Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)

A. Problem und Ziel

§ 51 Absatz 4 Nr. 1c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen von dem Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a EStG abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt für die elektronische Übermittlung der Bilanz (sog. E-Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 EStG vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausreichen.

Die Anhörung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie hat gezeigt, dass in den Unternehmen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen noch nicht vollständig vorhanden sind. Daher ist der erstmalige Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz entsprechend zu verschieben.

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

B. Lösung

Auf der Grundlage der Verordnung wird der zeitliche Anwendungsbereich der elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, verschoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes führt weder zu Steuermehr- noch zu -Steuermindereinnahmen.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Mit der Verordnung werden gesetzlich normierte Informationspflichten weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder die Verwaltung geäußert, da lediglich eine zeitliche Verschiebung des Anwendungszeitpunktes gesetzlicher Regelungen vorgenommen wird.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV) Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen
Grüßen Ronald Pofalla

Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung - AnwZpvV)

Vom

Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Nach § 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für Unternehmen die Verpflichtung, die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Im Zeitalter der Informationstechnologien soll auch im Besteuerungsverfahren die bisherige Papierform durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt werden. Zur Durchführung dieser Umstellung wurden von der Finanzverwaltung Taxonomien entwickelt, die als Grundlage für eine entsprechende Datenübermittlung dienen.

Die Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß § 52 Absatz 15a EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Aus technischen und organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt um ein Jahr zu verschieben.

Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, um im Rahmen eines Pilotprojektes den Datenumfang zu überprüfen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Die Verschiebung berücksichtigt die notwendige Zeit zur Entwicklung der technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten und dient der nachhaltigen Entwicklung.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes der Verpflichtung nach § 5b des Einkommensteuergesetzes)

§ 1 bestimmt, dass eine erstmalige Übermittlung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch die betroffenen Unternehmen für Wirtschaftsjahre erfolgen muss, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Durch die Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes soll sichergestellt werden, dass alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Einführung der E-Bilanz geschaffen werden können.

Zu § 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1540:
Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll die Einführung der sog. E-Bilanz um ein Jahr verschoben werden. Dadurch werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Die E-Bilanz soll einen Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes umsetzen. Ziel des Gesetzes war es, die Bürokratiekosten von Wirtschaft, Bürgern und Verwaltung zu senken.

Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung über den Kabinettentwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes im Jahr 2008 davon aus, dass die Wirtschaft durch die Einführung der elektronischen Übermittlung von Gewinn- und Verlustrechnungen bei anfänglich überschaubaren Umstellungskosten jährlich um rund 15 Mio. Euro entlastet wird. Auf Grundlage dieser geschätzten Einsparungen hat auch der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen. Auch wenn eine Abschätzung der Umstellungskosten und der jährlichen Bürokratiekosten ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung schwierig war und nur eine grobe Zielrichtung vorgeben kann, gilt es nun, diese Prognose als Orientierung für die Überarbeitung der E-Bilanz heranzuziehen. Wesentlich dürfte es daher sein, die von den Unternehmen zu übermittelnden Daten auf das erforderliche Maß zu begrenzen.

Der NKR hat am 10. Juli 2008 in seiner Stellungnahme zum Steuerbürokratieabbaugesetz das Ressort darauf hingewiesen, dass das herkömmliche Verfahren laut Messung des Statistischen Bundesamtes bei den Unternehmen Bürokratiekosten in Höhe von rund 2,6 Mio. Euro verursachen würde. Das Ressort wurde daher gebeten, die sachlichen Grundlagen für die Bestandsmessung und die Exante Schätzung zu klären und konsistente Zahlen vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund hält der Rat es für geboten, dass das Ressort die Auswirkungen des geplanten BMF-Schreibens zur E-Bilanz auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft quantifiziert. Nur so ist ein Abgleich mit der Einsparprognose und eine entsprechende Steuerung bei der Überarbeitung der Taxonomie möglich. Bei der Quantifizierung bietet sich insbesondere die Beteiligung der am geplanten Pilotprojekt teilnehmenden Unternehmen, Verbände und Länder an.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass die Einführung der E-Bilanz verschoben und das Verfahren in einem Pilotprojekt getestet werden soll. Auf Basis dieser Testergebnisse kann die Taxonomie überarbeitet und auf das Notwendige beschränkt werden. Der NKR bietet bei der Durchführung und Evaluierung des Piloten seine Unterstützung an.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber

Vorsitzender Berichterstatterin