Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik KOM (2005) 445 endg.; Ratsdok. 12734/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 05. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990, Drucksache 288/05 (PDF) = AE-Nr. 051041 und AE-Nr. 052255

Begründung

1. Hintergrund der Vorschläge

Am 6. April 2005 verabschiedete die Kommission ihren Vorschlag1 für das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (2007 bis 2011). Die Kommission gab darin an, dass die Maßnahmen in zwei spezifischen Programmen zusammengefasst würden, die den "indirekten" Maßnahmen zu Fusionsenergieforschung, Kernspaltung und Strahlenschutz sowie den "direkten" Forschungsmaßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Bereich der Kernenergie entsprechen. Diese spezifischen Programme sind Gegenstand der vorliegenden Vorschläge. Die Kommission wird ferner Vorschläge für die hierfür geltenden "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" vorlegen.

Der politische Hintergrund und die Ziele dieses Vorschlags sind in der Mitteilung "Die Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum"2 dargelegt.

Mit den spezifischen Programmen des siebten Euratom-Rahmenprogramms sollen - in Verbindung mit den ebenfalls erforderlichen nationalen und industriellen Maßnahmen - die wichtigen Fragen und Herausforderungen in diesem Forschungsbereich in Europa behandelt werden.

Finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene bietet die Möglichkeit, Leistung und Wirksamkeit der Forschung in einem Maße zu erhöhen, das auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Die spezifischen Programme des 7. Euratom-Rahmenprogramms ermöglichen eine weitere Konsolidierung des Europäischen Forschungsraums im genannten Bereich. Sie tragen dazu bei, auf neuen Forschungsgebieten und auf neuen Wegen eine kritische Masse zu erreichen, und fördern den freien Austausch von Ideen, Kenntnissen und Forschern.

Das Potenzial europäischer Maßnahmen zur Förderung hervorragender Leistungen in der Forschung wird während der gesamten Durchführung der spezifischen Programme optimal genutzt. Dies beinhaltet die Ermittlung und Förderung der in der Europäischen Union vorhandenen Kompetenzen und die Schaffung von Kapazitäten für künftige Forschungshöchstleistungen.

Wo immer möglich wird die Wirkung der spezifischen Programme durch die Komplementarität mit anderen Programmen der Gemeinschaft (z.B. den Strukturfonds) verstärkt. Dies entspricht dem Ansatz des spezifischen EG-Programms "Kapazitäten", denn ein wichtiger Aspekt des spezifischen Euratom-Programms für indirekte Maßnahmen ist ebenfalls die Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, allerdings in diesem Fall im Bereich der Nuklearwissenschaften und -technologien.

2. VORHERIGE Konsultation

Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Vorschläge hat die Kommission - wie bereits beim Rahmenprogramm - die Ansichten berücksichtigt, die die anderen EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten sowie viele Interessengruppen, darunter auch die Wissenschaftsgemeinschaft und die Industrie, im Zuge einer breiten Konsultation geäußert haben. Die Vorschläge für die spezifischen Programme stützen sich ferner auf die ausführliche Folgenabschätzung, die für den Vorschlag für das 7. Rahmenprogramm3 vorgenommen wurde, sowie auf das Ergebnis der Fünfjahresbewertung des Rahmenprogramms4.

3. rechtliche Aspekte

Die Vorschläge für die spezifischen Programme decken den gleichen Zeitraum ab wie das Rahmenprogramm (2007-2011). Dieser ist wiederum abhängig von Artikel 7 des Euratom-Vertrags. Entsprechend diesem Artikel (Absatz 2) werden Forschungsprogramme für höchstens fünf Jahre festgelegt. Daher entspricht der Zeitraum, für den diese Vorschläge vorgelegt werden, nicht dem der spezifischen EG-Programme.

Die Kommission schlägt vor, die spezifischen Euratom-Programme nach den vorgesehenen Legislativverfahren um den Zeitraum 2012-2013 zu verlängern, sofern die Umstände dem nicht entgegenstehen.

4. Verwendung der Haushaltsmittel

Der diesem Beschluss beigefügte "Finanzbogen für Rechtsakte" erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen. Er enthält ferner vorläufige Zahlenangaben für den Zeitraum 2012 bis 2013.

Die Kommission beabsichtigt, eine Exekutivagentur einzurichten und diese mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, die für die Durchführung des spezifischen Programms für indirekte Maßnahmen erforderlich sind5.

5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung

5.1 Neue Erfordernisse und Möglichkeiten

Die Durchführung der spezifischen Programme muss flexibel genug sein, um bei wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Nuklearbereich weiterhin eine Spitzenposition einnehmen zu können und um auf sich abzeichnende industrielle, politische oder gesellschaftliche Erfordernisse eingehen zu können. Dies wird bei den indirekten Maßnahmen vor allem durch die Arbeitsprogramme erreicht, die mit Unterstützung der Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten jährlich aktualisiert und in denen die Themen für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden. Korrekturen können schneller vorgenommen werden, wenn neue Prioritäten unmittelbare Maßnahmen erfordern, insbesondere bei unvorhergesehenen politischen Erfordernissen.

Diese mehrjährige Planung steht vielen Beiträgen offen, um sicherzustellen, dass die unterstützten Maßnahmen auch für neuen Forschungsbedarf der Industrie und der EU-Politik im Nuklearbereich weiterhin unmittelbar relevant sind. Einen Beitrag wird die externe Beratergruppe für Energie leisten, die im Rahmen des spezifischen EG-Programms "Zusammenarbeit" eingesetzt und Vertreter unterschiedlicher Disziplinen umfassen wird (wobei ein Gleichgewicht wissenschaftlicher und industrieller Positionen angestrebt wird).

Zusätzliche externe Beiträge könnten die Technologieplattformen liefern, die gemäß der Planung demnächst in einigen Themenbereichen der spezifischen Programme eingerichtet werden könnten.

Auch andere Foren und Gruppen wie das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) können der Kommission rechtzeitigen Rat bezüglich Möglichkeiten und Prioritäten geben, die für den Euratom-Forschungsbereich von Bedeutung sind.

5.2 Querschnittsthemen

Die Kommission wird bei der Durchführung des 7. Euratom-Rahmenprogramms für die erforderliche Kohärenz sorgen. Die Arbeitsprogramme der spezifischen Programme werden in enger Koordinierung überarbeitet, um Querschnittsthemen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen.

Die Ausschüsse der Vertreter der Mitgliedstaaten haben ebenfalls eine wichtige Aufgabe zu erfüllen, indem sie die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz und Koordinierung der Durchführung innerhalb und zwischen den spezifischen Programmen unterstützen. Deshalb müssen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Ausschüssen auf nationaler Ebene gut untereinander abstimmen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Maßnahmen, deren Inhalte sowohl spezifische Euratom-Programme als auch EG-Programme betreffen (z.B. Nutzung fortgeschrittener Reaktoren zur Wasserstoffherstellung, Entwicklung fortgeschrittener Werkstoffe). Soweit dies angesichts der Schwierigkeiten möglich ist, die sich durch zwei Rahmenprogramme ergeben, deren Rechtsgrundlage unterschiedliche Verträge sind, können unter Nutzung der Erfahrungen aus dem 6. Rahmenprogramm gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden.

Bei folgenden besonders wichtigen Themen sind spezielle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines koordinierten Konzepts vorgesehen:

6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren

Eine signifikante Vereinfachung ergibt sich bei der Durchführung des 7. Rahmenprogramms aus den Vorschlägen, die die Kommission in ihrem Arbeitspapier vom 6. April 2005 dargelegt hat, und den anschließenden umfassenden Gesprächen. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen in die Beteiligungs- und Verbreitungsregeln aufgenommen werden und dienen insbesondere dazu, den "Bürokratiefaktor" beträchtlich zu verringern und die Förderformen und Berichterstattungsanforderungen zu vereinfachen.

In dem die Kernspaltung betreffenden Teil des spezifischen Programms für indirekte Maßnahmen werden Verbesserungen vorgeschlagen, die denen vergleichbar sind, die für Maßnahmen im Teil "Kooperation" des EG-Programms vorgesehen sind.

7. Inhalt der spezifischen Programme

7.1 Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (indirekte Maßnahmen)

Dieses spezifische Programm umfasst die folgenden zwei vorrangigen Themenbereiche:

Dieses spezifische Programm weist generell eine starke Kontinuität zu früheren Rahmenprogrammen auf und stützt sich auf den nachgewiesenen zusätzlichen Nutzen einer Förderung auf europäischer Ebene. Einige wichtige Neuerungen in diesem spezifischen Programm erfordern besondere Überlegungen hinsichtlich der Durchführung:

Während der Laufzeit dieses spezifischen Programms und seiner geplanten Verlängerung bis 2013 können sich jedoch Möglichkeiten für die Schaffung sinnvoller gemeinsamer Unternehmen ergeben, z.B. im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle6. Die Kommissionsdienststellen werden zum gegebenen Zeitpunkt dem Rat Vorschläge für solche gemeinsame Unternehmen vorlegen.

7.2 GFS (direkte Maßnahmen)

Die GFS wird ihren Auftrag unter Berücksichtigung der internen Entwicklung innerhalb der Kommissionsdienststellen sowie des europäischen und globalen Kontextes im Nuklearbereich erfüllen.

Im Hinblick darauf wird sie sich systematisch um die Intensivierung ihrer Beziehungen mit den Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten bemühen.

Im Zusammenhang mit der Agenda von Lissabon und auf Wunsch der meisten ihrer Auftraggeber wird die GFS beträchtliche Anstrengungen im Hinblick auf Ausbildung und Wissensmanagement unternehmen. Sie wird ihre FuE-Maßnahmen in den Bereichen fortsetzen, die mit der Abfallentsorgung und Umweltauswirkungen zusammenhängen.

Im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit betreffen die wichtigsten neuen Aspekte die Reaktion auf Entwicklungen in der Gemeinschaftspolitik, auf neue Erfordernisse der Kommissionsdienststellen und die Beteiligung der Gemeinschaft an internationalen Initiativen wie dem Forum "Generation IV".

Die GFS arbeitet nun seit 30 Jahren im Bereich der nuklearen Sicherheit. Der internationale Kontext hat sich allerdings in jüngster Zeit beträchtlich verändert und die Dimension der Nichtverbreitung gewinnt an Bedeutung. Die interne Arbeit der Kommissionsdienststellen stützt sich jedoch auch auf eine kontinuierliche Unterstützung durch die GFS in traditionellen Bereichen.

8. Wachstum durch einen EFR des Wissens

Die notwendigen raschen Fortschritte in der Entwicklung zur wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft setzen eine ehrgeizigere und effizientere europäische Forschung voraus. Sämtliche Akteure in der Europäischen Union - Regierungen der Mitgliedstaaten, Forschungseinrichtungen, Industrie - haben hier ihre Rolle zu spielen.

Alle spezifischen Programme zur Durchführung der siebten Rahmenprogramme (EG und Euratom) sind darauf ausgerichtet, den Hebeleffekt und die Wirkung der Forschungsausgaben auf europäischer Ebene - im Rahmen der verfügbaren Mittel - zu maximieren. Zentrale Aspekte sind hier: der Schwerpunkt auf vorrangigen Themenbereichen in den entsprechenden spezifischen Programmen und die geeigneten Maßnahmen und Durchführungsmodalitäten im Hinblick auf die Ziele, eine starke Kontinuität, ein durchgehender Schwerpunkt auf der 6 s. Begründung des überarbeiteten Vorschlags der Kommission für ein "Nuklearpaket" - KOM (2004) 526 vom 8.9.2004.

Unterstützung bestehender Kompetenzen und der Schaffung der Kapazitäten für künftige Spitzenleistungen, die Straffung und Vereinfachung der Verwaltung im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit und Kosteneffizienz und eine Flexibilität, die es ermöglicht, dass das Rahmenprogramm sich auf neue Erfordernisse und Möglichkeiten einstellen kann.

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates
über das spezifische Programm zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (Text von Bedeutung für den EWR)


Der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission7,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss Nr. ...../Euratom des Rates über das siebte Rahmenprogramm (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik (2007-2011) (nachstehend "das Rahmenprogramm" genannt) soll die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme erfolgen, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.

(2) Das Rahmenprogramm umfasst zwei Arten von Maßnahmen: (i) indirekte Maßnahmen zu Fusionsenergieforschung, Forschung im Bereich der Kernspaltung und Strahlenschutz sowie (ii) direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle im Bereich der Kernenergie. Dieses spezifische Programm betrifft die Durchführung der Maßnahmen unter (i).

