliche Leistungssteigerung in der Folgezeit wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufschließt, die er ohne das vorherige Verbleiben erreicht hätte. Diese Möglichkeit zum Ausgleich zeitweiser Minderleistungen soll mit ihrer Anreizwirkung die Personalführung unterstützen. Nach Satz 2 kann der Zeitraum des Verbleibens in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes in dem Maße ausgeglichen werden, wie der Beamte oder Soldat erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Ist etwa ein Beamter oder Soldat über einen Zeitraum von zwei Jahren in seiner Stufe verblieben und werden nunmehr für einen Zeitraum von ebenfalls zwei Jahren erheblich überdurchschnittliche Leistungen festgestellt, werden ihm diese zwei Jahre auf seine individuelle Erfahrungslaufzeit angerechnet, so dass die durch das frühere Verbleiben eingetretene Verzögerung ex nunc ausgeglichen wird. Betrug das Verbleiben insgesamt 30 Monate, so werden ihm im vorgenannten Beispiel zunächst 24 Monate angerechnet. Zum Ausgleich der weiteren sechs Monate bedarf es einer erneuten Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistungen für mindestens weitere sechs Monate. Die für die Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden (Satz 3). Die Anrechnung erfolgt jeweils zum Ersten des Monats, in dem die entsprechende Feststellung vorgenommen wurde (Satz 4).

Zu Absatz 7

Absatz 7 übernimmt mit den notwendigen Änderungen, die sich aus der Abkehr vom Besoldungsdienstalter und der Kompetenzverlagerung ergeben, die Regelungen zur Leistungsstufe des bisherigen § 27 Abs. 3.

Die Vergabe der Leistungsstufe erfolgt wie bisher für dauerhaft herausragende Leistungen und bewirkt, dass der Beamte vorzeitig das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe erhält.

Ein vorzeitiges Vorrücken in die nächsthöhere Stufe - ein solches Vorrücken hätte auf Grund der Abkehr vom Besoldungsdienstalter Dauerwirkung - erfolgt dagegen nicht. Auch bisher entfaltete die Leistungsstufe keine Dauerwirkung. Die finanziellen Auswirkungen der Leistungsstufe für ihren Empfänger ändern sich daher nicht.

Wie bisher werden ergänzende Regelungen zur Leistungsstufe von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung getroffen. Die neue Verordnungsermächtigung trägt dabei der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) Rechnung.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift trifft Regelungen zu den nach den Absätzen 5 bis 7 vorzunehmenden Entscheidungen über das Verbleiben in der Stufe des Grundgehaltes (Absätze 5 und 6) oder über die Gewährung einer Leistungsstufe. Zuständig für die jeweilige Entscheidung ist die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Satz 1). Die bestehende Befugnis zur Subdelegation bleibt erhalten; sie erleichtert eine Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und ermöglicht die Wahrnehmung von dezentraler Führungsverantwortung.

Die jeweilige Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen (Satz 2). Schriftlich mitzuteilen ist die Entscheidung über das dem Verbleiben in der Stufe des Grundgehaltes, über die Gewährung einer Leistungsstufe ebenso wie die sich auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 ergebende neue Stufenzuordnung sowie bei einer Anrechnung nach Absatz 6 Satz 2 und 3 die sich ergebende Zuordnung nach Stufe und Erfahrungszeit.

Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 3).

Zu Absatz 9

Satz 1 enthält eine Ausnahmeregelung für Beamte, die sich in der in der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes befinden. Während der Dauer der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt sich die Erfahrungszeit für das Aufsteigen in Stufen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 nur nach der Dienstzeit. Dies bedeutet jedoch keine Abkehr vom Leistungsprinzip. Denn Beamte, die sich in der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit befinden unterliegen künftig einer strengeren Leistungsprüfung als nach bisherigem Recht. Erfüllt der Beamte nicht die Anforderungen, so entspricht dies der Nichtbewährung mit der Folge, dass er gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden kann, ein weiterer Stufenaufstieg erledigt sich damit. Absatz 8 Satz 1 soll verhindern, dass besoldungsrechtliche Entscheidungen, die zu einem Stufenaufstieg während der Dauer der Probezeit führen, laufbahnrechtliche Entscheidungen nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes präjudizieren. Satz 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen der heutigen Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1.

Zu Absatz 10

Absatz 10 entspricht mit redaktioneller Anpassung der heutigen Regelung des § 27 Abs. 5. § 28 (Berücksichtigungsfähige Zeiten)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung bei Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 anzuerkennen sind oder anerkannt werden können, wodurch die Zuordnung zu einer höheren Stufe als Stufe 1 ermöglicht wird.

Satz 1 zählt Zeiten auf, die anzuerkennen sind. Nach Nummer 1 gehören hierzu Zeiten, in denen eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 oder im Dienst von öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden ausgeübt wurde. Für hauptberufliche Zeiten in einem Soldatenverhältnis gilt Nummer 3. Eine Tätigkeit ist immer dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie in ihrer Wertigkeit jedenfalls zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens entspricht. Sie ist darüber hinaus als "hauptberuflich" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde. Von der Anerkennung nach Nummer 1 ausgenommen sind allerdings solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Damit wird die Gleichbehandlung von Regellaufbahnbewerbern und Fachrichtungslaufbahnbewerbern bei der Einstellung sichergestellt.

Eine Anerkennung als Erfahrungszeit erfolgt nach Nummer 2 auch für Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz auszugleichen sind, also etwa Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, aber auch eines darüber hinausgehenden freiwillig geleisteten zusätzlichen Wehrdienstes, soweit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Bewerbung für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis besteht.

Als Maßnahme der Berufsförderung werden bei ausgeschiedenen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung nach Nummer 3 anteilig berücksichtigt. Berücksichtigt werden hier auch Zeiten eines Wehrpflichtverhältnisses, die wegen einer sich anschließenden Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit als Dienstzeit nach Soldatenlaufbahnverordnung zählen, wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhanges nach § 12 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes aber nicht bereits von Nummer 2 erfasst sind. So werden beispielsweise von der 12-jährigen Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit 8 Jahre als Erfahrungszeit angerechnet, unabhängig davon, ob er sich von Beginn an oder während des Grundwehrdienstes verpflichtet hat. Bei Einsatzverletzten, die nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamten-, Wehrdienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst haben, werden die Vorzeiten in vollem Umfang berücksichtigt.

Satz 1 Nr. 4 entspricht der Ausnahmeregelung des bisherigen § 28 Abs. 3 Nr. 4 für die Anrechnung von Verfolgungszeiten in der DDR nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.

Satz 2 erhält eine Kann-Regelung. Danach können sonstige weitere hauptberufliche Zeiten als Erfahrungszeit nach § 27 ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn die ressortmäßig zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass diese Zeiten für die Verwendung förderlich sind. Als förderlich angesehen werden können insbesondere Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Wie auch im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 werden auch nach Satz 2 hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, von der Anerkennung ausgenommen.

Satz 3 stellt sicher, dass in Fällen, in denen für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten, von den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern abgewichen werden kann, um damit eine Schlechterstellung im Verhältnis zu vergleichbaren Laufbahnbewerbern vermeiden zu können.

Satz 4 stellt sicher, dass die nach den Sätzen 1 und 2 anzuerkennenden oder anerkannten Zeiten nicht durch Zeiten nach Absatz 2 vermindert werden. Kinderbetreuungs-, Pflege- und anerkannte Beurlaubungszeiten wurden auch nach geltendem Recht Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gleichgestellt. Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wurden bisher durch die Pauschalregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung erfasst.

Satz 5 soll es ermöglichen, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, zusätzlich erworbene Qualifikationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Qualifikation nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurde, da sich in diesen Fällen die Anerkennung bereits nach Satz 2 bestimmt.

Satz 6 legt die Zuständigkeit für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 5 fest. Nach Addition der einzelnen Zeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der so ermittelte Zeitraum auf volle Monate aufzurunden (Satz 7).

Zu Absatz 2 neu

Absatz 2 zählt abschließend Zeiten ohne Dienstbezüge auf, die abweichend zu § 27 Abs. 3 Satz 3 das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern sollen. Hierbei handelt es sich um

Im Ergebnis werden damit vergleichbare Zeiten wie bisher nach § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt.

Zu Absatz 3 neu

Diese Vorschrift enthält eine Anrechnungsregelung für Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten.

Soweit die entsprechenden Zeiten bereits nach § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind sie anzurechnen.

Dadurch wird sichergestellt, dass diese Zeiten nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen werden.

Zu Nummer 19 (§ 29 Abs. 1)

Frühere Tätigkeiten beim Reich sind für die Anerkennung als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 nicht mehr relevant. Die Bezugnahme auf das Reich kann damit entfallen.

Zu Nummer 20 (§ 30 Abs. 1 Satz 1)

Folgeänderung zur Änderung des § 28.

Zu Nummer 21 (§ 32 Satz 3)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 22 (§ 33)

Zu Buchstabe a (§ 33 Abs. 3 Satz 1)

Künftig ist nicht mehr eine Mindestbezugsdauer von 3 Jahren Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge; vielmehr schlägt sich deren Bezug bereits nach 2 Jahren in den Versorgungsbezügen nieder.

Zu Buchstabe b (§ 33 Abs. 4)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Die neu aufgenommene Regelung in Satz 1 und 2 betrifft die neu gegründete Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.

Zu Buchstabe c (§ 33 Abs. 5 neu)

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wurde bisher auch auf die Leistungsbezüge der Professoren eine jährliche Sonderzahlung geleistet. Durch die Erhöhung der Leistungsbezüge um 2,5 vom Hundert wird sichergestellt, dass diese Zahlung zukünftig bei der Bemessung der Leistungsbezüge der Professoren entsprechend berücksichtigt wird.

Zu Nummer 23 (§ 34)

Zu Buchstabe a (§ 34 Abs. 1)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 34 Abs. 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 34 Abs. 3 Satz 1)

Die Änderung berücksichtigt die bereits mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) erfolgte Aufhebung von § 1 Abs. 3 Nr. 4 infolge des Wegfalls des jährlichen Urlaubsgeldes.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 34 Abs. 3 Satz 3)

Die Regelung stellt klar, dass mit Drittmitteln im Sinne des § 34 Abs. 3 nicht nur private Drittmittel gemeint sind, sondern auch Personalkostenerstattungen öffentlich finanzierter Forschungseinrichtungen.

Zu Buchstabe c (§ 34 Abs. 5 alt)

Der zuvor in Absatz 5 geregelten Evaluierungspflicht der Professorenbesoldung zum 31. Dezember 2007 wird nachgekommen. Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.

Zu Nummer 24 (§ 35)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 25 (§ 37)

Zu Buchstabe a (§ 37 Abs. 1)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2.

Zu Buchstabe b (§ 37 Abs. 2 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 26 (§ 38)

Zu Buchstabe a (§ 38 Abs. 1 bis 3)

§ 38 orientiert sich an der Systematik des § 27, berücksichtigt dabei zugleich jedoch die richterliche Unabhängigkeit sowie die besondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz.

Die im Jahre 1997 im Beamten- und Soldatenbereich durchgeführte Tabellenreform ist auf die Richterinnen und Richter des Bundes nicht übertragen worden. Ohne eine Anpassung an die mit diesem Gesetz erfolgende Weiterentwicklung der Tabellenreform 1997 würde die Besoldung von Beamtinnen und Beamten und Soldatinnen und Soldaten einerseits sowie die Besoldung der Richterinnen und Richter des Bundes andererseits noch weiter als bisher auseinander fallen und künftig nach gänzlich unterschiedlichen Strukturprinzipien erfolgen.

Auch für die berufliche Entwicklung der Richterinnen und Richter gilt, dass der horizontale Gehaltsaufstieg pauschalierend den Erfahrungszuwachs in den verschiedenen Stadien der beruflichen Entwicklung abbildet. Dieser Erfahrungszuwachs vollzieht sich im Richterdienst in vergleichbaren Intervallen, wie sie jetzt auch für den Gehaltsaufstieg des höheren Verwaltungsdienstes neu zugeschnitten werden. Es ist daher konsequent, den horizontalen Gehaltsaufstieg der Richterinnen und Richter des Bundes entsprechend dieser Neugestaltung vorzunehmen und damit einheitliche Strukturprinzipien im gesamten Bundesbereich zu schaffen.

Auch soweit unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der besonderen verfassungsmäßigen Stellung der Justiz die Möglichkeiten einer Leistungsbewertung des Richterdienstes und damit einer an Leistungsvoraussetzungen geknüpften Bindung des horizontalen Stufenaufstiegs der Gehälter von Richterinnen und Richtern Grenzen gesetzt sind, stellt die Ausrichtung an der Systematik des § 27 sicher, dass auch für Richterinnen und Richter der Einstieg in das Gehaltssystem anhand des Kriteriums der Erfahrung statt anhand des Lebensalters erfolgt. Hierdurch wird im Ergebnis verhindert, dass ein Berufsanfänger im Richterdienst allein auf Grund seines höheren Lebensalters ein höheres Gehalt erhält als es einer Richterin oder einem Richter zusteht, die bereits im Richterdienst Erfahrung gewonnen hat.

Die Ausrichtung der Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an der tatsächlichen beruflichen Erfahrung löst die Richterbesoldung von der bisherigen strikten Orientierung am Lebensalter. Diese Entscheidung für eine erfahrungsorientierte Besoldungsstruktur berücksichtigt die EU-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde.

Danach ist eine Anknüpfung nur an das Lebensalter bei Entgeltsystemen lediglich in besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen, hingegen bedarf die Berücksichtigung des Dienstalters bzw. der beruflichen Erfahrung im Rahmen eines Entgeltsystems grundsätzlich keiner besonderen Begründung.

Zu Buchstabe b (§ 38 Abs. 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 38 Abs. 4 Satz 1 und 2 alt)

Die Regelung ist mit der Abkehr von den bisherigen Lebensaltersstufen und der Neuausrichtung der R-Besoldung an der beruflichen Erfahrung obsolet. Entsprechende Verweise auf die §§ 28 und 30 im Zusammenhang mit der Anrechnung von Erfahrungszeiten finden sich jetzt im Absatz 3.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 38 Abs. 4 Satz 3 alt)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 27 (§ 40)

Zu Buchstabe a (§ 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3)

Die Änderung dient der Klarstellung des Anspruchs auf den Familienzuschlag in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung beider anspruchsberechtigter Ehegatten (sog. Konkurrenzfälle) nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (2 C 44.04).

Zu Buchstabe b (§ 40 Abs. 6 Satz 4)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 28 (§ 42)

Zu Buchstabe a (§ 42 Abs. 1 Satz 2)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 42 Abs. 3 Satz 4)

Zur Stärkung der Ressortverantwortung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird auf das bisher erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern für besondere Fälle der Weitergewährung von Stellenzulagen verzichtet und die Delegation der Entscheidung auf nachgeordnete Behörden ermöglicht.

Zu Buchstabe c (§ 42 Abs. 5 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 29 (§ 42a)

Zu Buchstabe a (§ 42a Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 42a Abs. 1 Satz 1)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 42a Abs. 1 Satz 2)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 1 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Zu Buchstabe b (§ 42a Abs. 2 Satz 2)

Folgeänderung zu Änderungen in § 27.

Zu Nummer 30 (§ 44)

Zu Buchstabe a (§ 44 Abs. 1)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 44 Abs. 2 und 3 alt)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 31 (§ 45 Abs. 4 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 32 (§ 46)

Zu Buchstabe a (§ 46 Abs. 1 Satz 2 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 46 Abs. 2 Satz 2 alt)

Folgeänderung im Hinblick auf die Aufhebung der Zulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (siehe Erläuterung zu Nummer 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc)

Zu Nummer 33 (§ 48)

Zu Buchstabe a (§ 48 Überschrift)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 48 Abs. 1 Satz 1)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 1 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Zu den Buchstaben c und d (§ 48 Abs. 2 alt und § 48 Abs. 2 neu)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 34 (§ 49)

Zu Buchstabe a (§ 49 Abs. 1)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 1 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Beim Bund vollstrecken nur die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Bundesfinanzverwaltung (hier: Zollverwaltung) die öffentlichrechtlichen Geldforderungen des Bundes, einschließlich derjenigen der Bundesagentur für Arbeit und der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Daher kann nach der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts die Verordnungsermächtigung auf das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen werden.

