Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18. Oktober 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 10. Oktober 2006 beschlossen dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian Wulff

Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz

Vom...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Artikel 3
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Artikel 6
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung der Mutterschutzverordnung

Artikel 8
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Artikel 10
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Die heimischen Unternehmen werden durch eine Vielzahl von bürokratischen Vorgaben belastet.

Diese belasten insbesondere die mittelständischen Unternehmen. Deshalb gilt es, alle bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

Dies gilt auch für die verschiedenen Rechtsnormen des Arbeitsschutzes wie z.B. das Arbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz. Unnötige Vorschriften sollten - soweit der Schutz der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird - entfallen.

Im Arbeitsschutz sind diverse Änderungen möglich, ohne den Schutz der Arbeitnehmer zu vernachlässigen.

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das gegenwärtige Arbeitsschutzsystem konfrontiert die Unternehmen mit einer Vielzahl von Auflagen.

Diese haben ein Ausmaß angenommen, das gerade kleine und mittlere Unternehmen mit Kosten belastet und verhindert, dass die zentralen Erfordernisse des Arbeitsschutzes von den Unternehmen eigenverantwortlich wahrgenommen werden.

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch schreibt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Betrieb ab 20 Mitarbeitern vor. Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll diese Schwelle auf 50 Mitarbeiter heraufgesetzt werden.

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sieht die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses vor. Unternehmen sollten eigenverantwortlich über die Organisation ihres Arbeitsschutzmanagements entscheiden, so dass die Pflicht zur vierteljährlichen Zusammenkunft eines Arbeitsschutzausschusses entfallen kann.

Arbeitgeber sind verpflichtet, verschiedenste Gesetze an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

Diese Pflicht ist durch die Einführung neuer Medien wie z.B. des Internets und der Verbreitung von Informationsbroschüren überholt. Arbeitnehmer verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist auf das Arbeitszeitgesetz bezogen nicht mehr gegeben.

3. Kosten

Durch Streichung der Vorschriften im Arbeitsschutz für Unternehmen entstehen den öffentlichen Haushalten keine Ausgaben. Die Streichung führt jedoch zu einer Entlastung der Wirtschaft.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1

a) Zu Nummer 1

Sicherheitsbeauftragte sind grundsätzlich in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen. Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Neben den Sicherheitsbeauftragten wirken weitere Funktionsträger und Institutionen am Arbeitsschutz mit von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Gefahrgutbeauftragten, Strahlenschutzbeauftragten über Ersthelfer und Brandschutzhelfer, Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzverwaltung.

Dieses Nebeneinander trägt dazu bei, dass Unternehmen den Arbeitsschutz nicht mehr eigenverantwortlich wahrnehmen. Darüber hinaus bedeutet die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten eine Belastung, müssen doch Beschäftigte für Aus- und Fortbildungen für mehrere Wochen freigestellt werden. Eine Einschränkung der Bestellungspflicht auf Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten würde zu einer Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen und einer Erhöhung der Akzeptanz der Unternehmen für den Arbeitsschutz führen, ermöglicht ihnen es doch die eigenverantwortliche Gestaltung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.

b) Zu Nummer 2

Folgeänderung

2. Zu Artikel 2

Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich aus dem Arbeitgeber, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zusammen. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. Die Pflicht, einmal im Vierteljahr eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses abhalten zu müssen, ist nicht erforderlich. Unternehmen sollten selbst entscheiden, wann es die Notwendigkeit für ein Zusammentreten gibt. Dadurch wird eine eigenverantwortliche Ausgestaltung des Arbeitsschutzes gefördert.

3. Zu Artikel 3

a) Zu Nummer 1

Arbeitgeber sind verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz und die auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Bedeutung dieser Pflicht ist im Zuge der Einführung neuer Medien und der Verbreitung von Informationsbroschüren stark zurückgegangen. Arbeitnehmer verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist auf das Arbeitszeitgesetz bezogen nicht mehr gegeben. Eine Abschaffung dieser Pflicht würde zur Erhöhung der Akzeptanz des Arbeitsschutzes beitragen ermöglicht er den Betrieben doch die Konzentration auf wesentliche Vorschriften des Arbeitsschutzes.

b) Zu Nummer 2

Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 2 Halbsatz 1 verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Gerade für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten stellen Nachweispflichten eine hohe subjektive und objektive Belastung dar. Zur Entlastung der Kleinbetriebe wird die Arbeitszeitnachweispflicht für diese Betriebe aufgehoben.

4. Zu den Artikeln 4 bis 10

Betriebe der Eisen-, Stahl- und Papierindustrie, haben einen Abdruck der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahl- bzw. Papierindustrie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Betriebe und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, haben einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat ebenfalls in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird ist verpflichtet, einen Abdruck des Gesetzes über den Ladenschluss und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

An Bord eines Schiffes müssen ein Abdruck des Seemannsgesetzes, der nach den Vorschriften des § 143 Abs. 1 Nr. . 4, 5 und 7 bis 11 des Seemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die einschlägigen Tarifverträge an geeigneter Stelle zur Einsicht ausliegen.

Die Bedeutung dieser Pflichten ist im Zuge der Einführung neuer Medien und der Verbreitung von Informationsbroschüren stark zurückgegangen. Beschäftigte verschaffen sich heute Informationen über ihre Rechte durch Informationsbroschüren oder das Internet, nicht jedoch durch das Lesen von ausliegenden und oft veralteten Gesetzestexten. Die Funktion des Arbeitgebers als Informationsträger ist diesbezüglich nicht mehr gegeben. Eine Abschaffung dieser Pflichten würde zur Erhöhung der Akzeptanz des Arbeitsschutzes beitragen, ermöglicht er den Betrieben doch die Konzentration auf wesentliche Vorschriften des Arbeitsschutzes.

5. Zu Artikel 11

Artikel 11 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.