Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei KOM (2007) 602 endg.; Ratsdok. 14236/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 22. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl. AE-Nr. 021963 und AE-Nr. 070236

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeines Ziel des Vorschlags ist es, den Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) zu überprüfen und zu verstärken, damit wirksamer gegen diese internationale Geißel und ihre ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen vorgegangen werden kann.

- Allgemeiner Kontext

Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei ist weltweit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die biologische Vielfalt der Meere. In der internationalen Gemeinschaft herrscht breite Übereinstimmung über den besonderen Ernst dieses Problems und die dringende Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung zu treffen. Dieser Konsens hat in verschiedenen internationalen Instrumenten und vor allem in dem diesbezüglichen freiwilligen internationalen Aktionsplan, der 2001 unter der Schirmherrschaft der FAO erlassen wurde, seinen Niederschlag gefunden.

Die Europäische Gemeinschaft kämpft seit nunmehr über 10 Jahren gegen die IUU-Fischerei. Motor ihrer Politik ist seit 2002 ihr eigener einschlägiger Aktionsplan. Auf dieser Grundlage war die Gemeinschaft über die letzten Jahre sehr aktiv und hat auf gemeinschaftlicher, regionaler und internationaler Ebene die Durchführung einer ehrgeizigen Politik zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gefördert.

Diese Politik hat signifikante Fortschritte erbracht. Mit der auf Betreiben der Kommission erfolgten oder von ihr tatkräftig unterstützten Errichtung neuer regionaler Fischereiorganisationen (RFO) hat sich der geografische Umfang der Hochseefischereigebiete, die einer internationalen Regulierung unterliegen, erhöht. Zugleich wurde im Rahmen der bestehenden RFO eine breite Palette neuer Maßnahmen erlassen, mit der die Kontrolle auf See und in den Häfen verstärkt und eine bessere Überwachung der Handelsströme ermöglicht wurde. Im Anschluss an die Aufstellung schwarzer Listen von IUU-Fischereifahrzeugen wurden Abschreckungsmaßnahmen gegenüber Schiffen eingeführt, die erwiesenermaßen an illegalen Aktivitäten beteiligt sind. 2004 trat der neue partnerschaftliche Ansatz für die Beziehungen der EU mit Entwicklungsländern in Kraft, mit denen sie bilaterale Fischereiabkommen geschlossen hat. Die Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollkapazitäten dieser Länder ist einer der Schwerpunkte des partnerschaftlichen Ansatzes, und es wurden erhebliche EU-Fördermittel eigens für dieses Ziel bereitgestellt. Auf EU-Ebene hat sich unterdessen mit der 2002 beschlossenen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gerichtet, die Einhaltung der für die EU-Fischer und -Gewässer geltenden Vorschriften zu verbessern.

Trotz aller bisherigen Anstrengungen besteht aber kein Zweifel, dass die IUU-Fischerei noch lange nicht aus der Welt geschafft ist. Nach Auffassung der Kommission erfordern diese trotz gemeinschaftlicher und internationaler Maßnahmen fortbestehenden Praktiken und ihre dramatischen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen eine dringende und entschlossene Antwort der Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft hat eine der größten Fangflotten weltweit und ist die drittgrößte Fischereimacht der Welt. Darüber hinaus ist sie der größte Markt für und der größte Importeur von Fischereierzeugnissen. 2005 ist der Wert der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse auf knapp 14 Mrd. EUR gestiegen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass auch Marktteilnehmer aus der Gemeinschaft eine große Anzahl von Fischereifahrzeugen in Ländern registrieren lassen, die Nicht-Konformitätsflaggen vergeben.

Entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen und ihrem allgemeinen Ziel, die natürlichen Ressourcen besser zu bewirtschaften und Raubbau zu vermeiden (wie in der vom Europäischen Rat im Juni 2006 vereinbarten EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung festgelegt), hat die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung und sollte bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in vorderster Reihe stehen.

Nach Auffassung der Kommission ist es jetzt an der Zeit, den bestehenden Rahmen zu ergänzen und effizienter zu gestalten und den Schwerpunkt auf eine bessere Durchsetzung und Einhaltung der zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei erforderlichen Maßnahmen zu legen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Rahmen des derzeitigen Systems wird gegen die IUU-Fischerei teilweise über gemeinschaftliche Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsvorschriften vorgegangen, die in der Gemeinschaft (insbesondere Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002 des Rates) sowie in Gebieten gelten, die im Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisationen liegen (insbesondere Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 des Rates)

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag folgt dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, "die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen" zu gewährleisten und trägt im weiteren Rahmen dadurch, dass der Schwerpunkt auf den Schutz der natürlichen Ressourcen gelegt wird, zu der vom Europäischen Rat im Juni 2006 vereinbarten EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung bei. Außerdem steht er im Einklang mit den Zielen, die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 in Bezug auf das Fischereimanagement festgelegt wurden.

Das Bemühen um einen verantwortungsvolleren Umgang mit den Weltmeeren ist zudem eines der Leitprinzipien bei den derzeitigen Überlegungen über eine künftige Meerespolitik der Gemeinschaft.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Auf der Grundlage eines von den Kommissionsdienststellen vorgelegten und auf der Website der Kommission veröffentlichten Konsultationspapiers fand zwischen Januar und März 2007 eine breit angelegte Anhörung statt. Das von der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten ausgearbeitete Konsultationspapier, das den Erörterungen zugrunde gelegt wurde, enthielt eine knappe Analyse des Problems und gliederte sich in neun mögliche Aktionsbereiche: 1) bessere Kontrolle der Legalität der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen aus Drittstaaten, die Fischereihäfen der Europäischen Gemeinschaft anlaufen, und ihrer Fänge, 2) bessere Kontrolle der Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch mit anderen Verkehrsträgern als Fischereifahrzeugen in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten, 3) Schließung des EU-Marktes für IUU-Fischereierzeugnisse, 4) Vorgehen gegen IUU-Tätigkeiten von EU-Staatsangehörigen außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft, 5) Verbesserung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermittlung von IUU-Fischereitätigkeiten, 6) Einführung wirksamer Sanktionsregelungen, um ernste Verstöße gegen die Fischereivorschriften durch Abschreckung zu vermeiden, 7) Verbesserung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen, 8) Unterstützung der Politiken und Instrumente von Entwicklungsländern zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und 9) verstärkte Synergien in den Bereichen Monitoring, Kontrolle und Überwachung.

Als Ergebnis dieser Anhörung wurden zahlreiche Zusammenkünfte veranstaltet, und bei der Kommission gingen mehrere schriftliche Beiträge ein. Der Gegenstand wurde auf der informellen Tagung des Rates der Fischereiminister am 17. April 2007 erörtert. Außerdem verabschiedete das Europäische Parlament am 15. Februar 2007 eine Entschließung zu diesem Thema.

Die Beiträge stammten von den unterschiedlichsten mit dem Fischereisektor verbundenen Akteuren, u. a. vom Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (ACFA), in dem die wichtigsten Interessengruppen des Fischereisektors auf Gemeinschaftsebene vertreten sind, von europäischen und nationalen Fischereiorganisationen (Frankreich, Spanien, Griechenland), aus der Verarbeitungsindustrie, dem Einzelhandel, von Banken und Verbrauchern, Gewerkschaften, zahlreichen auf Umwelt- und Entwicklungsfragen spezialisierten NRO, von öffentlichen Behörden aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich, einem Abgeordneten eines nationalen Parlaments (Niederlande), öffentlichen Behörden aus Norwegen, der Weltbank und von einem auf Rückverfolgbarkeit spezialisierten Unternehmen.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Initiative der Kommission fand bei den an der Anhörung Beteiligten ein sehr positives Echo. In fast allen Beiträgen wurde betont, die Gemeinschaft müsse in diesem Bereich verstärkt tätig werden. Die von der Kommission in ihrem Konsultationspapier identifizierten Aktionsbereiche wurden allgemein als sachdienlich betrachtet.

Ein Punkt, in dem die Ansichten der Interessenträger auseinandergingen, betraf den Geltungsbereich der Initiative. Ein Teil des Fischgewinnungssektors vertrat die Auffassung, die Initiative dürfe sich nicht auch auf die gemeinschaftliche Fangflotte erstrecken, da diese einer umfassenden Kontrollregelung unterliege und nicht gesagt werden könne, sie betreibe IUU-Fischerei. Die meisten Befragten unterstützten aber den Gedanken, dass die Initiative breit angelegt sein und sich auf die Fangtätigkeiten aller Fangflotten (gemeinschaftliche und nichtgemeinschaftliche) erstrecken sollte.

Einige Interessenträger äußerten zudem Bedenken hinsichtlich der Probleme, die entstehen könnten, wenn die Gemeinschaft einen einheitlichen Ansatz für das Problem verabschiedet, der die Besonderheiten der von der IUU-Fischerei betroffenen Fischereien und Regionen außer Acht lässt und unnötige neue Beschränkungen schafft. Es wurde betont, die Gemeinschaft solle ihre künftige Tätigkeit auf die gravierendsten Verstöße gegen das Fischereirecht konzentrieren.

Einige Interessenträger erklärten, der Schwerpunkt müsse auf eine bessere Umsetzung des bestehenden Rahmens gelegt werden und neue Regulierungsinitiativen sollten nur soweit erforderlich eingeführt werden.

Ein weiterer wichtiger Einwand betraf die etwaigen negativen Auswirkungen der Handelsmaßnahmen auf die Entwicklungsländer. Diese Frage müsse eingehend analysiert werden.

Vom 15. Januar 2007 bis zum 12. März 2007 wurde im Internet eine offene Anhörung durchgeführt. Der Kommission gingen rund 30 schriftliche Beiträge zu, die unter http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/governance/consultations/consultation_150107_de.htm aufgerufen werden können.

Die Ergebnisse der Anhörung sind in einem Dokument zusammengefasst, das dem Folgenabschätzungsbericht zum Vorschlag der Kommission beigefügt ist.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die Kommissionsdienststellen haben auf externes Expertenwissen zurückgegriffen, um einige Elemente des vorliegenden Vorschlags zu untermauern.

Der Sondervertrag Nr. 036/2006 zielte darauf ab, Zweckdienlichkeit und Auswirkungen der von der Kommission als Instrument zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geplanten Handelsmaßnahmen zu untersuchen. Über den Sondervertrag Nr. 5/2007 sollten weitere externe Elemente und Inputs eingeholt werden, die die Kommission bei der Fertigstellung der Folgenabschätzung für die Maßnahmen verwenden könnte, die als Teil der künftigen Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung der IUU-Fischerei denkbar wären.

Methodik

Die beiden Sonderverträge wurden unter den geltenden Rahmenverträgen (FISH/2003/02 bzw. FISH/2006/20) zwischen der Kommission und dem externen Beratungsunternehmen Océanic Développement geschlossen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Externes Beratungsunternehmen Océanic Développement.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Die erste Studie liefert Informationen zur gegenwärtigen Lage der Europäischen Gemeinschaft als dem führenden Akteur im Handel mit Fischereierzeugnissen, beschreibt die Anfälligkeit des Gemeinschaftsmarktes gegenüber den Einfuhren von aus IUU-Fischerei stammenden Fischereierzeugnissen und analysiert, mit welchen Mitteln und Wegen die Gemeinschaft diesen Einfuhren ein Ende setzen könnte.

Die zweite Studie stellt vor allem die Probleme dar, die dadurch entstehen, dass die Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nur unzureichende Sanktionen verhängen. Außerdem wird auf das sehr unterschiedliche Strafmaß in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hingewiesen, das ungleiche Bedingungen auf Gemeinschaftsebene zur Folge hat und dem Fortbestehen von verbotenen Praktiken Vorschub leistet.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Studien werden auf der Website der GD Fischerei und maritime Angelegenheiten veröffentlicht.

- Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu dem Vorschlag durchgeführt. Diese resultierte in einem Bericht, der auf der Website der GD Fischerei und Maritime Angelegenheiten der Europäischen Kommission aufgerufen werden kann.

In diesem Bericht wurden folgende Optionen geprüft:

Die Umsetzung dieser Option wäre aufwändig und würde erhebliche Änderungen notwendig machen. Zunächst erfordert sie, dass die Gemeinschaft ein solides Regulierungsinstrument erlässt. Außerdem würde sie neue Aufgaben und Kosten mit sich bringen, die jedoch über verschiedene Mechanismen und flankierende Maßnahmen einzudämmen wären. Diese Kosten erscheinen angesichts der Notwendigkeit für die Gemeinschaft, ihre Politik zur Bekämpfung der IUU-Fischerei erheblich effizienter zu gestalten, durchaus angemessen.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Dem Vorschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass eine wirksame Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei umfassend sein und alle Facetten des Problems über die gesamte Lieferkette abdecken sollte.

Der Vorschlag sieht die Schaffung eines Systems vor, mit dem die Einfuhr von aus IUU-Fischerei stammenden Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft unterbunden werden soll. Zu diesem Zweck würde ein Bescheinigungssystem geschaffen. Nach diesem System würde die Einfuhr sämtlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich Verarbeitungserzeugnisse) in die Gemeinschaft von einer Bescheinigung des betreffenden Flaggenstaats abhängig gemacht, dass diese Erzeugnisse legal gefangen wurden. Ergänzend zu dieser Maßnahme soll die Überwachung der Anlandungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern durch die Einführung neuer Bedingungen für den Zugang zu Gemeinschaftshäfen und für Umladungen verbessert werden.

Des Weiteren enthält der Vorschlag eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Marktteilnehmer im Fischereisektor davon abgehalten werden sollen, die Tatsache auszunutzen, dass einige Staaten nicht dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen von ihrer Fangflotte eingehalten werden. In Fällen, in denen im Rahmen der RFO keine wirksame Lösung gefunden werden kann, könnte die Gemeinschaft gegenüber Fischereifahrzeugen und Staaten, die außerhalb der internationalen Legalität operieren und die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen untergraben, Sanktionen aufstellen und anwenden.

Der Vorschlag sieht ein System zur Angleichung der Höchststrafen vor, die von den Mitgliedstaaten bei ernsten Verstößen gegen die Vorschriften der GFP anzuwenden sind. Außerdem enthält er Bestimmungen, um die Mitgliedstaaten für ihre Staatsangehörigen, die sich an Fischereiaktivitäten außerhalb der Gemeinschaft beteiligen oder diese unterstützen, stärker in die Verantwortung zu ziehen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 37 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Kampf gegen geheime und illegale Aktivitäten wie die IUU-Fischerei erfordert den Erlass von Maßnahmen, die zum Umfang der betreffenden Aktivitäten in einem angemessenen Verhältnis stehen und auf deren Besonderheiten zugeschnitten sind. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen - insbesondere die Schaffung eines Bescheinigungssystems für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft - werden für die Marktbeteiligten und die nationalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern mit Kosten verbunden sein. Diese Kosten dürften sich aber in einem relativ begrenzten Rahmen halten und durch die Vorteile, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, bei Weitem ausgeglichen werden.

Um die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben zu unterstützen, würde ein Warnsystem errichtet, über das diese Behörden unterrichtet werden, wenn Zweifel bestehen, dass die Erzeugnisse von bestimmten Fischereifahrzeugen, Marktbeteiligten oder Staaten mit den Erhaltungsmaßnahmen im Einklang stehen. Auf diese Weise können die Kontrollbehörden Prioritäten für ihre Tätigkeit festlegen, und der Arbeitsaufwand aufgrund anderer im Vorschlag enthaltener Maßnahmen wird verringert. Die von der Kommission vorgeschlagene neue Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei fördert zudem eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden. Diese Anstrengungen, bei denen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur eine führende Rolle zukommt, dürften dazu beitragen, die Kontrollmittel zu bündeln und die Kontrolltätigkeit in der Gemeinschaft insgesamt effizienter zu gestalten.

Die zusätzlichen Kontrollerfordernisse für Behörden und Marktteilnehmer sollten im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der betreffenden Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig sein.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen.

Die Gemeinsame Fischereipolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Bestimmungen müssen einheitlich und verbindlich sein, damit in den verschiedenen Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Standards nebeneinander bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, die Maßnahmen in einen Verordnungsvorschlag aufzunehmen.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung und Verbesserung des aus Beschlüssen im Rahmen von RFO abgeleiteten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsrahmens vor. Die Gemeinschaft ist Mitglied in einem Dutzend solcher Organisationen, deren Bestimmungen erheblich voneinander abweichen können. Derzeit werden diese Bestimmungen über verschiedene Verordnungen des Rates in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, woraus sich zwei Probleme ergeben. Zum einen können die Bestimmungen der RFO aufgrund ihres Umfangs und der Häufigkeit, mit der sie erlassen und geändert werden, oft nur schwer zügig in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Zum zweiten sorgt das gleichzeitige Vorliegen unterschiedlicher, aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammender Bestimmungen für Unklarheit unter den Marktteilnehmern in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten.

Die Kommission schlägt daher vor, die wesentlichen im Rahmen der RFO erlassenen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsbestimmungen über die vorgeschlagene Verordnung in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Diese Verordnung würde die ambitioniertesten Standards enthalten, die im Rahmen der RFO, in denen die Gemeinschaft Mitglied ist, erlassen wurden, und ihren Geltungsbereich auf alle im Regelungsbereich einer RFO liegenden Gewässer ausweiten. Der für die Marktteilnehmer in der Gemeinschaft und die öffentlichen Behörden geltende Rahmen würde so über eine Harmonisierung der Bestimmungen im Einklang mit den höchsten vorhandenen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstandards vereinfacht.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Schiffe, die an IUU-Fangtätigkeiten beteiligt sind

Kapitel II
Hafenkontrollen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

Abschnitt I
Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen

Artikel 4
Regelung der Kontrollen durch den Hafenstaat

Artikel 5
Bezeichnete Häfen

Artikel 6
Voranmeldung

Artikel 7
Genehmigung

Artikel 8
Aufzeichnungen zu Anlandungen, Umladungen und zur Verarbeitung an Bord

Abschnitt 2
Hafeninspektionen

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Artikel 10
Inspektoren

Artikel 11
Inspektionsverfahren

Artikel 12
Verfahren bei Regelverstößen

Kapitel III
Voraussetzungen für den Zugang von Fischereierzeugnissen aus Drittländern zum Gebiet der Europäischen Union

Artikel 13
Fangbescheinigungen

Artikel 14
Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen

Artikel 15
Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen

Artikel 16
Ausfuhr von Fängen von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Artikel 17
Überprüfung der Fangbescheinigungen

Artikel 18
Verweigerung der Einfuhr

Artikel 19
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

Artikel 20
Wiederausfuhr

Artikel 21
Aufzeichnungen und Informationsverbreitung

Kapitel IV
Gemeinschaftliches Warnsystem

Artikel 22
Abgabe von Warnungen

Artikel 23
Maßnahmen nach einer Warnung

Kapitel V
Identifizierung als Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben

Artikel 24
Angebliche IUU-Tätigkeiten

Artikel 25
Mutmaßliche IUU-Tätigkeiten

Artikel 26
Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

Artikel 27
Streichung von Schiffen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

Artikel 28
Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

Artikel 29
Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe

Kapitel VI
Nichtkooperierende Drittstaaten

Artikel 30
Bestimmung von nichtkooperierenden Drittstaaten

Artikel 31
Vorgehen gegenüber Staaten, die als nichtkooperierende Drittstaaten eingestuft wurden

Artikel 32
Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Staaten

Artikel 33
Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Staaten

Artikel 34
Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Staaten

Artikel 35
Sofortmaßnahmen

Kapitel VII
Maßnahmen gegenüber Schiffen und Staaten, die an IUU-Tätigkeiten beteiligt sind

Artikel 36
Maßnahmen gegenüber Schiffen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen

Artikel 37
Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Staaten

Kapitel VIII
Eigene Staatsangehörige

Artikel 38
Eigene Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen

Artikel 39
Prävention und Sanktionen

Kapitel IX
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, Strafen und Begleitstrafen

Artikel 40
Geltungsbereich

Artikel 41
Schwere Verstöße

Artikel 42
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 43
Strafen für schwere Verstöße

Artikel 44
Gesamthöhe der Strafen und Begleitstrafen

Artikel 45
Begleitstrafen

Artikel 46
Haftung juristischer Personen

Kapitel X
Durchführung der Vorschriften bestimmter regionaler Fischereiorganisationen in Bezug auf die Sichtung von Schiffen

Artikel 47
Sichtung auf See

Artikel 48
Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug

Artikel 49
Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen

Kapitel XI
Gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten, von Drittländern und der Kommission - IUU-Fischerei-Informationssystem

Artikel 50

Kapitel XII
Schlussbestimmungen

Artikel 51
Durchführung

Artikel 52
Ausschussverfahren

Artikel 53
Berichterstattungspflichten

Artikel 54
Aufhebung

Artikel 55
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Fangbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft

Fangbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Dokumentennummer
Fischfang
1. Validierungsbehörde
NameAnschriftTelefon: Fax:
2. Name des FischereifahrzeugsFlagge - Heimathafen und RegistriernummerRufzeichenIMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)
Lizenznummer - gültig bisInmarsat-Nr. Fax-Nr. Telefon-Nr. E-Mail-Adresse (falls vorhanden)
3. Beschreibung des ErzeugnissesZulässige Verarbeitung:4. Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
ArtKN-Code der ErzeugnisseFanggebiet(e)Geschätztes Lebendgewicht (kg)Geschätztes Anlandegewicht (kg)Überprüftes Anlandegewicht (kg)
5. Erklärung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs Hiermit bescheinige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind, und dass der Fisch in Einklang mit den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gefangen wurde. Name - Unterschrift - Stempel:
6. Erklärung zu Umladung auf See Kapitän des FischereifahrzeugsUnterschrift und DatumUnladung Datum/Gebiet/PositionGeschätztes Gewicht (kg)
Name
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.
Kapitän des EmpfängerschiffsUnterschriftSchiffsnameRufzeichenIMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)
Name
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.
7. Genehmigung zum Umladen im Hafenbereich:
NameBehördeUnterschriftSiegel (Stempel)
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.
NameBehördeUnterschriftAnschriftTelefon:AnlandehafenDatum der AnlandungSiegel (Stempel)
8. Transport: Ausfuhrland Hafen/Flughafen/sonstiger Abgangsort7. Erklärung des Ausführers: Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.
Schiffsname und Flagge Flugnummer Luftfrachtbriefnummer Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens Bahnfrachtbriefnummer Andere FrachtpapiereBehälternummer(n): Liste liegt bei.NameAnschriftUnterschrift
9. Bestätigung der Behörde des Flaggenstaats Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.Name/AmtsbezeichnungUnterschriftDatumSiegel (Stempel)
10. Erklärung des Einführers:Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind.
Name des Empfängers(Einführers:AnschriftStadtDatumUnterschriftErzeugnis KN-Code
Bescheinigung über die NichtbehandlungGrundlagen
11. Einfuhrkontrolle
BehördeOrtEinfuhr genehmigt *Einfuhr ausgesetzt *Überprüfung verlangt - Datum
Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt)NummerDatumOrt

Anhang II
Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft

Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Nummer der BescheinigungDatumMitgliedstaat
1. Bezeichnung des wiederausgeführten Erzeugnisses:Bezeichnung des eingeführten Erzeugnisses:
ArtErzeugnis KN-CodeNettogewicht ausgeführt (kg)ArtErzeugnis KN-CodeNettogewicht eingeführt (kg)Nummer und Datum der Fangbescheinigung
2. Wiederausfuhrbescheinigung: Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind und die genannten Erzeugnisse aus einem Erzeugnis hergestellt wurden, das mit der beiliegenden Fangbescheinigung eingeführt wurde.
NameAnschriftUnterschriftDatum
3. Behörde
Name/AmtsbezeichnungUnterschriftDatumSiegel (Stempel)
4. Wiederausfuhrkontrolle
Ort:
Wiederausfuhr genehmigt*Wiederausfuhr ausgesetzt*Überprüfung verlangt - Datum *Nummer und Datum der Wiederausfuhranmeldung

Anhang III
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

1. Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 19

Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,

2. Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten gemäß Artikel 19

Die Kommission ist berechtigt, mit den in Artikel 19 genannten Flaggenstaaten über Vereinbarungen zu verhandeln, die die Anwendung der die Fangbescheinigung betreffenden Vorschriften dieser Verordnung zum Gegenstand haben.

Die Vereinbarungen genügen folgenden Grundsätzen: