Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Beschäftigungsverordnung - BeschV)

A


Der Gesundheitsausschuss (G) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 4 Nr. 4 BeschV

§ 4 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es ist darauf zu achten, dass die Regelung wettbewerbsneutral bezüglich der Unternehmensgrößenklassen ist. Es ist klarzustellen, dass die Tätigkeit in einem weiteren Land außerhalb Deutschlands ausreichend ist, um die Regelung zu nutzen. Einer Unterscheidung zwischen Konzernen und Unternehmen bedarf es nicht. Des Weiteren bedarf es einer Einschränkung auf den "Personalaustausch zur Internationalisierung des Führungskreises" mit Blick auf die durch § 31 BeschV getroffenen Regelungen nicht.

2. Zu § 5 Nr. 1 BeschV

In § 5 Nr. 1 sind nach dem Wort "Lehre" ein Komma und die Wörter "von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen" einzufügen.

Als Folge ist

die Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung

Insbesondere bei privaten Forschungseinrichtungen ist eine scharfe Trennung zwischen Forschung und Entwicklung kaum möglich. Es sollte vermieden werden, dass bei Wissenschaftlern, die neben Forschungs- auch mit Entwicklungsaufgaben betraut sind, allein deshalb zusätzliche aufenthaltsrechtliche Probleme entstehen. Eine Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben würde nicht nur bürokratischen Mehraufwand hervorrufen, sondern wäre letztlich unter volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zielführend. Im Übrigen verweist in der Gesetzesbegründung zu § 5 BeschV die Bundesregierung selbst auch auf das Ziel der technologischen Entwicklung.

3. Zu § 17 Abs. 1 Satz 2 - neu - BeschV

In § 17 ist dem Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Fristvorgabe dient zur Vermeidung unangemessener Verzögerungen bei der Entscheidung über einen Antrag. Dies ist nicht nur im Sinne der Kundenfreundlichkeit der Verwaltung, sondern auch im wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Arbeitgebers angezeigt.

4. Zu § 18 Satz 1 BeschV

In § 18 Satz 1 ist das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Punkt zu ersetzen und der dann folgende Halbsatz zu streichen.

Begründung

Nach der Osterweiterung der EU können sich Angehörige der neuen Mitgliedstaaten frei im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und bei einem Arbeitgeber für eine Saisonbeschäftigung bewerben. In diesen Fällen ist es daher mit einem großen und nicht erforderlichen Aufwand verbunden, die Vermittlung nur auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Herkunftsländer vorzunehmen. Die Streichung der Vorschrift schließt jedoch entsprechende Absprachen zur Erleichterung der Vermittlung nicht aus.

5. Zu § 25 BeschV

In § 25 sind die Wörter "mindestens dreijährige" zu streichen.

Begründung

Gemäß § 25 BeschV kommt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nur in Betracht, wenn diese Beschäftigung eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt. In der Praxis setzt eine Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften in der Regel zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung (je nach Ausbildungsgang mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer) oder lediglich gewisse Berufspraxis als adäquate abgeschlossene Berufsausbildung voraus. In vielen anderen Ländern gibt es in der Regel eine kürzere Ausbildungsdauer als drei Jahre für eine fachliche Qualifikation. Häufig gibt es keine formalisierte Berufsausbildung (z.B. für den Beruf Koch oder Heilpraktiker). Personen mit langjähriger Berufspraxis können dennoch (hoch-) qualifizierte Fachkräfte sein. Nach dem noch geltenden Recht kann z.B. als fachliche Qualifikation für einen Spezialitätenkoch eine sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden. Ebenso anerkannt wird eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren, wenn der Ausländer zusätzlich über zweijährige Berufserfahrung verfügt (§ 4 Abs. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung). Die neu eingeführte, einengende Zulassungsvoraussetzung im § 25 BeschV wäre dem öffentlichen Interesse an Zuwanderung von besonders qualifizierten Arbeitnehmern hinderlich.

6. Zu § 30 BeschV

§ 30 ist wie folgt zu fassen:

" § 30 Pflegekräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind."

Begründung

Das neue Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) hat zu einer Änderung der Berufsbezeichnungen in der Krankenpflege geführt. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wird klargestellt, dass nur die Pflegekräfte aus Drittstaaten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, die einen gleichwertigen Ausbildungsstand bezogen auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen nachweisen können. Durch das neue Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sind mit der Befugnis zur Ausübung des Berufs besondere Anforderungen verbunden. Insbesondere bedürfen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Ausbildungen einer Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 3 und 4 AltPflG.

7. Zu § 47 Satz 2 BeschV

Begründung

Es kann nicht übersehen werden, ob die Verordnung wegen des Zuwanderungsgesetzes, der vollständigen Neufassung der bisherigen Regelungen für die Arbeitserlaubnis für Ausländer, der EU-Osterweiterung, aber auch auf Grund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit den Belangen des Arbeitsmarktes einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung andererseits ausreichend Rechnung trägt. Die Länder haben dabei auf ihre spezifischen regionalen Belange zu achten. Dies ist ihnen nur möglich, wenn sie alsbald erneut über die Zustimmung des Bundesrates auf die Beschäftigungsverordnung Einfluss nehmen können. Hierfür ist ein Zeitraum von fünf Jahren zu lang. Die Verordnung wird daher bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Die spezielle Befristung des § 26 Abs. 1 BeschV ist nicht mehr erforderlich.

B

C


Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat ferner,
folgende Entschließungen zu fassen: