Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Oktober 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Gerhard Schröder

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Enschede am 2. März 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie den Anlagen I und II zum Vertrag wird zugestimmt. Der Vertrag sowie die Anlagen I und II werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 40 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich, weil der Vertrag im Bereich der Gefahrenabwehr das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 40 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Vertrag


zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich der Niederlande
- im Folgenden als "Vertragsstaaten" bezeichnet -
im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den vertragsschließenden Parteien zu fördern, und fest entschlossen, die Möglichkeiten grenzüberschreitenden Handelns zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und der strafrechtlichen Zusammenarbeit zu erweitern,
in der Überlegung, dass es wünschenswert ist, den Informationsaustausch zwischen den vertragsschließenden Parteien zu intensivieren sowie die Zusammenarbeit beim Einsatz von Mitteln zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie im Rahmen der Verhinderung und der Verfolgung von Straftaten zu verstärken,
in Ergänzung

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Artikel 1 Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen

(1) Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten sowie der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dabei sind die einschreitenden Beamten an das Recht des jeweiligen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.

(2) Die innerstaatlichen Unterrichtungspflichten gegenüber der jeweiligen nationalen polizeilichen Zentralstelle sowie das Verfahren der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale polizeiliche Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 2 Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Feldern der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, bei der Verhinderung und bei der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung.

Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete

(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

soweit nicht Anlage I dieses Vertrages hinsichtlich des Königreichs der Niederlande besondere Zuständigkeitsregelungen enthält.

(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland

Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof des anderen Vertragsstaates. Entsprechendes gilt für Fahrgastschiffe bis zur nächsten Anlegestelle des anderen Vertragsstaates.

(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander schriftlich über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden. Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung Änderungen der Anlage I und der Grenzgebiete vereinbaren.

(4) Der Vertrag von Den Haag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) bleibt unberührt.

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für

Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung und erarbeiten gemeinsame Programme für die Aus- und Fortbildung. Dabei soll die vertiefende Behandlung grenzüberschreitender Probleme gewährleistet werden. Die zuständigen Stellen können gemeinsame Aus- und

Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Seminare und Übungen durchführen. Der gegenseitigen Vermittlung der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften kommt bei allen Formen besondere Bedeutung zu.

Artikel 6 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

(1) Bei dringendem Bedarf können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, zur Verhinderung und zur Verfolgung von Straftaten Beamte der Polizeibehörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben einschließlich hoheitlicher Befugnisse unterstellt werden.

(2) Die Unterstellung setzt voraus, dass zwischen den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.

(3) Ein dringender Bedarf zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde, bei der Verfolgung von Straftaten, wenn ohne den Einsatz von Beamten gemäß Absatz 1 die Ermittlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

(4) Die nach Absatz 1 unterstellten Beamten dürfen nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an das Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Das Handeln der unterstellten Beamten ist dem Vertragsstaat zuzurechnen, dem sie unterstellt worden sind.

Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten leisten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die Polizeibehörden leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 SDÜ Hilfe insbesondere durch:

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

(4) Ersuchen der Polizeibehörden nach den Absätzen 1 und 2 werden über die nationalen polizeilichen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und erledigt. Unbeschadet des Satzes 1 können Ersuchen über den in Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 SDÜ geregelten Fall hinaus unmittelbar zwischen den zuständigen Polizeibehörden übermittelt und erledigt werden, soweit

Artikel 39 Absatz 3 Satz 3 SDÜ findet keine Anwendung. Die nationale polizeiliche Zentralstelle ist zu unterrichten, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist.

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Artikel 8 Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht insoweit anordnungszuständigen Vollzugsbeamten gestellt werden. Die Ersuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Polizeibehörde zu richten. Soweit Anträge in diesem Rahmen mündlich gestellt worden sind, werden diese unverzüglich schriftlich bestätigt.

(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.

(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der besonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug schließen lassen, zu unterrichten.

(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten Vertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine Anordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch den ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts.

(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Vertragsstaat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen eilbedürftig, kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse unmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Justizbehörde.

Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung

(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Rechtshilfe durch körperliche Untersuchung des Beschuldigten.

(2) Ersuchen nach Absatz 1 werden nur bewilligt, wenn

Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

(1) Im Zuge eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens leisten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einander Rechtshilfe durch Abgleich von DNA-Profilen oder -Identifizierungsmustern. Die Erkenntnisse aus dem Abgleich werden den zuständigen Stellen des ersuchenden Vertragsstaates so schnell wie möglich mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt in einer zwischen den Vertragsstaaten noch festzulegenden Weise, die internationalem Standard entspricht. Sollten Auftypisierungen des biologischen Materials zur Erhöhung der biostatistischen Aussagekraft als erforderlich erachtet werden, wird der ersuchte Vertragsstaat, soweit möglich und verhältnismäßig, diese Auftypisierung des biologischen Materials veranlassen. Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(2) Liegt kein DNA-Profil oder -Identifizierungsmuster einer im ersuchten Vertragsstaat aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet der ersuchte Vertragsstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils oder -Identifizierungsmusters, wenn

Die dadurch anfallenden Kosten werden dem ersuchten Vertragsstaat erstattet.

(3) Ersuchen können auch durch die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten übermittelt und auf demselben Weg beantwortet werden.

Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation

Für grenzüberschreitende Observationen gilt Artikel 40 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

(1) Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens können die zuständigen Beamten auch eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der Person führen kann, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein. Satz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit die vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht eingeholt werden kann. Unbeschadet der Regelung in Absatz 9 richtet sich das weitere Verfahren nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ.

(2) Eine grenzüberschreitende Observation ist auch zum Zwecke der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

(3) In der Bundesrepublik Deutschland sind Ersuchen an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu richten und direkt zu übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll. Sofern bekannt ist, dass eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Staatsanwaltschaft in derselben Sache bereits ein Verfahren führt, ist das Ersuchen an diese Staatsanwaltschaft zu richten. Ist eine Staatsanwaltschaft zur zentralen Genehmigungsbehörde für ein an das Königreich der Niederlande angrenzendes Bundesland oder sonst eine abweichende Zuständigkeit besonders bestimmt, ist die danach zuständige Staatsanwaltschaft um Bewilligung zu ersuchen.

(4) In dem Königreich der Niederlande sind Ersuchen an die in Anlage I genannten zuständigen Behörden zu richten.

(5) Die Übermittlung kann auch über die nationalen polizeilichen Zentralstellen oder über die einsatzführenden Polizeibehörden erfolgen.

(6) Eine Kopie des Ersuchens ist außer den nationalen polizeilichen Zentralstellen gleichzeitig zuzuleiten

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle des Zollkriminalamtes auch dessen sachliche Zuständigkeit betroffen ist,

in dem Königreich der Niederlande

(7) Der Grenzübertritt ist in Fällen einer Observation nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 SDÜ zunächst unverzüglich mitzuteilen

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden betroffen ist,

in dem Königreich der Niederlande

Die Unterrichtung nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5 SDÜ erfolgt unverzüglich durch die in Satz 1 genannten Stellen. Das nachträgliche Ersuchen nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b SDÜ wird entsprechend den Absätzen 4 bis 6 übermittelt.

(8) Die Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates.

(9) Eine grenzüberschreitende Observation nach Artikel 40 Absatz 2 SDÜ zur Strafverfolgung ist auch bei Verdacht einer nicht in Artikel 40 Absatz 7 SDÜ angeführten Straftat zulässig, sofern es sich nach dem Recht des ersuchten Staates um eine auslieferungsfähige Straftat handelt.

(10) Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 7 werden dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.

(11) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten des einen Vertragsstaates auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, soweit dies nach dessen innerstaatlichem Recht zulässig ist und die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

(12) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

Artikel 12 Nacheile

(1) Für die grenzüberschreitende Nacheile gilt Artikel 41 SDÜ mit folgenden Ergänzungen:

(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen

in der Bundesrepublik Deutschland

soweit jeweils der örtliche Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Behörden und im Falle der vorgenannten Zollbehörden auch deren sachlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist;

in dem Königreich der Niederlande

Änderungen dieser Zuständigkeiten werden dem anderen Vertragsstaat schriftlich mitgeteilt.

Artikel 13 Kontrollierte Lieferung

(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie bei Geldwäsche, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Vertragsstaaten versichern einander, nach Beendigung der kontrollierten Lieferung die Lieferung sicherzustellen, gegen die Kuriere, Hintermänner und Abnehmer zu ermitteln und die Verurteilung der Täter sowie die Strafvollstreckung anzustreben.

(2) Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates. Die Durchführung der kontrollierten Lieferung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages und, soweit in dem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates.

(3) Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit ausgeht, so kann der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen unter weiteren Bedingungen bewilligen oder es ablehnen.

(4) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf der Lieferung deren ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Einzelfall vereinbaren, dass Beamte des ersuchenden Vertragsstaates mit dem ersuchten Vertragsstaat die Maßnahme unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet durchführen, soweit im Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens nach Absatz 1 aufgrund bestimmter Tatsachen Anlass zu der Annahme besteht, dass die kontrollierte Lieferung spätestens 48 Stunden nach Verbringung in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates aus diesem in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates verbracht werden wird, oder soweit der ersuchte Vertragsstaat erklärt, dass er die Maßnahme aus zwingenden Gründen nicht durchführen kann. Die in Satz 1 genannten Tatsachen und Gründe sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben. Die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates sind in jedem Falle an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen. Die Vereinbarung nach Satz 1 bedarf der Beteiligung der zuständigen Staatsanwaltschaft, soweit dies nach innerstaatlichem Recht erforderlich ist.

(6) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, werden nur bewilligt, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Drittstaat gewährleistet ist.

(7) Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12 dieses Vertrages und Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a bis c, g und h SDÜ gelten entsprechend.

(8) Ersuchen um kontrollierte Einfuhr und Durchfuhr sind an die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Behörden zu richten. Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten

Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

(1) Auf Ersuchen kann der ersuchte Vertragsstaat die Durchführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates, die nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates die Stellung eines verdeckten Ermittlers haben, bewilligen, wenn der ersuchende Vertragsstaat darlegt, dass ohne diese Maßnahme die Aufklärung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Bewilligung eines Ersuchens, mit der der Durchführung einer verdeckten Ermittlung zugestimmt wird, erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates.

(2) Die weiteren Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungen, insbesondere die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittler eingesetzt werden, richten sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates. Der ersuchte Vertragsstaat kann ferner Maßgaben für die Verwendung der im Wege einer verdeckten Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse festlegen. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweiligen Voraussetzungen für die Durchführung verdeckter Ermittlungen nach ihrem innerstaatlichen Recht.

(3) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze, die in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben sind. Ist bei Stellung des Ersuchens erkennbar, dass sich die verdeckten Ermittlungen über einen bestimmten Zeitraum erstrecken werden, können die verdeckten Ermittlungen zunächst für die Dauer von bis zu drei Monaten bewilligt werden. Eine Verlängerung der Bewilligung, die mit einer Abänderung der ursprünglich erteilten Bewilligung verbunden sein kann, ist zulässig. Die voraussichtliche Dauer der verdeckten Ermittlungen ist in dem Ersuchen nach Absatz 1 ebenfalls anzugeben. Die Behörden des ersuchenden Vertragsstaates stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes mit den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates ab.

(4) Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates ist dem ersuchten Vertragsstaat zuzurechnen. Der ersuchte Vertragsstaat kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlungen verlangen.

(5) Der ersuchte Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchenden Vertragsstaat bei der Durchführung personell, logistisch und technisch zu unterstützen und um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.

(6) Die zuständigen Behörden treffen nähere Vereinbarungen hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung in dringenden Fällen. Dringende Fälle im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne grenzüberschreitende verdeckte Ermittlungen die Identität der eingesetzten Beamten aufgedeckt und die Ermittlungen gefährdet würden.

(7) Artikel 8 Absätze 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(8) Zur Absicherung des Einsatzes erforderliche technische Mittel dürfen mitgeführt werden, es sei denn, der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung durchgeführt wird, widerspricht ausdrücklich. In dem Ersuchen sollen in der Regel die technischen Mittel aufgeführt werden. Im Übrigen gilt Artikel 11 Absatz 11 entsprechend.

(9) Das Ersuchen ist an die nationale polizeiliche Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen polizeilichen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft des ersuchten Vertragsstaates zu richten, die für die Anordnung oder Zustimmung zu einer verdeckten Ermittlung zuständig wäre, wenn die verdeckte Ermittlung von den Behörden des ersuchten Staates durchgeführt würde. In den Fällen, in denen sich die verdeckten Ermittlungen in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auf die Grenzgebiete nach Artikel 3 Absatz 2 beschränken werden, ist das Ersuchen in Kopie zusätzlich an die jeweils zuständigen Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bei gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen polizeilichen Zentralstelle zu richten.

(10) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.

(11) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates tätig werden.

Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Die Behörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall ohne Ersuchen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen für die Verfolgung von Straftaten durch den Empfänger erforderlich ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu löschen, zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln sowie der übermittelnden Behörde Mitteilung zu machen, wenn sich die Unrichtigkeit der Informationen ergibt.

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Artikel 16 Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig

Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

(2) Auf Observationen nach Absatz 1 finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung:

(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten:

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

Artikel 17 Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich einer Grenzkontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ entziehen, zulässig.

(2) Eine Nacheile ist ferner zulässig, soweit sich eine Person einer polizeilichen Kontrolle innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zu der Grenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(3) Die nacheilenden Beamten haben mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates (im Folgenden: als "Gebietsstaat" bezeichnet) unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor Grenzübertritt, in Verbindung zu treten. Die Nacheile ist abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

(4) Für solche Nacheilen gelten folgende Vorschriften entsprechend:

Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung

(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 14 Absätze 1 bis 6, 8, 10 und 11 und Artikel 16 Absatz 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die nationale polizeiliche Zentralstelle gleichzeitig zu unterrichten ist.

Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen sowie weitere gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates wahrgenommen werden. Artikel 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Artikel 20 Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten durch den Empfänger erforderlich ist. Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.

Artikel 21 Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

(1) Beamte der Polizeibehörden eines Vertragsstaates (im Folgenden als die "einschreitenden Beamten" bezeichnet) dürfen im Falle eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind. Zu den vorläufigen Maßnahmen kann auch das Festhalten einer Person gehören.

(2) Ein dringender Bedarf im Sinne von Absatz 1 liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.

(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.

(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.

Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten unterstützen sich nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

Im Übrigen bleibt das Abkommen von Bonn vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen unberührt.

Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

(1) Eine Bedarfskontrollstelle kann auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingerichtet werden, soweit

(2) Die Bedarfskontrollstelle soll möglichst grenznah und darf nicht weiter als fünf Kilometer von der Grenzlinie entfernt liegen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann mit Auflagen versehen werden. Die Maßnahme ist auf Verlangen der zuständigen Stelle des Gebietsstaates einzustellen.

(4) Die Grenzkontrolle wird ausschließlich nach dem Recht und von den Bediensteten des Vertragsstaates durchgeführt, der die Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ angeordnet hat. An Bedarfskontrollstellen sollen jedoch Bedienstete beider Vertragsstaaten anwesend sein.

(5) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Einrichtung von Bedarfskontrollstellen geeigneten Örtlichkeiten, tauschen die Verzeichnisse aus und unterrichten sich unverzüglich über Änderungen.

(6) Für den Fall, dass Grenzkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 SDÜ durchgeführt werden, finden Artikel 4 bis 9 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselhöfen an der deutschniederländischen Grenze Anwendung; im Übrigen gilt das Abkommen vom 30. Mai 1958 entsprechend.

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Artikel 24 Gemischt besetzte Dienststellen

(1) Die Vertragsstaaten können gemischt besetzte Dienststellen für den Informationsaustausch und die Unterstützung ihrer Behörden einrichten.

(2) In den gemischt besetzten Dienststellen arbeiten Beamte der Behörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich der Behörden der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Grenzgebiete betreffen, Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Artikel 7, 15 und 20.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Rückführung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) Den gemischt besetzten Dienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemischt besetzten Dienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Anzahl und Sitz der gemischt besetzten Dienststellen sowie die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden durch gesonderte Vereinbarungen geregelt.

(6) Behörden eines Vertragsstaates können sich an gemischt besetzten Dienststellen, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt, beteiligen, wenn und soweit der andere Vertragsstaat und der Nachbarstaat einer solchen Beteiligung zustimmen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden zwischen allen beteiligten Staaten geregelt.

Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

(1) Bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag dürfen auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden.

(2) Beim grenzüberschreitenden Einsatz nach Absatz 1 entfällt bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag die Flugplanpflicht. Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen nur im kontrollierten Luftraum (mit Klasse A, B, C, D oder E) durchgeführt werden.

Sie werden von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht. Dazu sind vor Beginn des Flugabschnitts nach Instrumentenflugregeln der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle die erforderlichen Flugplandaten zu übermitteln. Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht wird eine gesonderte Vereinbarung durch die jeweiligen obersten Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien getroffen.

(3) Für die Einsatzflüge nach Absatz 1 gilt die Ermächtigung nach Artikel 3 Buchstabe c des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention) als erteilt. Sie unterliegen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, den in den jeweiligen Vertragsstaaten geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Vertrag dürfen Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.

(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnen- und die Seeschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Polizeibehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Die eingesetzten Wasserfahrzeuge sind zur Führung der Bezeichnung für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden befugt. Die Beamten sind auch befugt, Weisungen, ausgenommen nautische Weisungen, zu geben, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 26 Datenschutz

(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, darf der Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten des Gebietsstaates nur unter Leitung eines Beamten des Gebietsstaates gewährt werden.

Artikel 27 Grenzübertritte

(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates zu den in Artikel 2 dieses Vertrages geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erforderlich, dürfen hierbei auch Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Satzes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, unverzüglich zu unterrichten.

(2) Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen, die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen oder Fahrgastschiffen durchführen, bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort aussteigen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, insbesondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache, nicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 abgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erforderlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen unberührt.

Artikel 28 Haftungsbestimmungen

(1) Wenn Beamte eines Vertragsstaates im Rahmen einer Maßnahme nach den Artikeln 13 und 14 dieses Vertrages oder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, haftet der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden verursacht haben, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, für den durch seine Beamten verursachten Schaden.

(2) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Der Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht haben, erstattet dem anderen Vertragsstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Vertragsstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens dem anderen Vertragsstaat gegenüber geltend zu machen.

(5) Für die Haftung und den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages von Beamten des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verursacht werden, gilt im Übrigen Artikel 43 SDÜ.

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Artikel 29 Festhalterecht

Wird eine Person, auf die sich eine Maßnahme nach den Artikeln 11, 13, 16 und 17 bezieht, auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme durchgeführt wird, auslieferungsfähigen Straftat gegen Leib oder Leben betroffen, dürfen die Beamten, die die Maßnahme durchführen und unter der Leitung des ersuchten Vertragsstaates tätig sind, die Person festhalten. Die festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaates lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Ihr dürfen während der Beförderung Handfesseln angelegt werden.

Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen von Beamten der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaates vorläufig sichergestellt werden. Straftat im Sinne des Satzes 1 ist auch die strafbare Teilnahme an einer Straftat.

Artikel 30 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

(1) Beamten des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden. Die besonderen Regelungen des Artikels 23 bleiben unberührt.

(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die aufgrund dieses Vertrages zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandt werden, sind Verbindungsbeamte im Sinne des Artikels 47 oder des Artikels 125 SDÜ. Ihre Stellung ergibt sich aus Artikel 47 Absatz 3 SDÜ oder Artikel 125 Absatz 3 SDÜ, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

(3) Setzen Beamte des einen Vertragsstaates bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Unbeschadet der Regelung in Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 gilt dies insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.

Artikel 31 Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung

(1) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Hierbei dürfen sie in der Regel die nach dem jeweiligen nationalen Recht des Heimatstaates zugelassene Bewaffnung und dienstliche Ausstattung einschließlich Munition, Reizstoffsprühgeräte, Schlagstöcke und Diensthunde mitführen.

(2) Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Ausstattung.

