Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4026 - vom 19. Oktober 2010. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Oktober 2010 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa Das Europäische Parlament,

1 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

2 ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

3 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

4 SEK(2006) 607 und 621. B. in der Erwägung, dass größte Vorsorge, höchste Umweltschutzstandards und höchste

1 Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97). Empfindlichkeit und seiner Bedeutung für die Begrenzung des Klimawandels besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; stellt außerdem fest, dass der Mittelmeer-, der Ostsee- und der Nordseeraum berücksichtigt werden müssen;

1 Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

2 Richtlinie 85/337/EWG in geänderter Fassung. 15. ist ferner der Auffassung, dass mit allen Legislativvorschlägen für einen umfassenden Rechtsrahmen zu sorgen ist, der - nach Möglichkeit verhindert, dass potenziell gefährliche Aktivitäten auf dem Meeresgrund die Meeres- und Küstenumwelt schädigen;

1 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). geeigneter Instrumente, z.B. die Einrichtung eines europäischen Sonderfonds, der durch Pflichtbeiträge der Betreiber von Offshore-Anlagen unterhalten wird, notwendig ist; ist der Auffassung, dass jedes derartige Instrument die Verantwortung dieser Betreiber umfassend berücksichtigen und gewährleisten muss, dass die Betreiber ausreichend versichert sind oder über andere finanzielle Garantien verfügen, um die Wiederherstellung und Entschädigung entsprechend dem verursachten Umweltschaden sicherzustellen, und für zusätzliche finanzielle Garantien sorgen muss, z.B. in Form von Fonds für die Wiederherstellung und Entschädigung, wenn die finanziellen Garantien der Betreiber nicht ausreichen;