Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2010 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2010

Der Parlamentarische Staatssekretär Berlin, den 8. November 2010
beim Bundesminister der Finanzen
Steffen Kampeter

An die
Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2010.

Auf Bitte der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erhält diese eine Kopie des gleichlautenden Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2010

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Einzelplan/Kapitel/TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts
plan 2010
T€
bewilligte
über-/außer
planmäßige
Ausgabe
T€
1234
05Auswärtiges Amt
0502Allgemeine Bewilligungen
687 60Beitrag an die Vereinten Nationen614.750120.574
Erhöhter Mehraufwand bei Friedenserhaltenden Maßnahmen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf völkerrechtlichem Vertrag. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. September 2010 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
06Bundesministerium des Innern
0629Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
532 02Hilfsmaßnahmen im Rahmen von EU-Abkommen und anderen Verträgen sowie Erkundungsmaßnahmen und Schnelleinsätze weltweit
Hilfseinsätze des Technischen Hilfswerkes in den vom Hochwasser bedrohten Gebieten in Polen.
300500
07Bundesministerium der Justiz
0701Bundesministerium
681 01Entschädigungsleistungen aus Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Weitere Entschädigungsleistung aus einer Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Zahlung eines Vergleichsbetrages in weiteren anhängen Verfahren. Die überplanmäßige Ausgabe dient - soweit sie auf der Verurteilung beruht - der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf dem Urteil des EGMR vom 2. September 2010.
17529
0710Deutsches Patent- und Markenamt
681 01Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Bundespatentgericht oder bei einem Gericht für Patentstreitsachen
Zusätzliche Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf §§ 43a - 43l PatAnwAPO i. V. m. § 12 Absatz 2 PA O.
10926
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
1216Luftfahrt-Bundesamt
671 41Ausgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen10130
Erhöhter Bedarf bei der Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen. Die
überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 3 Absatz 1 i. V. m. § 24 Absatz 1 Flugunfalluntersuchungsgesetz.
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
1604Reaktorsicherheit und Strahlenschutz
681 01Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz infolge des Reaktorunfalls von Tschernobyl
Höhere Entschädigungsleistungen auf Grund gegenüber der Veranschlagung höherer Antragszahlen. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 38 Absatz 2 Atomgesetz.
130100
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
2302Allgemeine Bewilligungen
836 04Beteiligung am Kapital der Afrikanischen Entwicklungsbank und am Afrikanischen Entwicklungsfonds127.0992.500
Erhöhte Zahlung der Bundesrepublik Deutschland an die Afrikanische
Entwicklungsbank und den Afrikanischen Entwicklungsfonds aufgrund stark veränderter Wechselkurse. Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der völkerrechtlichen Verpflichtung, die die Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesen Organisationen eingegangen ist.
60Allgemeine Finanzverwaltung
6002Allgemeine Bewilligungen
687 23 aplZuschuss an die Gesellschaft nach § 1 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (European Financial Stability Facility)2.000
Zuschuss zu laufenden Ausgaben der Gesellschaft nach § 1 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus.

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Einzelplan/Kapitel/Titel/
VE
Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
Ansatz VE laut
Haushalts
plan 2010
T€
bewilligte
über-/außer
planmäßige
VE
T€
1234
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt
0408Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
4.521
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 1.507 T€
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 1.507 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 1.507 T€
Verpflichtungsermächtigung für den Abschluss einer Infrastrukturvereinbarung zur Anmietung der Liegenschaft Normannenstraße/Haus 1 nach Sanierung aus Mitteln des Investitions- und Tilgungsfonds. Die Anmietung erfolgt im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements und dient der Einrichtung eines Dokumentations- und Bildungszentrums "Repression der SED-Diktatur".
15Bundesministerium für Gesundheit
1501Bundesministerium
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
1.323
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2011 bis zu: 248 T€
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 248 T€
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu: 248 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu: 248 T€
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu: 248 T€
Im Haushaltsjahr 2016 bis zu: 83 T€
Anmietung von zusätzlichen Büroräumen in Berlin zur Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums.
1511Robert Koch-Institut
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
89
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2011 bis zu: 82 T€
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 7 T€
Abschluss eines Anpassungsvertrages zu einem bereits bestehenden Mietvertrag mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Zwischenunterbringung von Personal des Robert Koch-Instituts im Zuge der Baumaßnahme.

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)

Einzelplan/Kapitel/TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts
plan 2010
T€
über-/außer-
planmäßige
Ausgabe
T€
1234
06Bundesministerium des Innern
0628Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
632 12Sonstige Auslandseinsätze des Katastrophenschutzes im besonderen Interesse des Bundes806
Hilfeleistung des Bundesamtes für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe für die von Wald- und Torfbränden bedrohten Gebiete in Russland. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG erteilt hätte.
07Bundesministerium der Justiz
0710Deutsches Patent- und Markenamt
681 01Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber während der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Bundespatentgericht oder bei einem Gericht für Patentstreitsachen1094
Zusätzliche Unterhaltsbeihilfen für Patentanwaltsbewerber. Die Mehrausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf §§ 43a - 43l PatAnwAPO i. V. m. § 12 Absatz 2 PAO. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG erteilt hätte.