Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei München, den 23. September 2004
Staatsminister für Bundesangelegenheiten
und Verwaltungsreform

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Erwin Huber

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz ­ JArbSchG) vom 12. April 1976, BGBl I S. 965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2000, BGBl I S. 1983, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. § 14 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

3. § 14 Abs. 7 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit verboten ist.

Artikel 2 Änderung der Druckluftverordnung

Die Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung ­ DruckluftV) vom 4. Oktober 1972, BGBl I S. 1909, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6.1997, BGBl I S. 1384, wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung ­ BetrSichV) vom 27. September 2002, BGBl I S. 3777, wird wie folgt geändert:

§ 14 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung ­ MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002, BGBl I S. 3397, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Behörde" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

Artikel 5 Änderung der Röntgenverordnung

Die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung ­ RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, BGBl I S. 604, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

2. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

In begründeten Einzelfällen kann der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlauben.

3. § 31a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Im Einzelfall ist für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisievert zulässig, wobei für fünf aufeinanderfolgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen.

4. § 31b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Im Benehmen mit dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 ist eine weitere berufliche Strahlenexposition zulässig, wenn diese 10 Millisievert effektive Dosis nicht überschreitet und die beruflich strahlenexponierte Person schriftlich einwilligt.

5. In § 33 Abs. 6 werden die Worte

"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass" durch die Worte "Im Einzelfall kann" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

6. § 35 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Ist beim Aufenthalt von Personen im Kontrollbereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein Zehntel der Organdosisgrenzwerte des § 31a Abs. 2 nicht erreicht werden können, so ist für diese Personen die Ermittlung nach Satz 1 nicht erforderlich.

7. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungspflichten bestehen, können diese auch in elektronischer Form erbracht werden.

8. § 45 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:

Bis zum 13. Mai 2005 darf die effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung abweichen von § 32 Abs. 1 mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr betragen, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 5 Millisievert nicht überschritten werden.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Unsere heimische Wirtschaft muss von bürokratischen Hemmnissen und Wettbewerbsbeschränkungen entlastet werden. Daher müssen alle Genehmigungs-, Zulassungs- und Einvernehmenserfordernisse auf ihre Unverzichtbarkeit hin überprüft werden, und ­ soweit es mit dem Schutz der betroffenen Personenkreise vereinbar ist ­ wegfallen oder durch Anzeigeverfahren oder Genehmigungshöchstfristen mit Fiktionswirkung ersetzt werden. Auch eine Privatisierung staatlicher Aufgaben kommt in Betracht.

In den Bereichen sozialer und technischer Arbeitsschutz sowie beim Betreiben von Medizinprodukten und Röntgeneinrichtungen sind daher diverse Änderungen möglich ohne den Schutz der betroffenen Personenkreise ­ Arbeitnehmer, Jugendliche, Patienten ­ zu vernachlässigen.

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz weicht an verschiedenen Stellen von der darin umgesetzten europäischen Richtlinie ab. Hier ist eine Angleichung an das Niveau der europäischen Richtlinie erforderlich.

Im Bereich der Druckluftverordnung können zum Bürokratieabbau Zulassungen durch Zulassungshöchstfristen mit Fiktionswirkung ersetzt werden und kann eine behördliche Entscheidungen entfallen, die Sachverständigenentscheidungen überprüfen soll.

In der Betriebssicherheitsverordnung sind bereits einige der früher erforderlichen Erlaubnisverfahren gestrichen worden. Dennoch kann hier weiter zur Entbürokratisierung beigetragen werden, indem ein Anerkennungsverfahren für befähigte Personen durch ein Anzeigeverfahren ersetzt wird.

In der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist eine Fristverlängerung von sicherheitstechnischen Kontrollen sowie die Möglichkeit zur Befreiung vom Führen eines Bestandsverzeichnisses durch die zuständige Behörde vorgesehen. Diese Verwaltungsaufgaben können privatisiert werden.

Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen sind diverse Einzelentscheidungen sowie Zustimmungen und Erlaubnisse durch Behörden vorgesehen, die wegfallen oder durch generelle Ausnahmeregelungen ersetzt werden können.

3. Kosten

Durch Streichung von Genehmigungserfordernissen oder deren Ersetzung durch Anzeigeverfahren entgehen den öffentlichen Haushalten Einnahmen. Diesen Ausfällen steht der geringere Aufwand in den Behörden sowie die Entlastung der Wirtschaft gegenüber.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

a) Zu Ziffer 1

Nach Art. 5 der Richtlinie des Rates über den Jugendarbeitsschutz (94/33/EG vom 22.6.1994, ABl EG (Nr. ) L 216 S. 12) bedarf die Mitwirkung von Kindern bei verschiedenen Veranstaltungen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle. Von diesem Genehmigungsverfahren kann unter vom Mitgliedstaat festzusetzenden Bedingungen abgewichen werden für Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind. Daher kann in Angleichung an das Niveau der Richtlinie auf die Genehmigung in diesem Fall verzichtet werden. Eine Anzeige der Mitwirkung ist aber zweckmäßig um die vorgenannten Bedingungen nachprüfen zu können. Im Zweifelsfall kann die Behörde das Jugendamt anhören.

b) Zu Ziffer 2

Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 94/33/EG dürfen Jugendliche in besonderen Tätigkeitsbereichen bereits ab 4 Uhr beschäftigt werden. Eine Genehmigung ist als Voraussetzung nicht vorgeschrieben. In Angleichung an das in der europäischen Richtlinie vorgegebene Niveau kann daher auf diese Genehmigung verzichtet werden. Allerdings ist den Jugendlichen in diesen Fällen eine kostenlose Bewertung ihres Gesundheitszustandes zu gewähren.

c) Zu Ziffer 3

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 94/33/EG dürfen Jugendliche zwischen 7 Uhr und 23 Uhr beschäftigt werden. Eine Genehmigung ist als Voraussetzung nicht vorgeschrieben, so dass darauf in den hier geregelten Fällen der gestaltenden Mitwirkung bei Veranstaltungen ebenfalls verzichtet werden kann. Durch die in § 14 Abs. 7 Satz 3 vorgeschriebene ununterbrochene Freizeit von 14 Stunden, die nach Beendigung der Tätigkeit zu gewährleisten ist, ist der durch die Richtlinie vorgegebene Rahmen für die Nachtruhe (bis 7 Uhr) eingehalten.

2. Zu Artikel 2 (Änderung der Druckluftverordnung)

a) Zu Ziffer 1

Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass besondere Gründe für eine Ausnahme von den Regelungen in § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 oder § 21 Abs. 4 vorliegen und mittels eines Gutachtens nachweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist, ist eine formelle Ausnahmegenehmigung nicht unbedingt erforderlich. Zur Vermeidung einer zu großzügigen eigenverantwortlichen Inanspruchnahme einer derartigen Ausnahmezulassung sollte die Zulassung durch die Behörde beibehalten werden, aber mit einer Zulassungsfiktion nach Ablauf von 4 Wochen versehen werden. Auch bisher fordert die Behörde in der Regel entsprechende Gutachten an. Eine Ausnahmezulassung von § 4 Abs. 1 ist ohnehin nur erforderlich, wenn es sich um eine nicht in der EG hergestellte Arbeitskammer handelt.

b) Zu Ziffern 2 und 4

Die Regelung des § 8 läuft darauf hinaus, dass die zuständige Behörde gezwungen ist, ein weiteres Sachverständigengutachten zu veranlassen, wenn das erste Gutachten Mängel bei Schleusen, Schachtrohren oder elektrischen Anlagen ergeben hat. Im Zweifelsfall steht dann Gutachten gegen Gutachten. Die Votums-Regelung sollte deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben. Werden durch den Sachverständigen Mängel festgestellt, sollte der Arbeitgeber deren Beseitigung unverzüglich veranlassen.

c) Zu Ziffer 3

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen ­ Arbeiten in Druckluft (RAB 25) ­ enthalten Empfehlungen für die Zulassung einer Ausnahme von der in § 12 Abs. 1 geregelten Verpflichtung, dass bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Diese stehen dem Arbeitgeber als Handlungsanleitung zur Verfügung. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die darin genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine formelle Ausnahmezulassung nicht mehr unbedingt erforderlich. Zur Vermeidung einer zu großzügigen Inanspruchnahme einer derartigen Ausnahme sollte die Zulassung beibehalten werden, aber mit einer Zulassungsfiktion nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen versehen werden.

3. Zu Artikel 3 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)

Ein formelles Anerkennungsverfahren für befähigte Personen zur Prüfung instand gesetzter Anlagen hinsichtlich der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Betreiber die Beauftragung einer befähigten Person mit dieser Aufgabe anzeigt. Eine Prüfung der ausreichenden Befähigung kann dann ebenfalls erfolgen.

4. Zu Artikel 4 (Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung)

Die Option einer Fristverlängerung von sicherheitstechnischen Kontrollen in § 6 Abs. 2 kann in Einzelfällen für den Betreiber eine wichtige Rolle spielen, insbesondere wenn aus seiner Sicht die durch den Hersteller festgesetzten Fristen ungerechtfertigt sind. Diese Verwaltungsaufgabe muss aber nicht zwingend von einer Behörde wahrgenommen werden. Sie könnte beispielsweise von einem Sachverständigen durchgeführt werden, dessen Sachkenntnis durch ein Zertifikat einer von der zuständigen Behörde akkreditierten Stelle nachgewiesen wurde ( § 26 Abs. 6 MPG). Um die Voraussetzungen für eine Privatisierung dieser Aufgabe zu schaffen, ist die Änderung erforderlich.

Ähnliches gilt für die Änderung des § 8 Abs. 3.

Das Führen eines Bestandsverzeichnisses ist insbesondere für größere Einrichtungen unverzichtbar und obligatorisch. In der Regel werden bereits andere Verzeichnisse in Zusammenhang mit anderen Vorschriften in dem Bestandsverzeichnis zusammen geführt (z.B. Prüffristen hinsichtlich elektrischer Anforderungen). Für kleine Einrichtungen (z.B. Allgemeinarzt-, Naturheilpraxen) mit einer geringen Anzahl an zu erfassenden Medizinprodukten ist die Möglichkeit zur Befreiung vom Führen eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 8 Abs. 3 eine sinnvolle Option im Sinne eines Bürokratieabbaus. Im Zuge der Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber könnte diese Aufgabe jedoch beispielsweise auf ärztliche Berufsvertretungen übertragen werden.

5. Zu Artikel 5 (Änderung der Röntgenverordnung)

a) Zu Ziffer 1

Zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Röntgenräumen bestehen diverse Ausnahmeregelungen. Diese decken die grundsätzlichen Betriebssituationen ab. Eine Einzelfallentscheidung durch die Behörde, wie sie in Nr. 4 vorgesehen ist, ist dann nicht erforderlich, wenn Abs. 2 so allgemein formuliert wird, dass alle Röntgeneinrichtungen unter der Verantwortung des Betreibers im Einzelfall auch außerhalb von Röntgenräumen betrieben werden können, sofern besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung getroffen werden.

b) Zu Ziffer 2

Im Rahmen der Eigenverantwortung sollte der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte selbst entscheiden können, wem der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann. Eine zusätzliche Legitimation durch die Behörde ist nicht erforderlich.

c) Zu Ziffer 3 und 4

Beruflich strahlenexponierte Personen werden über die amtlich bestimmte Strahlenmessstelle hinsichtlich ihrer Strahlenbelastung überwacht. Die zuständigen Behörden erhalten ebenso wie der Betreiber eine Benachrichtigung bei Grenzwertüberschreitungen. Sonderregelungen bei Überschreitung eines durchschnittlichen Grenzwertes zur langfristigen Kompensation sind in der Röntgenverordnung berücksichtigt. Danach sollte der Strahlenschutzverantwortliche agieren dürfen. Eine besondere Bestätigung durch die Behörde ist dann nicht mehr erforderlich. Die Behörde greift erst dann ein, wenn auch die Sonderregelungen überschritten werden.

d) Zu Ziffer 5

Im Hinblick auf mehr Eigenverantwortung sollte ein Abweichen von bestimmten Vorschriften der Röntgenverordnung im Einzelfall durch den Betreiber grundsätzlich gestattet sein, wenn der Strahlenschutz, auf welche Weise auch immer, gewährleistet ist. Eine Zustimmung der Behörde kann unterbleiben.

e) Zu Ziffer 6

Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Betreiber kann dieser nach den Vorgaben des Absatzes 1 durchaus selbst entscheiden, für welche Personen die Ermittlung der Körperdosis entfallen kann. Eine spezielle Erlaubnis durch die Behörde ist nicht erforderlich.

f) Zu Ziffer 7

Das Bestehen auf eine Dokumentation in Papierform ist nicht mehr zeitgemäß. Daher sollte standardmäßig auch die elektronische Form zugelassen werden, ohne auf die Zustimmung der Behörde angewiesen zu sein. Die Lesbarkeit der Dokumentation für die Behörde muss allerdings gewährleistet sein.

g) Zu Ziffer 8

Um die Eigenverantwortung des Betreibers zu stärken, sollte auch hier auf eine Zulassung durch die Behörde verzichtet werden. Die Sonderregelung im Fall einer Dosisüberschreitung ist in Abs. 11 hinreichend dargelegt, so dass der Betreiber diese eigenverantwortlich in der beschriebenen Form in Anspruch nehmen kann.

6. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.