Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG KOM (2008) 627 endg.; Ratsdok. 14201/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 13. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 10. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 814/98 = AE-Nr. 983078,
Drucksache 794/04 (PDF) = AE-Nr. 043174,
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620 und
Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr.

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Ziele des Vorschlags

Die Verbraucher und Unternehmen in der Europäischen Union machen immer mehr Gebrauch von elektronischem Geld, das in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmten Zahlungsvorgängen erst allmählich zum Ersatz für andere Zahlungsmittel wird. Doch das Potenzial, das dem E-Geld vor acht Jahren - bei der Verabschiedung der Richtlinie 2006/46/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (nachstehend "E-Geld-Richtlinie")1- zugeschrieben wurde, ist noch lange nicht ausgeschöpft.

Bei der Überprüfung der Anwendung der E-Geld-Richtlinie2 hat sich herausgestellt, dass einige Bestimmungen die Entwicklung des E-Geld-Markts und insbesondere die technologische Innovation offenbar gebremst haben. Die begrenzte Zahl der E-Geld-Institute mit unbeschränkter Zulassung und das geringe Volumen des E-Geld-Umlaufs belegen, dass sich E-Geld in den meisten Mitgliedstaaten noch nicht wirklich durchgesetzt hat.

Da mit der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (nachstehend "Zahlungsdiensterichtlinie")3 auf Gemeinschaftsebene inzwischen ein moderner und kohärenter Rechtsrahmen für Zahlungsdienste eingeführt worden ist, müssen dringend weitere Maßnahmen ergriffen werden, damit in der Europäischen Union ein echter Binnenmarkt für E-Geld-Dienstleistungen entstehen kann.

Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission soll die E-Geld-Richtlinie modernisiert und insbesondere die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten an die im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie geltenden Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute angepasst werden. Ziel ist es, die Entstehung neuer, innovativer und sicherer E-Geld-Dienstleistungen zu ermöglichen, neuen Akteuren Zugang zum Markt zu verschaffen und echten, wirksamen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern herzustellen. Innovationen am Zahlungsmarkt werden den Verbrauchern, Unternehmen und der europäischen Gesamtwirtschaft greifbare Vorteile bringen. Kreative Lösungen werden Zahlungen schneller und bequemer machen und der e-Society des 21. Jahrhunderts neue Möglichkeiten eröffnen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Das derzeitige E-Geld-Volumen lässt vor allem deshalb zu wünschen übrig, weil nach der Verabschiedung der E-Geld-Richtlinie nicht so viele neue Teilnehmer auf den Zahlungsmarkt vorgestoßen sind wie erwartet. In den meisten Mitgliedstaaten gilt E-Geld daher noch nicht als glaubwürdige Alternative zu Bargeld. Das Potenzial des E-Geld-Markts ist noch nicht ausgeschöpft denn er hat nicht nennenswert zu höheren Konsumausgaben und mehr Wirtschaftswachstum beigetragen. Im August 2007 belief sich der E-Geldumlauf gerade einmal auf 1 Mrd. EUR, gegenüber einem Bargeldumlauf von 637 Mrd. EUR. Ende 2007 waren 20 E-Geld-Institute und 127 Institute mit Ausnahmeregelung gemeldet.

Die aktuelle E-Geld-Richtlinie wurde erlassen, nachdem im Zuge der durch die IT-Revolution bedingten raschen Veränderungen der Geschäftswelt neue Arten von vorausbezahlten Zahlungsmitteln entstanden waren. Die E-Geld-Richtlinie sollte den Markt für die Ausgabe von E-Geld öffnen, indem "E-Geld-Institute" eingeführt wurden, für die spezielle Aufsichtsregelungen gelten sollten. Ziel war es, einen klaren Rechtsrahmen abzustecken, der den Binnenmarkt für elektronische Zahlungen stärken und den Wettbewerb beleben sollte, während gleichzeitig für eine angemessene Beaufsichtigung gesorgt wurde. Aufgrund einiger inhärenter Schwachstellen wurden damit jedoch nicht die erhofften Ergebnisse erzielt. Diese Schwachstellen wurden bei der Bewertung der E-Geld-Richtlinie offenkundig und sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die rechtlichen und aufsichtlichen Rahmenvorschriften, die im Rahmen der aktuellen Richtlinie für E-Geld-Institute gelten, ungeeignet sind.

Das erste Problem ergibt sich aus der unklaren Definition des E-Gelds und dem Geltungsbereich der Richtlinie, der Rechtsunsicherheit schafft und die Weiterentwicklung des Markts behindert. Das zweite Problem betrifft die Unstimmigkeiten im Rechtsrahmen, der unverhältnismäßig strenge Aufsichtsanforderungen, teils widersprüchliche Freistellungsregelungen und Zulassungsverfahren sowie die Anwendung von Geldwäschebekämpfungsvorschriften auf E-Geld-Dienstleistungen vorsieht. Diese allgemeinen Rechtsunstimmigkeiten werden sich verschärfen, wenn die Zahlungsdiensterichtlinie (spätestens im November 2009) umgesetzt ist, denn sie sieht für Zahlungsinstitute teilweise ganz andere Aufsichtsanforderungen vor als heute für E-Geld-Institute gelten (z.B. unterliegt die Tätigkeit der E-Geld-Institute heute dem Grundsatz der Ausschließlichkeit, die Tätigkeit der Zahlungsinstitute jedoch nicht).

Früher wurden Zahlungsdienste von Banken angeboten, die unter die EU-Bankenrichtlinien fallen. Diese Richtlinien wurden 2006 geändert und durch die Richtlinien 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG)4 sowie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG)5, nachfolgend "Eigenkapitalrichtlinie", ersetzt. E-Geld kann von (im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie als Zweckgesellschaften geltenden) E-Geld-Instituten ausgegeben werden, die nach der E-Geld-Richtlinie reguliert werden.

Kreditinstitute, die nach der Eigenkapitalrichtlinie reguliert werden, dürfen im Rahmen der E-Geld-Richtlinie ebenfalls E-Geld ausgeben. Wer E-Geld ausgeben will, hat also derzeit zwei Möglichkeiten:

Die Zahlungsdiensterichtlinie bietet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU weiten gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts. Sie soll ein modernes und umfassendes Regelwerk schaffen, das für alle Zahlungsdienste in der Europäischen Union gilt. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 1. November 2009 umsetzen. In Titel II der Zahlungsdiensterichtlinie wurde eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern eingeführt: die "Zahlungsinstitute". Diese unterliegen anderen Aufsichtsbestimmungen als E-Geld- und Kreditinstitute. Allerdings dürfen Zahlungsinstitute kein elektronisches Geld ausgeben. Sie dürfen auch keine Einlagen von den Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen und dürfen Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern erhalten, nur für die Erbringung der im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie genannten Zahlungsdienste verwenden. Die Ausgabe von E-Geld ist im Anhang zur Zahlungsdiensterichtlinie zwar nicht aufgeführt, ergibt sich jedoch implizit aus einer anderen Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG.

1.3. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Gemeinschaft

Der verfolgte Ansatz steht mit den Politikmaßnahmen und dem Ziel, einen echten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, im Einklang und trägt zur Verwirklichung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) bei. Er entspricht der Lissabon-Agenda, da die Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie die technologische Innovation fördern und einen Beitrag zum Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum leisten wird.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Gemäß Artikel 11 der E-Geld-Richtlinie leitete die Kommission Anfang 2005 eine Überprüfung der Richtlinienanwendung ein. Hierzu führten die Kommissionsdienststellen im Juli 2005 auch eine öffentliche Konsultation durch. Auf der Grundlage des Prüfungsberichts und der öffentlichen Konsultation veröffentlichten die Kommissionsdienststellen im Juli 2006 ein Arbeitsdokument zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie6.

Mitgliedstaaten und betroffene Interessengruppen wurden regelmäßig zu Zielen und Inhalt des Vorschlags konsultiert. Von Dezember 2007 bis Juni 2008 wurde die Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie von zwei Expertengruppen für Retail-Zahlungen - der Payment System Government Expert Group (Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) und der Payment System Market Group (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt) - erörtert. Außerdem fanden regelmäßig bilaterale Gespräche mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Zahlungsverkehrsbranche (Banken, E-Geld-Institute und Anbieter von mobilen Zahlungsdiensten), Verbraucherverbänden u.a. statt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die wichtigsten Ergebnisse des Prüfungsberichts und der öffentlichen Konsultation sind im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Überarbeitung der E-Geld-Richtlinie vom Juli 20067 zusammengefasst. Die meisten Teilnehmer hielten die Richtlinie für überarbeitungsbedürftig da einige Vorschriften die Entwicklung des E-Geld-Markts behindert hätten.

Von den betroffenen Interessengruppen wurde beanstandet, dass die Richtlinie wegen der unklaren Definition von E-Geld und ihres unscharfen Geltungsbereichs keine ausreichende Rechtssicherheit biete.

Der Prüfungsbericht machte außerdem deutlich, dass hohe Eigenmittelanforderungen sowie bestimmte in der E-Geld-Richtlinie vorgesehene Beschränkungen (z.B. hinsichtlich des Geschäftsbereichs von E-Geld-Instituten) und Anforderungen die Entwicklung des E-Geld-Markts gebremst haben.

Die Beiträge zur öffentlichen Konsultation sind abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/emoney_directive&vm=detailed&sb=Title.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags machte die Kommission umfassend vom Fachwissen externer Sachverständiger Gebrauch. Die von einer externen Beratungsfirma durchgeführte Evaluierung, eine öffentliche Konsultation und Beiträge zweier Expertengruppen lieferten wertvolle Erkenntnisse. Außerdem wurde eine Fachzusammenkunft mit der E-Geld-Branche und mit der Europäischen Zentralbank abgehalten.

2.3. Folgenabschätzung

Um die Probleme im Bereich der E-Geld-Dienstleistungen anzugehen und die gesteckten Ziele zu erreichen, wurden die verschiedensten Lösungen erwogen. Die beiden in Abschnitt 3 angesprochenen Hauptprobleme ergeben sich aus

Nach einer ersten Prüfung der diversen Optionen vor dem Hintergrund der angestrebten Ziele, wurden fünf grundsätzliche Politikoptionen bewertet:

Die Evaluierung der Optionen führte zu der Einschätzung, dass die sowohl bei Option 3 als auch bei Option 4 vorgesehene Anpassung an die Zahlungsdiensterichtlinie die beste Lösung wäre. Beide Optionen dürften sich positiv auf die Entwicklung des E-Geld-Markts niederschlagen, sowohl im Hinblick auf den E-Geld-Umlauf (Steigerungspotenzial auf 10 Mrd. EUR) als auch die Zahl der Institute (bis zu 120 E-Geld-Institute). Hauptvorteile bei Option 4 sind eine spezielle Aufsichtsregelung, die zu den Risiken von E-Geld-Instituten in angemessenem Verhältnis steht, und die Beibehaltung der bestehenden Meldepflichten für E-Geld-Institute, so dass die Marktüberwachung sichergestellt ist. Nachteil wäre ein höherer Bürokratieaufwand, der jedoch noch in vertretbarem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünde.

Option 3 - Anwendung derselben Aufsichtsregelungen wie für Zahlungsinstitute - hätte den Vorteil, dass sich der Bürokratieaufwand verringern würde, da keine Meldungen erforderlich wären. Hauptnachteil wäre, dass dies die Marktüberwachung erschweren würde. Außerdem ist die fragliche Aufsichtsregelung über das Zahlungsvolumen insofern indirekt an die Risiken von E-Geld-Instituten gekoppelt, als für die Ausführung von Zahlungen E-Geld verwendet wird.

Option 1 (keine Maßnahmen) und Option 2 (Leitfaden) würden die Komplexität des Rechtsrahmens nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2009 nicht beseitigen und die weitere Marktentwicklung behindern. Option 5 (Aufhebung der Richtlinie) würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Entwicklung neuer E-Geld-Dienstleistungen bremsen.

Die Folgenabschätzung der Kommission ist abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/docs/SEC_2008_..._1_en.pdf .

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag ist komplett neu aufgebaut. Da eine Anpassung an die Zahlungsdiensterichtlinie angestrebt wird und alle Bestimmungen geändert wurden, soll die aktuelle E-Geld-Richtlinie aufgehoben und durch den neuen Vorschlag ersetzt werden.

Der Richtlinienvorschlag enthält folgende wesentliche Neuerungen:

Artikel 1 und 2: Präzisierung des Geltungsbereichs der Richtlinie und der Definition von E-Geld Die gegenwärtige Richtlinie schafft Rechtsunsicherheit darüber, ob sie für bestimmte Geschäftsmodelle gilt, und bremst die Entwicklung neuer und innovativer Dienstleistungen.

Die Begriffe "E-Geld" und "E-Geld-Institut" müssen, wie im Prüfungsbericht angeregt, präzisiert werden, um Zweifel darüber auszuräumen, welche Geschäftsmodelle unter die Richtlinie fallen und welche Dienstleistungen durch die Richtlinie 2007/64/EG geregelt werden. Vorgeschlagen wird eine technisch neutrale und einfachere Definition von "E-Geld". Artikel 3, 6, 7 und 9: Überarbeitung der Aufsichtsanforderungen Gegenwärtig gelten für E-Geld-Institute ganz ähnliche Aufsichtsanforderungen wie für Kreditinstitute im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG. Aufgrund der in der Folgenabschätzung angestellten qualitativen Risikobewertung hält die Kommission die derzeitigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Vergleich zu den Risiken der Tätigkeit für überzogen. Um eine etwaige künftige Integration der Bestimmungen dieser Richtlinie in die Richtlinie 2007/64/EG zu erleichtern und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen E-Geld und elektronischen Zahlungen, muss eine nahtlose Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Regelungen für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sichergestellt werden. Der Vorschlag sieht daher folgende Anpassungen vor:

Anwendung der qualitativen Aufsichtsanforderungen nach Titel II der Richtlinie 2007/64/EG auf E-Geld-Institute (Artikel 3). Dazu gehört auch das Zulassungsverfahren der Richtlinie 2007/64/EG, wonach E-Geld-Institute bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Zulassungsantrag stellen müssen, dem unter anderem das Geschäftsmodell, ein Geschäftsplan sowie ein Nachweis des Anfangskapitals und eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung beizufügen sind. Die zuständigen Behörden teilen dem Institut innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags mit, ob die Zulassung erteilt wird.

Herabsetzung des erforderlichen Anfangskapitals von 1 Mio. EUR auf 125 000 EUR (Artikel 6). Das derzeit vorgeschriebene Anfangskapital wird als zu hoch und dem Risiko der Dienstleistung nicht angemessen angesehen. Das hohe Anfangskapital scheint für kleinere (meistens freigestellte) Firmen einer der Hauptgründe, keine Zulassung als E-Geld-Institut zu beantragen.

Ersetzung der aktuellen laufenden Eigenmittelanforderungen durch neue Berechnungsmethoden, die auf das Risikoprofil der E-Geld-Institute abstellen (Artikel 7).

Artikel 8 und 9: Tätigkeiten und Sicherungsanforderungen Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie dürfen E-Geld-Institute heute lediglich die Ausgabe von E-Geld und eng damit verbundene Dienstleistungen gewerbsmäßig betreiben. Diese Einschränkung des Geschäftsfelds widerspricht dem Ansatz bei Zahlungsinstituten, die nach der Richtlinie 2007/64/EG auch anderen Zahlungsdienstgeschäften (z.B. Einzelhandels- oder Telekomgeschäften) nachgehen dürfen. Hier ist ein kohärenterer Ansatz gefragt. Die Tätigkeit der E-Geld-Institute sollte nicht unbedingt auf die Ausgabe von E-Geld beschränkt sein, und daher sollten bei hybriden E-Geld-Instituten Sicherungsanforderungen wie in Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG gelten.

Artikel 5: Rücktauschbarkeit

Die Vorschriften über die Rücktauschbarkeit (die Möglichkeit, dass der Verbraucher sein E-Geld jederzeit in Form einer Kontogutschrift oder in bar zurückverlangen kann) müssen präzisiert werden, wobei ihre Anwendung im Mobiltelefonbereich besonders zu erwähnen ist.

Die Verbraucher sollten jederzeit Anspruch auf Rücktausch haben, und zwar gebührenfrei, wenn der Rücktausch in voller Höhe erfolgt. Bei Teilrücktausch vor Vertragsablauf kann der Emittent dem Inhaber eine Gebühr in Rechnung stellen, die allerdings in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Vorgangs stehen sollte.

Artikel 10: Ausnahmeregelung

Im Prüfungsbericht wurde dargelegt, dass ein ausgewogener Kompromiss zwischen leichterem Marktzugang, angemessenen Schutzbestimmungen und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gefunden werden muss. Außerdem müssen Anreize für Institute gesetzt werden, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung operieren, aber eine Vollzulassung anstreben. Vorgeschlagen wird, dass die Freistellungsregelungen der E-Geld-Richtlinie an die Ausnahmeregelungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG angepasst werden. Diese Änderung ist vor dem Hintergrund der einfacheren Zulassungsbedingungen für E-Geld-Institute zu sehen.

Artikel 16: Geldwäschevorschriften

Da es bei E-Geld-Geschäften durchschnittlich um geringe Beträge geht, könnte die uneingeschränkte Anwendung der Identifizierungs- und Erfassungsvorschriften als unverhältnismäßig empfunden werden, denn sie ist für die Zahlungsverkehrsbranche bei Kleinbetragszahlungen per Internet oder Mobiltelefon mit hohen Verwaltungskosten verbunden. Die derzeitige Richtlinie enthält keine speziellen Vorschriften gegen Geldwäsche.

Allerdings wurden mit der Richtlinie 2005/60/EG vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eingeführt, die für E-Geld gelten, und eine ähnliche Regelung ist auch in der Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers enthalten. Vorgeschlagen wird, diese niedrigen Beträge an die Beträge in den Artikeln 34 und 53 der Richtlinie 2007/64/EG anzupassen und folglich die Schwellenwerte in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2005/60/EG anzuheben. Dies würde dazu beitragen, bei kontogestützten Vorgängen doppelten Identifizierungsaufwand zu vermeiden. Von der Branche ergriffene flankierende Maßnahmen würden das Risiko ebenfalls vermindern helfen.

Dies entspräche dem auf Selbstregulierung bauenden Ansatz im Zahlungsverkehrsbereich (Beispiel: SEPA).

Artikel 17: Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen entgegennehmen. Dies bleibt weiterhin den Kreditinstituten vorbehalten. Allerdings sollten E-Geld-Institute als "Finanzinstitute" im Sinne der Eigenkapitalrichtlinie 2006/48/EG angesehen werden. Artikel 4 Absatz 5 sowie Anhang I der Eigenkapitalrichtlinie werden geändert, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass Kreditinstitute weiterhin E-Geld ausgeben dürfen.

3.2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 EG-Vertrag.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten. Danach soll die Gemeinschaft nur dann tätig werden wenn die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können.

Mit der Richtlinie 2000/46/EG wurde in der Europäischen Union ein harmonisierter Binnenmarkt für E-Geld geschaffen. Allerdings bestehen noch einige Hindernisse, die auf europäischer Ebene beseitigt werden müssen. E-Commerce ist naturgemäß ein globales Geschäft und nationale Alleingänge würden die E-Geld-Entwicklung behindern. Ein gemeinschaftsweiter Ansatz ist angemessen, weil Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer nur dann erreicht werden können, wenn in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln und Grundsätze gelten.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er eine vollständige Harmonisierung nur in Punkten anstrebt, die zur Beseitigung der Hindernisse für die Entwicklung eines Binnenmarkts für E-Geld notwendig sind und während der Konsultation der beteiligten Kreise beanstandet wurden.

Alle Regelungsvorschläge wurden auf ihre Verhältnismäßig geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten. Dies kommt insbesondere in den vorgeschlagenen Aufsichtsanforderungen für E-Geld-Institute, den Ausnahmeregelungen und den Rücktauschvorschriften zum Ausdruck.

3.5. Wahl des Instruments

Um den notwendigen Rechtsrahmen für eine harmonisierte Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten soweit abzustecken, dass insbesondere eine solide und umsichtige Geschäftsführung sowie die finanzielle Integrität dieser Institute gewährleistet sind, bedarf es weiterhin regulatorischer Maßnahmen. Die Kommission schlägt daher vor, am bisherigen Rechtsinstrument (Richtlinie) festzuhalten.

Die Kommission schlägt keine Verordnung, sondern eine Richtlinie vor, da sich diese für die Harmonisierung bestehender Rechtsvorschriften besser eignet. Außerdem entspricht dies dem bisher gewählten Instrument zur Harmonisierung in diesem Bereich und anderen Instrumenten in verbundenen Bereichen, wie der Zahlungsdiensterichtlinie.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

5.1. Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Für bestimmte bereits etablierte E-Geld-Institute wird es eine Übergangszeit für die Umstellung auf die Anforderungen des Titels II der Richtlinie geben.

5.2. Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für nationale und EG-Behörden sowie der Verwaltungsverfahren für private Akteure vor.

Die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten wird nach einem harmonisierten und kohärenten Ansatz erfolgen, der auf die Vorschriften für Zahlungsinstitute abgestimmt ist und gleiche Regeln für alle Mitgliedstaaten vorsieht. Dies wird dazu beitragen, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

Der auf eine vollständige Harmonisierung abzielende Ansatz vereinfacht die Verfahren für private Akteure.

5.3. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. Die Richtlinie wird die Richtlinie 2000/46/EG ersetzen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank10, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines E-Geldinstituts

Artikel 3
Allgemeine Aufsichtsvorschriften

Artikel 4
Verbot der Ausgabe von E-Geld

Artikel 5
Rücktauschbarkeit

Artikel 6
Anfangskapital

Artikel 7
Eigenmittel

Artikel 8
Tätigkeiten

Artikel 9
Sicherungsanforderungen

Artikel 10
Ausnahmemöglichkeiten

Titel III
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 11
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 12
Ausschuss

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Vollständige Harmonisierung

Artikel 14
Überprüfung

Artikel 15
Übergangsbestimmungen

Artikel 16
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 17
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 18
Aufhebung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Brüssel, den [...]
Für die Kommission
Mitglied der Kommission