Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11705 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 17/10754, 17/11269 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 21.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 520/12 (PDF)

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "oder den §§ 8 bis 10" eingefügt.

3. § 6b wird wie folgt geändert:

4. § 11 wird wie folgt geändert:

5. § 12 wird wie folgt geändert:

6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 12b" die Wörter "und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b" eingefügt.

7. § 12c wird wie folgt geändert:

8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Netzentwicklungsplan" die Wörter "und den Offshore-Netzentwicklungsplan" eingefügt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c eingefügt:

" § 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen

§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz

11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:

" § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen

12. Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

14. § 17 wird wie folgt geändert:

15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt:

" § 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan

(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f Belastungsausgleich

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

§ 17h Abschluss von Versicherungen

Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

§ 17i Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.

§ 17j Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden

16. In § 19a Satz 1 werden die Wörter ", die von Haushaltskunden genutzt werden," gestrichen.

17. Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Messsystem, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbindung in ein Messsystem entsprechend anzuwenden. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können."

18. § 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Messsysteme, die den Anforderungen der Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,

19. § 21f wird wie folgt geändert:

20. § 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert:

21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 21b Abs. 4" durch die Angabe " § 21i" ersetzt.

22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" die Wörter "sowie Speicheranlagen" eingefügt.

23. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

25. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

26. § 54 wird wie folgt geändert:

27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 6 bis 10" durch die Wörter " §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe " §§ 6 bis 9" durch die Wörter " §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ersetzt.

28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 12a bis 12f" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe "15a" die Angabe ", 17b und 17c" eingefügt, werden die Wörter " § 14 Absatz 1a Satz 6" durch die Wörter " § 14 Absatz 1a Satz 5," ersetzt und werden die Wörter "Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3" angefügt.

29. Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli 2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maßnahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 Absatz 2a."

30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter " § 41 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 41 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 7 und 8" durch die Wörter " §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d" ersetzt.

32. § 91 wird wie folgt geändert:

33. § 95 wird wie folgt geändert:

34. § 118 wird wie folgt geändert:

35. § 118b wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13a, 13b und 13c gestrichen.

2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden aufgehoben

5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 2a" gestrichen.

6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3" gestrichen.

7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben

8. § 95 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Energiestatistikgesetzes

Dem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

Artikel 4
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort "grenzüberschreitend" die Wörter "oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" eingefügt.

3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen."

4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort "Trassenkorridore" die Wörter "und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wörter " § 17 Absatz 2a Satz 1" durch die Wörter " § 17d Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 folgende Nummer 1.14 eingefügt:

"1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes".

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "6" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe "8" die Angabe "und 15" eingefügt.

3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 2a" durch die Angabe " § 17d Absatz 1" ersetzt.

5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 8
Inkrafttreten