Maßstab für die Gewährung der Vergütung bleiben die vereinnahmten Beträge. Daneben soll dem Verordnungsgeber jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, künftig ergänzend auch die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge zu berücksichtigen. Vollziehungsbeamtinnen und -beamten, die in einem Vollstreckungsbezirk mit ungünstiger Schuldnerstruktur tätig sind kann dadurch ein angemessener Leistungsanreiz geboten werden. Die Regelungen zur Vergütung der im Vollstreckungsdienst des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten sind sachgerecht und praxisnah fortzuentwickeln.

Zu den Buchstaben b und c (§ 49 Abs. 2 Satz 2 alt und Abs. 3 alt)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 35 (§ 50a Satz 3 alt)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 36 (5. Abschnitt Überschrift)

Der Abschnitt zur Auslandsbesoldung wird neu gefasst. Damit wird die vom Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages geforderte Modernisierung der Auslandsbesoldung umgesetzt. Sie berücksichtigt die Veränderungen der materiellen und immateriellen Belastungen von Auslandsverwendungen seit der letzten Gesamtrevision vor über 30 Jahren, vereinfacht das Verfahren und erhöht die Transparenz. Darüber hinaus wird die ursprüngliche konsequente Struktur der Vorschriften wiederhergestellt, die im Laufe der Jahre durch eine Vielzahl einzelner Änderungen an Klarheit verloren hatte. Die Anzahl der Vorschriften verringert sich. Die mit dem Auslandsverwendungsgesetz 1993 eingeführte Zweiteilung der Auslandsbesoldung in Auslandsdienstbezüge und Auslandsverwendungszuschlag wird auch sprachlich abgebildet.

Zu Nummer 37 (§ 53a)

Die Details der Ausgestaltung des Auslandszuschlags regelt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung. Die bisherige Verordnungszuständigkeit des Auswärtigen Amtes wird damit fortgeführt und erweitert. Die bisher durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelte Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags erfolgt in Zukunft durch Rechtsverordnung des Auswärtigen Amtes. Dadurch wird eine schnellere und einfachere Anpassung ermöglicht, die jährlich auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Entwicklung der materiellen und immateriellen Belastungen erfolgen soll. Die Verordnungsermächtigung wird zunächst als gesonderte Vorschrift in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt, um einen frühzeitigen Erlass der Verordnung und deren Inkrafttreten gleichzeitig mit der Neuregelung der Auslandsdienstbezüge zu ermöglichen. Mit Inkrafttreten des gesamten Vorschriftenensembles wird die Verordnungsermächtigung in den neuen § 53 Abs. 7 überführt, § 53a entfällt dann.

Zu Nummer 38 (§§ 52 und 53)

Zu § 52 (Auslandsdienstbezüge)

Zu Absatz 1

Der Begriff der allgemeinen Verwendung im Ausland dient der Abgrenzung zum bereits bestehenden Begriff der besonderen Verwendung im Ausland, ohne dass damit eine inhaltliche Veränderung im Bereich der Auslandsbesoldung verbunden ist.

Bei Tätigkeiten im Grenzverkehr wird ein Bediensteter selbst im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt oder übt den Dienst stationär in einer Dienststelle in einem ausländischen Dienstort in unmittelbarem Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr aus (z.B. Bundespolizei- oder Zollbeamte). Diese Tätigkeiten bedürfen im zusammenwachsenden Europa keiner besonderen Abgeltung mehr.

Zulagen und Vergütungen werden auch weiterhin nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der Verwendung im Ausland vorliegen.

Die Vorschrift zählt die Voraussetzungen und die Elemente der Auslandsdienstbezüge auf.

Wie bisher treten die Auslandsdienstbezüge bei Vorliegen der Voraussetzungen neben die Inlandsdienstbezüge. Der bisher getrennte Auslandskinderzuschlag ist nun Bestandteil des Auslandszuschlags.

Die Regelung stellt klar, dass sich Auslandsdienstbezüge und Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen eines bereits bestehenden Anspruchs auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort (§ 58a Abs. 2 Satz 8 bzw. ab 1. Juli 2010 § 56 Abs. 2 Satz 8).

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt Beginn und Ende der Zahlung von Auslandsdienstbezügen fest. Sie übernimmt die Regelung des früheren § 53 Satz 1 und 2 inhaltlich unverändert.

Zu Absatz 3

Die Regelung übernimmt den früheren § 53 Satz 3 und den früheren § 58 inhaltlich unverändert.

Sie normiert einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Fällen der Abordnung, Kommandierung oder Zuweisung und gibt die Bedingungen hierfür vor. Für die Dauer von Abordnungen oder Kommandierungen vom Ausland ins Inland bleibt es dabei, dass keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden. Die Dreimonatsfrist gilt für Bewegungen vom Inland ins Ausland oder im Ausland und lässt Ausnahmen zu.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 52 Abs. 2. Diese Sonderregel für Fälle personenbezogener Einstufung weicht von dem Grundprinzip ab, dass die Höhe der Auslandsdienstbezüge an das Inlandsgrundgehalt anknüpft. Die Ausnahme dient dazu, die funktionsgerechte Besoldung der Tätigkeit im Ausland auch bei einer für die Erfüllung der Funktion an sich nicht erforderlichen persönlichen Einstufung des Bediensteten zu gewährleisten.

Zu § 53 (Auslandszuschlag)

Der Gegenstand dieser Vorschrift, der Auslandszuschlag, bildet den Kern der Neuregelung der Auslandsbesoldung. Er war bisher in § 55 geregelt. Der Auslandszuschlag wurde entsprechend der Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich überarbeitet und neu gefasst. Dies schlägt sich außer in den §§ 52 ff. auch in den Tabellen in Anlage VI nieder, die neu strukturiert und in der Anzahl von neun auf zwei reduziert wurden.

Zu Absatz 1

Der Auslandszuschlag ist auch weiterhin Kernstück der Auslandsdienstbezüge. Die Vorschrift regelt den Zahlungszweck des Auslandszuschlags, legt seine Aufteilung in einen materiellen Anteil und einen immateriellen Anteil fest und benennt die Grundlagen der Berechnung.

Die gesetzliche Regelung enthält insoweit zwei Neuerungen: War bisher die Besoldungsgruppe des Bediensteten Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Auslandszuschlags, ist jetzt die Höhe des Grundgehalts maßgeblich. Dies verschafft dem Gedanken Geltung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Budget die Ausgaben im Ausland stärker beeinflusst als das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Dementsprechend entfällt auch die Zuweisung des gleichen Auslandszuschlags für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8. Die Abstufung des Grundgehalts nach Erfahrungsstufen kann künftig auch ohne Beförderung zu einem unterschiedlichen Auslandszuschlag führen.

Neu sind auch Ermittlung und Festsetzung der immateriellen Belastungen. Sie erfolgen unter zwei Aspekten: Zum einen gibt es die allgemeinen Belastungen durch den Dienst im Ausland einschließlich der spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben als Bundesbeamter, Richter oder Soldat im Ausland ergeben. Dazu gehören insbesondere die Aufgabe des soziokulturellen Umfelds in Deutschland, die physischen und psychischen Belastungen des Auslandsdienstes und der Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für die Bürger im Inland. Sie werden künftig durch einen nach einheitlichem Maßstab im immateriellen Teil des Auslandszuschlags zu berücksichtigenden Grundbetrag abgegolten.

Daneben treten die dienstortspezifischen immateriellen Belastungen z.B. auf Grund von Instabilität, Kriminalität, Versorgungsengpässen, Gesundheitsrisiken etc. Für sie gibt es kommerzielle Bewertungssysteme, auf die in Zukunft zurückgegriffen wird. Dadurch kann diese Bewertung weltweit einheitlich nach gleichen Maßstäben, nachvollziehbar und objektiviert erfolgen gleichzeitig können Veränderungen mit geringem Aufwand zeitnah erkannt und durch regelmäßige Anpassung der Zuteilung der Dienstorte zu den Zonenstufen berücksichtigt werden.

Neu ermittelt wurden auch die materiellen Mehraufwände an den ausländischen Dienstorten.

Grundlage waren teils detaillierte Abfragen, teils die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), eine in fünfjährigem Rhythmus erscheinende Erhebung des Statistischen Bundesamtes.

Die Ermittlung erfolgte konkret für 37 Leitorte, die übrigen Dienstorte wurden jeweils einem passenden Leitort zugeordnet. Daraus ergab sich der materielle Mehraufwand an allen Dienstorten für eine Eckperson, der mit statistischen Methoden auf die anderen Beschäftigten erstreckt wurde.

Um auf Veränderungen am Dienstort (z.B. Krisen, Umweltkatastrophen, Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage) kurzfristig und flexibel reagieren zu können, ist in Satz 5 die Möglichkeit der Festsetzung eines Zuschlags - auch zur anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten und Dienstorten - vorgesehen. Die Besoldungselemente des zeitlich befristeten Zuschlags und des besonderen Zuschlags nach dem früheren § 55 Abs. 7 gehen hierin auf. Auch können extreme Belastungen in einem Teilbereich dazu führen, dass dahinter positive Bewertungen anderer Teilaspekte des Lebens an einem Dienstort weitgehend zurücktreten.

Zu Absatz 2

An dieser Stelle wird auf die neue Tabelle 1 in Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen die die Auslandszuschläge für die Besoldungsempfänger selbst ausweist. Während die Ermittlung der Anteile des Auslandszuschlags nunmehr getrennt erfolgt, werden die Zahlbeträge zusammengeführt und in einer gemeinsamen Tabelle dargestellt. Dies führt zu einer besseren Handhabbarkeit in der Praxis der Bezügeberechnung und erleichtert dem Bediensteten die Feststellung des ihm zustehenden Betrages an einem bestimmten Dienstort.

Die Vorschrift regelt außerdem in pauschalierender Weise, in welchem Umfang der Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen und bei dienstlicher Gemeinschaftsunterkunft und/oder -verpflegung gewährt wird. Diese Differenzierungen wurden bereits bisher vorgenommen. Neu ist die Methode der Ermittlung: Für die erste berücksichtigungsfähige Person nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 kommt ein Prozentsatz in Höhe von 40 vom Hundert vom Auslandszuschlag des Besoldungsempfängers hinzu, für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen ein Festbetrag nach der Tabelle 2 in Anlage VI dieses Gesetzes. Kinder zählen dabei jetzt zur Gruppe der berücksichtigungsfähigen Personen und werden nicht mehr als eigene Kategorie geführt. Bei dienstlicher Gemeinschaftsunterkunft und/oder -verpflegung wird ein Prozentsatz in Abzug gebracht. Dadurch ist es möglich, die Anzahl der Auslandszuschlagstabellen von bisher neun auf nunmehr zwei zu reduzieren.

Der bisher nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 vorgesehene höhere Auslandszuschlag für Ledige wegen ihrer besonderen dienstlichen Stellung und des höheren Lebensalters entfällt, da er sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Höhe des Auslandszuschlags für den Fall, dass in einer Familie zwei Personen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Sie bildet den früheren § 55 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 Satz 3 ab und ergänzt ihn um Regelungen zum Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen und zum Zahlungsempfänger.

Zu Absatz 4

Die Regelung zählt die im Auslandszuschlag des Bediensteten berücksichtigungsfähigen Personen abschließend auf. Sie übernimmt inhaltlich die bereits bisher geltende Rechtslage.

In ihr gehen die bisherigen Regelungen zum Auslandskinderzuschlag sowie zu den berücksichtigungsfähigen Personen nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 auf.

Zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 regelt die Fälle, in denen eine berücksichtigungsfähige Person noch nicht oder nicht mehr im ausländischen Haushalt des Bediensteten lebt. Diese Regelung gilt nicht für Kinder, die nach Absatz 4 Nr. 2 zu berücksichtigen sind, weil hier gerade Fälle der Abwesenheit aufgeführt sind, die eine Berücksichtigung auch ohne Wohnsitz am Dienstort rechtfertigen.

Satz 3 übernimmt den früheren § 55 Abs. 2 Satz 2, ergänzt um eine zeitliche Begrenzung der Zahlung auf zwölf Monate nach dem Tod und erweitert auf die anderen berücksichtigungsfähigen Personen neben dem Ehepartner.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift bestimmt - in Beibehaltung der bisherigen Regel des § 55 Abs. 5 Satz 1 - eine Erhöhung des Auslandszuschlags um 2,5 vom Hundert der Dienstbezüge im Ausland für diejenigen Empfänger der Auslandsdienstbezüge, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) gilt. Neu hinzugekommen ist - in Umsetzung einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages -, dass den so genannten GAD-Zuschlag nur erhält, wer mehr als sechs Jahre im Auswärtigen Dienst steht. Folgen zwei Auslandsverwendungen nicht unmittelbar aufeinander, dürfen die dabei im Ausland verbrachten Jahre addiert werden, wenn die dazwischen liegende Inlandsverwendung weniger als fünf Jahre gedauert hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Erhöhung zur Abgeltung der Belastungen durch ständig wiederkehrende Auslandsverwendungen während des gesamten Berufslebens bestimmt ist.

Weiter ist - in Beibehaltung der bisherigen Regel des § 55 Abs. 5 Satz 4 - für verheiratete Bedienstete, die unter das GAD fallen, eine Erhöhung des Auslandszuschlags zulässig. Dabei wird der zulässige Rahmen dieses Ehegattenzuschlags von fünf auf sechs Prozent der jeweiligen Dienstbezüge im Ausland erhöht. Dies berücksichtigt sowohl Kostensteigerungen im Bereich der Zielsetzungen des Zuschlags als auch sich verändernde gesellschaftliche Verhältnisse im Inland, wie etwa den steigenden Anteil von berufstätigen Ehepartnern, die dadurch eine eigenständige Altersvorsorge aufbauen.

Satz 4 erweitert den Empfängerkreis für den erhöhten Auslandszuschlag. Unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 GAD kann dem Besoldungsempfänger der Zuschlag auch für Personen i.S.d. Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Person am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

Der Begriff der "Dienstbezüge im Ausland" in den Sätzen 1 und 3 umfasst wie bereits bisher Grundgehalt, Familienzuschlag bis höchstens Stufe 1, Amts- und Stellenzulagen sowie den Auslandszuschlag maximal für den Bediensteten und eine berücksichtigungsfähige Person.

Zu Absatz 7

Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Auswärtigen Amtes geregelt. Die Verordnung enthält auch die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags.

Zu Nummer 39 (§ 54 alt)

Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung.

Zu Nummer 40 (§ 55)

Der bisherige § 55 wird nun inhaltlich durch § 53 abgedeckt. Nach der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung sind an dieser Stelle die neu gefassten Regelungen zum Kaufkraftausgleich zu verorten.

Zu § 55 (Kaufkraftausgleich)

Die bisherigen beiden Vorschriften zum Kaufkraftausgleich (§§ 7 und 54) werden im neuen § 55 zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Wie bereits bisher gilt: Der Korrekturfaktor des Kaufkraftausgleichs ist auch unter den Begriff der Auslandsbesoldung zu fassen. Er wird ausschließlich in Fällen der Gewährung von Auslandsdienstbezügen (allgemeine Verwendung im Ausland) gezahlt, ist jedoch nicht selbst Auslandsdienstbezug. Das bisherige, seit Erlass des Besoldungsänderungsgesetzes 2002 angewandte Verfahren zur Ermittlung des Kaufkraftunterschiedes wird beibehalten.

Der Mietzuschuss und der Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder bleiben wie bisher vom Kaufkraftausgleich ausgenommen.

Zu Absatz 2

Das Statistische Bundesamt hat auch weiterhin den gesetzlichen Auftrag zur Ermittlung der Teuerungsziffern nach der genannten Methode und zu ihrer Bekanntmachung. Dies war bisher in § 7 Abs. 2 geregelt, der unverändert übernommen wird.

Zu Absatz 3

Der Kaufkraftausgleich wird auch weiterhin anhand der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Teuerungsziffer festgesetzt.

Die gleichwertige Kaufkraft ist lediglich für den Teil des Einkommens sicherzustellen, der ausgegeben werden kann. Die Berechnungsgrundlage bildet daher auch künftig der pauschaliert festgesetzte verfügbare Einkommensteil, der zukünftig für alle Einkommensgruppen mit 60 vom Hundert der benannten Bezüge veranschlagt wird. Den Überlegungen, die früher zu einem unterschiedlichen Prozentsatz bei den Beschäftigten der Besoldungsgruppen A1 bis A 8 geführt hatten, wird nun durch einen proportional höheren Auslandszuschlag der unteren Einkommensgruppen Rechnung getragen.

Zu Absatz 4

Die im früheren § 7 Abs. 3 geregelte Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes zur Konkretisierung des Kaufkraftausgleichs durch Verwaltungsvorschrift besteht fort.

Zu Nummer 41 (§ 56 alt)

Die Vorschrift über den Auslandskinderzuschlag wird aufgehoben, weil dieser Bestandteil des Auslandszuschlags geworden ist und daher durch § 53 mit abgedeckt wird.

Zu Nummer 42 (§ 57 Abs. 2 Satz 1 alt)

Die Änderung in der Zahlenfolge der Paragrafen ist eine Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung.

Da der Auslandskinderzuschlag nun nicht mehr eigenes Element der Auslandsdienstbezüge, sondern Bestandteil des Auslandszuschlags ist, werden die Wörter "oder beim Auslandskinderzuschlag" entfernt.

Zu Nummer 43 (§ 58 alt)

Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung.

Zu Nummer 44 (§ 58a)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ist Anspruchsgrundlage für den Auslandsverwendungszuschlag und definiert - inhaltlich unverändert gegenüber dem früheren § 58a Abs. 2 - den Begriff der besonderen Verwendung im Ausland. Voraussetzung ist grundsätzlich auch weiterhin, dass die Bundesregierung die Beteiligung an solchen Maßnahmen beschließt. Eine Ausnahme hiervon gilt - wie schon bisher - für Einsätze des Technischen Hilfswerks und - neu auf Grund der Entwicklung, dass auch die Bundeswehr zunehmend rein humanitäre Einsätze, etwa bei der Erdbebenhilfe, durchführt - für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleitungen der Streitkräfte, wie sie bereits in § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes definiert sind. Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen Ressort und dem Auswärtigen Amt ist in beiden Ausnahmefällen erforderlich.

Zu Absatz 2

Die pauschale Abgeltung aller materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen durch den Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) dient der Verwaltungsvereinfachung und Straffung des Abrechnungsverfahrens, weil dadurch Einzelnachweise entbehrlich werden.

Damit wird auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet. Ausgenommen von dieser Pauschalabgeltung bleiben lediglich die Positionen des deutschen Reisekostenrechts, in die an dieser Stelle nicht eingegriffen werden soll. Als Beispiele für die abgegoltenen Positionen werden diejenigen benannt, die bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit der Härtezulage und der Risikozulage abgegolten werden, um klarzustellen, dass gerade diese beiden Zulagen auf den Auslandsverwendungszuschlag voll anrechenbar sind. Dabei wird deutlich dass sich der Gesetzgeber nunmehr - nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - ausdrücklich dafür entschieden hat auch materielle Belastungen mit dem AVZ abzugelten.

Die Bestimmung des Zahlungszwecks stellt auch klar, dass der AVZ zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Auch insoweit gilt die bisherige Rechtslage unverändert fort.

Die Gewährung des AVZ für jeden Tag der Verwendung und seine Bemessung als einheitlicher Tagessatz, abgestuft nach dem Umfang der Belastungen und Mehraufwendungen der konkreten Verwendung, bleiben unverändert. Die bereits bisher gängige Praxis, bei kurzzeitigen Verwendungen den AVZ der nächst niedrigeren Stufe zu zahlen, wird nun im Gesetz verankert.

Auf Grund einer Überprüfung des AVZ hat der Bundesrechnungshof 2004 festgestellt, dass der monatliche Zahlungsanspruch für den AVZ zum Zahlungszeitpunkt der Besoldung, also vor Beginn des betreffenden Zeitraumes, noch nicht feststehen könne. Um Überzahlungen und Rückforderungen zu vermeiden, solle daher der Auslandsverwendungszuschlag künftig im Nachhinein zahlbar gestellt werden. Dieser Feststellung wird Folge geleistet. Dies ist nach § 3 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 6 zulässig.

Um die Bediensteten nicht während der ersten Wochen ihrer jeweiligen besonderen Verwendung ohne Auslandsbesoldung zu lassen, wird der Weg über monatliche Abschlagszahlungen in Verbindung mit einer Schlussabrechnung nach Ende der Verwendung gewählt. Die Abschlagszahlungen werden nicht verpflichtend ausgestaltet, um den Fällen angemessen Rechnung tragen zu können, in denen schon nach kurzer Zeit erkennbar wird, dass wesentlich über den ersten Abschlag hinausgehende Ansprüche nicht zu erwarten sind, wie etwa bei einer ernsteren Erkrankung mit Heimkehr des Bediensteten in der Anfangszeit der Verwendung.

Die Zahlung von Auslandsdienstbezügen ist bei besonderen Verwendungen grundsätzlich ausgeschlossen. Anders liegen die Fälle, in denen eine besondere Auslandsverwendung aus einer allgemeinen Auslandsverwendung heraus angetreten wird. Dann ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt am Ort der allgemeinen Auslandsverwendung bestehen bleibt so dass die Kosten und Belastungen der allgemeinen Auslandsverwendung auch weiterhin abzugelten sind. Insoweit bleibt die Rechtslage unverändert.

Zu Absatz 3

Die Praxis zeigt einen regen Bedarf für länger dauernde Dienstreisen an Standorten, an denen der AVZ gewährt wird, etwa für Fachkräfte zur Instandhaltung von Fahr- und Flugzeugen.

Dass diese Bediensteten lediglich Reisekosten erhalten, obwohl Unterbringung, Verpflegung und Dienst gemeinsam mit den Empfängern des AVZ erfolgen und auf Grund dessen dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen, wird als nicht sachgerecht empfunden. Dies ist nicht mehr hinnehmbar, wenn die Dienstreise die Dauer von zwei Wochen übersteigt. Deshalb wird die Regelung neu eingefügt, dass die Bediensteten in solchen Fällen ab dem 15. Tag ihres Aufenthalts auch den AVZ erhalten. Wenngleich für diesen Personenkreis die Vorschriften über den Auslandsverwendungszuschlag nur entsprechend anzuwenden sind handelt es sich nicht um eine neues Instrument der Auslandsbesoldung, sondern bildet den Auslandsverwendungszuschlag unverändert ab.

Satz 3 übernimmt aus dem früheren § 58a Abs. 3 die Sätze 5 und 6. Damit wird Extremsituationen, die im Zusammenhang mit dem Dienst entstanden sind und in denen der Bedienstete nicht mehr selbständig über seinen Verbleib entscheiden kann, Rechnung getragen.

Zu Absatz 4

Die Anrechnung erfolgt im Wesentlichen in gleicher Weise wie bisher. Der Hinweis auf die monatliche Betrachtungsweise hat - angesichts der neu eingeführten Endabrechnung nach Abschluss der Verwendung - klarstellende Funktion und verändert die Rechtslage nicht.

Verändert wurde lediglich die Bezeichnung der von der Anrechnung ausgenommenen Positionen:

Um in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten bei der Gegenüberstellung der Zahlungen Dritter mit denen des deutschen Dienstherrn zu beheben, sind alle gezahlten Reisekosten im Bereich der deutschen Reisekosten, nicht aber beim Auslandsverwendungszuschlag, anzurechnen.

Die allgemeine Anrechnungsregel des § 9a Abs. 2 bleibt beim AVZ auch weiterhin ausgeschlossen.

Zu Absatz 5

Die Details der Ausgestaltung des Auslandsverwendungszuschlags sind wie bisher in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern festzulegen.

Zu Nummer 45 (§ 56 neu)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuordnung der Auslandsdienstbezüge.

Zu Nummer 46 (§ 59)

Zu Buchstabe a (§ 59 Abs. 2)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Buchstabe b (§ 59 Abs. 3)

Folgeänderung im Hinblick auf die neue Überschrift des 5. Abschnitts.

Zu Buchstabe c (§ 59 Abs. 4 Satz 2)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 7 und der Zusammenfassung der Regelungen zum Kaufkraftausgleich im neuen § 55.

Zu Nummer 47 (§ 63 Abs. 1 Satz 1)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 48 (§ 64)

Die Vorschrift wird aufgehoben, da es im Bund keine Lehramtsanwärter gibt.

Zu Nummer 49 (7. Abschnitt alt)

Die frühere Regelung des § 67 ermöglichte dem Bund und den Ländern, jährliche Sonderzahlungen jeweils für den eigenen Bereich zu regeln und bestimmte gleichzeitig Höchstgrenzen und Gestaltungsoptionen als Rahmenvorgabe bundeseinheitlich.

Mit der früheren Regelung des § 68 schloss der Bundesgesetzgeber die Länder von eigenen Regelungen im Bereich der vermögenswirksamen Leistungen aus.

Nachdem im Rahmen der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebung neu geordnet wurde und die Materien Besoldung und Versorgung auf die Länder verlagert wurden können die Regelungen des 7. Abschnitts wegfallen. Für seinen Bereich hat der Bund die Regelungskompetenz zu jährlichen Sonderzahlungen und vermögenswirksamen Leistungen bereits nach Artikel 73 Nr. 8 des Grundgesetzes. Ansprüche für Beamtinnen und Beamte des Bundes wurden durch die Regelungen des 7. Abschnitts nicht begründet. Diese ergeben sich allein aus dem Bundessonderzahlungsgesetz bzw. aus dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Zu Nummer 50 (§ 70 Abs. 2)

Übertragung der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge von § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter in das Bundesbesoldungsgesetz sowie Folgeänderung auf Grund der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1).

Zu Nummer 51 (§ 71)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 52 (§ 72)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 53 (§ 72a)

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 54 (§ 74 neu)

Zu Absatz 1

Die Regelung stellt sicher, dass Beamte auf Widerruf zeitgleich mit Besoldungsempfängern unterer und mittlerer Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 an das Westbesoldungsniveau angeglichen werden.

Zu Absatz 2

In § 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung wird auf Regelungen zum Besoldungsdienstalter verwiesen. Wegen des Wegfalls des Besoldungsdienstalters (vgl. die Begründung zu § 27) sind diese Regelungen für Beamte, Richter und Soldaten des Bundes, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Für sie gelten - da die Sonderregelung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nicht mehr anzuwenden ist - die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.

Über die Regelung des § 30 bleibt sichergestellt, dass bestimmte im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verbrachte Zeiten auch weiterhin nicht nach § 28 Abs. 1 als Erfahrungszeit angerechnet werden. Die in § 30 aufgeführten Ausschlussgründe entsprechen denjenigen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt sicher, dass vom Geltungsbereich der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung erfasste Beamte und Soldaten wegen der unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte der Besoldung an das Westbesoldungsniveau an der Schnittstelle zwischen den Besoldungsgruppen A9 und A 10 nach der Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt keine Einkommensverluste erleiden und zumindest die Besoldung aus dem bisherigen Amt erhalten.

Zu Nummer 55 (§ 75 Abs. 1 Satz 1)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 1 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe die Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.

Zu Nummer 56 (§ 76)

Die bisherige Regelung (Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit) ist wegen Zeitablaufs nicht mehr anzuwenden und wird daher aufgehoben.

Zu § 76 (Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis)

Die neue Regelung betrifft Beamte, Soldaten und Richter in den aufsteigenden Gehältern, die vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes bereits vorhanden waren und durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (Artikel 3) in die Stufen des Grundgehaltes übergeleitet werden. Sie stellt sicher, dass nicht gleichzeitig Grundgehalt nach dem Bundesbesoldungsgesetz und nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz zusteht.

Die Stufen des Grundgehaltes nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sind mit den Stufen des Grundgehaltes der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes identisch. Wird nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz durch die Zuordnung unmittelbar oder durch den späteren Aufstieg eine Stufe des Grundgehaltes erreicht, steht ab diesem Zeitpunkt Grundgehalt nur nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu.

Überleitungsstufen gibt es nur im Besoldungsüberleitungsgesetz. Für den Zeitraum des Verbleibens in einer Überleitungsstufe steht Grundgehalt nur nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu.

Zu Nummer 57 (§ 77)

Zu Buchstabe a (§ 77 Abs. 1 alt)

Die bisherige Regelung ist wegen Zeitablauf nicht mehr anzuwenden und wird daher aufgehoben.

Zu Buchstabe b (§ 77 Abs. 1 Satz 1 neu)

Durch die Aufhebung des bisherigen Absatzes 1 wird aus dem ehemaligen Absatz 2 der neue Absatz 1. Die Änderung stellt sicher, dass der bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährte Betrag bei der Bemessung der monatlichen Bezüge der in der Bundesbesoldungsordnung C verbliebenen Professoren entsprechend berücksichtigt wird.

Zu Buchstabe c (§ 77 Abs. 2 neu)

Durch die Aufhebung des bisherigen Absatzes 1 wird aus dem ehemaligen Absatz 3 der neue Absatz 2. Die Änderung stellt sicher, dass der bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährte Betrag bei der Bemessung der monatlichen Bezüge der in der Bundesbesoldungsordnung C verbliebenen Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten entsprechend berücksichtigt wird.

Zu Buchstabe d (§ 77 Abs. 3 neu)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1.

Zu Buchstabe e (§ 77 Abs. 4 neu)

Folgeänderungen zur Aufhebung von Absatz 1.

Zu Nummer 58 (§ 78)

Die Vorschrift des bisherigen § 78 (Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), die infolge der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) entfallen kann, wird durch Einfügung der Vorschrift zu Übergangsregelungen für Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost neu gefasst.

Zu § 78 (Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen)

Zu Absatz 1

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung, orientiert am Grundgehalt sowie weiteren Besoldungsbestandteilen, wie Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Die Beträge, die bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zustanden sind beim Grundgehalt nach Anlage IV, beim Familienzuschlag nach Anlage V und bei Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX berücksichtigt (siehe dortige Erläuterungen). Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ist der Anspruch auf Sonderzahlung bereits nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) entfallen. An die Stelle der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sind unternehmensspezifische Leistungen nach gesonderten Rechtsverordnungen getreten. Die erhöhten Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags und der Amts- und Stellenzulagen sind daher für diese mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Zur Kompensation des zusätzlichen Festbetrages zur Sonderzahlung von 125 Euro für Beamte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 müssen die Tabellenwerte des Grundgehalts vor der Multiplikation mit dem Faktor 0,9756 um 10,42 Euro vermindert werden. Die Rechtstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleibt damit gewahrt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift sichert das Fortschreiben der nach Absatz 1 angepassten Beträge in Besoldungstabellen für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.

Zu Nummer 59 (§ 79 alt)

Die Vorschrift des bisherigen § 79 (Einstufung besonderer Lehrämter) entfällt infolge der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 60 (§ 81)

Zu Buchstabe a (§ 81 Abs. 1 alt)

Die im Jahr 1999 entstandenen Ausgleichszulagen sind durch mehrfache Besoldungserhöhungen inzwischen abgebaut. Die Regelung wird daher aufgehoben.

Zu Buchstabe b (§ 81 Abs. 2 alt)

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1.

Zu Nummer 61 (§§ 83 bis 85)

Zu § 83 (Übergangsregelung durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen)

Die bisherigen Regelungen hatten nur (noch) Bedeutung für den Abbau von Ausgleichszulagen.

Der weitere Abbau soll einheitlich entsprechend der Neuregelung in § 13 Abs. 1 erfolgen.

Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird daher aufgehoben.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Anwendung des § 19a auf diejenigen, die Ausgleichsansprüche nach bisherigem Recht erworben haben. In den Fällen, in denen Besoldungsverluste in der Vergangenheit zu Ausgleichsansprüchen geführt haben, die nach der neuen Rechtslage zur Anwendung des § 19a führen würden, tritt für Altfälle § 19a an die Stelle der bisherigen Regelungen.

Auf die neue Rechtslage umgestellt werden Ausgleichsansprüche wegen des Verlustes einer Amtszulage oder wegen des Verlustes von Grundgehalt durch Übertragung eines Amtes mit geringerem Endgrundgehalt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Verminderung von nicht ruhegehaltfähigen, nach der bisherigen Rechtslage des Bundesbesoldungsgesetzes entstandenen Ausgleichszulagen entsprechend der Neuregelung in § 13 Abs. 1. Für Ausgleichszulagen, die auf Grund spezialgesetzlicher Regelung zustehen (z.B. nach dem Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz), gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Zu § 84 (Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) und zur Änderung von § 14.

Zu § 85 (Anwendungsbereich in den Ländern)

Die Vorschrift des bisherigen § 85 (Einmalzahlung im Jahr 2004) wird neu gefasst, da sich die Einmalzahlungsregelung im Jahr 2004 erledigt hat. Die Neuregelung zum Anwendungsbereich in den Ländern ist Folge der Aufhebung der Artikel 74a und 98 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) und dient insoweit der Klarstellung. Das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 (Tag vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung) bestehenden Fassung gilt für die Länder vom 1. September 2006 an unter den sich aus Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergebenden Voraussetzungen als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

Zu Nummer 62 (Anlage I)

Zu Buchstabe a (Anlage I Allgemeine Vorbemerkungen)

Zu Doppelbuchstabe aa (Anlage I Allgemeine Vorbemerkungen Nummer 7 Abs. 2 Satz 1)

Folgeänderung im Hinblick auf die neue Überschrift des 5. Abschnitts.

Zu Doppelbuchstabe bb (Anlage I Allgemeine Vorbemerkungen Nummer 13b)

Mit der bisherigen Regelung wurden die besonderen Belastungen und Aufgabenstellungen der Kanzler an großen Botschaften pauschalierend abgegolten, unabhängig von der individuellen Situation im Einzelfall.

An den besonders herausgehobenen großen Botschaften war daher in der Vergangenheit zusätzlich die Zahlung der Zulage nach § 45 denkbar. Durch die Neuregelung werden die Aufgaben an den großen Botschaften differenzierter bewertet, so dass damit die Gewährung einer zusätzlichen Zulage nach § 45 entbehrlich wird. Hierdurch im Rahmen der Anlage I Nr. 13b möglicherweise entstehende Mehrkosten werden innerhalb der bestehenden Ansätze des Einzelplans 05 abgedeckt.

Zu Doppelbuchstabe cc (Anlage I Allgemeine Vorbemerkungen Nummer 27)

Die bisher als allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen Aund B gewährten Beträge sind in die Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A eingearbeitet worden. Wegen Besonderheiten bei den Besoldungsgruppen A5, A 6, A 9 und A 10 wird auf die Begründung zur Gestaltung der neuen Grundgehaltstabellen verwiesen (Nummer 65)

Die Zulagenregelung Nummer 27 in den Vorbemerkungen kann damit aufgehoben werden.

Zu Buchstabe b (Anlage I Besoldungsgruppe B 2)

Im November 2005 wurde das Rechtsberaterzentrum der Luftwaffe WAHN in Köln neu eingerichtet.

Die neu geschaffene Dienststelle ist mit anderen, bisher existierenden Organisationsbereichen der Rechtspflege der Bundeswehr nicht vergleichbar. So unterscheidet sich der Aufgabenbereich des Leiters gegenüber allen anderen in der Bundeswehr auf der Ebene der höheren Kommandobehörden eingerichteten und mit A 16 dotierten Dienstposten dadurch, dass diese lediglich für eine Dienststelle als Abteilungsleiter (Leitender Rechtsberater) bzw. Behördenleiter (Wehrdisziplinaranwaltschaft einer Kommandobehörde) Verantwortung tragen. Der Leiter des Rechtsberaterzentrums der Luftwaffe WAHN nimmt diese Aufgaben hingegen für insgesamt vier unterschiedliche und organisatorisch voneinander getrennte militärische Dienststellenleiter und Einleitungsbehörden wahr. Ebenso werden sämtliche im Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht stehenden Aufgaben nunmehr im Unterschied zu den vorgenannten übrigen Rechtspflegebereichen der Bundeswehr ausschließlich durch einen Dienstposteninhaber wahrgenommen. Damit ist die Aufgabenstellung des Leiters dieses Rechtsberaterzentrums nach Umfang, Bedeutung und Intensität der eines Abteilungspräsidenten einer Wehrbereichsverwaltung vergleichbar. Eine Bewertung nach Besoldungsgruppe B2 ist sachgerecht.

Zu Buchstabe c (Anlage I Besoldungsgruppe B 3)

Die Dienstposten der Leiter der Abteilungen I (Grundsatz und Recht) und IV (Personeller Geheimschutz) können sowohl militärisch als auch zivil besetzt werden. Im Falle einer militärischen Besetzung wird ein Soldat im Dienstgrad "Oberst" nach Besoldungsgruppe B 3 besoldet.

Eine funktionsgleiche Besetzung des Dienstpostens mit einem Beamten erfordert das Vorhandensein einer entsprechenden Amtsbezeichnung in der Besoldungsgruppe B 3.

Zu Buchstabe d (Anlage I Besoldungsgruppe B 4)

Zu Doppelbuchstabe aa Im Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr wurden ab 1. März 2003 die bisher durch das Amt für Wehrgeophysik, das Amt für militärisches Geowesen, die Schule für Wehrgeophysik und die Topographietruppe des Heeres wahrgenommenen Aufgaben zusammengeführt.

Das Amt wird durch einen Brigadegeneral (Besoldungsgruppe B 6) geleitet. Die Funktion "Vertreter des Amtschefs" wurde einem Beamten übertragen, der als Stellvertreter und Leiter der Fachabteilung "Grundlagen Geowissenschaften und Datenbasis" im Wesentlichen die Funktionen des bisherigen Präsidenten des aufgelösten Amtes für Wehrgeophysik (Besoldungsgruppe B5) wahrnimmt. Er ist oberster wissenschaftlicher Beamter des Fachdienstes.

Zu seinen Aufgaben gehört die Vertretung des Fachdienstes in hochrangigen nationalen und internationalen Gremien. Er ist ständiges Mitglied im Interministeriellen Ausschuss für das Geoinformationswesen. Auf Grund der häufigen dienstlichen Abwesenheiten des Amtschefs ist sein Aufgabengebiet ferner geprägt durch die Wahrnehmung einer herausragenden Führungsfunktion mit zugleich hohem wissenschaftlichen Anspruch nach innen und außen.

Die Einstufung des Dienstpostens in Besoldungsgruppe B 4 ist angemessen.

Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung aus der veränderten Bewertung des Dienstpostens.

Zu Buchstabe e (Anlage I Besoldungsgruppe B 5)

Auf Grund des steigenden Bedarfs an fremdsprachlichen Dienstleistungen (Sprachausbildung,

Übersetzen, Dolmetschen) wurde das Bundessprachenamt im Rahmen der Neukonzeption des Sprachendienstes der Bundeswehr vor einigen Jahren neu organisiert. Zur Erhöhung von Effizienz und Effektivität sind alle früher in verschiedenen Organisationsbereichen ausgebrachten Dienstposten des Sprachendienstes in das Bundessprachenamt verlagert worden um damit die erforderliche organisatorische Einheit herzustellen. In Folge der Neuorganisation verdoppelte sich die Anzahl der Mitarbeiter. Die rund 1.000 Mitarbeiter sind etwa zur Hälfte dezentral unmittelbar bei den Bedarfsträgern vor Ort in mehr als 100 Dienststellen tätig.

Zu Nummer 63 (Anlage II)

Zu Buchstabe a (Anlage II Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3)

Zu Doppelbuchstabe aa

Die durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallende Regelung des § 48 Abs. 1 zur Bewährung des Juniorprofessors als Hochschullehrer, auf die das Gesetz bisher Bezug genommen hat, wurde für den Bereich des Bundes in § 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes übernommen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wurde bisher auch auf die Zulagen, die Professoren der Besoldungsgruppe W 1 ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben, eine jährliche Sonderzahlung geleistet. Durch die vorgenommene Änderung wird diese Zahlung bei der Bemessung der in Satz 1 genannten monatlichen Zulage berücksichtigt.

Zu Buchstabe b (Anlage II Besoldungsgruppe W 1)

Die durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes entfallende Regelung des § 47 zu den Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren, auf die das Gesetz bisher Bezug genommen hat, wurde für den Bereich des Bundes in § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes übernommen.

Zu Nummer 64 (Anlage III)

Folgeänderung im Hinblick auf die neue Überschrift des 5. Abschnitts.

Zu Nummer 65 (Anlage IV)

Mit der Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A wird eine Umstellung der Tabellenstruktur hin zu einer nach geleisteten Dienstzeiten und nicht mehr nach Besoldungsdienstalter ausgerichteten Grundgehaltstabelle vorgenommen, ohne das Ämter- und Besoldungsgefüge und das Lebenserwerbseinkommen insgesamt zu verändern.

Diese Zielsetzungen werden mit folgenden Maßnahmen erreicht:

Der gegenwärtig noch als Sonderzahlung gewährte jährliche Einmalbetrag (sog. Weihnachtsgeld) ist ebenfalls anteilig in das Grundgehalt eingearbeitet worden.

Dementsprechend ist die Summe aus neuem Grundgehaltsatz (bedingt durch den Tabellenneuzuschnitt) und allgemeiner Stellenzulage um 2,5 vom Hundert erhöht worden; darüber hinaus ist in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein Betrag von 10,42 Euro eingerechnet als monatliche Umlegung des Festbetrages von 125 Euro nach § 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes. Damit wird gewährleistet, dass durch die Überführung der derzeit noch bestehenden Sonderzahlung in das Grundgehalt der gegenwärtig gewährte jährliche Einmalbetrag in voller Höhe erhalten bleibt.

Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R für Richter und Staatsanwälte in den aufsteigenden Gehältern R 1 und R 2 ist entsprechend der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung Aneu gestaltet.

Die anteilige Sonderzahlung ist auch bei den Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen B, W und R eingeflossen.

Zu Nummer 66 (Anlage V)

Zu Buchstabe a (Anlage V Überschrift)

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung neben dem Grundgehalt auch auf weitere Besoldungsbestandteile, u. a. dem Familienzuschlag, gezahlt.

Mit der Änderung wird erreicht, dass die bisher geleistete Sonderzahlung beim Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Zu Buchstabe b (Anlage V Satz 1 nach Tabelle)

Die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro verbessert die Rahmenbedingungen für kinderreiche Beamtenfamilien. Die Erhöhung trägt auch der verwaltungsgerichtlichen Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 026/91 ) zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern Rechnung.

Zu Nummer 67 (Anlagen VIa bis VIi)

In der neu entwickelten Auslandszuschlagstabelle (Anlage VI.1) werden die bisherigen acht Tabellen zusammengeführt. Für die Erfassung des materiellen Mehraufwands bildet die "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" (EVS) des Statistischen Bundesamtes - korrigiert um die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes - die Grundlage. Die Ermittlung erfolgte zunächst für 38 repräsentative Leitorte. Die weiteren Dienstorte wurden diesen Leitorten anhand fester Kriterien zugeordnet (regionaler Bezug, wirtschaftliche Entwicklung etc.).

Die dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden zur Gewährleistung größtmöglicher Objektivität durch eine neutrale Institution ermittelt und anhand fester Prüfkriterien im Vergleich zum Standort der Bundesregierung bewertet. Die so gewonnenen Daten werden jährlich bei besonderen Ereignissen - wie etwa Ausbruch eines Bürgerkriegs - zusätzlich anlassbezogen aktualisiert.

Die dienstortunabhängigen immateriellen Belastungen werden durch einen Grundbetrag abgegolten, der bis zur 10. Spalte der Auslandszuschlagstabelle 11 vom Hundert des mittleren Grundgehalts der jeweiligen Spalte beträgt, bei höherem Grundgehalt aber nicht weiter steigt.

Für jeden Dienstort wurden so materieller und immaterieller Mehraufwand unabhängig voneinander ermittelt und dann summiert, so dass jeder Dienstort anhand der Gesamtbelastung in das nun 20 Stufen umfassende System eingeordnet werden kann. Die Erhöhung der Anzahl der Zonenstufen von bisher 12 auf nun 20 beinhaltet, dass Änderungen der Lebensumstände an einem Dienstort besser nachvollzogen werden können.

Die Besoldungsgruppe als Anknüpfungskriterium für den zu gewährenden Auslandszuschlag wurde in der neuen Tabelle durch Einkommensspannen ersetzt, die sich allein am Grundgehalt ohne familienbezogene Bestandteile orientieren. Ein aus unterschiedlichen Einkommenshöhen resultierendes unterschiedliches Verbrauchsverhalten wurde berücksichtigt.

Die Berechnungen wurden für einen Referenzhaushalt vorgenommen. Aus der EVS wurden Werte für den prozentualen Abstand der Ausgaben unterschiedlicher Haushaltstypen abgeleitet:

Für den Bediensteten allein wird der sich aus Tabelle VI.1 ergebende Wert gezahlt, 2 Personen erhalten 140 vom Hundert hiervon. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person werden zusätzlich 14 vom Hundert des für den Referenzhaushalt ermittelten Auslandszuschlages der jeweiligen Zonenstufe gezahlt (Tabelle VI.2).

Zu Nummer 68 (Anlage VIII)

Die in der Anlage VIII vorgenommenen Änderungen sind Folgeänderungen auf Grund der Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage sowie der gegenwärtig noch als Einmalbetrag nach dem Bundessonderzahlungsgesetz gezahlten jährlichen Sonderzahlung in die neuen Grundgehaltstabellen.

Für Anwärter, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A13 eintreten, kann wegen der Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehaltssätze bei den Anwärtergrundbeträgen auf eine dahingehende Differenzierung verzichtet werden, ob in dem künftigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 eine Zulage nach Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B zusteht oder nicht. Die neue Tabelle der Anlage VIII weist daher nur einen Betrag für A 13 (oder R 1) aus. Dabei ist der Betrag zugrunde gelegt worden, der bisher mit Eintritt in das Eingangsamt "A 13 + Zulage" gewährt wurde.

Die Berücksichtigung des nach dem Bundessonderzahlungsgesetz auf den Anwärtergrundbetrag gewährten Betrages erfolgt durch Erhöhung der geltenden Anwärtergrundbeträge jeweils um 2,5 vom Hundert.

Zu Nummer 69 (Anlage IX)

Zu Buchstabe a (Anlage IX Überschrift)

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung neben dem Grundgehalt auch auf weitere Besoldungsbestandteile, u. a. auf Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Mit der Änderung wird erreicht, dass die bisher geleistete Sonderzahlung bei den Amts- und Stellenzulagen berücksichtigt wird.

Zu Buchstabe b (Anlage IX Bundesbesoldungsordnungen A und B)

Folgeänderung wegen der Aufhebung der Zulageregelung in Vorbemerkung Nummer 27 (siehe Nummer 62 Buchstabe c).

Zu Nummer 70 (§ 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 71 (§ 47 Satz 1 und § 73 Satz 1)

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 3 vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen (siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.