Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates KOM (2009) 456 endg.; Ratsdok. 12985/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 09. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 03. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 04. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 169/04 (PDF) = AE-Nr. 040645,
Drucksache 352/05 (PDF) = AE-Nr. 051191,
Drucksache 414/07 (PDF) = AE-Nr. 070484,
Drucksache 452/08 (PDF) = AE-Nr. 080453,
Drucksache 192/09 (PDF) = AE-Nr. 090154 und AE-Nr. 052295

Begründung

Zusammen mit diesem Vorschlag verabschiedet die Kommission eine Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447).

Darin sind Gründe, Zweck, Hintergrund und Funktionsweise des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms dargelegt. Die vorliegende Begründung ist daher in Verbindung mit der genannten Mitteilung zu lesen. Anstatt den Inhalt der Mitteilung zu wiederholen wird nachstehend auf diese Bezug genommen.

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds geändert werden, um der Einrichtung des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU Rechnung zu tragen. Die Ziele des Vorschlags sind in der Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447) dargelegt.

- Allgemeiner Kontext: Neue asylpolitische Herausforderungen und Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU

Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) wurde mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates1 auf der Grundlage von Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet.

Der vorliegende Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 sowie die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU fügen sich in die Bemühungen der Europäischen Union zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms ein. Auch wird dadurch der Aufforderung des Rates Folge geleistet, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

Hintergrund, aktuelle Entwicklungen und Unzulänglichkeiten der derzeitigen Lage sind der Mitteilung zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM (2009) 447) zu entnehmen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit diesem Vorschlag soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds geändert werden, um der Einrichtung des gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU Rechnung zu tragen. Die EFF-III-Entscheidung enthält mehrere Bestimmungen zur Neuansiedlung.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Asylpolitik und den asylpolitischen Zielen, wie sie die EU in den letzten Jahren formuliert hat. In der Mitteilung der Kommission vom September 2005 über regionale Schutzprogramme hieß es, dass die Neuansiedlung eine wesentliche Voraussetzung für die Unterstützung von Drittländern sein sollte und dass die Kommission prüfen sollte, ob ein stärker strukturierter Ansatz zur Neuansiedlung vorgeschlagen werden soll. In der Mitteilung vom 17. Juni 2008 über die künftige Asylstrategie erklärte die Kommission, dass die Neuansiedlung weiter gefördert und zu einem wirksamen Schutzinstrument ausgebaut werden soll, das die EU einsetzt, um den Flüchtlingsschutz in Drittländern zu gewährleisten und ihre Solidarität mit Drittländern, die Erstasyl gewähren, unter Beweis zu stellen. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Juli 2008 begrüßte der Rat die künftige Asylstrategie, die die Kommission vorgestellt hatte und in der sie einen Vorschlag für ein gemeinschaftliches Wiederansiedlungsprogramm ankündigte, an dem sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beteiligen könnten. Am 16. Oktober 2008 nahm der Europäische Rat den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl an. Darin heißt es dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden. Unter anderem sollte die Zusammenarbeit mit dem UNHCR verstärkt werden, um den Personen einen besseren Schutz zu bieten, die diesen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, insbesondere um "auf freiwilliger Basis weitere Fortschritte bei der Neuansiedlung von Personen, die unter dem Schutz des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen stehen, im Gebiet der Europäischen Union zu erzielen".

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen und der Folgenabschätzung

Mit der Veröffentlichung des Grünbuchs über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem2 im Juni 2007 war eine umfassende Konsultation aller Interessengruppen zur Asylpolitik eingeleitet worden, die eine breite Übereinstimmung darüber zeigte, dass die Neuansiedlung eine zentrale Stellung in der externen Asylpolitik der EU einnehmen sollte.

Daran anschließend wurde in der Mitteilung über die künftige Asylstrategie3 beschlossen, dass die Neuansiedlung weiter gefördert und zu einem wirksamen Schutzinstrument der EU ausgebaut werden soll.

Die Kommission befragte sämtliche Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise (UNHCR, IOM, ECRE, NRO) zu dem vorliegenden Vorschlag. Dazu wurde ein Fragebogen an alle Mitgliedstaaten verschickt, außerdem wurde im Dezember 2008 ein Treffen mit bestimmten Interessengruppen abgehalten, und im März 2009 wurde der Ausschuss für Einwanderung und Asyl zu einer Sitzung geladen. Schließlich gaben UNHCR, IOM und ECRE schriftliche Stellungnahmen ab.

Des Weiteren wurde eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag vorgenommen, in der drei

Optionen und zwei Unteroptionen sowie die Wirkungen dieser Optionen (Zweckdienlichkeit,

Auswirkungen, politische Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit) analysiert wurden. Die konsultierten Stellen sind in der Folgenabschätzung einzeln aufgeführt.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme, einer Entscheidung der Kommission, soll die Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 geändert werden, um zusätzliche Mittel für die Neuansiedlung der Kategorien von Personen bereitzustellen, die bei der jährlichen Festlegung der gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen für das folgende Jahr als vorrangig eingestuft wurden. Diese Prioritäten werden auf der Grundlage des voraussichtlichen Neuansiedlungsbedarfs, den das UNHCR jedes Jahr im Frühjahr (Mitte März) ermittelt, und in enger Zusammenarbeit mit Neuansiedlungsexperten der Mitgliedstaaten, dem UNHCR und anderen interessierten Kreisen festgelegt. Dazu wird jährlich ein Treffen mit diesen Experten organisiert. Gestützt auf die Ergebnisse des Treffens wird die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung über die gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen ausarbeiten und diesen dem auch für den EFF III zuständigen Verwaltungsausschuss des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" zur Stellungnahme vorlegen. Innerhalb von zwanzig Kalendertagen nach Erlass der Entscheidung der Kommission über die gemeinsamen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen werden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Schätzungen der Zahl der Personen vorlegen, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres im Einklang mit diesen gemeinsamen EU-Prioritäten für das Jahr neu ansiedeln werden. Auf der Grundlage dieser Zusagen werden die Mitgliedstaaten eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 4 000 EUR für jede neu anzusiedelnde Person erhalten. Die Neuansiedlung von Personen bestimmter Kategorien nach den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten muss auf Ersuchen des UNHCR erfolgen.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag ist auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. die Rechtsgrundlage des geänderten Rechtsakts, gestützt.

- Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Tätigwerden der Gemeinschaft im Asylbereich ist insofern begründet, als nur die Solidarität unter den Mitgliedstaaten die Lösung von Problemen ermöglicht, die sie in einer EU ohne Binnengrenzen allein nicht wirksam angehen können. Daher wurden auf der Grundlage der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen im EG-Vertrag die bestehenden Asylrechtsvorschriften der Gemeinschaft verabschiedet.

Der Handlungsbedarf im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde bereits in Folgenabschätzungsberichten neueren Datums, insbesondere in der Folgenabschätzung zur künftigen Asylstrategie, bewertet. In Letzterer wurde festgestellt, dass ein gemeinsames Neuansiedlungsprogramm der EU nötig ist. Auch haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament wiederholt gefordert, das Gemeinsame Europäische Asylsystem, einschließlich seiner externen Dimension, weiter aufzubauen. Die Organe der Union, die entschlossen sind, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Asylbereich besser umzusetzen, erklärten ausdrücklich die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis und die Stärkung der externen Dimension zu den wichtigsten Maßnahmen.

Aufgrund der Art der Ziele - verstärkter strategischer Einsatz der Neuansiedlung, Entwicklung einer externen Asylpolitik - ist eine Initiative auf EU-Ebene erforderlich. Auch für die anderen allgemeinen Ziele bedarf es einer Maßnahme auf EU-Ebene. Die Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU wird eine wichtige Voraussetzung dafür sein, dass sich mehr EU-Mitgliedstaaten an der Neuansiedlung beteiligen und die EU mehr Solidarität mit Drittländern zeigt, die Flüchtlinge aufnehmen.

Die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wurde in der Folgenabschätzung bewertet. Geprüft wurde wie weit EU-Maßnahmen gehen sollten und ob sie zweckmäßig sind. Dieser Vorschlag trägt den Zielen angemessen Rechnung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag ist mit der Mittelausstattung und der Programmplanung des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" bis 2013 vereinbar. Darüber hinaus bewirkt dieser Vorschlag zur Änderung der EFF-Entscheidung keine Änderung der allgemeinen Ziele des Flüchtlingsfonds und der Finanzplanung bis 2013, wie im Vorschlag vom 18. Februar 2009 zur Änderung der EFF-Entscheidung im Hinblick auf die Schaffung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen4 vorgesehen.

Daher ist der vorliegende Vorschlag nur mit ganz geringen zusätzlichen Kosten in Form von Verwaltungsausgaben verbunden (siehe Anhang).

5. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 13 Absätze 4 und 5

In Artikel 13 Absätze 4 und 5 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten im jeweiligen Kalenderjahr für jeden tatsächlich neu angesiedelten Flüchtling einer Personenkategorie, die die Kommission durch Entscheidung über die gemeinsamen EU-Prioritäten für das Jahr als vorrangig definiert hat, einen Pauschalbetrag von 4 000 EUR als zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Die Mitgliedstaaten erhalten diesen Pauschalbetrag für jeden Flüchtling nur einmal, auch wenn der Flüchtling mehr als einer Personenkategorie zuzuordnen ist. Diese jährlichen Prioritäten können nach geografischen Regionen und Staatsangehörigkeiten oder spezifischen Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge definiert sein.

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 6 bestimmt, dass die gemeinsamen EU-Prioritäten jährlich durch eine Entscheidung, die die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsausschusses des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" erlässt, festgelegt werden.

Artikel 13 Absatz 7

In diesem Absatz ist eine neue Frist festgelegt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen ("Zusagen") der Zahl der Personen vorlegen sollen, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres im Einklang mit diesen gemeinsamen EU-Prioritäten neu anzusiedeln gedenken.

Artikel 13 Absatz 8

Nach Artikel 13 Absatz 8 sind die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen gemäß den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten in die Zwischenberichte und die abschließenden Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durchführung des EFF aufzunehmen.

Artikel 20 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 3

Diese Absätze sehen einen Zeitplan mit einer Frist für die Zusagen, die für die Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten erforderlich sind, mit einer Frist für die Unterbreitung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten an die Kommission und einer Frist für den Erlass der Finanzierungsentscheidungen durch die Kommission vor. Im Vergleich zu den Fristen in der derzeitigen Entscheidung sind die neuen Fristen wegen des neuen Verfahrens für die Festlegung der gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen länger. Die Prioritäten werden vor der Berechnung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 35 Absatz 5

Dieser Absatz enthält die Förderfähigkeitsregel, die für den Pauschalbetrag von 4 000 EUR für jede nach den gemeinsamen jährlichen EU-Prioritäten für Neuansiedlungsmaßnahmen tatsächlich neu angesiedelte Person gilt. Der Pauschalbetrag von 4 000 EUR wird für jede im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich neu angesiedelte Person gezahlt.

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Zusätzliche Kosten für die Verwaltungsausgaben im Rahmen des Vorschlags

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
2010 2011 2012 2013 Insgesamt
18 01 02 11 01 - Dienstreisen 0,009 0,009 0,010 0,010 0,038
18 01 02 11 02 - Sitzungen und Konferenzen
18 01 02 11 03 - Ausschüsse 0,030 0,030 0,030 0,030 0,120
18 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen
18 01 02 11 05 - Informationssysteme
2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (18 01 02 11) 0,039 0,039 0,040 0,040 0,158