Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

A. Änderungen

1. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Klammerzusatz zur Anlagenbezeichnung, Erläuterungen zu Spalten A, B, C VersTierMeldV)

In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Redaktionelle Korrektur; § 1 Absatz 2 besteht nur aus einem Satz, der Zusatz ist somit verzichtbar.

Zu Buchstabe b:

Über die Frage der Meldung an die EU hat nicht der Verwender zu entscheiden, diese "Aufgabe" dürfte eher zu Verwirrung und Rückfragen führen. In Spalte D der Tabelle ist einzutragen, ob die zu meldenden Tiere in einem Tierversuch nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes verwendet (T 1) oder gemäß § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes getötet (T 2) wurden. Damit sind die notwendigen Angaben erfasst, die für die Weiterbearbeitung der EU-Meldung auf Ebene des Bundes benötigt werden (Herausnahme der "T 2-Tiere").

Gegebenenfalls könnte in den Erläuterungen zu Spalte D auf die Tatsache hingewiesen werden, dass "T 2-Tiere" nicht an die EU gemeldet werden.

2. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Tabelle Spalte T, Erläuterungen zu Spalte T VersTierMeldV)

In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Versuchsdurchführende verpflichtet, pro Versuchsvorhaben eine gesonderte Meldung abzugeben und nicht mehrere Vorhaben in einer Meldung zusammenzufassen. Dies ist zur Durchsetzung der Meldepflicht insoweit unerlässlich, da von den zuständigen Behörden sonst nicht überprüfbar wäre, ob eine Meldung vollständig und richtig, d.h. auch tatsächlich für jedes Versuchsvorhaben abgegeben wurde. Der § 3 (Ordnungswidrigkeiten) würde in vielen Fällen ins Leere laufen.

3. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Abschnitt "1. Allgemeine Erläuterungen" Satz 2 - neu -, Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" Spalte L Satz 1 bis 3 VersTierMeldV)

In Artikel 1 ist die Anlage wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Verordnung enthält im Anhang unter Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten", dort unter Spalte L, einen Verweis auf Anhang II Buchstabe A des Durchführungsbeschlusses. In Spalte L wird aber lediglich die Angabe des genetischen Status der zu meldenden Tiere geregelt. Die entsprechenden Erläuterungen sind im Durchführungsbeschluss unter Buchstabe B Nummer 6 und nicht unter Buchstabe A geregelt. Sachlich und systematisch gehört der Verweis auf Buchstabe A, der Angaben zur Meldepflichtigkeit genetisch veränderter Tiere enthält, somit nicht in die Erläuterungen zu Spalte L, sondern in die "Allgemeinen Erläuterungen" unter Nummer 1, da in den "Allgemeinen Erläuterungen" ausgeführt wird, welche Tiere gemeldet werden müssen und welche Tiere nicht zu melden sind. Folglich sind unter Nummer 2 "Erläuterungen zu den Spalten", dort unter Spalte L, der Verweis auf Buchstabe A sowie die an den Erläuterungen des Buchstabens A orientierte Definition "genetisch veränderter Tiere" zu streichen.

4. Zu Artikel 1 (Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" Spalte S Satz 3 VersTierMeldV)

In Artikel 1 ist in der Anlage in Abschnitt "2. Erläuterungen zu den Spalten" in den Hinweisen zu "Spalte S" Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Im Falle des § 25 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, der besonders belastende Tierversuche mit erheblichen Schmerzen oder Leiden, die länger anhalten und nicht gelindert werden können, zum Gegenstand hat, sollen in Spalte U Angaben zu einer Ausnahmegenehmigung, zu den Einzelheiten der Verwendung und den Gründen für das Erreichen dieser besonderen Belastungen gemacht werden."

Begründung:

In der Meldetabelle in Spalte S existiert kein Schweregrad "schwerer als schwer". Dies gilt auch für Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU.

Der Satz 3 in der Verordnung entspricht zwar der Erläuterung im Durchführungsbeschluss der Kommission (2012/707/EU), ist aber so für den Anwender nicht verständlich. Durch Einfügen der Bezüge zu den entsprechenden Regelungen der Tierschutz-Versuchstierverordnung (Umsetzung des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU) erhält der Anwender die Gelegenheit, den Hintergrund der Anforderung nachzuvollziehen und damit in der Tabelle sinnvolle Angaben zu machen.

B. Entschließung

Begründung:

Die Anzahl der Tiere, die im Hinblick auf die Verwendung in wissenschaftlichen Projekten gezüchtet wird, aber keine Verwendung nach § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG findet, wird als hoch eingeschätzt. Belastbare Daten darüber liegen allerdings nicht vor. Da einerseits mit einem hohen Einsparpotenzial im Sinne der verpflichtenden 3R gerechnet werden kann und andererseits davon auszugehen ist, dass die Zahl der gezüchteten bzw. getöteten Tiere in den Bestandsbüchern der Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG dokumentiert ist, wäre erstrebenswert, in diesem Bereich mehr Transparenz zu schaffen und letztlich auch einen Anreiz für eine Reduktion der Tierzahlen zu schaffen. Technische Möglichkeiten dafür, sogenannte Vorratszuchten einzuschränken, bestehen, erfordern allerdings in manchen Fällen vorausschauenderes Planen bei den Experimentatoren und Züchtern.

Im Rahmen der Erhaltungszucht von genetisch veränderten Linien werden zahlreiche Tiere genetisch typisiert, wofür in der Regel Schwanzspitzenbiopsien auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG durchgeführt werden. Da auch diese Eingriffe im Kontext mit dem Einsatz von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken i.S. von § 4 Absatz 3 bzw. § 7 Absatz 2 TierSchG stehen, wäre es sinnvoll, über den Umfang dieser Maßnahmen belastbare Daten zu erhalten.

Nach der vorliegenden Verordnung zur Ausgestaltung der Versuchstiermeldeverordnung findet laut den Erläuterungen zu Spalte I und J keine weitergehende Differenzierung der Herkunft der Tiere statt, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen. Da der Einsatz von nicht aus Versuchstierzuchten stammenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke jedoch gemäß § 4 Absatz 3 und § 11a Absatz 4 Satz 3 TierSchG nicht vollständig ausgeschlossen ist, wäre erstrebenswert, Informationen zur Anzahl solcher Tiere in wissenschaftlichen Experimenten zu erhalten. Da für entsprechende Verwendungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müssen, liegen den zuständigen Behörden diese Informationen vor, so dass eine Darstellung ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen könnte. In der Vergangenheit hatte es wiederholt Unklarheiten bei der Herkunft von Krallenfröschen für die Verwendung in wissenschaftlichen Projekten gegeben.

Begründung:

Die Verordnung sieht keine gesonderte Meldepflicht für geklonte Tiere vor. Angesichts der auch in der Öffentlichkeit bestehenden erheblichen ethischen Bedenken gegenüber dem Klonen von Tieren bzw. geklonten Tieren ist eine Meldepflicht im Rahmen der Versuchstiermeldeverordnung angebracht. Auch wenn das Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken als Tierversuch meldepflichtig ist, so besteht ein berechtigtes Interesse daran, konkrete Angaben über den Umfang des Klonens in Tierversuchen zu erhalten.