Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm
(Schulobstgesetz - SchulObG)

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, gegen das vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedete Gesetz einen Einspruch gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen.