Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken KOM (2009) 344 endg.; Ratsdok. 13322/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 11. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 962/08 (PDF) = AE-Nr. 080964, AE-Nr. . 000014 und 070161

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

In vielen Datenbank-Systemen der Mitgliedstaaten und der EU sind Informationen über Bürger der EU-Mitgliedstaaten und über Drittstaatsangehörige in unterschiedlicher Form gespeichert. Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf diese Informationen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgaben ist in innerstaatlichen und europäischen Vorschriften geregelt.

Für die Strafverfolgung sind vor allem Fingerabdruckdaten interessant, da sie zur Bestimmung der genauen Identität einer Person wichtig sind. Der Nutzen von Fingerabdruck-Datenbanken für die Verbrechensbekämpfung wurde wiederholt bestätigt.

Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden werden in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, sowie in EURODAC erfasst und gespeichert. In allen Mitgliedstaaten, die den Fragebogen der Kommissionsdienststellen beantwortet haben, hatten die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung direkt oder indirekt Zugang zu den nationalen Datenbanken, die Fingerabdrücke von Asylsuchenden enthalten. Aus der Konsultation der Experten ging hervor, dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen Datenbanken mit Fingerabdrücken von Asylsuchenden abfragen, die Trefferquote als erheblich einstuften.

Somit greifen die Mitgliedstaaten mit Erfolg auf im Lande gespeicherte Fingerabdrücke von Asylsuchenden zu, jedoch ist der Zugang zu Fingerabdruck-Datenbanken anderer Mitgliedstaaten problematischer. Grund ist eine strukturelle Lücke bei den Informationen und der Überprüfung, da es derzeit kein System gibt, mit dem die Strafverfolgungsbehörden zentral den Mitgliedstaat ermitteln können, der Daten über einen Asylsuchenden gespeichert hat. Wenn bei der Abfrage eines automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystems (AFIS) nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Beschluss von Prüm), den die Mitgliedstaaten bis zum Juni 2011 durchführen müssen, kein Treffer erzielt wird, bedeutet das nicht, dass kein Mitgliedstaat über Informationen verfügt. Daher bleiben die Strafverfolgungsbehörden nicht nur darüber im Unklaren, ob und in welchem Mitgliedstaat Informationen vorhanden sind, sondern oft auch darüber, ob diese Informationen die gleiche Person betreffen. Strafverfolgungsbeamte werden nur in Erfahrung bringen können, ob die Informationen in einer Datenbank eines anderen Mitgliedstaats gespeichert sind, wenn ihre Justizbehörden mit einem Amts- oder Rechtshilfeersuchen den anderen Mitgliedstaat ersuchen, seine Datenbanken abzufragen und die einschlägigen Informationen zu übermitteln.

- Allgemeiner Kontext

Im Haager Programm heißt es, dass der Informationsaustausch zur Gefahrenabwehr verbessert werden sollte. Angeregt wird u.a., die neuen Technologien in vollem Umfang zu nutzen, gegebenenfalls durch den direkten (Online-) Zugang, auch für Europol, zu den bestehenden zentralen Datenbanken der EU.

In seinen Schlussfolgerungen vertrat der Gemischte Ausschuss des JI-Rats vom 12./13. Juni 2007 "die Auffassung, dass den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu EURODAC zum Zwecke der Datenabfrage gewährt werden sollte, damit das Ziel der Verbesserung der Sicherheit voll erreicht und der Kampf gegen den Terrorismus verstärkt wird." Er ersuchte daher die Kommission, so bald wie möglich sachdienliche Vorschläge zu unterbreiten.

Die Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerer Straftaten keinen Zugang zu EURODAC haben, wurde auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen vom 24. November 2005 bemängelt.

Mit den vorhandenen Systemen für den Austausch von strafvollzugsrelevanten Informationen kann nicht schnell und mit ausreichender Sicherheit ermittelt werden, ob ein Mitgliedstaat über Fingerabdruckdaten eines Asylsuchenden verfügt. Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene bleiben die Strafverfolgungsbehörden daher weiterhin darüber im Ungewissen, ob Fingerabdruckdaten überhaupt irgendwo vorhanden sind, in welchem Mitgliedstaat sie vorhanden sind und ob diese Informationen tatsächlich die gleiche Person betreffen. Solange kein wirksames, zuverlässiges Instrument verfügbar ist, mit dem festgestellt werden kann, ob ein anderer Mitgliedstaat Informationen gespeichert hat, sind entsprechende Nachforschungstätigkeiten der öffentlichen Behörden mit übermäßig hohen Kosten verbunden oder wird die Rechtspflege ernsthaft in Frage gestellt, da keine anderen wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Feststellung der Identität einer Person getroffen werden können.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 ("EURODAC-Verordnung") wurde das EURODAC-System für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens eingerichtet. Am 3. Dezember 2008 nahm die Kommission den Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung an, um das EURODAC-System effizienter zu machen.

