Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)

A. Zielsetzung

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben.

Durch Neuerlass soll Rechtsklarheit geschaffen werden.

B. Lösung

Neuerlass der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger oder die Verwaltung geschaffen.

G. Sonstige Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen
Grüßen Ronald Pofalla

Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)

Vom

Auf Grund

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von

§ 2 Genehmigungsbehörde

Kapitel 2
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung

§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung

§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung

Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen benannten Technischen Dienst beauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach Artikel 14 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG vor.

§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 8 Besondere Verfahren

Abschnitt 2
Kleinserien-Typgenehmigung

§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung

§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung

Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.

§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung

§ 12 Datenbestätigung

Abschnitt 3
Einzelgenehmigung

§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

Abschnitt 4
EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen

§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung

Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

§ 19 Besondere Verfahren

Kapitel 4
EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

§ 24 Besondere Verfahren

Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme

§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 27 Zulassung und Veräußerung

§ 28 Informationen des Herstellers

§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 6
Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten

§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle

§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste

§ 32 Änderung der Anerkennung

§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.

§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme

§ 36 Freistellungsklausel

Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.

Kapitel 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Harmonisierte Normen

Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 39 Übergangsvorschriften

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den .

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung:

A. Allgemeines

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen dieser Verordnung haben. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge deshalb neu erlassen.

B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Bund

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

2. Länder und Kommunen

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Aus dieser Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben.

b) Vollzugsaufwand

Diese Verordnung verursacht keinen Vollzugsaufwand.

3. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Unternehmen, die Bürger oder die Verwaltung geschaffen.

C. Sonstige Auswirkungen

1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

2. Nachhaltigkeit

Die Verordnung berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ohne den Umweltschutz zu beeinträchtigen.

D. Einzelbestimmungen

Die Einzelbestimmungen entsprechen vollinhaltlich dem bisher geltenden Recht. Die Vorschrift über das Inkrafttreten stellt eine nahtlose Ablösung der Regelungen sicher.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1517:
Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge Neuverkündung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (NKR-Nr. 1518) Neuverkündung der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (NKR-Nr. 1519) Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit den Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann

Vorsitzender Berichterstatter