Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

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Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. November 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Begründung zu Ziffer 4:

Die verbindlichen Festlegungen im Bundesfachplan Offshore berühren ganz maßgeblich die Belange und Regelungskompetenzen der jeweiligen Küstenländer. Die Festlegung der Orte, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und der 12-Seemeilen-Zone überschreiten, trifft eine Vorentscheidung für die Weiterführung über diese Orte hinaus durch die 12-Seemeilen-Zone.

Die verbindliche Vorgabe von Übergangspunkten im Bundesfachplan Offshore darf nur erfolgen, wenn festgestellt ist, dass die Weiterführung der Anbindungsleitungen aus der ausschließlichen Wirtschaftszone über die festgelegten Punkte hinaus in der 12-Seemeilen-Zone zulässig und möglich ist.

Die 12-Seemeilen-Zone gehört zum Hoheitsgebiet der Küstenländer. Sie ist gemeindefrei und unterliegt allein der Planungshoheit der jeweiligen Küstenländer. Die Feststellung der Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung in der 12-Seemeilen-Zone und sonstigen Belangen, insbesondere denen des Nationalparks Wattenmeer, liegt in der Planungskompetenz der betroffenen Küstenländer, nicht des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Insofern reicht die Abstimmung mit den Küstenländern bei der Erstellung des Bundesfachplanes Offshore nicht aus. Vielmehr ist eine Einvernehmensregelung erforderlich.

Die Notwendigkeit des Einbezugs der Anbindungsleitungen von Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land in das System des NABEG ist nicht hinreichend begründet und auch nicht begründbar. In dem von hoher Konfliktdichte gekennzeichneten Bereich der 12-Seemeilen-Zone mit den einzigartigen Anforderungen des Wattenmeeres verfügen die betroffenen Küstenländer über einen Erfahrungsschatz aus Planungsprozessen für Trassenkorridore, der über Jahrzehnte entstanden und gewachsen ist.

Es ist nicht erkennbar, dass eine in der Zuständigkeit des Bundes durchzuführende Raumordnungsplanung für diesen von hoher Konfliktdichte gekennzeichneten Bereich, für den die Länder bereits vorausschauende Planungsergebnisse für die Nutzung der Windenergie und die Ableitung des auf See erzeugten Stroms erzielt haben, zu schnelleren oder besseren Planungsergebnissen kommt.