Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt)

A. Zielsetzung

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben. Durch Neuerlass soll Rechtsklarheit geschaffen werden.

B. Lösung

Neuerlass der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

2. Länder und Kommunen

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger oder die Verwaltung geschaffen.

G. Sonstige Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende

Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Vom ...

Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 82 1), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Gebührentarif

§ 2 Auslagen

§ 3 Kostengläubiger

§ 4 Kostenschuldner

§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit

§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2 1. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den .

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Anlage zu § 1

1. Abschnitt

Gebühren des Bundes

Gebühren-NummerGegenstandGebühr
Euro
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen
111Erteilung
111.1einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien534,00 bis 734,00
111.1.1einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien2 812,00 bis 4
857,00
111.2einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt404,00 bis 537,00
111.2.1von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem ReibmaterialGebühr nach Gebühren-Nummer
111.2 (einmalig)
zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung
112Erteilung eines Nachtrags
112.1zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen
112.1.1ohne Gutachten169,00 bis 179,00
112.1.2mit Gutachten340,00 bis 360,00
112.1.3zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien169,00 bis 2 429,00
112.2zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1ohne Gutachten125,00 bis 135,00
112.2.2mit Gutachten251,00 bis 266,00
112.3Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag
113Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypendie Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2
114Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird141,00
114.2eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird361,00
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen
115Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)5 113,00 bis 23
622,00
115.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)2 556,00 bis 11
453,00
115.3Begehung2 045,00 bis 7
158,00
115.4Überwachung (mit Begehung)2 045,00 bis 10
737,00
115.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)1 534,00 bis 7
669,00
116Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 669,00 bis 41
517,00
116.2Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)4 090,00 bis 20
758,00
116.3Begutachtung2 556,00 bis 15
748,00
116.4Überwachung (mit Begutachtung)4 090,00 bis 21
474,00
116.5Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)2 556,00 bis 9
715,00
117Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 158,00 bis 20
452,00
117.2Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit)3 579,00 bis 7
669,00
117.3Begutachtung2 556,00 bis 8
692,00
117.4Überwachung (mit Begutachtung)2 045,00 bis 8
692,00
117.5Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit)4 090,00 bis 10
226,00
118Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden97,10
119Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte716,00
119.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte562,00
119.3Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)1 278,00 bis 8
181,00
119.4Verifizierung im Wiederholungsfall / Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)614,00 bis 2 965,00
119.5Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)2 659,00 bis 3
477,00
119.6Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit)5 062,00 bis 6
442,00
119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)1 483,00 bis 1
892,00
119.8Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit)1 892,00 bis 2
914,00
119.9Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 119.3 bis 119.884,40
120Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien
120.1Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit)1 790,00 bis 10
788,00
120.2Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)818,00 bis 5 93 1,00
120.3Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit)1 278,00 bis 7
209,00
120.4Stundensatz für Audit nach den Gebührennummern 120.1 bis 120.384,40
121Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden84,40
122Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 12061,40
2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)3,60
124Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel2,60
125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens0,50
126Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)
126.1bei Fahrerlaubnissen auf Probe1,80
126.2in den übrigen Fällen1,00
Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung5,10
Auskünfte
141Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger10,20
142Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
142.1- im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Absatz 3a StVG0,30
142.2- in anderen Verfahren3,10
143Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 3 5 Absatz 2 Nummer 1a StVG im automatisierten Verfahren0,10
144Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs6,10
145Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1
Nummer 3, Absatz 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden
3,30
Gebühren für denaus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung132,00
152Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
160Akkreditierung ( § 72 FeV)
160.1Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)7 669,00 bis 17
895,00
160.2Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)6 647,00 bis 17
895,00
160.3Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)8 692,00 bis 18
918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit)1 023,00 bis 2
556,00
161Re-Akkreditierung
161.1Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)4 090,00 bis 12
782,00
161.2Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)4 090,00 bis 12
782,00
161.3Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)4 090,00 bis 12
782,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit)1 023,00 bis 2
556,00
162Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm4 602,00 bis 12
782,00
163Überwachung
163.1Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)2 045,00 bis 6
391,00
163.2Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)2 045,00 bis 6
391,00
163.3Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)2 045,00 bis 6
391,00
163.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit)1 023,00 bis 2
556,00
164Gutachtenüberprüfung
164.1Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)1 534,00
164.2Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung61,40 bis 205,00
164.3Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist1 534,00
164.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist123,00 bis 307,00
165Zusätzliche Leistungen
165.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 164 erbracht werden92,00
165.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 16361,40
>Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung
170Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr)1 534,00
Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten
181Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1222 659,00 bis 6
900,00
181.2Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1221 483,00 bis 2
518,00
182Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleitungen
182.1Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts1,30
182.2Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts0,80
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson102,00 bis 3 068,00
199Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person15,30 bis 61,40

2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich

Gebühren-NummerGegenstandGebühr
Euro
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde5,10
202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich10,20 bis 35,80
202.2auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird25,60
202.3nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist33,20 bis 256,00
202.4als Ersatz17,90 bis 35,80
202.5bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts ( § 6 Absatz 7 FeV)23,00
202.6bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes10,20 bis 30,70
202.7Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst7,70
202.8Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV7,70
202.9Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV1,50 bis 10,00
203Ortskundeprüfung20,50 bis 57,30
204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung28,60
205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins7,70
206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren33,20 bis 256,00
207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung11,20 bis 15,30
208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV12,80 bis 25,60
209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung17,90
210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt25,60
211Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV1,80
212Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis12,80
213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person5, 10 bis 511,00
214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung
214.1einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV128,00 bis 2 556,00
214.2einer Sehteststelle nach § 67 FeV51,10 bis 307,00
214.3einer anderen Stelle nach § 68 FeV51,10 bis 511,00
214.4eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV128,00 bis 2 556,00
214.5eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV33,20 bis 256,00
214.6Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV33,20 bis 256,00
215Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1 Freiw-FortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Absatz 3 FreiwFortbV30,70 bis 511,00
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 22 1.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
221.1Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt26,30
221.2Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel -26,30
221.3Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens30,70
221.4Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen10,20
221.5Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen25,60 bis 205,00
221.6Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer -10,90
221.7Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks Halterwechsel -16,00
222(aufgehoben)
223Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/ Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV52,30
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
224Außerbetriebsetzung
224.1innerhalb des Zulassungsbezirks5,10
224.2außerhalb des Zulassungsbezirks10,20
224.3Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung5,10
224.4Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung10,20
225Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro.
10,20
226Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes3,10
226.2Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer3,10
226.3Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung5,10
227Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5, 10 Euro.
227.1Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV39,50
227.2Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen55,60
227.3Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel -26,30
227.4Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer -10,90
227.5Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel -16,00
228Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen2,60
Zusätzlich
228.1je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke0,50
228.2je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen0,50
mit farbigem Landeswappen1,00
229Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens10,20 bis 15,30
230Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer2,60
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils5,10
231.2Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr10,20
232Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
232.1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug2,60
232.2Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug2,60
232.3Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses1,00
233Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro
234Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO15,30
235Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes5, 10 bis 20,50
236Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II8,70
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung
241Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung
241.1einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen128,00 bis 256,00
241.2einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen256,00 bis 409,00
241.3eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO56,20 bis 225,00
241.4einer Überwachungsorganisation128,00 bis 1 023,00
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
241.5einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung38,30 bis 153,00
242Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters25,60 bis 102,00
243Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO33,20 bis 256,00
244Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen481,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 3 3 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt
251Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG12,80 bis 102,00
252Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung21,50 bis 93,10
253Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde7,20
254Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung.14,30 bis 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten.
255Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des
Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf
die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)30,70
B. Straßenverkehrs-Ordnung
261Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen10,20 bis 767,00
262Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht25,60
263Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO10,20 bis 767,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand767,00 bis 2 301,00
264Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger
Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
265Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner10,20 bis 30,70 pro
Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen10,20 bis 179,00
D. Fahrlehrergesetz
301Fahrlehrerprüfung
301.1für die Klasse BE
- für die fahrpraktische Prüfung169,00
- für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil266,00
b) mündlicher Teil164,00
- für die Lehrproben
im theoretischen Unterricht99,70
im fahrpraktischen Unterricht99,70
301.2für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
- für die fahrpraktische Prüfung169,00
- für die Fachkundeprüfung
schriftlicher Teil148,00
mündlicher Teil164,00
301.3für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 220,00
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
schriftlicher Teil148,00
mündlicher Teil164,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde40,90
302.3der Fahrschulerlaubnis
- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde102,00
- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde102,00 bis 358,00
302.6der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)
einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00
303Erweiterung
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde5 1, 10 bis 169,00
304Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde7,70
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308Überprüfung
308.1einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen5, 10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung33,20 bis 256,00
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321Prüfung für die
321.1amtliche Anerkennung als Sachverständiger685,00
321.2amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen608,00
321.3amtliche Anerkennung als Prüfer562,00
321.4amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen481,00
321.5Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer481,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 3 3 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
322Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises25,60 bis 102,00
323Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung10,20
324Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern25,60 bis 102,00
325Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen28,10 bis 71,60
326Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung7,70 bis 40,90
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes25,60 bis 511,00
F Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
343Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf28,60 bis 256,00
345Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG5 1, 10 bis 511,00
346Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG30,70 bis 511,00
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist10,20
399Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für
Fahreignung und der Sehteststellen

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401Theoretische Prüfung
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je9,30
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben.
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)3,80
401.3Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)6,50
- Prüfung am PC8,20
- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen20,20
- Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzerje angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499
- fremdsprachige Prüfung mit CD
als Einzelprüfung109,00
bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern87,10
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A94,80
402.2Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A171,40
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE71,40
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE118,00
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E118,00
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1118,00
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE , D1E111,00
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S47,40
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T94,80
403Prüfung der Sehleistung mit Testgerät5,40
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für59,90
Schilder
Amtliche Kennzeichen
Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für150,00
Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
Abschleppeinrichtungen
Radabdeckungen
Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
Vorstehende Außenkanten
Gleitschutzeinrichtungen
Anhänger ohne Bremsanlage
Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für240,00
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für299,00
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für390,00
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für449,00
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für539,00
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für700,00
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
Gebühren-NummerGegenstandGebühr
Euro
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1)
KomplettfahrzeugGutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz

2 StVZO)

Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO 1)Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO

3)4)5)6)7)

Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5)
Voll- Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG- FGV und GA nach §

23 StVZO 2) 6)

Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 4 FZV 6)
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle43,6027,3015,30 bis 25,6012,80 bis 23,00------
413.2Anhänger ohne Bremsanlage43,6027,3015,30 bis 25,6012,80 bis 23,0011,80 bis 22,00---
413.3Krafträder51,0032,5017,30 bis 31,8015,70 bis 29,3021,40 bis 32,30---
413.4Kraftfahrzeuge oder Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse ...
413.4.1... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt76,7050,1026,30 bis
44,50
22,20 bis
42,90
27,80 bis
43,50
23,00 bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt83,8062,0033,90 bis
59,80
26,30 bis
52,20
47,20 bis
59,80
40,90 bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt94,6072,9039,00 bis
62,40
26,30 bis
52,20
59,40 bis
75,10
46,00 bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt105,0078,4041,60 bis
65,00
26,30 bis
52,20
64,50 bis
82,70
51,10 bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt121,0083,8044,20 bis
67,50
26,30 bis
52,20
72,20 bis
90,40
56,20 bis
71,60
413.4.6... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt138,0089,2046,70 bis
70,10
26,30 bis
52,20
85,00 bis
106,00
69,00 bis
86,90

1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.

3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4. 1.

5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3. 1. 1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)6,20 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben20,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO100,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung26,00
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.61,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
den Nummern 413.1
bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1Kraftomnibusse12,30 bis 27,60
415.2Taxen, Mietwagen6, 10 bis 13,80
415.3Nachprüfungen4, 10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 415.1 beziehungsweise
415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 oder § 47a StVZO0,50
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO2,80
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich aner-
kannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
451medizinischpsychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den § § 13 und 14 FeV
451.1körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologischpsychiatrische Beeinträchtigungen204,00
451.2neurologischpsychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 FeV)289,00
451.3Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3 Nummer 3 FeV)220,00
451.4Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG)292,00
451.5Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV)338,00
451.6Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige ( § 14 FeV)338,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.7Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen ( § 11 Absatz 6 FeV)für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle
weiteren Fragestellungen insgesamt
1/2 der hierfür geltenden höchsten
Gebühr
451.8Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr
nach den Nummern
451.1 bis 451.6
452Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ § 10, 11 FeV)
452.1Klassen M, L, T92,50
452.2alle übrigen Klassen106,00
454Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3 FahrlG
454.1Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung185,00
454.2Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung292,00
455Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
4604. Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.

Begründung

A. Allgemeines

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben. Durch Neuerlass soll Rechtsklarheit geschaffen werden.

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Bund

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

2. Länder und Kommunen

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

3. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger oder die Verwaltung geschaffen.

C. Sonstige Auswirkungen

1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

2. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

D. Einzelbestimmungen

Die Einzelbestimmungen entsprechen vollinhaltlich dem bisher geltenden Recht. Die Vorschrift über das Inkrafttreten stellt eine nahtlose Ablösung der Regelungen sicher.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)

Neuverkündung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (NKR-Nr. 1518)

Neuverkündung der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (NKR-Nr. 1519)

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann

Vorsitzender Berichterstatter