Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler


A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2004
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 2954, 2984) und Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 3022, 3063), ersteres wiederum geändert durch Artikel 14 Nr. 3a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 2014, 2025), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium des Innern kann das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. März 2004 -1 BvR 1266/00- die Regelung des § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (im Folgenden: AusÜbsiedWOG), wonach Spätaussiedler im Falle zuweisungswidriger Wohnortnahme keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für vereinbar mit dem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 GG und mit den Gleichheitsrechten des Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG erklärt. Es hat aber in einem obiter dictum den Gesetzgeber aufgefordert, zur Vermeidung unbilliger Härten eine gesetzliche Möglichkeit für eine nachträgliche Änderung der Zuweisungsentscheidung zu schaffen, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob der Wohnortwechsel zugleich einen Wechsel des Sozialhilfeträgers nach sich ziehe. Zwar sei es verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass die Wünsche des Spätaussiedlers bei der Zuweisungsentscheidung nach § 2 Abs. 2 AusÜbsiedWOG im Interesse einer raschen Verteilung nur eingeschränkt berücksichtigt würden. Artikel 11 Abs. 1 GG gebiete es jedoch, den persönlichen Belangen der Betroffenen in der Folgezeit Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber müsse Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Aufrechterhaltung der Zuweisung für die Betroffenen zu einer für sie besonders belastenden Situation führe und daher mit einer unbilligen Härte verbunden sei. Dies gelte insbesondere, aber nicht nur, wenn ihrem Begehren nach Änderung der Zuweisung grundrechtlich relevante Belange zugrunde lägen, wie beispielsweise solche des Artikel 6 Abs. 1 GG beim Wunsch nach einem Zusammenleben mit Familienangehörigen oder solche des Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG im Falle der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 2 AusÜbsiedWOG unterfallen auch ausländische Familienangehörige von Spätaussiedlern im Sinne von § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) den Bindungen des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler. Für diese Gruppe, die etwa 15 % des Spätaussiedlerzuzugs ausmacht, gelten nicht die Deutschen-Grundrechte und damit auch nicht das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Anders ist es dagegen bei Spätaussiedlern und ihren in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen, die mit der Aufnahme in Deutschland gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVFG den Deutschenstatus im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG erlangen.

Gleichwohl sollen die Härtegründe des § 3c Abs. 2 auf beide Gruppen Anwendung finden. Der Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG, dem in Absatz 2 Nr. 1 Rechnung getragen wird, gilt in begrenztem Umfang auch für Ausländer (BVerfGE 51, 386/396 f.; 76, 001/41 ff.); die Regelung zur Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 wirkt sich positiv auf die Integration auch der ausländischen Familienangehörigen aus.

Bei der Umsetzung des Auftrags des Bundesverfassungsgerichts muss danach unterschieden werden, ob der Betroffene die nachträgliche Änderung der bundesrechtlichen Verteilungsentscheidung oder (und) der landesrechtlichen Zuweisungsentscheidung anstrebt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur Verfahrensregelungen zur nachträglichen Änderung der Zuweisungsentscheidung angemahnt, doch sind diese Erwägungen auf die nachträgliche Änderung der Verteilungsentscheidung durch das Bundesverwaltungsamt übertragbar. Anstatt insofern § 8 BVFG zu ergänzen, erscheint es aus Gründen des Sachzusammenhangs vorteilhafter, auch die Änderung der Verteilungsentscheidung in § 3c zu regeln. Im Übrigen knüpfen §§ 3a und 3b AusÜbsiedWOG ebenfalls an die Verteilungsentscheidung des Bundesverwaltungsamtes an.

Soweit sich aus den Vorschriften des § 3c nichts anderes ergibt, gelten - wie im Rahmen der übrigen Vorschriften des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler - die Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern (vgl. Begründung AT des RegE zum Vierten Änderungsgesetz, BT-Drs. 014/2675).

II.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Spätaussiedler und ihre Familien im Bundesgebiet macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Änderungen der Verteilungsentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes sind länderrechtlichen Regelungen von vornherein nicht zugänglich. Soweit es um Änderungen der Zuweisungsentscheidungen der Länder geht, ist eine bundesgesetzliche Regelung wegen der länderübergreifenden Auswirkungen - bei Umzug von einem Bundesland in ein anderes Bundesland - erforderlich. Unterschiedliche Maßstäbe bei den Umverteilungsentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes einerseits und den Zuweisungsänderungen der Länder andererseits würden das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigen; denn der Erfolg eines Änderungsantrags würde damit von der Zufälligkeit abhängig, ob der gewünschte neue Wohnort im selben oder in einem anderen Bundesland liegt. Dies wäre vor allem wegen des grundrechtlichen Bezugs der Änderungsregelungen unvertretbar.

B. Besonderer Teil Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Anpassung an Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 2954), dem sogenannten Hartz IV - Gesetz.

Zu Nummer 2

Die Neufassung erfolgt aus Gründen der Normklarheit, weil der Wortlaut des § 3a zeitgleich mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch drei Gesetze geändert wird (Artikel 17a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. 1 S. 2954; Artikel 25 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022; Artikel 14 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. 1 S. 2014). Dabei wird der Text des § 3a Abs. 1 Satz 2 redaktionell bereinigt.

Inhaltlich enthält die Neufassung lediglich eine (klarstellende) Änderung hinsichtlich des Leistungsumfangs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch: da sowohl im Rahmen des § 3a Abs. 1 Satz 2 als auch im Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Ausnahmefällen Unterkunftskosten nach § 22 SGB 11 anfallen können, werden als Adressat der Regelungen nicht nur die zuständige Agentur für Arbeit und der nach § 6a SGB 11 zuständige kommunale Träger bestimmt, sondern allgemein die Träger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 3

Folgeänderungen zur Änderung des § 3a durch Artikel 17a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt i.d.F. des Artikels 14 des Kommunalen Optionsgesetzes. Aus Gründen der Normklarheit wird § 3b Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Die Ersetzung der Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch "Träger der Leistungen" erfolgt in Hinblick auf (ausnahmsweise) gezahlte Unterkunfts - und Heizungskosten nach § 22 SGB 11, die gemäß § 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen von den kommunalen Trägern übernommen werden.

Zu Nummer 4 Zu § 3c Abs. 1

Die Systematik des Absatzes 1 folgt der Systematik der §§ 3a Abs. 2 und 3b Abs. 1. Geregelt werden nur nachträgliche Änderungen der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung. Da die (erste) Verteilung und Zuweisung aus Gründen der Verwaltungseffizienz und Planungssicherheit zügig erfolgen muss, entstehen Zuweisungsansprüche in Härtefällen nicht von vornherein. Vielmehr schafft § 3c entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts lediglich ein nachträgliches Korrektiv, und zwar auch, aber nicht nur in Hinblick auf spätere Sachverhaltsänderungen. Vor der ersten Verteilung und Zuweisung werden demgegenüber Wünsche der Betroffenen vom Bundesverwaltungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der Quotenvorgaben des § 8 Abs. 3 BVFG berücksichtigt (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 BVFG), von den Ländern im Rahmen der Sollvorschrift des § 2 Absatz 2 AusÜbsiedWOG.

Voraussetzung für eine Umverteilung und/oder Änderung der Wohnortzuweisung ist ein Härtefall nach Absatz 2. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Änderung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 dann, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem Wechsel des Trägers von Leistungen führt. Denn in diesem Fall wird der gesetzliche Regelungszweck einer gerechten Lastenverteilung nicht gefährdet. Bedarf es für einen Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Trägers von Leistungen je nach Landes - oder Kommunalrecht keiner Änderung der Zuweisungsentscheidung, ist dieser Umzug unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 und 2 zulässig; eine abweichende Zuweisung i.S. des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in diesem Fall nicht vor.

Zu § 3c Abs. 2 Nr. 1 (familiäres Zusammenleben)

Artikel 6 Abs. 1 GG umfasst nicht den Schutz der Generationen-Großfamilie. Familie im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG bedeutet vielmehr grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern (BVerfGE 48, 327/339). Ein Anspruch auf ein Zusammenleben in großen Familienverbänden wird in Nummer 1 daher nicht begründet. Dies ist auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Zuweisungsentscheidung gerechtfertigt. Als Härtefall nach Nummer 1 gilt nur das Getrenntleben von Ehegatten untereinander und von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern. Ersteres kann von praktischer Relevanz vor allem bei nachträglichen Eheschließungen sein; letzteres bei nachträglichem Wohnortwechsel eines Elternteils, etwa aus beruflichen Gründen (vgl. Nummer 2). Ein Anspruch auf Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht, es sei denn, dass es sich um eine Familie mit gemeinsamen Kindern handelt.

Das Getrenntleben von sonstigen Familienangehörigen kann im Einzelfall Nummer 3 unterfallen. Dies kommt vor allem im Verhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern in Betracht, wenn die Eltern auf die Pflege durch ihre Kinder angewiesen sind.

Zu § 3c Abs. 2 Nr. 2 (Teilerwerbstätigkeit)

In Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG begründet Nummer 2 einen Anspruch auf nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung auch dann, wenn diese Entscheidung der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit entgegensteht. Obwohl Artikel 12 Abs. 1 GG nur für Deutsche gilt, kann sich auf Nummer 2 auch der ausländische Familienangehörige eines Spätaussiedlers berufen (siehe Begründung AT 1). Die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration. In vielen Fällen dürfte sie auch dazu führen, dass die Betroffenen sofort oder - bei späterem Hineinwachsen in eine volle Erwerbstätigkeit - künftig nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um eine nicht bloß vorübergehende Teilerwerbstätigkeit handelt. Bloß kurzzeitige Aushilfstätigkeiten z.B. als Erntehelfer fallen nicht unter Nummer 2. Maßgeblich ist, ob es sich um einen Beruf im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 GG handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt darunter nur eine Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient; es muss sich um eine auf Erwerb gerichtete Beschäftigung handeln, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (statt aller BVerfGE 97, 252 f.). Der Betroffene muss zumindest die Absicht haben, die betreffende Tätigkeit auch auf Dauer zu betreiben. Nicht entscheidend ist, ob sie als tatsächliche Lebensgrundlage dient; vielmehr genügt es, wenn die betreffende - nicht nur vorübergehende - Tätigkeit wesensgemäß geeignet ist, eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Zu § 3c Abs. 2 Nr. 3 (unzumutbare Einschränkungen)

Nummer 3 enthält eine Auffangklausel, um unzumutbaren Einschränkungen in sonstigen Fällen zu begegnen. Diesen Fällen müssen zwar entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht immer grundrechtlich relevante Belange zugrunde liegen, doch müssen sie von vergleichbarem Gewicht wie die der Nummer 1 und 2 sein. So kann im Einzelfall auch das Getrenntleben von Familienangehörigen, die nicht unter Nummer 1 fallen, unzumutbar sein (etwa, wenn familiäre Pflege erforderlich ist, s.o. zu Nummer 1); gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Sofern allerdings eine Zusammenführung auf anderem Wege möglich ist, etwa durch Umzug eines Familienangehörigen oder Lebenspartners, der nicht den Bindungen des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler unterliegt, schließt dies einen Anspruch nach Nummer 3 aus.

Zu unzumutbaren Einschränkungen kann es auch führen, wenn der Betroffene ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen will und dies am Zuweisungsort nicht möglich ist (z.B. auch bei ausschließlicher Studienplatzvergabe über die ZVS). Zu prüfen ist stets, ob dem Betroffenen nicht ein Abwarten der Bindungsfrist möglich ist.

Zu § 3c Abs. 3

Je nachdem, ob die Verteilungs- oder die Zuweisungsentscheidung nachträglich geändert werden soll, sind Bundesbehörden oder Landesbehörden zuständig. Wird die Verteilungsentscheidung angegriffen, wird damit regelmäßig auch ein Antrag auf Aufhebung der Zuweisungsentscheidung des Landes verbunden sein (in allen Flächenstaaten bis auf Bayern und Rheinland-Pfalz ist eine vorläufige Wohnortzuweisung vorgesehen). Das Bundesverwaltungsamt trifft seine Entscheidung über eine Änderung der Verteilung im Benehmen mit den beiden betroffenen Ländern. Wird dem Antrag auf Umverteilung entsprochen, erledigt sich damit die Zuweisungsentscheidung des abgebenden Landes gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, so dass eine Aufhebung dieser Entscheidung nicht mehr erforderlich ist. Wenn das aufnehmende Land einen neuen Zuweisungsbescheid erlässt, ist es gemäß Absatz 3 Satz 3 an die Maßgaben des Absatzes 1 und 2 gebunden. Die Regelung ist notwendig, weil Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar nur für landesinterne Änderungen gilt und ansonsten die bei länderübergreifendem Wechsel nicht minder berechtigten Belange der Betroffenen nur nach § 2 Abs. 2 Berücksichtigung fänden. Der neue Zuweisungsbescheid sollte entsprechend der Verwaltungspraxis im Registrier- und Verteilungsverfahren möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Änderung der Verteilungsentscheidung ergehen.

Ähnlich wie nach §§ 51, 52 AsylVfG werden nach § 3c Absatz 3 Satz 4 AusÜbsied-WOG länderübergreifende Verteilungen auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 BVFG angerechnet.

Die neue Verteilungs- und/oder Zuweisungsentscheidung wirkt nur für die Zukunft. Bis zu einer positiven Entscheidung unterliegt der Betroffene der bisherigen Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung und im Falle eines verteilungs- und/oder zuweisungswidrigen (Vorweg-) Umzugs somit auch den Sanktionen des § 3a.

Zu § 3c Abs. 4

Angesichts der begrenzten Dauer der Zuweisungsentscheidung einerseits und - in Härtefällen - der grundrechtlichen Implikationen andererseits beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate.

Zu § 3c Abs. 5

Der Anspruch auf Abänderung der Verteilungs- und/oder Zuweisungsentscheidung in Härtefällen erlischt drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist. Denn kurz vor Beendigung der mit der Wohnortzuweisung verbundenen Einschränkungen überwiegt das öffentliche Interesse an einem Fortbestand der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung das Interesse des Betroffenen an einem Umzug.

Absatz 5 gilt nicht bei einem Anspruch auf Abänderung gemäß Absatz 1 Satz 2, weil bei einem Wohnortwechsel, der nicht mit einem Wechsel des Trägers von Leistungen verbunden ist, kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu besorgen ist.

Zu § 3c Abs. 6

Eine Kostenerstattung nach § 3b findet nicht statt, da auch bei einem höheren Antragsvolumen als bisher nur in Einzelfällen mit Änderungen der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen zu rechnen ist. Im Übrigen sind von solchen Änderungen potentiell alle Länder betroffen. Es ist daher gerechtfertigt, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

Zu Nummer 5

§§ 5 und 6 enthalten Übergangsvorschriften, die zwischenzeitlich obsolet geworden sind; sie können daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 2

Angesichts der zahlreichen Änderungen des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Vergangenheit soll eine Neubekanntmachung die Rechtsanwendung erleichtern.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.