Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Vom ...

Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 durch Artikel I Nr. 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Abs. 1 und 3 durch Artikel I Nr. 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nr. 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert worden sind und § 166b durch Artikel I Nr. 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung

A Allgemeines

Nach den §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen §§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und § 126 durch das BEG-Schlussgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch das gleiche Gesetz eingefügt worden sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, für die Berechnung der Renten für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden in selbständiger Erwerbstätigkeit Besoldungsübersichten aufzustellen, welche die durchschnittlichen Dienst- und Versorgungsbezüge vergleichbarer Bundesbeamter einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern ausweisen.

Die Bundesregierung hatte von dieser Ermächtigung bereits auf Grund des geltenden Rechts Gebrauch gemacht und die Erste Verordnung zur Durchführung des BEG - 1. DV-BEG - vom 23. November 1956 (BGBl. I S. 864), die Zweite Verordnung zur Durchführung des BEG - 2. DV-BEG - vom 23. November 1956 (BGBl. I S. 870) sowie die Dritte Verordnung zur Durchführung des BEG - 3. DV-BEG - vom 20. März 1957 (BGBl. I S. 270) erlassen. Inzwischen sind 36 Änderungsverordnungen zur 1. DV-BEG und 37 Änderungsverordnungen zur 2. und 3. DV-BEG verkündet worden.

In § 18 Abs. 3, § 31 Abs. 5 und § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG ist für die Renten für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden in selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass bei der Berechnung der Renten die jeweilige Höhe der gesetzlichen Dienst- und Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen zu Grunde zu legen ist.

Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) werden die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes, der Soldaten und der Versorgungsempfänger des Bundes zugrunde liegenden Bezüge in folgenden 3 Stufen in den Jahren 2008 und 2009 erhöht:

Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 € ab 1. Januar 2008

auf dieser Grundlage zusätzlich lineare Erhöhung um 3,1 % ab 1. Januar 2008

weitere lineare Erhöhung um 2,8 % ab 1. Januar 2009.

Mit dieser Verordnung werden die Entschädigungsrenten für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden in selbstständiger Erwerbstätigkeit an die vorgenannten Besoldungs- und Versorgungserhöhungen angeglichen. Entsprechend werden auch die Renten für Schaden in unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 93 BEG und für Schaden im beruflichen Fortkommen der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten auf Grund der Ermächtigungen in den §§ 126 Abs. 2 Nr. 2 und 166 b BEG angepasst. Gleichfalls werden mit Rücksicht auf die besondere Ermächtigung in § 27 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 126 Abs. 2 BEG auch die Mindest- und Höchstbeträge sowie die Freibeträge entsprechend angehoben. Der Verwaltungsvereinfachung halber soll die Anpassung in nur einem Schritt in Höhe von 7,8 % zum 1. Juni 2008 erfolgen.

Die finanziellen Aufwendungen, die durch diese Änderungsverordnung entstehen, werden für das Haushaltsjahr 2008 auf rund 17 Mio. €, für das Haushaltsjahr 2009 auf rund 28 Mio. € und für das darauf folgende Haushaltsjahr auf etwa 26 Mio. € (mit abnehmender Tendenz) geschätzt hiervon entfällt etwas mehr als die Hälfte auf den Bund. Da etwa 82 % der Rentenleistungen ins Ausland fließen, sind insoweit Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau - insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau - nicht zu erwarten.

B Die Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der 1. DV-BEG)

In Artikel 1 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 1. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.

Zu Artikel 2 (Änderung der 2. DV-BEG)

In Artikel 2 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 2. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.

Zu Artikel 3 (Änderung der 3. DV-BEG)

In Artikel 3 sind die Änderungen zusammengefasst, die die 3. DV-BEG in der Fassung der Verordnung nach der letzten Änderung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 487) betreffen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 612:
Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin