Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Bereiche "Veterinärwesen" und "Verbraucherschutz"

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt I Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) ist um mehrere Gremien ergänzt worden. Die Benennungen für die Bereiche "Veterinärwesen" und "Verbraucherschutz" sollen insgesamt anhand der folgenden Gesamtliste durchgeführt werden.

Als Ansprechpartner für die Bundesregierung bzw. Koordinatoren betreffend die Gremien der Kommission und des Rates können zwei Bundesratsbeauftragte benannt werden.

I. Gremien der Kommission

II. Gremien des Rates

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Arbeitsgruppen und Sektionen unter Abschnitt I Ziffern 1 bis 8 Buchstabe f und Ziffern 10 bis 23 sowie unter Abschnitt II Ziffern 1 und 3 bis 8 jeweils eine/n Bundesratsbeauftragte/n zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen. Für die Gremien unter Abschnitt I Ziffer 9 und unter Abschnitt II Ziffer 2 kommt die Benennung von jeweils zwei Bundesratsbeauftragten in Betracht.

Die Benennungen werden zum 1. Januar 2011 wirksam.