Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte KOM (2009) 482 endg.; Ratsdok. 13566/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 18. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 109/97 = AE-Nr. 970395,
Drucksache 027/07 (PDF) = AE-Nr. 070044,
Drucksache 135/07 (PDF) = AE-Nr. 070204 und
Drucksache 136/07 (PDF) = AE-Nr. 070203

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Beförderung von Druckgeräten, z.B. Tanks, Gefäßen, Druckfässern und Gasflaschen, ist ein wichtiger Teilbereich der Beförderung gefährlicher Güter.

Am 29. April 1999 verabschiedete der Rat eine Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (1999/36/EG, ABl. L 138 vom 1.6.1999). Durch diese Richtlinie wird ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung ortsbeweglicher Druckgeräte gewährleistet; gleichzeitig werden durch einheitliche Regeln für Konstruktion, Bau und anschließende Überprüfungen die Voraussetzungen für den freien Verkehr und die Verwendung dieser Geräte geschaffen.

Hinsichtlich der technischen Anforderungen stützt sich die geltende Richtlinie 1999/36/EG auf die Richtlinien 94/55/EG and 96/49/EG, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 durch die Richtlinie 2008/68/EG aufgehoben wurden. Durch die Richtlinie 2008/68/EG werden Anforderungen internationaler Übereinkünfte über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), auf der Schiene (RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) und auf Binnenwasserstraßen (ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aufgenommen.

Aufgrund dieser neuen Regeln, die die technischen Entwicklungen in den letzten zehn Jahren widerspiegeln wurden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union immer komplizierter und schwerer verständlich. Darüber hinaus wird in einer Reihe technischer Fragen das Zusammenspiel zwischen europäischen und internationalen Vorschriften zu bestimmten Widersprüchen führen, durch die ihre Anwendung noch weiter erschwert wird. Die Vorschriften müssen daher, wo immer dies möglich ist, vereinfacht werden, indem die Widersprüche ausgemerzt und die Regeln gestrafft werden. Dies wird als Nebeneffekt zu einem erheblichen Abbau von Vorschriften führen, von dem sowohl die Nutzer als auch die nationalen Behörden profitieren, die für die Anwendung dieser Bestimmungen sorgen müssen.

Beim zweiten großen Ziel des Vorschlags geht es um die Verwendung der Geräte selbst, wenn sie für Beförderungen im Binnenmarkt eingesetzt werden. Zwar werden der freie Verkehr und die Verwendung dieser Geräte bereits durch die geltende Richtlinie 1999/36/EG geregelt doch sollte auch jüngsten Entwicklungen im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt Rechnung getragen werden, nämlich der Verordnung Nr. 765/2008/EG und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, durch die ein neuer horizontaler Rechtsrahmen geschaffen wird. Mit diesem neuen Rechtsrahmen werden allgemeine Vorschriften festgelegt, die wann immer möglich sektorübergreifend Anwendung finden sollten. Die in diesem Rahmen enthaltenen Grundsätze gelten auch für den Markt der ortsbeweglichen Druckgeräte und wurden daher in diesen Vorschlag aufgenommen. Dadurch werden zwar keine grundlegenden Änderungen eingeführt, doch würde die Berücksichtigung dieser Grundsätze dazu beitragen, ein wesentliches Ziel des neuen Rechtsrahmens, nämlich der Harmonisierung der Marktregeln in möglichst vielen Sektoren der Industrie, zu verwirklichen und auch die Anwendung dieser Regeln durch die Industrie vereinfachen.

Die Richtlinie 1999/36/EG muss daher geändert werden.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

Der Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen. Es besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass eine Änderung der Richtlinie 1999/36/EG gerechtfertigt ist.

Der Vorschlag betrifft einen hoch spezialisierten Sektor, der ortsbewegliche Druckgeräte für Gase und einige wenige andere Stoffe verwendet. Unmittelbar die Sicherheit betreffende Fragen, wie Bestimmungen in Bezug auf den technischen Entwurf, den Bau und die Überprüfungen, werden in der vorgeschlagenen Richtlinie selbst nicht aufgegriffen, sondern im Rahmen internationaler Übereinkünfte geregelt. Daher wurden diese Aspekte bei der Konsultation der Öffentlichkeit nicht berücksichtigt.

3. Rechtliche Aspekte

Die vorgeschlagene Richtlinie muss im Verfahren der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden. Sie würde eine geltende Richtlinie des Rates ersetzen. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 71 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet; die darin vorgesehnen Regeln zur Festigung des bereits bestehenden Binnenmarkts für die für Beförderungen erforderlichen Geräte stützen sich auf allgemeine europäische Grundsätze, die in der Verordnung Nr. 765/2008/EG und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind, durch die ein neuer Rechtsrahmen geschaffen wird. Ein solches Ziel kann nicht durch nationale Maßnahmen allein erreicht werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da es bereits eine Richtlinie gibt, hielten die gesetzgebenden Organe der Europäischen Union eine solche Maßnahme schon früher für erforderlich und verhältnismäßig. Diese Einschätzung erscheint begründet, da ortsbewegliche Druckgeräte als solche gefährlich sind, jedoch für die grenzüberschreitende Beförderung von Stoffen, die aus lokalen Quellen nicht beschafft werden können, aber unter anderem für medizinische, wissenschaftliche oder industrielle Verwendungen erforderlich sind, eingesetzt werden müssen. Daher sind europäische Rechtsvorschriften gerechtfertigt, die ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleisten und den effizienten Einsatz von ortsbeweglichen Druckgeräten ermöglichen.

Wahl des Instruments Die vorgeschlagene Maßnahme ist eine Richtlinie. Sie würde eine geltende Richtlinie des Rates ersetzen. Den Mitgliedstaaten steht die Wahl der Mittel zur Durchführung der Maßnahme frei.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Vorschriften der geltenden Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte bereits Anwendung finden, wären weitere Auswirkungen auf den Haushalt minimal.

5. Vereinfachung

Die Kommission schlägt diese Änderung vor allem vor, weil die geltenden Bestimmungen vereinfacht und klarer gefasst werden müssen. Weder der Geltungsbereich noch die Bestimmungen der geltenden Richtlinie werden wesentlich geändert. Daher sind nur geringe finanzielle und andere wirtschaftliche Auswirkungen für die Verwaltungen und Akteure zu erwarten.

Bei den technischen Vorschriften sollen durch die Vereinfachung vor allem Widersprüche zwischen der geltenden Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte und internationalen Regeln für die Beförderung gefährlicher Güter beseitigt werden, insbesondere, weil diese Regeln bereits durch die Richtlinie 2008/68/EG in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen wurden.

Durch den Vorschlag werden geltende Vorschriften insbesondere in Bezug auf die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren vereinfacht. Diese Verfahren werden im Vorschlag, der sich auf die einschlägigen internationalen Übereinkünfte bezieht, erheblich gestrafft und vereinfacht. Die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sind in kohärenterer Form in einer einzigen Quelle festgelegt, nämlich den internationalen Übereinkommen. Die vorgeschlagene Richtlinie konzentriert sich auf die Fragen, die nur durch europäische Rechtsvorschriften zufriedenstellend geregelt werden können.

Hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beförderung erforderlichen Geräte auf dem Markt hat die Gemeinschaft unlängst Vorschriften (die einen neuen Rechtsrahmen bilden) für die Vermarktung von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt verabschiedet, die möglichst sektorübergreifend Anwendung finden sollten. Durch Einbeziehung dieser Vorschriften in den Vorschlag für den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte trägt die Kommission zu einer Vereinfachung der Vorschriften bei, da keine sektorspezifischen Regeln erlassen werden, wo die allgemeinen Regeln den gleichen Zweck erfüllen.

6. Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

In dem Vorschlag ist die Aufhebung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates und einer Reihe überholter Richtlinien über Gasflaschen vorgesehen.

Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte

vom ...

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Einsatzbezogene Anforderungen

Kapitel 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 4
Pflichten des Herstellers

Artikel 5
Bevollmächtigte

Artikel 6
Pflichten des Einführers

Artikel 7
Pflichten des Händlers

Artikel 8
Pflichten des Eigentümers

Artikel 9
Pflichten des Verwenders

Artikel 10
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 11
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel 3
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte

Artikel 12
Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

Artikel 13
Neubewertung der Konformität

Artikel 14
Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

Artikel 15
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

Artikel 16
Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Kapitel 4
Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen

Artikel 17
Notifizierende Behörden

Artikel 18
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 19
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 20
Allgemeine Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 21
Beantragung des Status einer notifizierten Stelle

Artikel 22
Notifizierungsverfahren

Artikel 23
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 24
Änderungen der Notifizierung

Artikel 25
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 26
Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 27
Meldepflichten der notifizierte Stelle

Artikel 28
Erfahrungsaustausch

Artikel 29
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel 5
Schutzklauselverfahren

Artikel 30
Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 31
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 32
Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

Artikel 33
Formale Nichtkonformität

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Artikel 36
Ausschussverfahren

Artikel 37
Aufhebung

Artikel 38
Anerkennung der Gleichwertigkeit

Artikel 39
Umsetzung

Artikel 40

Artikel 41


Geschehen zu Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang I
Liste gefährlicher Güter, die nicht unter die Klasse 2 fallen

UN-Nummer Klasse Gefährlicher Stoff
1051 6.1 Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3 % Wasser
1052 8 Fluorwasserstoff, wasserfrei
1745 5.1 Brompentafluorid ausgenommen Beförderung in Tanks
1746 5.1 Bromtrifluorid ausgenommen Beförderung in Tanks
1790 8 Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
2495 5.1 Iodpentafluorid ausgenommen Beförderung in Tanks

Anhang II
Übergangsbestimmungen

Anhang III
Verfahren für die Neubewertung der Konformität