(3) Für dieses Programms sollten die für das Rahmenprogramm festgelegten Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (nachstehend "Beteiligungs- und Verbreitungsregeln" genannt) gelten.

(4) Das Rahmenprogramm sollte andere forschungspolitische Maßnahmen der EU im Rahmen der Gesamtstrategie zur Umsetzung der Ziele von Lissabon, ferner insbesondere die Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Industrie, Gesundheit, Verbraucherschutz, Beschäftigung, Energie, Verkehr und Umwelt, ergänzen.

(5) Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 26. November 2004 zur Änderung der Verhandlungsrichtlinien im Zusammenhang mit dem ITER10 wird die Realisierung des ITER in Europa - im Rahmen eines breiter angelegten Konzepts für die Fusionsenergie - der wichtigste Aspekt der Fusionsforschungsmaßnahmen des Rahmenprogramms sein.

(6) Die Maßnahmen, mit der die EU zur Realisierung des ITER beiträgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beginn des Baus des ITER in Cadarache und der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die ITER-Technologie innerhalb des Rahmenprogramms, sollten von einem gemeinsamen Unternehmen gemäß Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags geleitet werden.

(7) Forschungsaspekte und technologische Entwicklungsaspekte im Bereich der Kernspaltungswissenschaft und -technologie könnten ebenfalls im Rahmen gemeinsamer Unternehmen gemäß Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags behandelt werden.

(8) Auf der Grundlage von Artikel 101 Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft mehrere internationale Forschungsabkommen im Nuklearbereich abgeschlossen. Eine Verstärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte angestrebt werden, mit dem Ziel einer weiteren Integration der Gemeinschaft in die globale Forschungsgemeinschaft. Daher sollte dieses spezifische Programm den Ländern zur Teilnahme offen stehen, die dazu die nötigen Abkommen geschlossen haben, und auf Projektebene können sich - zum gegenseitigen Nutzen - auch Einrichtungen aus Drittländern und internationale Organisationen an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit beteiligen.

(9) Bei den im Rahmen dieses Programms ausgeführten Forschungstätigkeiten sollten ethische Grundprinzipien beachtet werden, einschließlich derjenigen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.

(10) Das Rahmenprogramm sollte einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten.

(11) Für das Rahmenprogramm sollten eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung und leichte Zugänglichkeit für alle Teilnehmer sichergestellt werden, im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben sichergestellt werden.

(12) Ferner sollten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu ergreifen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie allen künftigen Änderungen derselben, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft11, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten12 und der Verordnung (EG) Nr. 1074/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfungen (OLAF)13.

(13) Für jeden Themenbereich sollte im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eine eigene Haushaltslinie vorgesehen werden.

(14) Bei der Durchführung dieses Programms müssen hinsichtlich der Einstellung von Wissenschaftlern für im Rahmen dieses Programms geförderte Projekte und Programme u. a. die Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming), Arbeitsbedingungen, Transparenz, Einstellungsverfahren sowie die Laufbahnentwicklung angemessen Beachtung finden. In diesem Zusammenhang sei auf die Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern14 verwiesen.

(15) Der Ausschuss für Wissenschaft und Technik wurde gehört - HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 wird ein spezifisches Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik für die Bereiche Fusionsenergie, Kernspaltung und Strahlenschutz (nachstehend "spezifisches Programm") im Rahmen des siebten Euratom-Rahmenprogramms beschlossen.

Artikel 2

Das spezifische Programm unterstützt Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kernenergie, u. a. sämtliche Forschungsmaßnahmen in den Themenbereichen:

Im Bereich der Fusionsenergieforschung wird ein gemeinsames Unternehmen gemäß Titel II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags für das Management und die Verwaltung des europäischen Beitrags zum ITER und für komplementäre Maßnahmen im Interesse einer raschen Nutzung der Fusionsenergie ins Leben gerufen.

Ziele und Grundzüge der Maßnahmen werden im Anhang dargelegt.

Artikel 3

In Einklang mit Artikel 3 des Rahmenprogramms werden für die Durchführung des spezifischen Programms 2 553 Millionen Euro veranschlagt, wovon 15 % für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind.

Fusionsenergieforschung2 159
Kernspaltung und Strahlenschutz394

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Wissenschaftliche und technologische Ziele, Grundzüge der Themen und Massnahmen

1. Einleitung

Die Kernenergie ist mit einer installierten Gesamtkapazität von etwa 135 GWe die wichtigste Quelle für kohlenstofffrei erzeugten Grundlaststrom in der EU. Sie deckt derzeit ein Drittel des Stromverbrauchs. Daher spielt sie eine grundlegende Rolle bei der Begrenzung der Treibhausgas-Emissionen der EU und leistet einen wichtigen Beitrag zu einer größeren Unabhängigkeit, Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung der Union.

Längerfristig bietet die Kernfusion die Aussicht auf eine fast unbegrenzte Verfügbarkeit umweltfreundlicher Energie. Hier ist der ITER der entscheidende nächste Schritt hin zu diesem Ziel, weshalb die Verwirklichung des ITER-Projekts das Kernstück der derzeitigen EU-Strategie bildet. Parallel dazu ist jedoch ein umfassendes, gezieltes europäisches Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Vorbereitung der Nutzung des ITER und zur Entwicklung der Technologien und der Wissensbasis durchzuführen, die für den Betrieb und die Zeit danach erforderlich sind.

Gleichzeitig bleibt die Kernspaltung für die Mitgliedstaaten, die diese Technologie im Hinblick auf einen ausgewogenen Energiemix nutzen wollen, eine praktikable Option. Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen sind für eine - auch in Zukunft - hohe nukleare Sicherheit, kontinuierliche Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung nachhaltiger Lösungen für die Abfallentsorgung und eine höhere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des Sektors insgesamt von allergrößter Bedeutung. Die Forschung im Bereich des Strahlenschutzes ist ein wesentlicher Aspekt dieser Politik, da sie eine optimale Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte in allen medizinischen und industriellen Anwendungsbereichen sicherstellt.

In all diesen Bereichen ist es für Europa entscheidend, in angemessener Höhe in die Forschung zu investieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Damit eine maximale Effizienz erzielt werden kann, muss auf EU-Ebene konzertiert vorgegangen werden, die Mitgliedstaaten müssen weiter zusammenarbeiten und es sind beträchtliche Anstrengungen nötig, um Infrastrukturen, Kompetenzen und Knowhow aufrechtzuerhalten. Ferner sind Forschungsarbeiten erforderlich, um neue wissenschaftliche und technologische Möglichkeiten zu untersuchen und um flexibel auf neue politische Erfordernisse während der Laufzeit des Rahmenprogramms reagieren zu können.

2. Themenbereiche der Forschung

2.1 Fusionsenergie

Der Bau des ITER in Cadarache (Frankreich) und die Projekte des "breiter angelegten Konzepts", mit denen die Entwicklung der Fusionsenergie beschleunigt werden soll, werden in internationaler Zusammenarbeit stattfinden. Die ITER-Organisation wird mit einem internationalen Übereinkommen gegründet. Durch den Bau des ITER und die Projekte des "breiter angelegten Konzepts" sowie deren Nutzung - gemeinsam mit anderen Einrichtungen - im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wird diese Zusammenarbeit einen nie gekannten Umfang erreichen, was für Europa von beträchtlichem Vorteil ist, insbesondere im Hinblick auf Effizienz und eine mögliche Kostenteilung.

Die europäische Agentur (Domestic Agency) für den ITER wird als gemeinsames Unternehmen gemäß dem Euratom-Vertrag eingerichtet. Sie ist für Euratom die Stelle, über die die internationalen Verpflichtungen im Rahmen des ITER-Übereinkommens erfüllt werden, und die die Effizienz und Kohärenz des europäischen Beitrags zum ITER und zu den Projekten des breiter angelegten Konzepts - einschließlich der FTE-Maßnahmen zur Unterstützung dieser Projekte - sicherstellt.

Die führende Stellung Europas in der Fusionsenergieforschung erklärt sich aus einem einheitlichen, vollständig integrierten europäischen Fusionsprogramm (ganz im Sinne des Europäischen Forschungsraums - EFR), einer intensiven und kontinuierlichen Unterstützung durch die Gemeinschaft, der Koordinierung durch Euratom und der Entwicklung des Humankapitals in den Euratom-Fusionsforschungsassoziationen. Diese sind Exzellenzzentren in der Fusionsenergieforschung und verfügen über ein ausgedehntes Netz der Zusammenarbeit, das sich vor allem auf ihre Versuchsanlagen stützt. Die herausragenden technologischen Entwicklungen, mit denen Euratom zur Konstruktionsentwurfsphase des ITER (EDA) und zum erfolgreichen Betrieb der JET-Anlagen beigetragen hat, haben den starken Zusammenhalt des europäischen Fusionsprogramms in beträchtlichem Maße weiter unterstützt. Damit verfügt Europa auch über das Wissen und die Erfahrung, die für eine breit angelegte Zusammenarbeit in allen Aspekten der Fusionsenergieforschung -- einschließlich des ITER und der Projekte nach dem breiter angelegten Konzept - notwendig sind. Auf der Grundlage dieser erfolgreichen Arbeit soll durch die Organisation und Verwaltung des siebten Rahmenprogramms sichergestellt werden, dass Forschung und Entwicklung im Interesse der kurz- und langfristigen Ziele des Programms effizient koordiniert werden.

Eine rasche Entwicklung der Fusion setzt außerdem eine breite industrielle Basis für die Nutzung der Fusionsenergie zum gegebenen Zeitpunkt voraus. Die europäische Industrie hat bereits einen beträchtlichen Beitrag zur Konstruktionsentwurfsphase des ITER geleistet. Im siebten Rahmenprogramm werden die europäischen Unternehmen - einschließlich der KMU - im Zusammenhang mit dem Bau des ITER eine führende Rolle spielen und sich um eine gute Position bemühen, um voll an der Entwicklung der Fusionstechnologien für DEMO (ein Demonstrations-Fusionskraftwerk) und künftige Fusionskraftwerke beteiligt zu sein.

Der ITER und das europäische Fusionsforschungsprogramm werden einen Beitrag zu einigen der Maßnahmen leisten, die gemäß dem Bericht der hochrangigen Gruppe ("Kok-Bericht") dringend erforderlich sind, um Fortschritte im Hinblick auf die Strategie von Lissabon zu erzielen. Der ITER wird vor allem ein Anziehungspunkt für die besten Fusionsforscher und -ingenieure sowie Hochtechnologieunternehmen sein, was sowohl für das europäische Fusionsprogramm als auch für die wissenschaftlichen und technischen Wissensgrundlagen generell von Vorteil ist. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die europäische Unternehmen beim Bau von Systemen und Bauteilen für die ITER-Anlage unter Einhaltung äußerst hoher technischer Anforderungen erwerben, werden auch für ihre Wettbewerbsfähigkeit von Nutzen sein.

Allgemeines Ziel

Schaffung der Wissensgrundlage für den Bau von Prototypreaktoren für sichere, dauerhaft tragbare, umweltverträgliche und wirtschaftliche Kraftwerke und Bau des ITER als wichtigsten Schritt im Hinblick auf dieses Ziel.

Maßnahmen

2.2 Kernspaltung und Strahlenschutz

In den fünf nachstehend beschriebenen wichtigen Forschungsbereichen werden indirekte Maßnahmen durchgeführt. Im gesamten Programm gibt es wichtige übergreifende Themen. Interaktionen bei verschiedenen Maßnahmen müssen entsprechend berücksichtigt werden. Die Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Forschungsinfrastrukturen ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung. Der Ausbildungsbedarf muss ein zentraler Aspekt aller von der EU geförderten Projekte in diesem Sektor sein; zusammen mit der Unterstützung der Infrastrukturen ist dies ein wichtiger Teil der Behandlung der Frage des Kompetenzerhalts im Nuklearbereich.

Da der Europäische Forschungsraum gestärkt werden muss, ist eine gemeinsame europäische Position zu wichtigen Fragen und Konzepten notwendig. Verbindungen zwischen einzelstaatlichen Programmen sollen aufgebaut und die Vernetzung mit internationalen Organisationen und Drittländern (u. a. USA, NUS, Kanada und Japan) gefördert werden. Wo ein eindeutiges Interesse der Gemeinschaft besteht, muss Euratom in bestehenden Foren zur Koordinierung von Forschung und technologischer Entwicklung auf internationaler Ebene eine aktive Rolle spielen. Gegebenenfalls findet auch eine Koordinierung mit dem Programm der GFS für direkte Maßnahmen in diesem Bereich und mit den indirekten Maßnahmen im Rahmen der Fusionsenergieforschung statt.

Ebenso wichtig ist die Herstellung von Verbindungen mit den Forschungsarbeiten des EG-Rahmenprogramms, insbesondere mit den Maßnahmen in den Bereichen europäische Normen, Bildung und Ausbildung, Umweltschutz, Werkstoffwissenschaften, staatliche Verwaltung, gemeinsame Infrastrukturen, Sicherheit, Sicherheitskultur und Energie. In zahlreichen Themenbereichen wird die internationale Zusammenarbeit ein wesentliches Merkmal der Maßnahmen sein.

3. ETHISCHE Aspekte

Bei der Durchführung dieses Programms und den damit verbundenen Forschungstätigkeiten müssen ethische Grundprinzipien beachtet werden. Hierzu gehören unter anderem die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, wie der Schutz der menschlichen Würde und des menschlichen Lebens, der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre und der Tier- und Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den letzten Fassungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, Leitlinien und Verhaltensregeln wie die Erklärung von Helsinki, das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle, die UN-Kinderrechtskonvention, die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, das UN-Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen und von Toxinwaffen, der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die einschlägigen Entschließungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Berücksichtigt werden ferner die Stellungnahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für Ethik in der Biotechnologie (1991-1997) sowie der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (ab 1998).

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der Vielfalt der Ansätze in Europa müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten geltende Rechtsvorschriften, Regelungen und ethische Regeln der Länder, in denen die Forschung durchgeführt wird, einhalten. Es gelten in jedem Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen, so dass Forschungsarbeiten, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Land verboten sind, von der Gemeinschaft in diesem Mitgliedstaat bzw. Land nicht finanziell unterstützt werden.

Gegebenenfalls müssen die Teilnehmer an Forschungsprojekten vor der Aufnahme von FTE-Tätigkeiten Genehmigungen der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einholen. Bei Vorschlägen zu ethisch sensiblen Themen oder solchen, bei denen ethische Aspekte nicht ausreichend gewürdigt wurden, führt die Kommission systematisch eine Ethikprüfung durch. In Einzelfällen kann eine Ethikprüfung auch während der Durchführung des Projekts vorgenommen werden.

Das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere bestimmt, dass die Gemeinschaft bei der Formulierung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Richtlinie des Rates 86/609/EWG über den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere bestimmt, dass alle Versuche so konzipiert sind, dass Ängste, unnötige Schmerzen und Leiden der Versuchstiere vermieden werden, die Zahl der verwendeten Tiere auf ein Minimum beschränkt bleibt, Tiere mit der geringsten sinnesphysiologischen Entwicklung verwendet werden und Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Veränderung des genetischen Erbguts von Tieren und das Klonen von Tieren können nur in Erwägung gezogen werden, wenn die Ziele aus ethischer Sicht gerechtfertigt, das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet und die Prinzipien der genetischen Vielfalt gewahrt sind. Während der Durchführung dieses Programms werden wissenschaftliche Fortschritte und einzelstaatliche sowie internationale Bestimmungen von der Kommission regelmäßig überwacht, damit sämtliche Entwicklungen berücksichtigt werden können.


1 KOM (2005) 119.
2 KOM (2005) 118.
3 SEK(2005) 430.
4 KOM (2005) 387.
5 Gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung (Verordnung EG, Euratom) kann die Kommission Exekutivagenturen hoheitliche Aufgaben übertragen. Die Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, und die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 058/2003 sind jedoch EG-Verordnungen, die für Euratom nicht gelten. Die Kommission beabsichtigt, den Rat um eine Erweiterung des Geltungsbereichs dieser Verordnungen auf den Euratom-Vertrag zu bitten.
7 ABl. C ..., ..., S. ....
8 ABl. C ..., ..., S. ....
9 ABl. C ..., ..., S. ....
10 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
11 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. l.
12 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
13 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. l.
14 C(2005) 576.
15 ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25.
16 ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 64.