Bestimmte Instrumente der EU ermöglichen bereits die Abfrage von Fingerabdruckdaten und anderen strafverfolgungsrelevanten Informationen anderer Mitgliedstaaten. So dürfte zum Abgleich von Fingerabdrücken zu allererst der Beschluss von Prüm zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit genutzt werden. Auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses gestatten die Mitgliedstaaten einander automatisch den Zugriff u. a. auf AFIS nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren. Wenn eine Abfrage auf der Grundlage des Beschlusses von Prüm zu einem Treffer führt, können auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften, beispielsweise auch durch Amts- oder Rechtshilfeersuchen, weitere Informationen, darunter personenbezogene Daten, von dem Mitgliedstaat erfragt werden, der die Fingerabdrücke in seinem nationalen AFIS gespeichert hat.

Dieses Verfahren mag für die Mitgliedstaaten, die die Fingerabdrücke von Asylsuchenden zusammen mit anderen, von den Strafverfolgungsbehörden erfassten Fingerabdrücken in einem nationalen AFIS aufbewahren, gut funktionieren, doch hilft es denjenigen Mitgliedstaaten nicht, die unabhängig von Straftaten keine Fingerabdrücke von Asylsuchenden in ihrem nationalen AFIS speichern.

Ein weiteres Instrument, das für Fingerabdruckabfragen genutzt werden kann, ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden (Rahmenbeschluss 2006/960). Der Beschluss vereinfacht den Austausch von Informationen (Fingerabdruckdaten wie auch weitere Informationen), die die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats gespeichert haben oder auf die sie zugreifen können. Der Beschluss ist seit 18. Dezember 2008 wirksam.

Als letztes Instrument steht den Mitgliedstaaten das Amts- oder Rechtshilfeersuchen zur Verfügung, mit dem die Justizbehörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Zugang zu den Fingerabdruckdatenbanken, die für die Strafverfolgung wie auch für andere Zwecke eingerichtet wurden und auch Fingerabdrücke von Asylsuchenden enthalten können, beantragen können.

Die letzten beiden Instrumente können nicht genutzt werden, wenn nicht feststeht, welcher Mitgliedstaat über die benötigten Fingerabdruckdaten verfügt. Ein System, mit dem sich dies feststellen ließe, gibt es derzeit nicht.

- Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Er wurde eingehend daraufhin geprüft, ob seine Vorschriften mit den Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Asyl gemäß Artikel 18 (Recht auf Asyl) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Datenschutz gemäß Artikel 8 (Datenschutz) im Einklang stehen, was aus der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag hervorgeht.

Was die besondere Situation von internationalen Schutz suchenden Personen anbelangt, wurden dahingehend Bedenken geäußert, dass Daten, die zwecks Strafverfolgung in EURODAC abgefragt wurden, in den Besitz von Ländern gelangen könnten, aus denen die Antragsteller geflohen sind und von denen sie Verfolgung befürchten. Diese könnte den Antragstellern, ihren Verwandten und Freunden schaden und so Flüchtlinge möglicherweise davon abhalten, überhaupt einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher verbietet der Vorschlag ausdrücklich die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die auf der Grundlage des Vorschlags eingeholt wurden, an Drittländer, Organisationen oder sonstige Einrichtungen. Darüber hinaus ist ein umfassender Überwachungs- und Bewertungsmechanismus vorgesehen.

Bei der Bewertung wird auch geprüft, ob der Beschluss zu einer Stigmatisierung der internationalen Schutz suchenden Personen führt. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nur in rechtmäßigen Fällen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden kann, sind strenge Zugangsbedingungen vorgesehen, die auch ausschließen, dass Fingerabdrücke in EURODAC routinemäßig abgefragt werden. Der Vorschlag ist auch voll und ganz mit den Datenschutzgrundsätzen vereinbar, da der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, auf ihn anwendbar ist.

Dieser Rahmenbeschluss legt die Grundsätze fest, die die Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung von Daten aus EU-Datenbanken, wie EURODAC, zu beachten haben, und verlangt gleichzeitig von den Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundsätze.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat die Staaten, die den Dublin-Besitzstand anwenden, also die EU-Staaten, Island, Norwegen und die Schweiz, sowie Europol anhand von zwei Fragebögen und im Rahmen einer Expertensitzung, die am 25./26. September 2007 in Brüssel stattfand, konsultiert. Auf der Sitzung hatten die Experten Gelegenheit, die Antworten auf die Fragebögen weiter auszuführen und zusätzliche Kommentare abzugeben.

Zudem konsultierte die Kommission bei einem Treffen, das am 8. Oktober 2007 in Brüssel stattfand, zwischenstaatliche Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Experten in Fragen des Asylrechts/der Asylpolitik, der Grundrechte und des Datenschutzes. An dem Treffen nahmen auch die MEPs Cavada, Klamt und Ludford teil.

Schließlich konsultierte die Kommission am 11. Oktober 2007 Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden der Staaten, die den Dublin-Besitzstand anwenden, sowie die gemeinsame Kontrollinstanz von Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten in einer Sitzung in Brüssel.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge

Das Anhörungsverfahren hatte maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Legislativvorschlags. So beeinflusste es insbesondere die Wahl des Rechtsinstruments und die verschiedenen Parameter der Option. Die Konsultationen zeigten, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit des Abgleichs von Fingerabdrücken mit EURODAC für die Strafverfolgung sehr befürworteten, wohingegen die in den Bereichen für bürgerliche Freiheiten und Asyl tätigen NRO Vorbehalte hatten. Der Vorschlag versucht, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Standpunkten der verschiedenen Interessengruppen zu schaffen, indem verschiedene Gewährklauseln und Schranken festgeschrieben werden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden drei Optionen und verschiedene Unteroptionen untersucht. Die Optionen waren: Status quo, ein Legislativvorschlag, mit dem die Beantragung des Abgleichs mit EURODAC-Daten für Strafverfolgungszwecke ermöglicht werden soll, und ein Legislativvorschlag, mit dem die Beantragung des Abgleichs mit EURODAC-Daten für Strafverfolgungszwecke ermöglicht und gleichzeitig der Austausch zusätzlicher Informationen nach einem Treffer in EURODAC geregelt werden soll. Ursprünglich war auch eine vierte Option im Gespräch, die allerdings wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ausgeschlossen wurde.

Bei der Abwägung zwischen der Beibehaltung des Status quos einerseits und der Vorlage eines Legislativvorschlags andererseits hat die letztgenannte Alternative eindeutige Vorteile. Der Zugang von Strafverfolgungsbehörden zu EURODAC ist die einzige schnelle, zuverlässige, sichere und kostengünstige Möglichkeit, um feststellen zu können, ob und wo in den Mitgliedstaaten Daten über Asylsuchende vorhanden sind. Eine wirksame vernünftige Alternative zu EURODAC, mit der die Strafverfolgungsbehörden die Identität eines Asylsuchenden feststellen oder überprüfen können, gibt es nicht. Die Strafverfolgungsbehörden müssen eine solche eindeutige Identifizierung vornehmen können, um Terrorismus und schwere Verbrechen, an denen Drittstaatsangehörige beteiligt sind, bekämpfen und die Bevölkerung vor Terroranschlägen und schweren Verbrechen schützen zu können. Der Zugang zu EURODAC ist im Hinblick auf die Ziele als angemessen einzustufen.

Beide legislative Optionen beinhalten gleichermaßen Einschränkungen von Grundrechten. Die dritte Option sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in einem besonderen Verfahren zusätzliche Informationen über den Asylsuchenden zur Verfügung stellen, wenn sie darum ersucht werden, während die zweite Option mit Hilfe bereits vorhandener Instrumente den Zugang zu solchen zusätzlichen Informationen erleichtert. Zwar ließen sich die Ziele mit der dritten Option wirksamer erreichen, doch werden die Kosten der dritten Option höher veranschlagt als die der zweiten Option.

Darüber hinaus gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Austausch von Strafverfolgungsdaten vorhandenen Instrumente nicht für den Austausch der zusätzlichen Informationen ausreichen würden.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm SEK(2009) 936 genannte Folgenabschätzung vorgenommen.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll eine Rechtsgrundlage für Anträge der Mitgliedstaaten und von Europol auf Abgleich von Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckspuren mit EURODAC-Daten geschaffen werden. Ein erfolgreicher Abgleich führt zu einem "Treffer" in EURODAC, bei dem gleichzeitig sämtliche in EURODAC enthaltenen Daten zu dem Fingerabdruck zugänglich gemacht werden.

Ersuchen um zusätzliche Informationen nach einem Treffer sollen nicht im vorgeschlagenen Beschluss des Rates, sondern durch bereits vorhandene Vorschriften über den Austausch von Strafverfolgungsdaten geregelt werden.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist die Bekämpfung terroristischer und anderer krimineller Straftaten, wie Menschen- und Drogenhandel.

Zwar sind in EURODAC bisher keine Abfragen anhand einer Fingerabdruckspur vorgesehen, doch kann diese Suchfunktion in EURODAC durch das System für den Abgleich biometrischer Daten (BMS) hinzugefügt werden. Diese Suchfunktion ist aus Sicht der Strafverfolgung sehr wichtig, da in den meisten Fällen am Tatort nur Fingerabdruckspuren zu finden sind.

- Rechtsgrundlage

Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die vorgeschlagene Maßnahme erfordert die Änderung der EURODAC-Verordnung, der eine weitere Zweckbestimmung hinzugefügt werden muss, nämlich die Nutzung von EURODAC-Daten für die Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung. Diese Änderung kann nur von der Kommission vorgeschlagen werden. Ohne diese Änderung wären die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen.

Es wäre wohl übermäßig teuer und unverhältnismäßig, wenn die Mitgliedstaaten getrennt Maßnahmen ergreifen würden.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Ermöglichung der Abfrage von EURODAC ist das einfachste, angemessenste und kostengünstigste Mittel, um festgestellte Informationslücken schließen zu können.

Die vorgeschlagene Maßnahme gestattet lediglich, dass um den Abgleich mit EURODAC-Daten ersucht werden kann. Die weitere Zusammenarbeit und der weitere Informationsaustausch müssen auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften erfolgen und bleiben den Mitgliedstaaten überlassen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Zugang von Strafverfolgungsbehörden zu EURODAC ist die einzige schnelle, zuverlässige sichere und kostengünstige Möglichkeit, um feststellen zu können, ob und wo in den Mitgliedstaaten Daten über Asylsuchende vorhanden sind. Eine wirksame vernünftige Alternative zu EURODAC, mit der die Strafverfolgungsbehörden die Identität eines Asylsuchenden feststellen oder überprüfen können, gibt es nicht. Die vorgeschlagene Maßnahme konzentriert sich auf das, was für das Konsultationsrecht unabdingbar ist, und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten am kostengünstigsten, da die bestehenden Datenbanken und Informationsaustauschsysteme genutzt werden und keine neuen Systeme eingerichtet werden sollen.

- Wahl des Instruments

Einziges in Frage kommendes Instrument Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Da es um Grundrechte geht, wären andere Rechtsakte als ein Beschluss nach Titel VI EU-Vertrag nicht angebracht.

Der Vorschlag erfordert eine technische Änderung an EURODAC, um den Datenabgleich auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur zu ermöglichen.

5. Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benannte Behörden

Artikel 4
Prüfstellen

Artikel 5
Europol

Kapitel II
Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten

Artikel 6
Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit EURODAC-Daten

Artikel 7
Bedingungen für den Zugriff benannter Behörden auf EURODAC-Daten

Artikel 8
Bedingungen für den Zugriff von Europol auf EURODAC-Daten

Artikel 9
Kommunikation zwischen den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen

Kapitel III
Datenschutz

Artikel 10
Datenschutz

Artikel 11
Datensicherheit

Artikel 12
Verbot der Übermittlung von Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder private Stellen

Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol gemäß diesem Beschluss aus der EURODAC-Zentraldatenbank erhalten hat, dürfen nicht an ein Drittland, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot schränkt das Recht der Mitgliedstaaten auf die Übermittlung solcher Daten an Drittländer, auf die die Dublin-Verordnung anwendbar ist, nicht ein, sofern die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI erfüllt sind.

Artikel 13
Protokollierung und Dokumentierung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Kosten

Artikel 15
Sanktionen

Artikel 16
Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen

Artikel 17
Überwachung und Bewertung

Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident