Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken KOM (2009) 499 endg.; Ratsdok. 13648/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. . 090056 und 090438

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds (IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer, integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.< /p>

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat "Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009 im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute, Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser funktionieren könnte.

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt, die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.

Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt, der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt. Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein "Ruf" und seine hochrangige Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich nicht auf bestimmte Unternehmensarten- oder Märkte beschränken. Die Warnungen und Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB ...) und mit Stellen von Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt, ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und -märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können, die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich, dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält, ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigepflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus:

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz- und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von Warnungen oder Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden - wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind (12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Einsetzung

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

Kapitel II
Organisation

Artikel 4
Aufbau

Artikel 5
Vorsitz

Artikel 6
Verwaltungsrat

Artikel 7
Unparteilichkeit

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

Artikel 11
Lenkungsausschuss

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

Artikel 13
Sonstige Beratung

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

Kapitel III
Aufgaben

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Berichtspflichten

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Artikel 21
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident