Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Punkt 30 der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FahrlG)

In Artikel 1 Nr. 21 ist § 43 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sofern vom Kraftfahrt-Bundesamt die Übermittlung der Daten nach Satz 1 an die genannten Stellen für erforderlich gehalten wird, dürfen diese nur für folgende Zwecke übermittelt und verwendet werden:

Begründung

Mit der jetzt gewählten Formulierung wird dem im Datenschutzrecht geltenden Zweckbindungsgrundsatz entsprochen. Das heißt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben bzw. gespeichert worden sind.

Der bisher im Gesetzentwurf verwendete Begriff der Bedingung ist in § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als eine der möglichen Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt. Die Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt zu einer anderen ausländischen Behörde stellt jedoch keine Bedingung zu einem Verwaltungsakt dar, vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Übermittlung und Verwendung von Daten.