Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm KOM (2005) 439 endg.; Ratsdok. 12727/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 05. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990, Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 051041 und AE-Nr. 052255

Begründung

1. Hintergrund der Vorschläge

Die Vorschläge für fünf spezifische Programme schließen sich an den Vorschlag der Kommission für ein 7. Rahmenprogramm (2007-2013) an, der am 6. April 2005 verabschiedet wurde1. Es wurde eine Struktur in Form der vier spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Ideen", "Menschen" und "Kapazitäten" präsentiert, von denen jedes für ein Hauptziel der europäischen Forschungspolitik steht; ein weiteres spezifisches Programm betrifft die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Kommission wird Vorschläge für "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" für das 7. Rahmenprogramm vorlegen.

Die politischen Hintergründe und Ziele dieses Vorschlags sind in der Mitteilung "Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum"2 dargelegt. Um diese Ziele zu erreichen und die spezifischen Programme vollständig umsetzen zu können, wird - wie von der Kommission vorgeschlagen - eine Verdoppelung des Haushalts erforderlich sein.

Forschung, Technologie, Ausbildung und Innovation haben signifikante Bedeutung für die langfristige und nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen und sind der Schlüssel zu Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Gesundheit, Lebensqualität und Umweltschutz. Das Forschungsrahmenprogramm dient zusammen mit anderen Gemeinschaftsprogrammen für Ausbildung und Innovation dem Ziel der Schaffung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms wurden ausgelegt, um in Verbindung mit den erforderlichen nationalen und privaten Anstrengungen vorhandene Schwächen in Umfang, Qualität und Wirkung der europäischen Forschung auszumerzen. Die Verbreitung und Übertragung von Kenntnissen stellen einen wesentlichen Mehrwert europäischer Forschungsaktionen dar. Deshalb werden weitere Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung der Ergebnisse durch Industrie, Entscheidungsträger und Gesellschaft zu verbessern.

Wenn die Europäische Union ihr Ziel, bis zum Jahr 2010 insgesamt 3 % ihres BIP in die Forschung zu investieren, erreichen will, muss Europa sich in finanzieller Hinsicht stärker engagieren und neue Schwerpunkte setzen. Das 7. Rahmenprogramm wird sowohl durch direkte Finanzierungsmaßnahmen als auch durch die Hebelwirkung für zusätzliche Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors einen Beitrag zu diesem Ziel leisten.

Will Europa seine Forschungsbemühungen intensivieren und verbessern, so braucht es mehr Forscher. Das 7. Rahmenprogramm soll - ergänzend zu anderen Initiativen wie der Europäischen Charta für Forscher und Maßnahmen auf nationaler Ebene - dazu führen, dass mehr Personen sich für die Forschungslaufbahn entscheiden, und führende Forschungstalente nach Europa bringen.

Die finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene bietet die Gelegenheit, Forschungsleistung und -wirksamkeit in einem Maße zu erhöhen, das auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Die spezifischen Programme des 7. Rahmenprogramms ermöglichen eine weitere Konsolidierung des Europäischen Forschungsraums, sie tragen dazu bei, auf neuen Forschungsgebieten und mit neuen Mitteln eine kritische Masse und neue Strukturen zu erreichen, und fördern den freien Austausch von Ideen, Kenntnissen und Forschern.

Das Potenzial europäischer Maßnahmen zur Förderung hervorragender Forschungsleistungen wird während der gesamten Durchführung der spezifischen Programme voll genutzt - insbesondere durch EU-weiten Wettbewerb und eine strenge, unabhängige Bewertung der Vorschläge. Dies beinhaltet die Erkennung- und Förderung der in der Europäischen Union vorhandenen Kompetenzen und die Schaffung von Kapazitäten für künftige Forschungshöchstleistungen.

Die Wirkung der spezifischen Programme wird durch die Komplementarität mit anderen Strategien und Programmen der Gemeinschaft (insbesondere Strukturfonds, Ausbildungsprogramme und Programm "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation") verstärkt.

2. VORHERIGE Konsultation

Bei der Erstellung der Vorschläge für die spezifischen Programme wurden die Ansichten der EU-Organe, insbesondere des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats, ebenso berücksichtigt wie die Meinung anderer Beteiligter wie Forscher und Forschungsnutzer. Der Konsultationsprozess umfasst die aktuellen Gespräche und Beiträge zu den Vorschlägen für die spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sowie die ausführlichen Beratungen und die Beiträge zur Vorbereitung dieses Vorschlags und sonstige Arbeiten zur Festlegung künftiger Forschungsprioritäten wie zum Beispiel die Tätigkeiten im Rahmen der Europäischen Technologieplattformen.

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf die ausführliche Folgenabschätzung für den Vorschlag für das 7. Rahmenprogramm3, bei der sich ein eindeutiger, spezifischer Mehrwert jedes vorgeschlagenen spezifischen Programms zeigte. Bei den Vorschlägen wurden auch die Ergebnisse der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms4 berücksichtigt.

3. rechtliche Aspekte

Der Vorschlag für die spezifischen Programme stützt sich auf Titel XVIII, Artikel 163 bis 173 des Vertrags, und insbesondere auf Artikel 166 Absatz 3 über die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme.

4. Verwendung der Haushaltsmittel

Der jedem Beschluss beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen.

Die Kommission plant die Schaffung einer Exekutivagentur, die mit bestimmten Aufgaben betraut wird, die zur Durchführung der spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" erforderlich sind. Dieses Konzept wird auch der Durchführung des Programmes "Ideen" zugrunde gelegt (siehe Abschnitt 7.2).

5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung

5.1. Anpassung an neue Erfordernisse und Möglichkeiten

Die Durchführung der spezifischen Programme muss flexibel genug sein, um bei wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in vorderster Front stehen und auf neue wissenschaftliche, industrielle, politische oder gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen zu können. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die es den Forschern ermöglichen, Themen selbst zu bestimmen. Bei anderen Maßnahmen erfolgt dies im Rahmen der Arbeitsprogramme, die jährlich aktualisiert werden. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten leisten dabei aktive Unterstützung, wobei sie ihren Arbeitsschwerpunkt auf die Arbeitsprogramme legen sollten. Revisionen können beschleunigt werden, wenn neue Prioritäten unmittelbare Maßnahmen erfordern - insbesondere wenn dies aufgrund unvorhergesehener politischer Anforderungen der Fall ist.

Die mehrjährige Programmplanung steht Beiträgen aus ganz unterschiedlichen Quellen offen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen direkte Relevanz für neuen Forschungsbedarf der Industrie und der EU-Politik haben. Externe Sachverständige werden u.a. für jedes Thema des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" befragt; dabei werden unterschiedliche Disziplinen abgedeckt und wird nach einem Gleichgewicht zwischen akademischer und industrieller Beteiligung gestrebt.

Beim Programm "Ideen" wird ein ganz neues Konzept verfolgt: Mit der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms wird ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat beauftragt, der Teil eines autonomen Europäischen Forschungsrates ist (siehe Abschnitt 7.2).

Zusätzliche externe Beiträge werden - insbesondere für das Programm "Zusammenarbeit" - durch die Europäischen Technologieplattformen gefördert, die auf verschiedenen Gebieten eingerichtet werden und eine starke, dynamische Rolle spielen sollen, um Relevanz für die Industrie zu gewährleisten. Die in den strategischen Forschungsplänen der Plattformen festgelegten Forschungsprioritäten spiegeln sich in den Vorschlägen für die spezifischen Programme wider und liefern wichtige Beiträge für die mehrjährige Programmplanung.

Auch andere Foren und Gruppen können der Kommission aktuelle Hinweise auf neue Prioritäten bestimmter Bereiche liefern, wie zum Beispiel das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) oder Plattformen, die geschaffen werden, um strategische Forschungsstrategien mit Relevanz für Sozial- oder Umweltpolitik zu prüfen.

Ein wichtiger neuer Aspekt des Rahmenprogramms ist die Einführung eines innovativen Finanzierungsmechanismus, nämlich der "Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis". Ziel ist die Stimulierung von FTE-Ausgaben des Privatsektors durch Verbesserung des Zugangs zu Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB). Diese sind für großmaßstäbliche europäische Maßnahmen gedacht, die verschiedene Finanzierungsquellen kombinieren sollen, einschließlich Darlehen. Bei diesen großmaßstäblichen europäischen Maßnahmen handelt es sich um "gemeinsame Technologieinitiativen" und Verbundprojekte, die im Rahmen des Programms "Zusammenarbeit" bzw. bei neuen Forschungsinfrastrukturprojekten im Rahmen des

Programms "Kapazitäten" direkt durch das Rahmenprogramm finanziert werden. Andere großmaßstäbliche europäische Verbundprojekte wie Eureka könnten je nach Förderkriterien ebenfalls berücksichtigt werden. Der geplante Beitrag der spezifischen Programme zur EIB wird den Zugang zur Kreditfinanzierung deutlich verbessern und somit signifikante Hebelwirkung im Hinblick auf private FTE-Investitionen entfalten.

5.2. Querschnittsthemen

Die Kommission wird bei der Durchführung des 7. Rahmenprogramms für die erforderliche Kohärenz sorgen und der Autonomie und Unabhängigkeit des Europäischen Forschungsrates im Programm "Ideen" in vollem Umfang Rechnung tragen.

Die Arbeitsprogramme der anderen spezifischen Programme werden in enger Koordinierung überarbeitet, um Querschnittsthemen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten haben ebenfalls eine wichtige Aufgabe zu erfüllen, indem sie die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz und Koordinierung innerhalb und zwischen den spezifischen Programmen unterstützen. Deshalb müssen sich die Mitgliedstaaten und die Vertreter verschiedener Ausschüsse gut untereinander abstimmen.

Für Maßnahmen mit hoher Relevanz für die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, wobei die Erfahrungen aus dem 6. Rahmenprogramm genutzt werden. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf Forschungsthemen, die sich auf das Programm "Zusammenarbeit" auswirken; die entsprechenden Aufforderungen werden im Arbeitsprogramm deutlich bestimmt.

Folgende Fragen betreffen die spezifischen Programme "Zusammenarbeit", "Menschen" und "Kapazitäten" und verdienen besonderes Augenmerk; für einschlägige Maßnahmen sind spezielle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines koordinierten Konzepts vorgesehen:

6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

Die Vorschläge aus dem Arbeitspapier der Kommission vom 6. April 2005 und die darauf aufbauenden umfassenden Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Beteiligten werden im Hinblick auf die Durchführung des 7. Rahmenprogramms eine signifikante Vereinfachung ermöglichen. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen in den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln beschrieben werden und dienen insbesondere dem Ziel, den "Bürokratiefaktor" zu verringern und die Finanzierungsmodelle und Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen.

Die für die spezifischen Programmen vorgeschlagene Verbesserungen umfassen:

7. Inhalt der spezifischen Programme

7.1. Zusammenarbeit

Das spezifische Programm "Zusammenarbeit" soll es ermöglichen, eine Führungsstellung in wissenschaftlichen und technologischen Schlüsselbereichen einzunehmen. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Industrie, Forschungszentren und Behörden in der gesamten Europäischen Union sowie dem Rest der Welt unterstützt. Frühere Rahmenprogramme zeigten, dass solche Maßnahmen sich positiv auf die Umstrukturierung der Forschung in Europa, die Bündelung der Ressourcen und die Entfaltung von Katalysatorwirkungen auswirken. Durch das 7. Rahmenprogramm werden diese Auswirkungen noch breiter gestreut; die neun vorgeschlagenen Themen decken die großen Gebiete ab, auf denen Fortschritte hinsichtlich Erkenntnissen und Technologie erzielt werden können und auf denen die Spitzenforschung weiter verstärkt werden muss, um soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche, ökologische und industrielle Herausforderungen in Europa anzugehen.

Das Programm zeigt starke Kontinuität zu früheren Rahmenprogrammen und baut auf dem erwiesenen Mehrwert einer Förderung auf europäischer Ebene auf. Zusätzlich gibt es einige wichtige Neuheiten dieses spezifischen Programms, die besondere Überlegungen hinsichtlich der Durchführung erfordern:

7.2. Ideen

Europa kann sich im Hinblick auf wirklich hervorragende Forschungsleistungen und auf die Beherrschung neuer, schnell wachsender Wissenschaftsbereiche noch deutlich verbessern. Das Programm "Ideen" dient der europaweiten Förderung kreativer Wissenschaftler, Ingenieure und Akademiker, deren Neugier und Wissensdurst unvorhersehbare, umwälzende Entdeckungen möglich machen können, die unser Weltverständnis ändern, neue Aussichten für technologische Fortschritte eröffnen und eventuell Lösungen für dauerhafte soziale und ökologische Probleme bieten können. Die qualitative Verbesserung der Grundlagenforschung durch europaweite Wettbewerbe wird signifikante gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile ermöglichen6.

Im Programm "Ideen" wird der Ausdruck "Pionierforschung" verwendet, um das neue Verständnis der Grundlagenforschung zu verdeutlichen. Die "Pionierforschung" steht bei der Gewinnung neuer Erkenntnisse in vorderster Linie und ist das inhärent riskante Unterfangen, fundamentale Fortschritte in Wissenschaft, Technik und Ingenieurwesen zu erzielen, ohne auf nationale Grenzen oder etablierte Grenzen zwischen Disziplinen Rücksicht zu nehmen.

Das Programm verfolgt einen "forschergetriebenen" Ansatz, der es den Forschern erlaubt" eigene Themen vorzuschlagen. Unterstützt werden einzelne Teams, die je nach Art der Durchführung des Projekts aus ganz unterschiedlichen Gruppierungen bestehen können, wobei einzelne oder mehrere Rechtspersonen in einem einzigen Land oder über nationale Grenzen hinweg zusammenarbeiten können. Die Bildung der Gruppen sollte sich jedoch ausnahmslos an der wissenschaftlichen Qualität und nicht an administrativen Anforderungen orientieren. Das Programm unterscheidet sich von der Finanzierung der Grundlagenforschung auf nationaler Ebene durch seine strategischen Ziele und den europäischen Maßstab.

Die Schaffung eines Europäischen Forschungsrates (EFR) zur Durchführung des Programms "Ideen" stellt ein neues Konzept dar. Die beiden strukturellen Schlüsselkomponenten des EFR - ein unabhängiger wissenschaftlicher Rat und eine spezifische Durchführungsstruktur - arbeiten nach den Grundsätzen des Vertrauens, der Glaubwürdigkeit und der Transparenz. Eine angemessene Mittelausstattung und effiziente Arbeitsweise sollen sichergestellt werden. Dadurch soll ein hoher Grad an Autonomie, Integrität und von Verantwortlichkeit gewährleistet werden.

Der wissenschaftliche Rat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft zusammen, die unabhängig von politischen oder sonstigen Interessen ad personam handeln. Die Mitglieder des Rats werden von der Kommission bestellt, nachdem sie durch ein unabhängiges Verfahren identifiziert wurden.

Der wissenschaftliche Rat erhält folgende Aufgabenbereiche:

Für die Programmdurchführung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm ist die spezifische Durchführungsstruktur zuständig. Dieses wird insbesondere das Gutachter- und das

Auswahlverfahren gemäß den vom wissenschaftlichen Rat festgelegten Grundsätzen durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Zuschüsse sicherstellen. Die Kommission möchte diesbezüglich zunächst eine Exekutivagentur schaffen, an die sie die Durchführungsaufgaben delegieren wird. Das Durchführungsgremium wird ständige, enge Verbindung mit dem Wissenschaftlichen Rat halten, um sich mit diesem über alle Aspekte der Programmdurchführung auszutauschen. Im Anschluss an eine unabhängige Bewertung der Effizienz der EFR-Strukturen und -Mechanismen könnte gegebenenfalls eine alternative Struktur - beispielsweise gemäß Artikel 171 des Vertrags - geschaffen werden.

Die Europäische Kommission wird Autonomie und Integrität des Europäischen Forschungsrats garantieren. Um ihrer Verantwortung für die Durchführung des Programms gerecht zu werden, wird die Kommission deshalb dafür sorgen, dass die Durchführungsstruktur des EFR geschaffen wird und dass der EFR das Programm in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielen und gemäß den vom Wissenschaftlichen Rat in voller Unabhängigkeit festgelegten wissenschaftlichen Leitlinien und Anforderungen an die wissenschaftliche Qualität durchführt.

Die Kommission wird das Arbeitsprogramm des Programms "Ideen" offiziell verabschieden und dabei nach dem oben dargelegten Konzept vorgehen. In der Regel wird die Kommission das Arbeitsprogramm in der Form annehmen, die der Wissenschaftliche Rat vorgeschlagen hat. Kann die Kommission das Arbeitsprogramm nicht in der vorgeschlagenen Form annehmen, weil dieses beispielsweise nicht den Programmzielen entspricht oder im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Gemeinschaft steht, so muss sie ihre Gründe öffentlich mitteilen. Dank dieser Vorgehensweise soll gewährleistet werden, dass der EFR uneingeschränkt und transparent gemäß den Prinzipien der Autonomie und Integrität arbeiten kann.

7.3. Menschen

Das spezifische Programm "Menschen" ist Teil einer breiten, integrierten Strategie zur qualitativen und quantitativen Stärkung der FuE-Humanressourcen in Europa. Das Programm wird Anreize bieten, die Forschungslaufbahn einzuschlagen und zu durchlaufen; Forscher werden ermutigt, in Europa zu bleiben, und die besten Denker sollen nach Europa gebracht werden. Maßnahmen auf europäischer Ebene bieten durch die Nutzung harmonisierter Instrumente, sowie durch die stärkere Strukturierung und größere Effizienz im Vergleich zu bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten einen eindeutigen Mehrwert.

Die Maßnahmen bauen auf den umfassenden und äußerst positiven Erfahrungen mit den "Marie-Curie"-Maßnahmen auf und dienen dazu, Lücken hinsichtlich Ausbildung, Mobilität und Laufbahnentwicklung zu schließen. Bei gleichzeitiger Wahrung der Kontinuität wird eine Verstärkung folgender Aspekte angestrebt:

7.4. Kapazitäten

Das spezifische Programm "Kapazitäten" dient der Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa. Das Programm kombiniert die Fortsetzung und Verstärkung von Maßnahmen früherer Rahmenprogramme mit einigen wichtigen Neuheiten.

Eine wichtige Rolle spielt hier das geplante strategische Konzept für die Schaffung neuer Forschungsinfrastrukturen, wodurch die - auch in Zukunft fortgesetzten - Bemühungen um eine optimale Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen ergänzt werden sollen. Die Unterstützung neuer Infrastrukturen erfolgt in zwei Phasen: Vorbereitung und Konstruktion. Die Kommission wird auf der Grundlage der Arbeiten von ESFRI (Europäisches Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen) zur Erstellung eines europäischen Ablaufplans für neue Forschungsinfrastrukturen prioritäre Projekte beschreiben, die gegebenenfalls über das 7. Rahmenprogramm unterstützt werden könnten. Bei solchen Projekten hat die Kommission unterstützende Funktion und vereinfacht insbesondere die Finanzierungstechniken für die Konstruktionsphase, einschließlich des vereinfachten Zugangs zu EIB-Darlehen durch die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis. Anhang 1 enthält die "ESFRI-Liste der Möglichkeiten", in der konkrete Beispiele für neue, großmaßstäbliche Infrastrukturen aufgeführt sind, die die wissenschaftliche Gemeinschaft in Europa im nächsten Jahrzehnt benötigen wird.

Die beiden Modelle zur Förderung der Forschung im Interesse von KMU und KMU-Verbänden erhalten aufgestockte Haushaltsmittel, um dem wachsenden Bedarf der KMU zur Auslagerung von Forschungstätigkeiten gerecht zu werden.

Maßnahmen für "wissensorientierte Regionen" werden auf der erfolgreichen Pilotaktion aufbauen. Ziel ist die Ermöglichung grenzüberschreitender Regionalnetze, die ihre Stärken ausspielen und neue Erkenntnisse aus der Forschung absorbieren; ferner soll die Entwicklung "forschungsorientierter Cluster" aus Hochschulen, Forschungszentren, Unternehmen und regionalen Behörden erleichtert werden.

Ein wichtiges neues Element ist die Freisetzung des Forschungspotenzials in den abgelegenen und "Konvergenzregionen" der EU. Die Verwirklichung der wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft kann nur gelingen, wenn die Fähigkeit der europäischen Forschung zu Spitzenleistungen gestärkt und bislang ungenutztes Forschungspotenzial in der gesamten EU besser genutzt wird. Angestrebt werden die Einstellung von Forschern aus anderen EU-Ländern, die Abstellung von Forschungspersonal und -Managern, die Einrichtung von Bewertungseinrichtungen sowie Erwerb und Entwicklung von Forschungsausrüstung. Solche Maßnahmen, für die Mittel aus den Strukturfonds bereitgestellt werden können, sind auf die Erfordernisse und die Entwicklungsmöglichkeiten der Forschungskapazitäten vorhandener und neu entstehender Exzellenzzentren in diesen Regionen abgestimmt.

Der Bereich "Wissenschaft und Gesellschaft" stellt eine signifikante Erweiterung der Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme dar. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Verbesserung der wissenschaftlichen Leistung und damit einer Verbesserung der EU-Politik sowie einer stärkeren Einbindung und besseren Information der Öffentlichkeit.

Ein wichtiges Ziel des 7. Rahmenprogramms ist das Bestreben, eine starke und kohärente internationale Wissenschafts- und Technologiepolitik zu entwickeln. Das Programm "Kapazitäten" unterstützt dieses Konzept insbesondere durch Beiträge zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit.

Die kohärente Politikentwicklung wird mehr Nachdruck auf die Koordinierung der nationalen und regionalen Forschungspolitik legen; diesem Ziel dient ein spezifisches Unterstützungsschema für Initiativen der Mitgliedstaaten und Regionen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden politischen Zusammenarbeit. Dies stärkt die Umsetzung der offenen Koordinierungsmethode für die Forschungspolitik und stimuliert konzertierte oder gemeinsame Initiativen von Länder- und Regionengruppen in Bereichen mit starker grenzüberschreitender Dimension.

7.5. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die GFS wird über die wissenschaftliche und technische Unterstützung der EU-Politik hinaus auch ihre Orientierung am Nutzer und ihre starke Vernetzung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft weiter ausbauen. Ihre Tätigkeiten werden vor dem Hintergrund von Wachstum, nachhaltiger Entwicklung und Sicherheit entwickelt.

Die Maßnahmen der GFS schließen sich auch an die Forderung der neuen Lissabonner Agenda nach einer besseren Regulierung an. Es wird heutzutage immer wichtiger, auf Krisen, Notfälle und vorrangige politische Gebote zu reagieren, und deshalb werden entsprechende Kapazitäten und Einrichtungen auf ausgewählten Gebieten benötigt, um auf EU-Ebene angemessene Unterstützung leisten zu können. Ein integriertes Konzept zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Politik wird ein Hauptmerkmal dieses spezifischen Programms sein.

8. der Aufbau des EFR des Wissens für Wachstum

Die notwendigen, raschen Fortschritte in Richtung einer wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft erfordern eine ehrgeizigere und effizientere europäische Forschung. Bei diesen Bemühungen müssen alle Akteure in der gesamten Europäischen Union - nationale Regierungen, Forschungseinrichtungen, Industrie - ihre Rolle spielen.

Sämtliche spezifischen Programme zur Durchführung des 7. Rahmenprogramms sind darauf ausgerichtet, den Hebeleffekt und die Wirkung der Forschungsausgaben auf europäischer Ebene im Rahmen der verfügbaren Mittel zu optimieren. Hauptmerkmale sind: die Erreichung der vier in den spezifischen Programmen beschriebenen Ziele durch geeignete Maßnahmen und Durchführungsmodalitäten, eine starke Kontinuität in Kombination mit neuen Konzepten, ein konsequenter Schwerpunkt auf der Unterstützung vorhandener Kompetenzen und Schaffung der Kapazitäten für künftige Spitzenleistungen, eine rationalisierte und vereinfachte Abwicklung zur Gewährleistung von Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz sowie genügend Flexibilität, um auf neuen Bedarf und neue Möglichkeiten reagieren zu können.

Anhang 1
ESFRI-"Liste der Möglichkeiten"7

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (Text mit Bedeutung für EWR)


Der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 166,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments9,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgt die Durchführung des Beschlusses Nr. .../../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das 7. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "das Rahmenprogramm" genannt) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2) Die Gemeinsame Forschungsstelle, nachfolgend "GFS", sollte alle so genannten direkten F&E Aktivitäten in einem spezifischen Programm unter Umsetzung des EG Rahmenprogramms ausführen.

(3) Ihrem Auftrag gemäß12 sollte die GFS auftraggeberorientierte wissenschaftlichtechnische Unterstützung für die Gestaltung der EU-Politik leisten - sowohl durch Unterstützung bei der Durchführung und Überwachung bestehender politischer Maßnahmen als auch durch Reaktion auf neue politische Erfordernisse. Um diesen Auftrag zu erfüllen führt die GFS Forschung von hoher Qualität aus.

(4) Die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) sollten im Wege dieses spezifischen Programms durchgeführt werden. Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms in Einklang mit ihrem Auftrag sollte die GFS besonderes Gewicht auf Bereiche legen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind: Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft, Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen, Sicherheit und Freiheit, und Europa als Weltpartner.

(5) Dieses spezifische Programm sollte auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der GFS und der Gemeinschaftspolitik sowie dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten gegebenenfalls diesen Erfordernissen sowie den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst werden und darauf abzielen, wissenschaftliches Spitzenniveau zu erzielen.

(6) Die Regeln des Rahmenprogramms für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" genannt) gelten auch für die F&E Aktivitäten die in diesem spezifischen Programm durchgeführt werden.

(7) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Assoziierungsabkommens eine internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen insbesondere auf der Grundlage von Artikel 170 EG-Vertrag zweckmäßig sein.

(8) Die GFS bemüht sich im Hinblick auf EU-Erweiterung und Integration, Organisationen und Wissenschaftler der neuen Mitgliedstaaten insbesondere in ihre Tätigkeiten zur Umsetzung der wissenschaftlichtechnischen Komponenten des gemeinschaftlichen Besitzstandes einzubinden und die Zusammenarbeit mit Stellen von Kandidatenländern auszubauen. Daneben ist eine schrittweise Öffnung gegenüber den Nachbarstaaten vorgesehen, vor allem in Bezug auf die vorrangigen Themen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(9) Bei den im Rahmen dieses spezifischen Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sind die ethischen Grundprinzipien, darunter jene der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu beachten.

(10) Die GFS sollte sich weiterhin bemühen zusätzliche Ressourcen durch kompetitive Aktivitäten zu erzielen; dieses schließt eine Teilnahme an indirekten Aktionen des Rahmenprogramms, Arbeit für Dritte, sowie zu einem geringeren Ausmaß die Verwertung von geistigen Eigentum ein.

(11) Für das Rahmenprogramm sollten eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung und leichte Zugänglichkeit für alle Teilnehmer im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben sichergestellt werden.

(12) Ferner sind im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft13, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten14 und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF)15 geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu ergreifen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(13) Die Kommission sollte zu gegebener Zeit eine unabhängige Bewertung der Tätigkeiten veranlassen, die auf den unter dieses Programm fallenden Gebieten durchgeführt worden sind.

(14) Der Verwaltungsrat der GFS wurde zum wissenschaftlichtechnischen Inhalt dieses spezifischen Programms angehört -

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Hiermit wird das von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration durchzuführende spezifische Programm (nachstehend "spezifisches Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 beschlossen.

Artikel 2

In dem spezifischen Programm sind die Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs festgelegt, mit denen eine auftraggeberorientierte wissenschaftlichtechnische Unterstützung für die Gestaltung der EU-Politik geleistet werden soll - sowohl durch Unterstützung bei der Durchführung und Überwachung bestehender politischer Maßnahmen als auch durch Reaktion auf neue politische Erfordernisse.

Ziele und Grundzüge der Maßnahmen werden im Anhang dargelegt.

Artikel 3

In Übereinstimmung mit Anhang II des Rahmenprogramms wird zur Durchführung des spezifischen Programms ein Betrag von 1,817 Mrd. EUR für notwendig erachtet.

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Die Kommission veranlasst die in Artikel 7 des Rahmenprogramms vorgesehene unabhängige Bewertung der Tätigkeiten, die auf den unter das spezifische Programm fallenden Gebieten erfolgt sind.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident ...

Anhang - EG-Programm

1. ZIEL

Leistung auftraggeberorientierter wissenschaftlichtechnischer Unterstützung für die Gestaltung der EU-Politik - sowohl durch Unterstützung bei der Durchführung und Überwachung bestehender politischer Maßnahmen als auch durch Reaktion auf neue politische Erfordernisse.

2. Ansatz

Die GFS wird ihre Auftraggeberorientierung und ihre engen Kontakte zu Kreisen der Wissenschaft im spezifischen Kontext Wachstum, nachhaltige Entwicklung und Sicherheit durch folgende Maßnahmen weiter ausbauen:

Ein integriertes Konzept zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Politik ist ein Hauptmerkmal dieses spezifischen Programms. So ist es in verschiedenen Bereichen dringend erforderlich, bessere Kenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen technologischem Wandel, wissenschaftlichen Entwicklungen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und verschiedenen Regelungs- und Politikkonzepten (z.B. wirtschaftliche Instrumente, Systeme auf freiwilliger Basis und flexible Mechanismen) zu gewinnen. Durch eine starke Forschungskomponente soll diese Zielausrichtung unterstützt werden. Die Beteiligung an den direkten Aktionen des Rahmenprogramms wird die grösstmögliche Komplementarität mit dem institutionellen Arbeitsprogramm anstreben, wie in Abschnitt 3 weiter unten erläutert.

Ein zentrales Merkmal dieses Konzepts wird die Verbreitung von Kenntnissen unter den verschiedenen an diesem Prozess Beteiligten sein. Gegenstand der Tätigkeiten wird auch die Unterstützung der Umsetzung der Rechtsvorschriften und der Überwachung ihrer Einhaltung sowie die Verbreitung bewährter Praktiken in Kontext der EU-25, der Kandidaten- und der Nachbarländer sein.

Die GFS wird zudem gemäß der Forderung der neuen Lissabonner Agenda nach einer "besseren Gesetzgebung" Bewertungen und Einschätzungen der Politik aus der Exante- und der Expost-Perspektive durchführen, um die faktengestützten politischen Initiativen der Kommission zu flankieren. Ferner werden im Kontext der Politikumsetzung- und -überwachung formulierte Anforderungen es ermöglichen, zweckgerichtete Unterstützungsmaßnahmen für den Forschungsbereich zu konzipieren.

Neuen Herausforderungen infolge der zunehmenden Notwendigkeit, rasch auf Krisen, Notfälle und dringende Erfordernisse der Politik zu reagieren, soll durch den Aufbau entsprechender Kapazitäten und Einrichtungen auf ausgewählten Gebieten begegnet werden, um auf EU-Ebene angemessene Unterstützung leisten zu können.

Die Außenbeziehungen und sicherheitspolitischen Maßnahmen der EU werden für die GFS in der Laufzeit des 7. Rahmenprogramms neue Aufgaben mit sich bringen. Hauseigene und sichere Informations- und Analysesysteme werden es ermöglichen, auf Unterstützungsbedarf in diesen Arbeitsbereichen kurzfristig zu reagieren. Aus dem gleichen Grund soll auch die globale und internationale Dimension der Arbeit der GFS innerhalb dieses Programms weiter entwickelt werden.

Ein bestimmter Teil der GFS-Ressourcen ist der Sondierungsforschung gewidmet, um neue Kenntnisse und Kompetenzen aufzubauen. Die Ressourcen für die Sondierungsforschung sind gewissermaßen "Startkapital", das nicht unmittelbar Erträge abwirft, und ergänzen die Tätigkeiten der GFS im Erfolgsfall erst mittel- bis langfristig.

Wird die GFS im Kontext ihrer Unterstützungsaufgaben für politische Themenbereiche dazu aufgefordert, so wird sie gezielte Maßnahmen für eine bessere Nutzung der einschlägigen auf EU-Ebene gewonnenen Forschungsergebnisse treffen. Dadurch wird sie auch den Nutzen für die Wissensgesellschaft steigern.

3. Tätigkeiten

3.1. Strategisches Ziel 1: Wohlstand in einer wissensintensiven Gesellschaft

3.1.1. Agenda 1.1 Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, der Transparenz des Binnenmarktes und des Handels durch die Entwicklung und Verbreitung international anerkannter

Referenzgrundlagen und die Förderung eines gemeinsamen europäischen Messsystems. Förderung der Vergleichbarkeit von Messergebnissen durch Bereitstellung von Werkzeugen der Qualitätssicherung, z.B. Referenzmaterialien, Referenzmessungen, validierte Verfahren und Daten für ein breites Spektrum an politikbezogenen Bereichen wie:

Bei diesen Referenzarbeiten ist eine enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten, internationalen Normenorganisationen (ISO, CEN , Codex Alimentarius, AOAC), Regulierungsbehörden sowie der Industrie vorgesehen. Die GFS wird ihre Rolle als Referenzlaboratorium der Gemeinschaft in den Bereichen gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel, Materialien mit Lebensmittelkontakt und Zusatzstoffe in der Tierernährung beibehalten und eine solche Rolle in weiteren verwandten Bereichen ihrer Kompetenz übernehmen.

Die GFS wird ihre Arbeiten in folgenden Bereichen fortsetzen: Entwicklung fortgeschrittener Techniken für ökonometrische Modellierung und Sensitivitätsanalyse auf verschiedenen Politikfeldern, in der makroökonomischen Modellierung, kurzfristige Analysen von Finanz- und Konjunkturzyklen sowie Entwicklung und Bewertung zusammengesetzter Indikatoren.

Die GFS wird außerdem weiterhin die Instrumente der Finanzökonometrie und der Statistik im Bereich der Finanzdienstleistungen (z.B. Clearing, Streitbeilegung und Bankenrichtlinien) anwenden. Sie wird sich auch durch ihre Unterstützung von Exante- und Expost-Bewertungen (einschl. Folgenabschätzungen), durch Entwicklung spezifischer Indikatoren und Analysetätigkeiten weiterhin an einer Reihe von Initiativen beteiligen.

Die GFS wird ihre Unterstützung für die Entwicklung der EU-Politik im Bereich des Internationalen Handels ausbauen, unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Politik auf nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit.

Die Umsetzung der Agenda von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung wird durch direkte quantitative sozioökonomische Analysen - auch im Hinblick auf den Grundsatz der "besseren Gesetzgebung" - in einer Reihe von Politikbereichen unterstützt werden, z.B. makroökonomische Stabilität und Wachstum, Finanzdienstleistungen, Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit, lebenslanges Lernen und Humankapitaldimension der Agenda von Lissabon, Landwirtschaft, Klimaänderung, nachhaltige Energie- und Verkehrssysteme. Die GFS wird auch einen Beitrag leisten zum besseren Verständnis der Wechselwirkung zwischen Aus- und Fortbildungsangeboten und den Bedürfnissen der Wissensgesellschaft, der Einflussfaktoren für die Gleichheit bei Aus- und Fortbildung und der Möglichkeiten einer effizienten Nutzung von Aus- und Fortbildungsressourcen.

Von zentraler Bedeutung für die Erreichung der Ziele im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz sind ökoeffiziente Technologien, deren Identifizierung und Bewertung durch das Europäische Büro für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Beiträge zur Umsetzung und Überwachung des Aktionsplans für Umwelttechnologie weiterhin vorangetrieben werden soll. Die Entwicklungsbedingungen dieser Technologien sind im Hinblick auf die Frage zu prüfen, welche Hindernisse der Verbreitung dieser Technologien im Wege stehen, welche Leistungs- und Nutzungsziele für sie angemessen sind und welche Maßnahmen für ihre bessere Etablierung getroffen werden sollten.

Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit werden auch folgende Maßnahmen beitragen:

3.1.2. Agenda 1.2 Europäischer Forschungsraum

Die GFS wird durch Arbeit in wissenschaftlichen Netzen, Ausbildung und Mobilität von Forschern, Zugang zu Forschungsinfrastrukturen sowie Verbundforschung einen direkten Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leisten. Sie wird sich bei Bedarf an europäischen Technologieplattformen, gemeinsamen Technologieinitiativen und Maßnahmen im Rahmen von Artikel 169 beteiligen. Besonderes Gewicht wird auch die

Einbeziehung von Partnern aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern haben.

Die GFS wird ferner dazu beitragen, dass in der Forschungspolitik sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten faktengestützte Entscheidungen getroffen werden können.

Flankierend zu diesem strategischen Beitrag zur Gestaltung der Forschungspolitik sind Technologiebewertungen zu den Forschungsprioritäten in einzelnen Themenbereichen geplant.

Auch die Konsolidierung, Entwicklung und Verbreitung von Verfahren der wissenschaftlichen und technologischen Vorausschau soll auf europäischer Ebene gefördert werden.

3.1.3. Agenda 1.3 Energie und Verkehr

Die GFS wird ihre Maßnahmen im Energiebereich auf einen reibungslosen Übergang zu weniger kohlenstoffintensiven und erneuerbaren Energiequellen und -trägern (einschl. Wasserstoff), Energiesysteme mit höherem Wirkungsgrad und eine bessere technische und allgemeine Sicherheit bei der Energieversorgung konzentrieren. Die GFS verfolgt im Energiebereich folgende Ziele:

Im Hinblick auf die Entwicklung eines nachhaltigen Verkehrs in Europa wird die GFS ihre Tätigkeiten auf folgende Aspekte konzentrieren:

Energie und Verkehr sind die wichtigsten Bereiche im Hinblick auf Verschmutzung, die zu einer Beeinträchtigung der Luftqualität führt. Die GFS wird die thematische Strategie der EU zur Luftverschmutzung (CAFE) unterstützen und dabei besonderes Gewicht auf die Charakterisierung und Zuweisung von Emissionen aus verschiedenen Quellen legen, um die Entwicklung von Emissionsminderungsstrategien zu unterstützen.

3.1.4. Agenda 1.4 Informationsgesellschaft

Die GFS wird durch Entwicklung prospektiver Analysen und Strategien für die Wissensgesellschaft die Formulierung von technologiepolitischen Konzepten und Instrumenten für die Informationsgesellschaft unterstützen, die zum Aufbau einer wettbewerbsfähigen europäischen Wissensgesellschaft beitragen. Wachstum, Solidarität, soziale Einbeziehung und Nachhaltigkeit werden dabei Schwerpunkte bilden. Die GFS wird auch zur Umsetzung von Konzepten der EU-Politik beitragen, die mit Entwicklungen von Technologien für die Informationsgesellschaft eng verbunden sind bzw. stark davon profitieren. Hierzu gehören Anwendungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, Gesundheitstelematik, persönliche Sicherheit, e-Learning, e-Governance und Umwelt sowie die Bestimmung des Potenzials für neue Entwicklungen im Hinblick auf die übergeordneten Strategien Europas für Wachstum, soziale Einbeziehung und Lebensqualität.

Die GFS wird auf die Konvergenz der Technologien für die Informationsgesellschaft hinarbeiten, um potenzielle Auswirkungen auf die Gesellschaft in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Schutz der Privatsphäre und soziale Einbeziehung zu bewerten. Konvergente Anwendungen werden in den Bereichen Gesundheit (Bio-Sensoren, Nanotechnologie und kognitive Wissenschaften), Sicherheit (Sensoren, öffentliche Sicherheit und persönliche Integrität) sowie Umwelt (Überwachungstechnologien und nachhaltiges Umweltmanagement) verfolgt werden.

3.1.5. Agenda 1.5 Biowissenschaften und Biotechnologie

Biowissenschaften und Biotechnologie sind hochrelevant für viele Bereiche der Politik und können entscheidend zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda beitragen. Dieses Potenzial ist in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft, Lebensmittel, Umwelt allgemein anerkannt, aber auch auf anderen Gebieten werden in zunehmendem Maße Anwendungen entwickelt. Die Bereitstellung von Referenzmaterialien und validierten Verfahren verlangt die Zugänglichkeit und die Beherrschung eines breiten Spektrums an fortgeschrittenen Biotechnologie-Instrumenten. Die GFS wird ihre Kompetenzen in diesem Bereich im Hinblick auf Rechtsetzung und Regulierung weiter ausbauen.

Die GFS wird zur Unterstützung der künftigen Rechtsetzung insbesondere Studien zu den sozioökonomischen Auswirkungen bestimmter Anwendungen der Biotechnologie und Biowissenschaften durchführen. Durch eine integrierte Anstrengung zur Anwendung von Nano-Biotechnologie, Physik, Biologie und Chemie auf Nachweistechniken wird die GFS zur Entwicklung neuer Strategien und Technologien für Umwelt- und Gesundheitsüberwachung, zu Studien zur (Öko-)Toxikologie sowie zu Lebensmittelkontrolle und -sicherheit beitragen.

Maßnahmen sind unter anderem in folgenden Bereichen vorgesehen:

(4) Biotechnologie und gesundheitsbezogene Aspekte:

(5) Biotechnologie in Landwirtschaft, Lebens- und Futtermitteln:

3.2. Strategisches Ziel 2: Solidarität und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen

3.2.1. Agenda 2.1: Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Fischerei

Die GFS wird Unterstützung für die europäische Politik in den Bereichen ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Fischerei unter allen drei Aspekten der Nachhaltigkeit leisten:

Auswirkungen von Veränderungen bei der Handelspolitik und auf den Weltrohstoffmärkten; Agrarpolitik in der ländlichen Entwicklung im Zusammenwirken mit anderen Politikbereichen. Besondere Aufmerksamkeit soll den Auswirkungen der GAP-Reform in den neuen Mitgliedstaaten und in den Kandidatenländern gewidmet werden.

Auf Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird durch Verbesserung von Qualität und Zeitnähe der wissenschaftlichen Daten und durch Entwicklung von Verfahren für die Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Managementoptionen hingearbeitet. Neue Technologien, einschl. Ermittlung des Fischursprungs durch DNS-Analyse, soll zur Feststellung von Verstößen eingesetzt werden. Dabei sollen besonders Techniken berücksichtigt werden, die die Einbeziehung von Beteiligten begünstigen. Im Rahmen der im Aufbau befindlichen Seeverkehrspolitik der EU sollen für die Fischerei entwickelte Dienstleistungen, z.B. Überwachung von Schiffen durch Fernerkundung und oder elektronische Meldegeräte, auch auf die Identifizierung von Handelsschiffen ausgedehnt werden. Ferner sollen die Auswirkungen des expandierenden Bereichs der Aquakultur bewertet werden.

3.2.2. Agenda 2.2 Natürliche Ressourcen

Die GFS strebt ein ganzheitliches Konzept für die Überwachung von Veränderungen und die Analyse von Auswirkungen und Belastungen im Hinblick auf natürliche Ressourcen an, um integrierte Ansätze für die nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Ergänzend zum Punkt 2.1 der Agenda sollen diese Forschungen genau auf die sieben thematischen Umweltstrategien der EU ausgerichtet werden. Die GFS wird besonderes Augenmerk auf die Weitergabe von Umweltinformationen richten und Beiträge zur Entwicklung von GMES-Diensten leisten. Die Anwendungen werden den Prinzipien von INSPIRE entsprechen.

Die Tätigkeiten werden sich auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:

3.2.3. Agenda 2.3 Umwelt und Gesundheit

Der Zusammenhang zwischen Umwelt und Gesundheit ist ein neuer Schwerpunkt auf EU-Ebene. Die GFS wird wie folgt zu diesem neuen Politikbereich beitragen:

3.2.4. Agenda 2.4 Klimaänderung

Die Verringerung der Treibhausgas-Emissionen ist ein zentrales Ziel des Kyoto-Protokolls. Die Bewertung der Potenziale für Verringerungen von Treibhausgas-Emissionen (Reduktionsmaßnahmen) innerhalb eines gemeinsamen Rahmens ist daher ein Schwerpunkt der GFS-Agenda. Die Qualitätsbewertung, Prüfung und Analyse der Daten über Treibhausgas-Emissionen soll fortgesetzt werden, vor allem in schwierigen Bereichen wie Land- und Forstwirtschaft. Gegenstand ähnlicher Arbeiten wird die Frage der Überprüfung im Kontext des Handels mit CO-Emissionen sein.

Die Anpassung an die Klimaänderung ist zu einer Notwendigkeit geworden, und die GFS wird weiterhin Daten zu den Klimaauswirkungen auf verschiedene sensible Sektoren der europäischen Wirtschaft sammeln und auswerten. Dazu gehören Land- und Forstwirtschaft, Wasserressourcen sowie Naturrisiken. Schwerpunkt bei der Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Klimaänderung werden sein: Überschwemmungen, Dürreperioden, Waldbrände, Stürme, Verschlechterung der Luftqualität sowie Küsten- und Meeresprozesse in der EU.

Es ist auch notwendig, angemessene Kenntnisse über Anzeichen und Auswirkungen von Klimaänderungen auf der ganzen Welt zu gewinnen. Globale Überwachungstechniken sollen weiterentwickelt werden, um Veränderungen in der Atmosphäre, den Ozeanen und in der terrestrischen Biosphäre zu bewerten, die entweder Klimaänderungen beschleunigen oder daraus resultieren. Diese Arbeiten sind Teil des europäischen Beitrags zu den globalen Beobachtungssystemen, die durch die internationale Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen anerkannt werden (Beitrag zum globalen Klimabeobachtungssystem). Gegenstand ähnlicher Arbeiten werden die Überprüfung des Handels mit CO-Emissionen im Rahmen der flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (Joint Implementation und Clean Development) und künftige Regelungen nach 2012 sein. Die GFS wird eine dritte Phase des TREES-Programms zur Aktualisierung der bisherigen Bewertungen der globalen Waldbedeckung durchführen.

Die GFS wird mit anderen Modellierungszentren in ganz Europa zusammenarbeiten, um Kompromiss-Szenarien und Kosten-Nutzen-Analysen zu entwickeln. Von besonderer Bedeutung für das 7. Rahmenprogramm ist die Analyse der Optionen für den post-Kyoto-Zeitraum im Vorfeld der Diskussionen über die Integration der Klimapolitik in andere Bereiche der Politik.

3.3. Strategisches Ziel 3: Sicherheit und Freiheit

3.3.1. Agenda 3.1 Innere Sicherheit

Die GFS wird die EU-Politik in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Zoll unterstützen. Schwerpunkt wird die Anwendung von Informationstechnologien und Systemanalysen bei der Bekämpfung von Verbrechen und Betrug, Schmuggel und illegalem Handel, beim Schutz kritischer Infrastrukturen, bei Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung sowie bei Zuwanderung und Grenzüberwachung sein. Auch soll technische Unterstützung für die integrierte Grenzverwaltung (z.B. Interoperabilität) geleistet werden.

Im Rahmen der Tätigkeiten soll unter anderem Unterstützung geleistet werden für:

3.3.2. Agenda 3.2 Katastrophen und Hilfsmaßnahmen

Die GFS wird Maßnahmen im Bereich der natur- und technologiebedingten Katastrophen und Unfälle durchführen, um eine Verbesserung der Kenntnisse und Vorgehensweisen im Hinblick auf Anfälligkeiten, Risiken, Frühwarn- und Alarmsysteme, Überwachungsowie Schadensbewertung, -verhütung und -begrenzung zu unterstützen. Sie wird insbesondere zur Verbesserung von Reaktionskapazitäten und Krisenmanagement der EU im Hinblick auf Schnelligkeit, Überwachung und Schadensbewertung beitragen (z.B. im Kontext des Katastrophenschutzmechanismus und des Solidaritätsfonds).

Das Büro für Gefährdungen durch schwere Unfälle wird durch die Überwachung von Unfällen und Störfällen und deren Auswertung zum Sicherheitsmanagement beitragen, insbesondere bei Seveso-II-Anlagen.

Im Hinblick auf Naturkatastrophen wird sich die GFS auf die Entwicklung von Frühwarn- und Alarmsystemen konzentrieren und sich dabei auf Modelle, Erdbeobachtungstechnologien und Messnetze für verschiedene Krisensituationen in ganz Europa stützen, u.a. Überschwemmungen, Dürreperioden, Ölteppiche, Erdbeben, Waldbrände und Stürme. Der Mittelmeer-/Schwarzmeerraum und die Randbereiche des Atlantiks sollen auch im Hinblick auf Mehrfach-Risiken untersucht werden. Die Berichterstattung über Naturkatastrophen und die Auswertung dieser Katastrophen sollen fortgesetzt werden. Die Arbeiten an dieser Agenda sollen als Unterstützung für die Entwicklung von GMES-Diensten im Hinblick auf Krisen und Notfälle durchgeführt werden.

3.3.3. Agenda 3.3 Sicherheit und Qualität von Lebens- und Futtermitteln

Die Maßnahmen werden in Einklang mit dem Konzept der Rückverfolgbarkeit "vom Tisch bis zum Bauernhof" stehen. Die GFS wird für ein breites Spektrum von Lebens- und Futtermitteln validierte Methoden und harmonisierte Verfahren bereitstellen. Sie wird außerdem ihre Fähigkeiten zur Bewältigung von Lebens- und Futtermittelkrisen durch Ausbau ihrer Kompetenzen im Bereich Lebens- und Futtermittelanalysen und bei Bedarf durch Einarbeitung in neue Fachbereiche verstärken. Dabei wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gewährleistet.

Die Maßnahmen werden sich auf folgende Bereiche erstrecken:

3.4. Strategisches Ziel 4: Europa als Weltpartner

Die GFS wird Entscheidungsfindungsprozesse auf EU-Ebene im Kontext der Instrumente der Außenbeziehungen unterstützen (Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Krisenbewältigungsinstrumente einschl. der Instrumente für Stabilität und humanitäre Hilfe.

3.4.1. Agenda 4.1 Globale Sicherheit

Die GFS wird die gemeinschaftlichen Programme für Wiederaufbau und humanitäre Hilfe durch neue Technologien (einschl. weltraumgestützte Systeme, raumbezogene Analyse, Web Intelligence, Echtzeit-Informationssysteme) intensiver unterstützen, um verschiedene Interventionsebenen zu bedienen (von guter Vorbereitung über Reaktionsschnelligkeit bis hin zum konkreten Einsatz) und folgende Bereiche abzudecken: Identifizierung "vergessener" Krisen, Frühwarnung bei drohenden Krisen, Bewertung des humanitären Bedarfs und Hilfeleistung, integrierte Krisenbewältigung und Schadensbewertung nach Ende der Krise. Die Unterstützung der internationalen humanitären Hilfe soll auch durch den Ausbau der Funktionen des weltweiten Frühwarn- und Reaktionssystems erfolgen, um ein breites Spektrum an humanitären Katastrophen in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Vereinten Nationen abdecken zu können (vor allem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe).

Die GFS wird eine globale Datenbank für räumliche Daten einrichten und zu Diensten beitragen (schnelle Kartierung), die der Unterstützung von Krisenmanagement und Sicherheit dienen, weitere Beiträge sind zur Interoperabilität von Systemen und zu Normen für den Datenaustausch zwischen Systemen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf das gemeinsame Lagezentrum (SitCen) und das EU-Satellitenzentrum. Diese Maßnahme erfolgt im Kontext der Entwicklung der GMES-Pilotdienste.

Die GFS wird außerdem das Instrument für Stabilität unterstützen und sich dabei mit grenzüberschreitenden Problemen (Nonproliferation, Bekämpfung des illegalen Handels und des Terrorismus) sowie längerfristigen Fragen der globalen Stabilität und Sicherheit befassen. Die GFS wird auch das Problem der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck behandeln, einschl. Ausfuhrkontrolle, Grenzkontrolle, Sicherheit der Lieferkette und Länderprofile. Zu den Systemen, die zu diesem Zweck weiter entwickelt werden müssen, zählen Einstufungssysteme für die Ausfuhrkontrolle, auf Intelligenz beruhende Systeme, Data Warehousing und mehrsprachige Web Mining-Werkzeuge zur Beschaffung und Verarbeitung von Informationen. Dabei ist eine starke Verknüpfung mit den einschlägigen Tätigkeiten der GFS innerhalb des spezifischen Euratom-Programms vorgesehen.

Analysetechniken und -systeme der Fernerkundung für die Einbeziehung und Analyse von Daten aus verschiedenen Quellen (einschl. Erdbeobachtung und frei zugängliche Informationsquellen) sind für dieses Konzept von zentraler Bedeutung, sie sollen unterstützend eingesetzt werden für Gemeinsame Aktionen der GASP, den Kimberley-Prozess, Mechanismen zur Überwachung des illegalen Handels u.a. mit Holz und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, das EU-Programm für den Frieden und Konfliktverhütungsprogramme allgemein. Diese Maßnahmen werden zur globalen Dimension der GMES-Initiative beitragen.

3.4.2. Agenda 4.2 Entwicklungszusammenarbeit

In den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) soll zunächst ein Beobachtungszentrum für nachhaltige Entwicklung und Umwelt eingerichtet werden. Die drei Hauptkomponenten des Systems für Informationserfassung und Kommunikation in dem Beobachtungszentrum werden sein: Umweltdiagnose und Länderprofile, Szenarienentwicklung und politikübergreifende Wechselwirkungen. Langfristige Beobachtungen von Ressourcen und Umweltparametern (z.B. Bodenbedeckung, Waldbedeckung, Brände, biologische Vielfalt, Küstengebiete, Anfälligkeit des Klimas usw.) werden die Analyse von Trends ermöglichen. Die Entwicklung wird in enger Zusammenarbeit mit der GMES-Initiative und dem Programm zur Beobachtung Afrikas im Hinblick auf Umwelt und nachhaltige Entwicklung durchgeführt.

Die globale Komponente des Beobachtungszentrums für die Überwachung von Kulturpflanzen wird im Kontext der Lebensmittelsicherheit und der Gemeinschaftsinitiative zur Armutsbekämpfung und nachhaltigen Entwicklung entwickelt. Die Forschungsarbeiten werden sich auf neue Verfahren zur Bewertung der Versorgung mit Lebensmitteln und des Lebensmittelbedarfs, auf Informationssysteme zur Lebensmittelsicherheit und auf Anfälligkeitsbewertungen konzentrieren.

Die gelieferten Endprodukte werden "kundenorientiert" sein, d.h. in diesem speziellen Fall so beschaffen, dass sie den Anforderungen der Entwicklungsländer entsprechen und von diesen genutzt werden können.

Die Zusammenarbeit mit Hauptakteuren (FAO, EUMETSAT, WFP, ESA GMES-GMFS) soll gestärkt werden.

Ethische Aspekte

Bei der Durchführung dieses spezifischen Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, die UN-Kinderrechtskonvention, die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, das UN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wie auch die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Zu berücksichtigen sind ferner die Stellungnahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten geltende Rechtsvorschriften, Regelungen und ethische Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Formulierung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Richtlinie des Rates 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere bestimmt, dass alle Versuche so konzipiert sind, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die Zahl der verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, Tiere mit der geringsten sinnesphysiologischen Entwicklung verwendet werden und Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der genetischen Vielfalt gewahrt sind.

Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte und einzelstaatliche Bestimmungen von der Kommission regelmäßig überwacht, damit jegliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.


1 KOM (2005) 119.
2 KOM (2005) 118.
3 SEK(2005) 430.
4 KOM (2005) 387.
5 Siehe Arbeitspapier der Kommission, Report on European Technology Platforms and Joint Technology Initiatives: Fostering Public-Private R&D Partnerships to Boost Europe"s Industrial Competitiveness - SEK(2005) 800 vom 10.6.2005.
6 Frontier Research: the European Challenge. Bericht hochrangiger Sachverständiger, Europäische Kommission, Mai 2005.
7 Towards New Research Infrastructures for Europe: the ESFRI "List of Opportunities" (Neue Forschungsinfrastrukturen für Europa: die ESFRi-Liste der Möglichkeiten), März 2005, www.cordis.lu/esfri/ .
8 ABl. C,
9 ABl. C,
10 ABl. C,
11 ABl. C,
12 Die Aufgabe der GFS ist die Bereitstellung von wissenschaftlicher und technischer Unterstützung auf der Basis von Nutzeranforderungen für die Konzeption, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von EU-Politiken. Als eine Dienstleistung der Europäischen Kommission wirkt die GFS als Referenzzentrum für Wissenschaft und Technologie für die Union. Eng verbunden mit dem Politikprozess dient sie dem gemeinsamen interesse der Mitgliedsstaaten und ist gleichzeitig unabhängig von privaten oder nationalen Sonderinteressen.
13 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. l.
14 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
15 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
16 Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden können finanziert werden.