Artikel 32 Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln

(1) Die eigene dienstliche Bewaffnung und Ausstattung darf bei Einsätzen im Rahmen dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des Rechts des Gebietsstaates eingesetzt werden; Artikel 29 bleibt insoweit unberührt.

(2) Die Dienstwaffen und weiteren Mittel, die in der Anlage II aufgeführt sind, dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe eingesetzt werden.

(3) Der sachleitende Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz erfolgt, kann im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Absatz 2 hinausgehenden Anwendung zustimmen. In den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf keine Zustimmung erteilt werden.

(4) Polizeibeamte, die im Rahmen ihres grenzüberschreitenden Einsatzes nach Artikel 21 körperliche Gewalt, die nach dem Recht des Gebietsstaates zulässig ist, angewandt haben, melden die diesbezüglichen Tatsachen und Umstände sowie die Folgen, die sich daraus ergeben haben, unverzüglich der zuständigen Behörde. Im Übrigen erfolgen Meldungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaates.

(5) Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage II vereinbaren.

Artikel 33 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nicht in einem anderen Vertrag, der für die Vertragsstaaten gilt, anderes vereinbart worden ist.

Artikel 34 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

(1) Die Vertragsstaaten sind gegenüber den entsandten Beamten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

(2) Die Beamten des anderen Vertragsstaates bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher sowie in haftungsrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Artikel 35 Ausnahmeklausel

Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung oder Duldung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann er die Zusammenarbeit unter Beachtung sonstiger internationaler Kooperationsverpflichtungen insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36 Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung zum Ziel haben.

Artikel 37 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.

Artikel 38 Kosten

Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall keine abweichende Regelung treffen. Artikel 9 des Abkommens von Bonn vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen bleibt unberührt.

Artikel 39 Einbeziehung der Zollverwaltung

(1) Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 des Neapel-II-Übereinkommens

(2) Zuständige Behörden der Zollverwaltung sind auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

auf Seiten des Königreichs der Niederlande

sofern nicht Anlage I dieses Vertrages hinsichtlich des Königreichs der Niederlande besondere Zuständigkeitsregelungen enthält.

(3) Für die Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten gelten bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 folgende Vorschriften dieses Vertrages entsprechend:

(4) Soweit Bedienstete der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Maßnahmen in Anwendung des Zollkodexes (VO (EWG) Nr. 2913/92) durchführen, gelten Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 5 entsprechend.

Artikel 40 Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Mit Inkrafttreten des Vertrages tritt die Vereinbarung vom 17. April 1996 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden außer Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.

(3) Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs.

(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Enschede am 2. März 2005 in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Duckwitz Schily Zypries

Anlage I
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Anlage II
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Dienstwaffen und weitere Mittel im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 sind:

Denkschrift

I. Allgemeines

Deutschland hat mit einer Reihe von Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten geschlossen, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck der Verträge ist die ständige Verbesserung der Zusammenarbeit und eine Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse.

Dementsprechend wird dieser Vertrag nunmehr die am 17. April 1996 in Den Haag unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden ersetzen (BGBl. 1997 II S. 702).

Der Vertrag berücksichtigt zugleich die bestehenden bi- und multilateralen Übereinkünfte mit dem Königreich der Niederlande und fügt sich ebenfalls in den durch das nationale Recht gesetzten Rahmen ein.

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den Niederlanden findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) sowie dem Vertrag vom 30. August 1979 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1158; 1983 II S. 32), dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909), dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010), dem Übereinkommen von Brüssel vom 18. Dezember 1997 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel-II-Übereinkommen; BGBl. 2002 II S. 1387) sowie in dem durch sonstige Rechtsakte der Europäischen Union gesetzten Rahmen statt; das gleichfalls zu berücksichtigende Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650) und das Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 2005 II S. 661) befinden sich derzeit im Schlussstadium des Ratifikationsverfahrens.

Der am 2. März 2005 von Deutschland und den Niederlanden unterzeichnete Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen der Innen- und Justizminister, an denen auch die dem Königreich der Niederlande benachbarten Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erheblich mitgewirkt haben.

Der vorstehende Text des Vertrages in der deutschen und niederländischen Sprachfassung ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten bei Verweisungen in den Artikeln 11, 13, 14 und 16 sowie in der Anlage I durch Notenwechsel vom 05./11. August 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande mit Wirkung ab initio berichtigt worden (siehe Anlage).

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 40 Artikeln, ist in sieben Teile untergliedert und hat zwei Anlagen.

Teil I regelt das Verhältnis zu sonstigen Regelungen sowie den Vertragsgegenstand und definiert die Behörden und Grenzgebiete. Teil II enthält Bestimmungen zu allgemeinen Formen der Zusammenarbeit, Teil III zu besonderen Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und Teil IV zu weiteren Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. In Teil V finden sich allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit, Teil VI enthält Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten, Teil VII schließlich umfasst die Durchführungs- und Schlussbestimmungen.

Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:

Teil I
Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden

Zu Artikel 1

Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und im Rahmen der jeweiligen völkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgt, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Satz 2 normiert dabei die Bindung an das Recht des jeweiligen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die einschreitenden Beamten tätig sind. Diese Grundsätze werden im vertraglichen Regelwerk an mehreren Stellen zum Zwecke der Verdeutlichung wiederholt.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass bestehende Pflichten und Verfahrensweisen bei der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch die jeweiligen nationalen Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, von diesem Vertrag unberührt bleiben.

Zu Artikel 2 - Vertragsgegenstand

Artikel 2 bestimmt den Vertragsgegenstand. Dieser umfasst die Förderung der bilateralen Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr, bei der Verhinderung und bei der Verfolgung von Straftaten, die Strafvollstreckung eingeschlossen.

Zu Artikel 3 - Behörden, Grenzgebiete

Absatz 1 führt die für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden auf. In der Folge wird zwischen Polizei- und Justizbehörden unterschieden. Polizeibehörden auf deutscher Seite sind die Polizeivollzugsbehörden von Bund und Ländern, Justizbehörden die Staatsanwaltschaften und die Gerichte. Die Behörden der Zollverwaltung sind den Polizeibehörden nach Maßgabe des Artikels 39 gleichgestellt. Anlage I zum Vertrag bestimmt die zuständigen Behörden der Niederlande näher.

Absatz 2 definiert die Grenzgebiete der Vertragsstaaten. Die Streckenabschnitte von Zügen und Fahrgastschiffen zwischen der Grenze und dem ersten planmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelten ebenfalls als Grenzgebiet, um auch dort erforderliche Maßnahmen ergreifen zu können.

Absatz 3 Satz 1 normiert die gegenseitige Unterrichtungspflicht der Polizei- und Justizbehörden hinsichtlich der jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung und Änderungen der Behördenbezeichnungen, um fortwährend eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zu ermöglichen. Satz 2 eröffnet die Möglichkeit für die Vertragsstaaten, durch gesonderte Vereinbarung Änderungen der Anlage I und der Grenzgebiete vorzunehmen.

Absatz 4 stellt klar, dass der Vertrag von Den Haag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag; BGBl. 1963 II S. 458, 602; 1963 II S. 1078) unberührt bleibt.

Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 4 - Allgemeine Kooperationsmaßnahmen

Artikel 4 führt allgemeine Formen der Zusammenarbeit der Behörden in unmittelbarem Dienstverkehr auf. Diese beziehen sich sowohl auf den Informations- und Erkenntnisaustausch (mit Ausnahme personenbezogener Daten) als auch auf die grenzüberschreitende präventive und repressive Kooperation. Diese Regelung richtet sich an Polizei- und Justizbehörden.

Die Bildung gemeinsamer Einsatzleitungen, gemeinsamer Einsatzgruppen (nach Maßgabe des Artikels 19) und gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Programmen zur Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung sind ebenfalls vorgesehen.

Bei der Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen ist es möglich, dass Beamte in dem jeweils anderen Gebietsstaat unterstützend hoheitlich tätig werden können.

Zu Artikel 5 - Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Artikel 5 regelt Art und Umfang der Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Vertragsstaaten bei der Aus- und Fortbildung. Dabei soll die Behandlung grenzüberschreitender Probleme gewährleistet werden sowie der gegenseitigen Vermittlung der Rechtslage eine besondere Bedeutung zukommen.

Zu Artikel 6 - Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden

Artikel 6 hat in den bisherigen vertraglichen Beziehungen der Vertragsstaaten zueinander keine Entsprechung.

Absatz 1 erlaubt bei dringendem Bedarf die Unterstellung von Polizeibeamten des einen Vertragsstaates unter die zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates einschließlich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und zur Verfolgung von Straftaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Nähere Einzelheiten eines bestehenden Unterstellungsverhältnisses regelt Absatz 4.

Nach Absatz 2 wird vor einer Unterstellung die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsstaaten vorausgesetzt.

Die Voraussetzung des dringenden Bedarfs nach Absatz 1 wird in Absatz 3 umschrieben und bringt den Ausnahmecharakter der Vorschrift zum Ausdruck.

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach Absatz 4 nur nach Maßgabe des dort geltenden nationalen Rechts und unter Leitung von Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet solche Befugnisse ausgeübt werden sollen, erfolgen. Zur Sicherstellung einer effektiven Sachleitung der Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet das hoheitliche Tätigwerden erfolgt, ist in der Regel deren Anwesenheit erforderlich. Dem Einsatz führenden Staat wird das Handeln der unterstellten Beamten zugerechnet.

Zu Artikel 7 - Zusammenarbeit auf Ersuchen

Artikel 7 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen ( Absatz 1 ) und führt hinsichtlich des erlaubten Direktverkehrs zu wesentlichen Erleichterungen. Er basiert auf Artikel 39 SDÜ, der eine gegenseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bei entsprechendem Ersuchen enthält. Zu beachten ist, dass die Regelungen von Artikel 39 SDÜ, insbesondere in dessen Absatz 2, auf Informationsübermittlungen nach Artikel 7 weiter anwendbar sind, soweit ihre Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Im Bereich der Verfolgung von Straftaten unterliegen die deutschen Polizeibehörden innerstaatlich nicht nur bei Maßnahmen nach Artikel 7, sondern auch bei den anderen in diesem Vertrag aufgeführten Maßnahmen, z.B. nach den Artikeln 8 ff., der Sachleitung durch die Staatsanwaltschaften. Die Bestimmung lässt die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (derzeitige Fassung vom 28. April 2004, BAnz. S. 11 494) unberührt.

In Absatz 2 , der sich an die Polizeibehörden richtet, werden beispielhaft Sachverhalte für mögliche Hilfeleistungen aufgeführt; die Regelung ist nicht abschließend. Bei den in Nummer 2 erwähnten Berechtigungen, die Führerscheinen und Schifferpatenten vergleichbar sind, handelt es sich um Berechtigungen zum Betrieb bzw. Führen von Straßen-, Luft- oder kleinen Wasserfahrzeugen. In Nummer 8 ist der Umfang der Hilfe durch polizeiliche Erkenntnisse sowie Auskünfte aus bestimmten Datensammlungen geregelt. Nach Maßgabe des nationalen Rechts können darüber hinaus auch Auskünfte aus nicht öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen (Register, Dateien und sonstige Sammlungen) übermittelt werden (vgl. Nummer 124 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt).

Absatz 3 regelt das Verfahren, das bei der Erledigung eines Ersuchens an eine unzuständige Stelle anzuwenden ist. Hervorzuheben ist hierbei die Unterrichtungspflicht nach Satz 3.

In Absatz 4 wird unterstrichen, dass polizeiliche Ersuchen grundsätzlich von den nationalen Zentralstellen übermittelt und erledigt werden. Satz 2 ermöglicht unter engen Voraussetzungen einen Direktverkehr zwischen den zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten über den in Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 SDÜ geregelten Eilfall hinaus; Artikel 39 Abs. 3 Satz 3 SDÜ findet insoweit keine Anwendung. In diesen Fällen ist eine Unterrichtung der nationalen polizeilichen Zentralstelle nur erforderlich, soweit eine Benachrichtigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorgesehen ist. Soweit die deutschen Polizeibehörden strafverfolgend tätig sind, haben sie hierbei die nach innerstaatlichem Recht bestehende Sachleitung der Staatsanwaltschaften zu beachten.

Für die Justizbehörden findet der Direktverkehr im Rahmen von Artikel IX des Ergänzungsvertrages vom 30. August 1979 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 (BGBl. 1981 II S. 1158; 1983 II S. 32) sowie gemäß Artikel 53 SDÜ statt.

Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten

Der vorliegende Vertrag enthält Ergänzungen der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen, indem er die vertragliche Zusammenarbeit zur Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten erheblich ausweitet. So sind in dem Vertrag Regelungen aufgenommen worden zu den sog. "neuen Ermittlungsmethoden", wie etwa kontrollierte Lieferungen oder die vereinfachte Übermittlung von DNA-Identifizierungsmustern, und zu Formen der Rechtshilfe, bei denen der Gebietsstaat die Fortsetzung von im anderen Staat begonnenen Strafverfolgungsmaßnahmen auf seinem Gebiet durch Kräfte des anderen Staates duldet, wie etwa grenzüberschreitende Observationen oder verdeckte Ermittlungen.

Zu Artikel 8 - Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug

Artikel 8 regelt die Zuständigkeiten und Übermittlungswege für Ersuchen um Beweissicherung bei besonderer Eilbedürftigkeit wegen andernfalls drohenden Beweismittelverlustes. Die Regelung lässt § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit Nummer 8 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. In Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, muss sich die Landesregierung grundsätzlich auch in Eilfällen vor der Bewilligung eines ein- oder ausgehenden Rechtshilfeersuchens mit der Bundesregierung ins Benehmen setzen und Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen. In derartigen Fällen muss daher die (Landes-)Behörde, die ein Ersuchen stellen oder erledigen will, grundsätzlich auch in Eilfällen vor der Stellung oder Erledigung des Ersuchens auf dem dafür vorgesehenen Dienstweg ihre Landesregierung unterrichten und die Entscheidung der Bundesregierung abwarten.

Absatz 1 lässt Ersuchen hinsichtlich aller Ermittlungshandlungen zu, die zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie zur Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlich sind. Hiervon nicht erfasst werden Ersuchen zur vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung. Diese richten sich nach den bestehenden multi- und bilateralen Auslieferungsvereinbarungen mit den Niederlanden, ggf. in Verbindung mit § 19 IRG insbesondere bei Gefahr im Verzug. Bei Ersuchen um Vornahme körperlicher Untersuchungen ist außerdem Artikel 9 zu beachten. Die Regelung stellt ferner klar, dass die deutschen Behörden Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung nur insoweit stellen können, als ihnen auch auf der Grundlage der StPO derartige Befugnisse in einem innerstaatlichen Ermittlungsverfahren zukommen. Nach dem Vertrag können Ersuchen um Durchsuchung von Personen und Sachen gestellt werden.

Nach Absatz 2 richtet sich die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr im Verzug gegeben sind, ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates, da die Maßnahmen, die häufig für die Betroffenen Eingriffscharakter haben werden, auf dem Gebiet des ersuchten Staates durch dessen Beamte vorgenommen werden.

Absatz 3 stellt die justitielle Sachleitung sicher. Sofern ein Ersuchen zulässigerweise nicht von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht, sondern von Polizei- oder Zollbeamten in deren Funktion als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gestellt wird - wofür die Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften vorliegen müssen -, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich von der Tatsache der Stellung des Ersuchens sowie den Umständen, aus denen sich das Vorliegen der Gefahr im Verzug ergibt, zu informieren.

Absatz 4 legt fest, dass der ersuchende Staat eine richterliche Anordnung über die vorzunehmende Maßnahme oder eine richterliche Erklärung, nach der die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme vorlägen, wenn die Anordnung im ersuchenden Staat zu treffen wäre, unverzüglich nachreicht, sofern die Maßnahme im ersuchten Staat nur aufgrund einer solchen Anordnung getroffen oder aufrechterhalten werden kann. Vorbild auf deutscher Seite für die Vorschrift war insoweit § 66 Abs. 2 Nr. 2 IRG. Absatz 5 dient ebenfalls der Sicherstellung der justitiellen Sachleitung im Strafverfahren, indem er die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen von einem entsprechenden Ersuchen der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates abhängig macht. Ist auch die Übermittlung des Ergebnisses - etwa weil bestimmte Fristen laufen - eilbedürftig (mit Blick auf den Ausnahmecharakter des Satzes 2 sind dabei an die Beurteilung der Eilbedürftigkeit hohe Anforderungen zu stellen), kann die ersuchte Behörde, soweit es sich nicht um die nach dem Recht des ersuchten Staates zuständige Justizbehörde handelt, mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaates die Ergebnisse an die ersuchende Behörde übermitteln. Handelt es sich bei der ersuchenden Behörde nicht um die für die Stellung des in Satz 1 bezeichneten Ersuchens zuständige Justizbehörde, hat die ersuchende Behörde etwa innerstaatlich bestehende Pflichten zur Beachtung der Sachleitungsbefugnis von sich aus zu beachten.

Zu Artikel 9 - Ersuchen um körperliche Untersuchung

Artikel 9 regelt die Voraussetzungen für Ersuchen um körperliche Untersuchungen.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Erledigung eines Ersuchens um körperliche Untersuchung nach dem Recht des ersuchten Staates richtet. Eine sich etwa anschließende molekulargenetische Untersuchung entnommenen Materials fällt nicht hierunter (vgl. insoweit Artikel 10). Hinsichtlich der Vornahme molekulargenetischer Untersuchungen durch den ersuchten Staat ist Artikel 10 Abs. 2 zu beachten.

Absatz 2 enthält die rechtshilferechtlichen Voraussetzungen, die neben den strafprozessualen zusätzlich vorliegen müssen, um ein Ersuchen zu bewilligen. Nummer 1 betont dabei angesichts der Tragweite des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nummer 2 bestimmt die Voraussetzungen für die vom ersuchenden Staat vorzulegende Untersuchungsanordnung oder die sie ersetzende Erklärung, während Nummer 3 den ersuchenden Staat verpflichtet anzugeben, ob er beabsichtigt, an dem Material nach dessen Übermittlung molekulargenetische Untersuchungen vorzunehmen. Durch diese Information soll dem ersuchten Staat die Möglichkeit gegeben werden, mit Blick auf den Eingriffscharakter der geplanten Untersuchungen etwaige Bedingungen an die Übermittlung zu knüpfen.

Zu Artikel 10 - Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material

Artikel 10 befasst sich mit der Übermittlung und dem Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material. Die Zusammenarbeit findet im Rahmen des bestehenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten statt. Diese Regelung umfasst nicht den periodischen Abgleich der DNA-Identifizierungsmuster unbekannter Verursacher im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten.

Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass die Vertragsstaaten im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens DNA-Identifizierungsmuster (der Begriff "DNA-Profile" ist hiermit identisch und entspricht der niederländischen Terminologie) im Wege der Rechtshilfe abgleichen. Die Sätze 2 bis 5 regeln Einzelheiten der Erledigung entsprechender Ersuchen. In den Sätzen 4 und 5 sind Einzelheiten bei einer erforderlich werdenden Auftypisierung des biologischen Materials geregelt.

Nach Absatz 2 unterstützen sich die Vertragsstaaten im Rahmen der Rechtshilfe bei der Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials, sofern dem ersuchten Staat von einer sich in seinem Gebiet aufhaltenden Person kein DNA-Identifizierungsmuster vorliegt.

Nach Satz 1 Nr. 1 muss der ersuchende Staat angeben, zu welchem Zweck er die Maßnahme durchführen lassen möchte. Nummer 2 enthält die Regelungen zu der vom ersuchenden Staat vorzulegenden Untersuchungsanordnung oder der sie ersetzenden Erklärung. Außerdem müssen gemäß Nummer 3 die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials (auch) nach dem Recht des ersuchten Staates vorliegen. Dass der ersuchende Staat ein Rechtshilfeersuchen nur dann stellen kann, wenn nach seinem Recht die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung des Materials vorliegen, ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Rechtshilferechts.

Satz 2 bestimmt, dass die Kosten für die Gewinnung und Untersuchung des molekulargenetischen Materials dem ersuchten Staat durch den ersuchenden Staat zu erstatten sind. Absatz 3 enthält eine Geschäftswegregelung. Die innerstaatlichen Regelungen über die Zuständigkeit zur Stellung von Ersuchen nach den Absätzen 1 und 2 werden hierdurch nicht berührt.

Zu Artikel 11 - Grenzüberschreitende Observation

Artikel 11 erweitert die nach Artikel 40 SDÜ eingeräumte Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Observation im Bereich der Strafverfolgung. Die Regelung bezieht sich auch auf Justizbehörden. Die grenzüberschreitende Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ist in Artikel 16 geregelt.

Nach Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Beamten ebenfalls eine Person observieren, bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung des Beteiligten einer auslieferungsfähigen Straftat führen kann. Satz 2 erstreckt die Eilfallregelung des Artikels 40 Abs. 2 SDÜ auf sog. "Kontaktpersonen", die auch nach der Änderung des Artikel 40 SDÜ (ABl. EU 2003 Nr. L 260 S. 37) nicht erfasst werden.

Über Artikel 40 SDÜ hinausgehend ist nach Absatz 2 die Fortsetzung einer in Deutschland begonnenen Observation über die Grenze hinweg durch deutsche Beamte auch zum Zwecke der Strafvollstreckung zulässig, sofern noch freiheitsentziehende Sanktionen von mindestens vier Monaten zu vollstrecken sind.

Die Absätze 3 bis 7 in Verbindung mit Anlage I enthalten Regelungen zu den Adressaten der Ersuchen nach Artikel 40 Abs. 1 SDÜ sowie den Übermittlungswegen und sonst zu unterrichtenden Stellen. Absatz 8 erstreckt die Bewilligung des ersuchten Vertragsstaates auf sein gesamtes Hoheitsgebiet. Änderungen der Zuständigkeiten nach den Absätzen 4 bis 8 werden nach Absatz 1 0 dem anderen Vertragsstaat mitgeteilt.

Der abschließende Katalog der Straftaten in Artikel 40 Abs. 7 SDÜ, bei denen eine "Eilobservation" nach Artikel 40 Abs. 2 SDÜ möglich ist, wird in Absatz 9 zu Gunsten der flexibleren Schwelle der Auslieferungsfähigkeit der in Rede stehenden Straftat nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates aufgegeben.

Nach Absatz 1 1 dürfen auf dem Gebiet des ersuchten Staates zulässige technische Mittel mit dessen Zustimmung von den observierenden Beamten eingesetzt werden. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist in Artikel 31 geregelt.

Gemäß Absatz 1 2 dürfen öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden; das in Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe e SDÜ enthaltene Verbot, Wohnungen und öffentlich nicht zugängliche Grundstücke zu betreten, wird insoweit präzisiert und zugleich - deklaratorisch - wiederholt.

Den observierenden Beamten wird nach Maßgabe von Artikel 29 ein Festhalterecht eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 29 Bezug genommen. Artikel 40 Abs. 3 Buchstabe f SDÜ sah bislang eine entsprechende Möglichkeit nicht vor. Die Vertragsstaaten können aber nach Artikel 40 Abs. 6 mittels bilateraler Vereinbarungen weitergehende Regelungen treffen.

Zu Artikel 12 - Nacheile

Artikel 12 erweitert die nach Artikel 41 SDÜ eröffnete Möglichkeit der Nacheile zu Zwecken der Strafverfolgung für die Polizei- und Justizbehörden.

Nach Absatz 1 Nr. 1 kann eine Nacheile über die Grenze - über die in Artikel 41 Abs. 1 SDÜ bezeichneten Zwecke hinaus - auch erfolgen, wenn sich der Betroffene einer einzelfallbezogenen Kontrolle entzieht, deren Zweck die Fahndung nach einer Person ist, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden ist, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint. Nummer 2 hebt die Beschränkung des Artikels 41 Abs. 5 Buchstabe b SDÜ (Nacheile nur über die Landgrenze) auf, während Nummer 3 für die nacheilenden Beamten das Recht der Nacheile ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung der Festhaltebefugnis nach Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe b SDÜ vorsieht. Zu Nummer 4 wird auf die Ausführungen zu Artikel 11 Abs. 12 Bezug genommen.

Absatz 2 in Verbindung mit Anlage I legt die im Falle der Nacheile zu unterrichtenden Behörden fest.

Zu Artikel 13 - Kontrollierte Lieferung

Die Vorschrift orientiert sich an Artikel 73 SDÜ, geht jedoch über den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln hinaus.

Erfasst werden nach Absatz 1 Satz 1 alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere also auch der unerlaubte Handel mit Waffen, Sprengstoffen, Falschgeld, Diebesgut und Hehlerware sowie Gegenständen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Das Ersuchen muss darlegen, dass ohne die kontrollierte Lieferung die Ermittlung von Hinterleuten und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen zumindest wesentlich erschwert würde. Satz 2 enthält eine Absichtserklärung der Vertragsstaaten, nach Beendigung der Maßnahme die Lieferung sicherzustellen und eine umfassende strafrechtliche Verfolgung möglicher Täter anzustreben.

Die Bewilligung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des ersuchten Staates, wobei die Durchführung der Maßnahme, soweit der Vertrag keine Regelungen trifft, dem Recht des Gebietsstaates unterworfen ist ( Absatz 2 ) .

Aus Absatz 3 Satz 2 ergibt sich, dass in dem Ersuchen nach Absatz 1 auch Anhaltspunkte für besondere Risiken für die an der Lieferung beteiligten Personen oder für die Allgemeinheit aufgeführt werden müssen. Diese Risiken können zu besonderen Bedingungen Anlass geben oder auch zur Ablehnung des Ersuchens führen.

Absatz 4 Satz 1 und 2 regelt die besonderen Kontroll- und Überwachungspflichten durch den ersuchten Vertragsstaat. Nach Satz 3 kann Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die Begleitung der kontrollierten Lieferung gestattet werden.

Gemäß Absatz 5 Satz 1 können auf besondere Absprache im Einzelfall bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Beamten des ersuchenden Staates die kontrollierte Lieferung unter der Sachleitung eines anwesenden Beamten des Gebietsstaates (weiter) durchführen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter; Regelfall ist die Durchführung der kontrollierten Lieferung durch die Beamten des Gebietsstaates. Die besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regel begründen, sind in dem Ersuchen nach Absatz 1 anzugeben, wobei die handelnden Beamten (auch) dem Recht des Staates unterworfen sind, auf dessen Gebiet sie tätig werden (Sätze 2 und 3 ).

Bei kontrollierten Lieferungen, die auch das Territorium eines Drittstaates betreffen, verlangt Absatz 6 , dass die Erfüllung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 durch diesen Staat gewährleistet ist. Der ersuchende Staat hat dies sicherzustellen und in seinem Ersuchen ausdrücklich darzulegen.

Hinsichtlich Absatz 7 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 11 Abs. 8, 11 und 12 verwiesen.

Absatz 8 betrifft die Adressaten der Ersuchen nach Absatz 1 sowie die Geschäftswege.

Den Beamten wird nach Maßgabe von Artikel 29 ein Festhalterecht eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 29 Bezug genommen.

Zu Artikel 14 - Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

Artikel 14 regelt den Einsatz von Beamten, die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Stellung eines verdeckten Ermittlers haben. In Deutschland fallen darunter neben den Verdeckten Ermittlern im Sinne von Artikel 110a Abs. 2 StPO auch die nicht offen ermittelnden Polizeibeamten. Mit dieser Bestimmung wird eine vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität immer weiter an Bedeutung gewinnende Maßnahme geregelt. Es sind verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen und Schranken zu beachten:

Nach Absatz 1 Satz 1 steht die Bewilligung eines von der für die Stellung des Rechtshilfeersuchens zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchens im Ermessen des ersuchten Staates. Es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne den Einsatz verdeckter Ermittler aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Als verdeckte Ermittler dürfen nur Beamte des ersuchenden Vertragsstaates eingesetzt werden. Nach Satz 2 erstreckt sich eine erteilte Bewilligung zur Durchführung einer verdeckten Ermittlung auf das gesamte Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates.

Die Voraussetzungen und Bedingungen der Einsätze sowie die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden nach Absatz 2 vom ersuchten Staat nach seinem innerstaatlichen Recht festgelegt.

Absatz 3 Satz 1 legt fest, dass sich die Ermittlungen auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze beschränken, wobei eine erstmalige Bewilligung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten sowie eine Verlängerung des Zeitraumes möglich ist ( Sätze 2 und 3 ) . Nach Satz 4 sind auch die entsprechenden Angaben bezüglich der voraussichtlichen Dauer bereits in dem Ersuchen nach Absatz 1 zu machen.

Nach Absatz 4 obliegt die Leitung des Einsatzes dem ersuchten Staat, der auch jederzeit die Maßnahme beenden kann.

Absatz 5 verpflichtet den ersuchten Staat zur Leistung notwendiger personeller, logistischer und technischer Unterstützung sowie zum Schutz der eingesetzten Beamten.

Artikel 14 enthält keine Regelung zur Zulässigkeit eines Einsatzes verdeckter Ermittler im Falle besonderer Dringlichkeit. Absatz 6 Satz 1 erfordert vielmehr nähere Vereinbarungen der zuständigen Behörden zur Zustimmung in dringenden Fällen. Unter welchen Voraussetzungen ein dringender Fall im Sinne des Satzes 1 vorliegt, bestimmt Satz 2 . Vereinbarungen im Sinne von Satz 1 können sowohl solche Vereinbarungen sein, die besondere Regelungen für die vorherige Stellung bzw. Bewilligung eines Ersuchens enthalten, als auch solche Vereinbarungen, die für die genannten dringenden Fälle von dem Erfordernis eines vorherigen Ersuchens (einschließlich dessen Bewilligung) absehen. In beiden Fällen muss jedenfalls gewährleistet sein, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Übrigen nach Artikel 14 zulässig ist. Dies bedeutet insbesondere auch eine entsprechende Anwendung des Absatzes 4. Soll im Rahmen einer solchen Vereinbarung auf das Erfordernis eines vorherigen Ersuchens sowie dessen Bewilligung verzichtet werden, muss zumindest vorgesehen werden, dass der Einsatz unverzüglich der in Absatz 9 bezeichneten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen ist, dass ein Ersuchen unverzüglich nachzureichen ist, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, und dass in einem solchen Fall das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers auf das zur Aufrechterhaltung der Legende unumgänglich notwendige Maß zu beschränken ist. Die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung zum Abschluss solcher Vereinbarungen ist zu beachten. Der Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1 mit generellabstrakten Regelungen zu den Anforderungen an eine Zustimmung in dringenden Fällen obliegt der Bundesregierung.

Zu Absatz 7 wird auf die Erläuterungen zu Artikel 8 Abs. 1 und 4 Bezug genommen.

Absatz 8 schafft eine Rechtsgrundlage für die Verwendung technischer Mittel zur Absicherung des Einsatzes. Ergänzend wird auf die Darlegungen zu Artikel 11 Abs. 11 Bezug genommen. Die Bestimmungen zum Gebrauch der Dienstwaffe finden sich in Artikel 32 in Verbindung mit der Anlage II.

Die Übermittlungswege für das Ersuchen nach Absatz 1 sind in Absatz 9 geregelt; hinzuweisen ist auf die Sonderregelung für Einsätze, die sich auf die Grenzgebiete nach Artikel 3 beschränken ( Satz 2 ) . Absatz 1 0 enthält die Pflicht, die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates unverzüglich schriftlich über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes zu unterrichten; Absatz 1 1 sieht die Möglichkeit vor, sich einander verdeckte Ermittler zur Verfügung zu stellen, die im Auftrag und unter Leitung des anderen Vertragsstaates tätig werden.

Zu Artikel 15 - Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen

Die Vorschrift ermöglicht sog. "Spontanübermittlungen" zwischen Deutschland und den Niederlanden zu Zwecken der Strafverfolgung, soweit dies nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zulässig ist, d.h. die übermittelnde Stelle übersendet ihre Informationen ohne vorgängiges Ersuchen des empfangenden Staates. Innerstaatliche Regelungen für den Informationsaustausch, insbesondere Übermittlungsbeschränkungen, sind hierbei zu beachten. Eine derartige Informationsweitergabe setzt zudem voraus, dass die übermittelnde Stelle Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kenntnis der Informationen für den Empfänger zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Vorschrift erlegt der empfangenden Stelle eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der übermittelten Daten auf. Nicht erforderliche Daten sind zu löschen, zu vernichten oder an die übersendende Stelle zurückzuübermitteln. Ferner muss die übermittelnde Stelle unterrichtet werden, wenn sich herausstellt, dass die Informationen unrichtig sind.

Teil IV
Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Zu Artikel 16 - Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat

Artikel 16 enthält Regelungen zur grenzüberschreitenden Observation im Rahmen der Gefahrenabwehr. In Ergänzung des Artikels 40 SDÜ sieht Artikel 16 die Observation unter engen Voraussetzungen bereits zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten vor.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es hierzu in der Regel der vorherigen Zustimmung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Observation stattfinden soll, wenn dieser die Observation nicht durchführen kann. Satz 1 Nr. 2 sieht die Entbehrlichkeit dieser Zustimmung nur in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit vor. Satz 2 enthält weitere einschränkende Merkmale, wobei insbesondere ein Ersuchen nach Artikel 16 nicht zulässig ist, soweit ein Ersuchen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (siehe Artikel 11) gestellt werden kann. Satz 3 stellt klar, dass die observierenden Beamten der Leitung des Vertragsstaates unterliegen, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

Die Bewilligung (und damit die Maßnahme selbst) erstreckt sich infolge der Verweisung in Absatz 2 vierter Spiegelstrich auf Artikel 11 Abs. 8 auf das gesamte Hoheitsgebiet des bewilligenden Vertragsstaates. Ferner gelten die Regeln des Artikels 11 Abs. 11 (Einsatz technischer Mittel) und Abs. 12 (hinsichtlich des Betretens von Wohnungen sowie von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen) entsprechend.

In Absatz 3 werden die Zuständigkeiten für Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 in den Vertragsstaaten festgelegt. Durch den Verweis auf Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages - die hier in Satz 2 aufgenommenen Justizbehörden sind jedoch ausgeschlossen - wird für den Fall der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde die Weiterleitung an die zuständige Behörde gewährleistet.

Den observierenden Beamten wird nach Maßgabe von Artikel 29 ein Festhalterecht eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 29 Bezug genommen.

Zu Artikel 17 - Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen

Artikel 17 eröffnet die Möglichkeit einer Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen.

Absatz 1 ermöglicht im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten die grenzüberschreitende Nacheile zur Verfolgung von Personen, die sich einer nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ errichteten Grenzkontrolle entziehen.

Absatz 2 erweitert die Möglichkeit der (grenzüberschreitenden) Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr auf Personen, die sich einer polizeilichen Kontrolle in einem Gebiet von bis zu 150 Kilometern vor der Grenze entziehen, wenn hierbei eindeutig erkennbare Anhaltezeichen missachtet werden und es in der Folge zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommt.

In Absatz 3 wird für den Regelfall einer grenzüberschreitenden Nacheile zu präventiven Zwecken die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Gebietsstaates vor dem Überschreiten der Grenze normiert. Der Staat, auf dessen Gebiet die Verfolgung stattfindet, kann jederzeit die Einstellung der Nacheile verlangen. Dies entspricht der Regelung in Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 SDÜ. Ein Abbruch ist ebenfalls dann zwingend vorzunehmen, wenn die Nacheile zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben der verfolgten Person oder von Dritten führt, die in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

Absatz 4 verweist auf eine entsprechende Anwendung von zahlreichen Regelungen des Artikels 41 SDÜ und entsprechend anwendbare Artikel dieses Vertrages. So darf die Nacheile ohne vorherige Zustimmung nur im Eilfall erfolgen (Artikel 41 Abs. 1 SDÜ). Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzungen sowie über Luft- und Wassergrenzen hinweg ausgeübt werden (Artikel 41 Abs. 3 Buchstabe b SDÜ, Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2). Entsprechende Benachrichtigungspflichten ergeben sich aus Artikel 12 Abs. 2. Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe b SDÜ räumt den verfolgenden Beamten eine Festhaltebefugnis ein, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen können.

Den einschreitenden Beamten wird nach Maßgabe von Artikel 29 ein Festhalterecht eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 29 Bezug genommen.

Zu Artikel 18 - Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung

Das Schengener Durchführungsübereinkommen erlaubt keinen Einsatz verdeckter Ermittler zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Artikel 18 ermöglicht nunmehr, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht vorsieht, die grenzüberschreitende Fortsetzung verdeckter Ermittlungen zur Verhinderung von vorsätzlichen und nicht nur auf Antrag zu verfolgenden auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Absatz 1 enthält das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die verdeckte Ermittlung von Beamten des anderen Vertragsstaates fortgesetzt werden soll.

Absatz 2 erklärt bestimmte Absätze des Artikels 14 (verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung) für entsprechend anwendbar. Artikel 16 Abs. 3, der ebenfalls entsprechend anwendbar ist, normiert die jeweiligen Zuständigkeiten innerhalb der Vertragsstaaten für das vor der Maßnahme zu stellende Ersuchen. Gleichzeitig ist die nationale polizeiliche Zentralstelle zu unterrichten.

Zu Artikel 19 - Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 19 ist die Grundlage zur Bildung gemeinsamer Einsatzformen der Behörden der Vertragsstaaten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten (z.B. gemeinsame Streifen, gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen), bei denen Beamte des einen Vertragsstaates unterstützend auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mitwirken können ( Satz 1 ) . Die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse - wie beispielsweise Identitätsfeststellungen - im jeweiligen Gebietsstaat ist an die Leitung und die - zur Sicherstellung einer effektiven Sachleitung - in der Regel erforderliche Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gebunden ( Satz 2 ) . Der Verweis auf Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Satz 3 macht deutlich, dass die unterstellten Beamten dem Recht des Vertragsstaates unterliegen, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden; dem einsatzführenden Staat wird das Handeln der unterstellten Beamten zugerechnet.

Zu Artikel 20 - Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten

Artikel 20 regelt die einzelfallbezogene Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die zuständigen Polizeibehörden auch ohne vorheriges Ersuchen zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Dies betrifft nur solche Informationen, deren Kenntnis für den Empfänger nach Einschätzung der übermittelnden Polizeibehörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten erforderlich ist ( Satz 1 ) .

Satz 2 sieht die entsprechende Anwendung von Artikel 15 Satz 2 vor. Dementsprechend hat der Empfänger die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen, nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzusenden und die übermittelnde Stelle über eine festgestellte Unrichtigkeit der Daten zu unterrichten.

Zu Artikel 21 - Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

Artikel 21 sieht in Notsituationen zum Schutz von Leib oder Leben ein grenzüberschreitendes Tätigwerden von Beamten der Polizeibehörden ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates vor.

Absatz 1 ermöglicht für den Ausnahmefall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bei dringendem Bedarf die Grenzüberschreitung durch Polizeibeamte ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates, um im grenznahen Bereich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates (Gebietsstaat) die erforderlichen vorläufigen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann nach Satz 3 auch das Festhalten einer Person zählen. Die Beamten sind hinsichtlich der vorläufigen Maßnahmen zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben an das nationale Recht des Gebietsstaates gebunden.

Der Ausnahmecharakter grenzüberschreitender Gefahrenabwehrmaßnahmen im grenznahen Bereich wird durch die in Absatz 2 definierten engen Voraussetzungen des dringenden Bedarfs deutlich. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten hinsichtlich des Einschreitens von Beamten des Gebietsstaates oder der Herstellung eines Einvernehmens im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Gefahrenabwehrmaßnahmen auf dem fremden Hoheitsgebiet des Gebietsstaates nur so lange andauern dürfen, bis dieser die eigenen notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Der Gebietsstaat ist insoweit verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, sobald er durch die grenzüberschreitend eingreifenden Beamten des anderen Vertragsstaates unterrichtet worden ist. Auch die Unterrichtung des Gebietsstaates durch die grenzüberschreitend einschreitenden Beamten hat unverzüglich zu erfolgen. Die grenzüberschreitend tätigen Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

Die Absätze 4 und 5 legen die Anwendung des nationalen Rechts des Gebietsstaates und die den Gebietsstaat treffende Zurechnung der Maßnahmen der grenzüberschreitend einschreitenden Beamten fest. In einer gesonderten Durchführungsvereinbarung (siehe Artikel 36) sind die Stellen des Gebietsstaates festzulegen, die durch die grenzüberschreitend tätigen Beamten unverzüglich zu unterrichten sind.

Zu Artikel 22 - Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Satz 1 gestattet es den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, sich bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu unterstützen.

Dies kann durch eine frühzeitige gegenseitige Unterrichtung über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen (Nummer 1) oder eine Koordinierung von polizeilichen Maßnahmen bei grenzüberschreitenden Lagen (Nummer 2) geschehen.

Von besonderer Bedeutung ist die Nummer 3. Auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Unterstützungsfall eintritt, können diesem Spezialisten, Berater und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Ob ein Unterstützungsfall vorliegt, ist von dem Vertragsstaat, der das entsprechende Ersuchen stellt, zu beurteilen.

Die Kostentragungspflichten für die Unterstützungsleistung richten sich nach dem Abkommen vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen (BGBl. 1992 II S. 198; 1997 II S. 753), auf das in Satz 2 verwiesen wird. Nach Artikel 9 dieses Abkommens werden die Kosten der Hilfeleistung von der ersuchenden Partei vorbehaltlich einer Sonderregelung nicht erstattet. Dies schließt anderweitige Vereinbarungen jedoch nicht aus, soweit sie nach diesem Abkommen zulässig sind.

Zu Artikel 23 - Einrichtung von Bedarfskontrollstellen

Artikel 23 ermöglicht die Einrichtung von Bedarfskontrollstellen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.

Absatz 1 normiert die Voraussetzungen für die Einrichtung: das Fehlen einer geeigneten Örtlichkeit auf eigenem Hoheitsgebiet (Nummer 1), die Erforderlichkeit zur Durchführung von Grenzkontrollen nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ (Nummer 2) und die Zustimmung des anderen Vertragsstaates im Einzelfall (Nummer 3).

Absatz 2 begrenzt die Lage von Bedarfskontrollstellen, die möglichst grenznah liegen sollen, auf eine maximale Entfernung von fünf Kilometern zur gemeinsamen Grenzlinie der Vertragsstaaten.

Nach Absatz 3 kann der Gebietsstaat zu der Zustimmung nach Absatz 1 Auflagen erteilen und die Einstellung der Maßnahme verlangen.

Absatz 4 legt für die Grenzkontrolle die ausschließliche Geltung des nationalen Rechts des Vertragsstaates fest, der die Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 SDÜ angeordnet hat. Die Durchführung der Grenzkontrolle obliegt den Bediensteten des anordnenden Vertragsstaates. Es sollen jedoch Bedienstete beider Vertragsstaaten anwesend sein.

Absatz 5 stellt die Kenntnis von geeigneten Örtlichkeiten im anderen Vertragsstaat sicher.

Absatz 6 erklärt bestimmte Regelungen bestehender bilateraler Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung für anwendbar, insbesondere die Privilegierung der Staatsangehörigen des Gebietsstaates im Festnahmefall (Artikel 4 bis 9 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutschniederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181, 2316).

Teil V
Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit

Zu Artikel 24 - Gemischt besetzte Dienststellen

Absatz 1 ermöglicht bei Bedarf die Einrichtung gemischt besetzter Dienststellen zwischen den Vertragsstaaten zum Zwecke des Informationsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung ihrer Behörden (Polizeiund Justizbehörden, Behörden der Zollverwaltung). Er richtet sich gleichermaßen an Justiz- wie Polizeibehörden. Der Informationsaustausch erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst auch den Austausch personenbezogener Daten ( Absatz 2 Satz 2 ) .

Die Absätze 2 und 3 beschreiben den äußeren Rahmen und den Inhalt der Zusammenarbeit in den gemischt besetzten Dienststellen, in denen Bedienstete beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammenarbeiten. Die gemischt besetzten Dienststellen haben keine originären Aufgaben. Sie sollen vielmehr die nach dem Vertrag zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen, indem sie Informationen austauschen, analysieren und weiterleiten.

Absatz 4 verdeutlicht, dass die gemeinsam besetzten Dienststellen keine selbständigen operativen Aufgaben wahrnehmen, sondern lediglich eine unterstützende Funktion im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den national zuständigen Behörden ausüben können. Demgemäß bleiben die in den gemischt besetzten Dienststellen tätigen Beamten in ihre nationalen Hierarchien eingebunden und unterstehen weiterhin der Weisungs- und Disziplinargewalt der jeweiligen nationalen Behörden der Vertragsstaaten.

Einer besonderen Vereinbarung der in den Vertragsstaaten zuständigen Stellen ist es vorbehalten, wo und wie viele gemischt besetzte Dienststellen von den Vertragsstaaten eingerichtet werden. In dieser Vereinbarung sind auch die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die Kostenverteilung festzulegen ( Absatz 5 ) .

Absatz 6 regelt den Fall einer Beteiligung an gemischt besetzten Dienststellen, die der andere Vertragsstaat mit einem gemeinsamen Nachbarstaat betreibt.

Zu Artikel 25 - Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen

Absatz 1 gestattet den Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag und erweitert die Einsatzmöglichkeiten damit über die Landwege hinaus. In den Absätze n 2 bis 4 werden die Anforderungen und Befugnisse beim grenzüberschreitenden Flugeinsatz im Einzelnen geregelt. Absatz 5 enthält detaillierte Regelungen für den Einsatz von Wasserfahrzeugen.

Zu Artikel 26 - Datenschutz

Absatz 1 regelt den Datenschutz unter Bezugnahme auf den Datenschutzstandard der Artikel 126 bis 130 SDÜ sowie das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650), das sich im Schlussstadium des Ratifikationsverfahrens befindet.

Nach Absatz 2 darf ein Vertragsstaat Beamten des anderen Vertragsstaates, die auf seinem Territorium tätig werden, den Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten nur unter Leitung eigener Beamten gestatten.

Zu Artikel 27 - Grenzübertritte

Absatz 1 Satz 1 gestattet zu den im Vertrag geregelten Zwecken das verkehrsbedingt notwendige Befahren des Hoheitsgebiets des anderen Vertragsstaates, um auf kurzem Weg das eigene Hoheitsgebiet wieder zu erreichen. Diese Regelung entspricht der bestehenden Regelung in Artikel 9 der Vereinbarung vom 17. April 1996 zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden (BGBl. 1997 II S. 702). Hierbei dürfen Sonder- und Wegerechte auf dem fremden Hoheitsgebiet in Anspruch genommen werden. Es bedarf einer unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde des Gebietsstaates ( Sätze 2 und 3 ) .

Absatz 2 Satz 1 regelt die Benutzung grenzüberschreitender Reisezüge oder Fahrgastschiffe durch Beamte der Vertragsstaaten, um nach innerstaatlichem Recht Maßnahmen auf dem eigenen Hoheitsgebiet durchzuführen. Satz 2 gestattet die Fortsetzung auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnener Kontrollmaßnahmen, die nicht im Grenzgebiet beendet werden können; diese dürfen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies zwingend erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Für weitergehende Maßnahmen gelten die hierfür bestehenden Regelungen ( Satz 3 ) .

Zu Artikel 28 - Haftungsbestimmungen

Artikel 28 regelt Haftungs- und Entschädigungsfragen.

Nach Absatz 1 haftet für Schäden bei Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 oder im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen der Vertragsstaat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nach Maßgabe des dortigen nationalen Rechts.

Absatz 2 stellt sicher, dass der Schaden durch den Gebietsstaat so ersetzt wird, als wäre er durch Beamte des Gebietsstaates verursacht worden.

Absatz 3 verpflichtet den Vertragsstaat, dessen Beamte einen Schaden verursacht haben, zur Erstattung des Gesamtbetrags des Schadensersatzes an den Gebietsstaat.

Nach Absatz 4 verzichten die Vertragsstaaten im Übrigen bei Maßnahmen nach Absatz 1 auf die Geltendmachung erlittener Schäden gegenüber dem jeweils anderen Vertragsstaat.

Für andere Maßnahmen nach diesem Vertrag wird nach Absatz 5 - in Form eines Rechtsfolgenverweises - auf die Regelungen des Artikels 43 SDÜ verwiesen.

Teil VI
Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten

Zu Artikel 29 - Festhalterecht

Artikel 29 räumt Beamten, die eine Maßnahme nach den Artikeln 11, 13, 16 und 17 durchführen (grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung, Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat, Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen), gegenüber der Zielperson, die auf frischer Tat bei der Begehung einer nach dem Recht des Gebietsstaates auslieferungsfähigen Straftat betroffen wird, ein Festhalterecht ein. Dabei dürfen auch eine Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt und mitgeführte Gegenstände vorläufig sichergestellt werden. Ferner ist das Anlegen von Handfesseln während einer Beförderung zulässig.

Zu Artikel 30 - Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

Artikel 30 enthält umfassende Regelungen zu den Befugnissen und der Rechtsstellung der Beamten, die zum Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden.

Absatz 1 Satz 1 normiert ausdrücklich, dass den Beamten nur in den vertraglich geregelten Fällen hoheitliche Befugnisse im anderen Vertragsstaat zukommen. In Satz 2 wird nochmals festgelegt, dass die einschreitenden Beamten bei allen Maßnahmen an das nationale Recht des Vertragsstaates gebunden sind, auf dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahme durchgeführt wird. Satz 3 sieht vor, dass die besonderen Regelungen des Artikels 23 (Bedarfskontrollstellen) insoweit unberührt bleiben.

Nach Absatz 2 gelten die nach diesem Vertrag zu einer Dienststelle des anderen Vertragsstaates entsandten Beamten als Verbindungsbeamte im Sinne von Artikel 47 oder 125 SDÜ.

Absatz 3 stellt klar, dass die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates auch im Falle des Tätigwerdens von Beamten des anderen Vertragsstaates gelten und enthält insoweit die Pflicht für einen gegenseitigen Informationsaustausch über die jeweils geltende Rechtslage. Dies gilt auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

Zu Artikel 31 - Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung

Absatz 1 gestattet das Tragen der nationalen Dienstkleidung und das Mitführen der jeweils zugelassenen Bewaffnung und der dienstlichen Ausstattung einschließlich Munition, Reizstoffsprühgeräte, Schlagstöcke und Diensthunde. Absatz 2 beinhaltet eine Unterrichtungspflicht hinsichtlich der zulässigen Dienstwaffen und Ausstattung.

Zu Artikel 32 - Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln

Absatz 1 stellt klar, dass die eigene dienstliche Bewaffnung und Ausstattung nach Maßgabe des Rechts des Gebietsstaates eingesetzt werden darf.

Nach Absatz 2 ist der Einsatz der in der Anlage II aufgeführten Dienstwaffen und weiteren Mitteln auf die Fälle der Notwehr/Nothilfe beschränkt, soweit nicht der sachleitende Beamte des Gebietsstaates im Einzelfall einer über Absatz 2 hinausgehenden Anwendung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zustimmt ( Absatz 3 Satz 1 ) . In den Fällen der Artikel 11, 12, 16 und 17 darf eine solche Zustimmung nicht erteilt werden ( Absatz 3 Satz 2 ) .

Absatz 4 normiert eine Meldeverpflichtung für Polizeibeamte, die im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 21 (vorläufig grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben) körperliche Gewalt angewandt haben. Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit, durch gesonderte Vereinbarung Änderungen der Anlage II vorzunehmen.

Zu Artikel 33 - Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Nach Artikel 33 sind die Beamten des anderen Vertragsstaates den Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt, soweit in einem anderen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

Zu Artikel 34 - Beistandsklausel, Dienstverhältnisse

Artikel 34 stellt klar, dass das Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nicht zu einer Änderung der sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten ergebenden Rechte und Pflichten führt.

Dabei trägt Absatz 1 der Tatsache Rechnung, dass die Möglichkeiten des entsendenden Staates eingeschränkt sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Schutz und Beistand zu gewähren. Daher wird der andere Vertragsstaat zu gleichem Schutz und Beistand gegenüber den entsandten Beamten wie gegenüber den eigenen Beamten verpflichtet.

Absatz 2 regelt, dass für die Beamten bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen dienstrechtlichen (auch disziplinar- und haftungsrechtlichen) Regelungen gelten wie bei einem Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet ihres Dienstherrn.

Zu Artikel 35 - Ausnahmeklausel

Den Vertragsstaaten ist es gestattet, die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag ganz oder teilweise zu verweigern oder unter Bedingungen zu stellen, soweit es nach ihrer jeweiligen Ansicht durch die Zusammenarbeit zu einer Beeinträchtigung eigener Hoheitsrechte, der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen oder einem Verstoß gegen innerstaatliches Recht kommen kann.

Teil VII
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 36 - Durchführungsvereinbarungen

Artikel 36 ermöglicht die Festlegung untergeordneter Bestimmungen, wie z.B. technischer Details, die die verwaltungsmäßige Durchführung des Vertrages bezwecken, in direkter Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf der Grundlage und im Rahmen des Vertrages.

Zu Artikel 37 - Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages

Nach Artikel 37 wird auf Antrag eines Vertragsstaates eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die die Umsetzung, Ergänzung und Fortentwicklung dieses Vertrages prüft.

Zu Artikel 38 - Kosten

Artikel 38 regelt die Verteilung der Kosten. Danach trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Vertragsanwendung entstehenden Kosten, soweit diese im Einzelfall nichts anderes vereinbaren. Artikel 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2 enthalten im Zusammenhang mit DNA-Untersuchungen abweichende Sonderregelungen. Artikel 9 des Abkommens von Bonn vom 7. Juni 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

Anlage zur Denkschrift

Auswärtiges Amt Berlin, den 5. August 2005

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande unter Bezugnahme auf den in Enschede am 2. März 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zwecks Herstellung der Kongruenz der Sprachfassungen den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Berichtigung des oben genannten Vertrags vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben soll:

1.Die deutsche Urschrift des in Enschede am 2. März 2005 unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten wird wie folgt berichtigt:
1.1In der deutschen Sprachfassung wird ersetzt:
1.1.1in Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 "Nummer 9" durch "Absatz 9",
1.1.2in Artikel 11 Abs. 7 Satz 3 "Nummern 4 bis 6" durch "Absätze 4 bis 6",
1.1.3in Artikel 11 Abs. 10 "Nummern 4 bis 8" durch "Absätze 3 bis 7",
1.1.4in Artikel 13 Abs. 7 "Artikel 11 Nummern 8, 11 und 12" durch "Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12",
1.1.5in Artikel 14 Abs. 8 Satz 3 "Artikel 11 Nummer 11" durch "Artikel 11 Absatz 11",
1.1.6in Artikel 16 Abs. 2 "Artikel 11 Nummern 8, 11 und 12" durch "Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12",
1.1.7in Anlage I Nr. 1 Buchstabe i) "Artikel 11 Nummer 4" durch "Artikel 11 Absatz 4",
1.1.8in Anlage I Nr. 1 Buchstabe j) "Artikel 11 Nummer 5" durch "Artikel 11 Absatz 5",
1.1.9in Anlage I Nr. 1 Buchstabe k) "Artikel 11 Nummer 5" durch "Artikel 11 Absatz 5",
1.1.10in Anlage I Nr. 1 Buchstabe l) "Artikel 11 Nummer 6" durch "Artikel 11 Absatz 6",
1.1.11in Anlage I Nr. 1 Buchstabe m) "Artikel 11 Nummer 7" durch "Artikel 11 Absatz 7",
1.1.12in Anlage I Nr. 1 Buchstabe n) "Artikel 11 Nummer 11" durch "Artikel 11 Absatz 11".
1.2In der niederländischen Sprachfassung wird ersetzt:
1.2.1in Artikel 11 Abs. 10 "het vierde tot en met achtste lid" durch "het derde tot en met zevende lid",
1.2.2in Anlage I Nr. 1 Buchstabe i) "artikel 11, nummer 4" durch "artikel 11, vierde lid",
1.2.3in Anlage I Nr. 1 Buchstabe j) "artikel 11, nummer 5" durch "artikel 11, vijfde lid",
1.2.4in Anlage I Nr. 1 Buchstabe k) "artikel 11, nummer 5" durch "artikel 11, vijfde lid",
1.2.5in Anlage I Nr. 1 Buchstabe l) "artikel 11, nummer 6" durch "artikel 11, zesde lid",
1.2.6in Anlage I Nr. 1 Buchstabe m) "artikel 11, nummer 7" durch "artikel 11, zevende lid",
1.2.7in Anlage I Nr. 1 Buchstabe n) "artikel 11, nummer 11" durch "artikel 11, elfde lid".
2.Die niederländische Urschrift des in Enschede am 2. März 2005 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten wird wie folgt berichtigt:
2.1In der niederländischen Sprachfassung wird ersetzt:
2.1.1in Artikel 11 Abs. 10 "het vierde tot en met achtste lid" durch "het derde tot en met zevende lid",
2.1.2in Anlage I Nr. 1 Buchstabe i) "artikel 11, nummer 4" durch "artikel 11, vierde lid",
2.1.3in Anlage I Nr. 1 Buchstabe j) "artikel 11, nummer 5" durch "artikel 11, vijfde lid",
2.1.4in Anlage I Nr. 1 Buchstabe k) "artikel 11, nummer 5" durch "artikel 11, vijfde lid",
2.1.5in Anlage I Nr. 1 Buchstabe l) "artikel 11, nummer 6" durch "artikel 11, zesde lid",
2.1.6in Anlage I Nr. 1 Buchstabe m) "artikel 11, nummer 7" durch "artikel 11, zevende lid",
2.1.7in Anlage I Nr. 1 Buchstabe n) "artikel 11, nummer 11" durch "artikel 11, elfde lid".
2.2In der deutschen Sprachfassung wird ersetzt:
2.2.1in Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 "Nummer 9" durch "Absatz 9",
2.2.2in Artikel 11 Abs. 7 Satz 3 "Nummern 4 bis 6" durch "Absätze 4 bis 6",
2.2.3in Artikel 11 Abs. 10 "Nummern 4 bis 8" durch "Absätze 3 bis 7",
2.2.4in Artikel 13 Abs. 7 "Artikel 11 Nummern 8, 11 und 12" durch "Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12",
2.2.5in Artikel 14 Abs. 8 Satz 3 "Artikel 11 Nummer 11" durch "Artikel 11 Absatz 11",
2.2.6in Artikel 16 Abs. 2 "Artikel 11 Nummern 8, 11 und 12" durch "Artikel 11 Absätze 8, 11 und 12",
2.2.7in Anlage I Nr. 1 Buchstabe i) "Artikel 11 Nummer 4" durch "Artikel 11 Absatz 4",
2.2.8in Anlage I Nr. 1 Buchstabe j) "Artikel 11 Nummer 5" durch "Artikel 11 Absatz 5",
2.2.9in Anlage I Nr. 1 Buchstabe k) "Artikel 11 Nummer 5" durch "Artikel 11 Absatz 5",
2.2.10in Anlage I Nr. 1 Buchstabe l) "Artikel 11 Nummer 6" durch "Artikel 11 Absatz 6",
2.2.11in Anlage I Nr. 1 Buchstabe m) "Artikel 11 Nummer 7" durch "Artikel 11 Absatz 7",
2.2.12in Anlage I Nr. 1 Buchstabe n) "Artikel 11 Nummer 11" durch "Artikel 11 Absatz 11".
3.Die vorstehenden Berichtigungen gelten ab initio.
4.Diese Vereinbarung wird in deutscher und niederländischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Falls sich die Botschaft des Königreichs der Niederlande mit den unter Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung des Königreichs der Niederlande zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft des Königreichs der Niederlande eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Königreichs der Niederlande erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


An die
Botschaft des
Königreichs der Niederlande Klosterstraße 50
10179 Berlin
Übersetzung
Ministerium für Berlin, den 11. August 2005 auswärtige Angelegenheiten
Ve r b a l n o t e

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, den Eingang der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 5. August 2005 - GF11-555.08 NLD - zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, dass sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt. Demgemäß werden die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 5. August 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


An das Auswärtige Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin