Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 10. November 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/7671(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes - Drucksachen 17/7317, 17/7369 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 16.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 520/11 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe " § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus" die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:

" § 72 Eilverordnungen
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 74 Übergangsvorschriften".

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder."

4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplanes mit."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

8. § 18 wird wie folgt geändert:

9. § 20 wird wie folgt geändert:

10. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe j 60" durch die Angabe j 59" ersetzt.

11. In § 26 zweiter Halbsatz werden die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" ersetzt.

12. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

13. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz "(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176)" das Wort "angegeben" durch die Wörter "geforderten Angaben angebracht" ersetzt.

14. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

15. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln."

16. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen folgt, aufzubewahren."

17. § 50 Absatz 2 Satz2 wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2

18. § 51 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden."

19. In § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Proben" ein Komma und die Wörter "insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Pflanzenschutzmittel," eingefügt.

20. § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Bußgeldvorschriften

21. Dem § 69 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden."

22. § 73 wird wie folgt gefasst:

§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

23. § 74 wird wie folgt geändert: