Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement KOM (2008) 602 endg.; Ratsdok. 13713/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Oktober 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 3. Oktober 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis:
vgl. AE-Nr. 043137 und
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Ein integrierter EU-Finanzmarkt ist ein entscheidender Faktor, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern und die Kapitalkosten für Unternehmen zu senken.

Der Finanzdienstleistungsaktionsplan (FSAP) 1999-2005 sollte die Grundlagen für einen leistungsstarken EU-Finanzmarkt schaffen, indem drei strategische Ziele verfolgt wurden:

Vor diesem Hintergrund wurde auf der Grundlage der im Rahmen der G-10 erzielten Übereinkunft "Basel II" im Juni 2006 mit der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) ein neuer Rahmen für die Eigenkapitalvorschriften abgesteckt; er umfasst die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Übergeordnetes Ziel des vorliegenden Vorschlags ist sicherzustellen, dass die Eigenkapitalrichtlinie in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Änderungen umfassen Folgendes:

In anderen Bereichen wurde die Überarbeitung durch die 2007 einsetzenden Finanzmarktturbulenzen notwendig und soll einen angemessenen Schutz der Gläubigerinteressen und der Finanzstabilität insgesamt gewährleisten.

Inkohärenzen, die während der Umsetzung der CRD deutlich geworden sind, müssen beseitigt werden damit die eigentlichen Ziele der CRD nicht unterlaufen werden. Die meisten davon sind technischer Art und werden durch Komitologiemaßnahmen gesondert geregelt.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

Vom 16. April bis 17. Juni 2008 fand eine öffentliche Konsultation über das Internet statt. Die Kommission erhielt 118 Beiträge, die mit Ausnahme als vertraulich gekennzeichneter Inhalte über folgende Internetadresse eingesehen werden können:

http://circa.europa.eu/Public/irc/markt/markt_consultations/library?l=/financial_services/cross-sector_issues&vm=detailed&sb=Title

Drei Aspekte wurden von einer Vielzahl von Teilnehmern angesprochen und verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.

2.1 Großkredite unter Banken

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Interbankenkredite nicht risikolos sind und ein vorsichtiges Risikomanagement erfordern. Sie schlägt vor, Interbankenkredite auf den jeweils höheren Wert von entweder 25 % der Eigenmittel oder insgesamt 150 Mio. EUR zu begrenzen.

2.2 Kapitalanforderungen bei Verbriefung

Im Konsultationspapier war vorgesehen, dass originierende Kreditinstitute für Forderungen, die sie verbriefen, einen bestimmten Prozentsatz ihres Kapitals vorhalten müssen. In Reaktion auf die Konsultation wird nun vorgeschlagen, dass ein Teil der Risiken bei den Originatoren und Sponsoren verbleiben muss und die Anleger dafür sorgen müssen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. In Anbetracht der Antworten auf eine weitere öffentliche Konsultation hält die Kommission beim Geschäftsmodell "Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf" ("originatetodistribute") ein nachweisbares Maß an gebührender Sorgfalt und Strenge ("due diligence and rigour") nach wie vor für absolut unabdingbar.

2.3 Aufsichtskollegien

Im Konsultationspapier wurde erstmals die Forderung erhoben, dass für alle grenzübergreifende Banken "Aufsichtskollegien" eingerichtet werden und die an diesen Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden spezifische Fragen erörtern und einvernehmlich entscheiden müssten, was mit Hilfe eines unverbindlichen Schlichtungsmechanismus über den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) geschehen sollte, ohne dass sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ändert.

Dieser Vorschlag wurden aus verschiedenen Gründen von den meisten Interessengruppen als unzufriedenstellend betracht.

Entscheidend ist, dass die Kollegien bei der Beaufsichtigung von Bankengruppen effektiv und effizient bleiben. Daher sollte der vermehrte Informationsfluss nach Auffassung der Kommission damit einhergehen, dass die endgültige Entscheidung über zwei zentrale Aspekte (Eigenkapitalanforderungen der Säule 2 und Meldepflichten) der Behörde überlassen wird, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

2.4 Fachkenntnisse/Gutachten

Im Zeitraum 2005 bis 2007 erteilte die Kommission dem CEBS mehrere Beratungsaufträge zu hybriden Finanzinstrumenten und Großkrediten. Zum Thema hybride Finanzinstrumente schlug der CEBS vor, dass hybride Instrumente bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssten, um in der EU als Kernkapitalbestandteil angerechnet werden zu können. Was Großkredite angeht, so machte der CEBS Vorschläge zu Definitionen, zum Anwendungsbereich der Großkreditvorschriften, zu den Risikolimits und zur Kalkulation der Forderungsbeträge. Die in den Beiträgen dargelegten Grundsätze wurden weitgehend berücksichtigt. Die Stellungnahmen des CEBS werden auf folgender Website veröffentlicht: http://www.c-ebs.org/Advice/advice.htm

Außerdem setzten die Kommissionsdienststellen eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Europäischen Bankenausschusses (EBC) ein, die 2007 und 2008 über insgesamt neun Tage zusammenkam. Ein Entwurf des Vorschlags wurde vom EBC auf seiner Sitzung am 20. Juni 2008 gebilligt.

3. Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung kann über folgende Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_en.htm#capitalrequire

Insgesamt wurden über 60 verschiedene Optionen ausgewertet. Nachstehend werden die bevorzugten Optionen für alle sechs in der Folgenabschätzung untersuchten Themenstellungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen für die wichtigsten Interessengruppen zusammengefasst.

3.1 Großkredite

Eine überarbeitete, auf Obergrenzen basierende Backstop-Regelung wird als wirkungsvollste angesehen da sie speziell darauf zugeschnitten ist, die festgestellten Schwächen der aktuellen Regelung auszumerzen. Auch ist die Kosten-Nutzen-Verteilung zwischen den Interessengruppen bei dieser Option am stimmigsten. Die Banken dürften durch eine stärker harmonisierte Regelung und eine engere Abstimmung mit den Solvabilitätsvorschriften Bürokratieaufwand einsparen. Bestimmte Arten von Wertpapierfirmen werden von der Regelung ausgenommen sein. Und was zählt: Die Finanzstabilität wird zunehmen, da die maximale Forderung eines Kreditinstituts an einen Dritten mit Gewissheit begrenzt ist.

3.2 Hybride Finanzinstrumente

Ein gemeinsamer EU-Rechtsrahmen würde die Schwachstellen der heutigen Situation beseitigen indem er der Konvergenz zwischen Mitgliedstaaten und Branchen Vorschub leisten und so eher zu gleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts beitragen würde. Eine klare EU-Regelung wird die Qualität des Kapitals aus Sicht der Branche und der Aufsicht verbessern, während sich die Anleger gleichzeitig über mehr Auswahl und Liquidität freuen können.

3.3 Herkunfts-/Aufnahmestaataufsicht und Krisenmanagement

Potenziellen Konflikten und Aufsichtsüberschneidungen soll durch Aufsichtskollegien begegnet werden, denen die für die verschiedenen Teile der Gruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zuständigen Aufsichtsbehörden angehören. Ergänzend dazu sollen die Befugnisse der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde gestärkt werden. In Krisensituationen wird den Betroffenen eine engere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und eine klarere Aufgabenteilung zugute kommen.

Schlichtungsmechanismen werden die Konfliktlösung sicherstellen, während ein regelmäßiger Austausch dafür sorgen soll, dass Spannungen an den Finanzmärkten frühzeitig erkannt werden.

3.4 Ausnahmen von bestimmten Aufsichtsanforderungen für Banknetze

In Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 der CRD nach Ablauf der vorgesehenen Termine in nationales Recht umgesetzt haben, muss die Lage "legalisiert" werden. Anderen Mitgliedstaaten könnte dies die Möglichkeit eröffnen, dass EU-Banknetze mit einem Vermögen von über 331 Mrd. EUR und über 5 Mio. Mitgliedern in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung kommen. Derartige Netze bestehen typischerweise aus Genossenschaftsbanken, auch wenn Artikel 3 nicht auf sie beschränkt ist.

3.5 Behandlung von Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ("IRB-Ansatzes")

Die Anwendung zielgenauerer Aufschläge auf die standardmäßigen Risikogewichte wäre eine solide und risikosensible Alternative für die Behandlung von OGA-Positionen, wobei die prozentuale Erhöhung der Risikogewichte bei Positionen mit gutem Rating niedriger und bei Positionen mit niedrigerem oder ohne Rating höher ausfallen würde.

3.6 Eigenkapitalanforderungen und Risikomanagement bei Verbriefungspositionen

Potenziellen Interessenkonflikten beim "Originatetodistribute"-Modell sollte vorgebeugt werden indem sichergestellt wird, dass Originatoren und Sponsoren des Kreditrisikotransfers einen Teil der Risiken, die sie gezeichnet haben, behalten. Aus diesem Grund werden die Anleger sicherstellen müssen, dass Originatoren und Sponsoren einen wesentlichen Anteil und keinesfalls weniger als 5 % des Gesamtrisikos behalten, so dass faktisch sowohl unter die CRD fallende als auch davon nicht betroffene Originatoren und Sponsoren einen Teil der Risiken selbst halten müssen. Schärfere und rigorosere Verbriefungsvorschriften, die auch strengere Sorgfaltspflichten umfassen, dürften dazu beitragen, dass die Übernahmepraxis verantwortungsvoller wird und sich die enormen Kosten, die Anlegern und Finanzinstituten in den letzten 18 Monaten entstanden sind, nicht wiederholen.

4. Rechtliche Aspekte

Als Rechtsinstrument ist eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinien am besten geeignet. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 47 Absatz 2 EG-Vertrag, die Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Errichtung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme werden im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht, da sie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

Nur durch eine gemeinschaftsrechtliche Regelung kann erreicht werden, dass Kreditinstitute und Institutsgruppen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, denselben Aufsichtsanforderungen unterliegen, so dass gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gewährleistet und unnötige Erfüllungskosten im grenzübergreifenden Geschäft vermieden werden und die Integration des Binnenmarkts weiter voranschreiten kann. Ein Tätigwerden der Gemeinschaft gewährleistet außerdem ein hohes Maß an Finanzstabilität innerhalb der EU.

Der Vorschlag bringt keinen zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsteilnehmer mit sich. Vielmehr werden die Großkreditvorschriften vereinfacht und die Meldepflichten verringert. Die Harmonisierung der Behandlung von hybriden Finanzinstrumenten führt ebenfalls zu einer Vereinfachung und reduziert somit den Bürokratieaufwand für grenzübergreifend tätige Banken.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

6.1 Hybridkapital (Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG)

Hybride Finanzinstrumente weisen Eigenschaften von sowohl Fremd- als auch Eigenkapital auf. Sie werden begeben, um den Kapitalbedarf von Banken zu decken und gleichzeitig eine Anlegergruppe anzusprechen, die ein höheres Risiko zu übernehmen bereit ist als bei festverzinslichen (Schuld-)Titeln und daher auch höhere Renditeerwartungen hat. Diese Instrumente sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie für Aufsichtszwecke in jedem Fall noch als "ursprüngliche Eigenmittel" gelten.

Da solche Instrumente im EU-Recht nicht geregelt sind, gelten derzeit innerhalb der EU unterschiedliche Anrechnungsvoraussetzungen und Limits. Dies führt dazu, dass keine gleichen Wettbewerbsbedingungen herrschen und Banken innerhalb des Binnenmarkts ihre Tätigkeit tendenziell dorthin verlagern, wo die gesetzlichen und regulatorischen Auflagen am niedrigsten sind, denn die unterschiedliche Behandlung hybrider Finanzinstrumente wirkt sich auf die Kosten für deren Auflage aus.

6.1.1 Differenzierung zwischen den Bestandteilen des "Kernkapitals" der Banken und hybriden Finanzinstrumenten, die als "ursprüngliche Eigenmittel" angerechnet werden können (Artikel 57 Buchstaben a und ca der Richtlinie 2006/48/EG)

Bislang ist begrifflich noch nicht eindeutig festgelegt, welche hybriden Instrumente als ursprüngliche Eigenmittel ("Eigenkapitalklasse 1") angerechnet werden können. Da eine Auflistung der einzelnen Instrumente in der Richtlinie wegen der ständigen Neuerungen rasch überholt wäre, wurden Grundsätze aufgestellt, die die als ursprüngliche Eigenmittel anrechenbaren hybriden Instrumente beschreiben.

Zum Kernkapital der ursprünglichen Eigenmittel gehören alle Instrumente, die unter die nationale Definition von Beteiligungskapital fallen, unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten und im Liquidationsfalle die nachrangigste Forderung darstellen. Genauer gesagt sollten diese Instrumente bei jeder Bank sowohl in normalen Zeiten als auch im Falle der Liquidation die "letzte Verteidigungsreihe" bilden. Üblicherweise handelt es sich bei diesen Instrumenten um Stammaktien und entsprechende Prämienwerte, genereller jedoch um jede Art von Instrument, die bei negativer Wertentwicklung keine Vorzugsrechte beinhaltet.

Allerdings gibt es auch Instrumente, die nicht in diesen Anwendungsbereich fallen, wie Vorzugsaktien, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung und Liquidation beinhalten und deshalb zur Kategorie der Hybridinstrumente gerechnet werden.

6.1.2. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit (Artikel 63a der Richtlinie 2006/48/EG)

Damit hybride Instrumente als "ursprüngliche Eigenmittel" angerechnet werden können, müssen sie Verluste auffangen können, die Streichung von Zahlungen in Stresssituationen ermöglichen im Liquidationsfall weit nachrangig sein und ständig verfügbar sein, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sie in finanziellen Stresssituationen zur Unterstützung der Einleger und sonstigen Gläubiger dienen können. Diese Kriterien wurden auf G-10-Ebene beschlossen und in einer Pressemitteilung von 1998 bekannt gegeben, jedoch nie in EU-Recht umgesetzt. Anrechenbare Instrumente erfüllen das Kriterium der Dauerhaftigkeit, wenn sie entweder unbefristet sind, oder eine Ursprungslaufzeit von über 30 Jahren aufweisen. Sie können zwar vorzeitig kündbar sein, jedoch nur durch den Emittenten mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung und wenn sie durch Eigenmittel derselben Qualität ersetzt werden, es sei denn, die Aufsichtsbehörde hält die Eigenkapitalausstattung für ausreichend. Die Aufsichtsbehörde sollte außerdem befugt sein, die Tilgung von Instrumenten mit festen Laufzeiten je nach Solvabilität der Bank auszusetzen.

Anrechenbare Instrumente sollten außerdem die Möglichkeit bieten, Zahlungen ausfallen zu lassen oder Tilgungen vorzunehmen, solange die Mindestkapitalanforderungen eingehalten werden. Anrechenbare Instrumente dürfen keine Kumulativklausel aufweisen, d.h. bei Ausfall von Zahlungen sollte der Zahlungsanspruch verfallen. Unter sehr engen, von den Aufsichtsbehörden festzulegenden Voraussetzungen sollten allerdings alternative Zahlungsmechanismen (z.B. durch Begebung neuer Anteile) zugelassen werden (die entstehenden Kosten werden von den Anteilseignern durch Verwässerung ihrer Anteile getragen).

Anrechenbare Instrumente sollten Verluste im Liquidationsfall auffangen, dem Institut aber auch die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebs in Normalsituationen ermöglichen und die Rekapitalisierung des Emittenten nicht behindern. Hybride Instrumente sollten also lediglich vor dem Stammkapital Vorrang haben und gegenüber hybriden Instrumenten, die zu den ergänzenden Eigenmitteln zählen, nachrangig sein.

6.1.3. Quantitative Anrechnungsbeschränkungen (Artikel 66 der Richtlinie 2006/48/EG)

Banken und Wertpapierfirmen sollten nicht zu Lasten der in Artikel 57 Buchstabe a genannten Kernkapitalbestandteile in allzu hohem Maße auf hybride Finanzinstrumente setzen. Die Kommission schlägt daher differenzierte Anrechnungsbeschränkungen mit unterschiedlichen Kategorien vor.

Das Hauptkriterium für die Unterscheidung zwischen den Kategorien, nämlich die Wandelbarkeit hybrider Instrumente im Bedarfsfall, liefert den Anreiz, Hybridinstrumente zu entwickeln die die Qualität des Kapitals im Krisenfall (durch einen höheren Anteil an Kernkapital) erhöhen. In Krisensituationen können die Aufsichtsbehörden die Anrechnungsbeschränkungen zeitweise aufheben.

Die nachrangigsten Instrumente eines Kreditinstituts, die keine Eigentümer oder Anteilseigner nach nationalem Recht haben, etwa die Anteilsscheine bestimmter Genossenschaftsbanken, sollten wie wandelbare Hybridinstrumente behandelt werden, sofern das entsprechende Kapital eingezahlt worden und gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

6.1.4. Übergangsbestimmungen (Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Kommission erkennt an, dass hybride Finanzinstrumente als Finanzierungsquelle eine wichtige Rolle spielen und die Auswirkungen der neuen Regelung möglichst gering gehalten werden müssen. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag vor, dass sich Firmen, die die neuen quantitativen Anrechnungsbeschränkungen noch nicht einhalten, sich über einen Zeitraum von 30 Jahren allmählich auf die neuen Vorschriften umstellen können.

6.1.5. Vorschriften zur Offenlegung (Anhang XII Teil 2 Nummer 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG)

Nachdem festgelegt wurde, welche Kriterien hybride Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel angerechnet werden zu dürfen, muss Anhang XII entsprechend geändert werden. Diese Änderungen sind Bestandteil des vorliegenden Vorschlags. Banken müssen zu hybriden Finanzinstrumenten spezielle Angaben machen, insbesondere wenn diese nur während der Übergangszeit anrechenbar sind.

6.2. Großkredite

Die aktuellen Vorschriften der CRD beruhen auf der allgemeinen Annahme, dass die Banken ihre Risiken im Kundengeschäft verteilen. Dis schließt jedoch nicht aus, dass die Institute dennoch ein Risiko gegenüber einem einzelnen Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden eingehen. In Extremfällen kann dies zum Verlust der gesamten Position oder eines Teils davon führen. Die Großkreditvorschriften sollen verhindern, dass ein Institut unverhältnismäßig hohe Verluste erleidet, wenn ein einzelner Kunde (oder einer Gruppe verbundener Kunden) aufgrund unvorhergesehener Ereignisse ausfällt. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Europäische Kommission 1987 eine Empfehlung1 abgegeben, auf die 1992 eine Richtlinie2 folgte. Da bei der Verabschiedung der CRD nur wenige begrenzte Änderungen an den Großkreditvorschriften vorgenommen wurden, sind diese praktisch seit 16 Jahren nicht überarbeitet worden. Angesichts dessen ist in Artikel 119 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehen, dass die geltenden Regelungen eingehender überprüft und dem Europäischen Parlament und dem Rat "gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge" unterbreitet werden sollen.

Die aktuellen CRD-Vorschriften haben mehrere Schwachstellen: hohe Kosten für die Kreditwirtschaft, einschließlich unnötiger Erfüllungskosten für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen, Unklarheiten und keine gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen. Außerdem werden die aktuellen Regelungen dem Problem des Marktversagens bei bestimmten Risikoarten (z.B. Kredite an Institute) nicht hinreichend gerecht, was eine höhere Belastung des Steuerzahlers und Kapitalineffizienzen mit sich bringt. Diese Schwachstellen werden beseitigt indem nationale Ermessensspielräume nach Möglichkeit ausgeschaltet, bestimmte Arten von Wertpapierfirmen von der Regelung ausgenommen und die angewandten Methoden besser auf die für Kapitaladäquanzzwecke angewandten Verfahren abgestimmt werden während die Rechtssicherheit durch Klärung von Begriffsbestimmungen erhöht und die Behandlung bestimmter Arten von Risiken (z.B. Forderungen an Institute) angepasst wird.

6.2.1. Begriffsbestimmungen (Artikel 4 Nummer 45 und Artikel 106 der Richtlinie 2006/48/EG)

Was den in Artikel 4 definierten Begriff der "verbundenen Kunden" angeht, so haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk bislang ausschließlich auf die Vermögensseite der betreffenden Kunden konzentriert, um festzustellen, ob einer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten eines anderen Rückzahlungsprobleme haben könnte. Die jüngsten Marktentwicklungen haben deutlich gemacht, dass zwei oder mehrere Unternehmen finanziell voneinander abhängig sein (und signifikante Risiken darstellen) können, wenn sie von ein und derselben Gesellschaft finanziert werden. Infolgedessen wird im vorliegenden Vorschlag nicht nur das Risiko berücksichtigt, das aus dem Geschäft und dem Vermögen zweier verbundener Parteien herrührt, sondern auch aus ihren Verbindlichkeiten bzw. ihrer Finanzierungsseite.

6.2.2. Vereinfachung der Großkreditvorschriften (Kapitel 2 Abschnitt 5 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Meldepflichten in Artikel 110 wurden vereinfacht und harmonisiert, denn sie waren bei der aktuellen Regelung mit am häufigsten von der Kreditwirtschaft beanstandet worden. In Zukunft werden keine Zwischenberichte mehr vorgeschrieben, und Institute, die den IRB-Ansatz anwenden müssen ihre 20 größten, nicht von der Meldepflicht befreiten Kredite auf konsolidierter Basis melden.

Derzeit gelten für Großkredite vielerlei Obergrenzen. Diese Struktur wird in Artikel 111 vereinfacht und zu einem einzigen Limit von 25 % zusammengefasst.

Die Liste der Ausnahmen in Artikel 113 ist derzeit lang, führt zu komplizierten Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und verhindert gleiche Wettbewerbsbedingungen. Künftig bleiben als einzige Ausnahmen Kredite an Staaten, Regionalregierungen und Gebietskörperschaften, Kredite, die die typischen Merkmale von Genossenschaftsbanken widerspiegeln Kreite innerhalb von Bankengruppen, wenn sie nach den Solvabilitätsvorschriften freigestellt sind, Kredite, die mit bestimmten Sicherheiten unterlegt sind und Kredite aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, sofern die in Anspruch genommene Fazilität die vorgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet.

Die gegenwärtige Anwendung verschiedener Berechnungsmethoden und Risikominderungstechniken hat die Ergebnisse, die Finanzunternehmen und ihre Aufsichtsbehörden zu bewerten haben, nicht gerade durchschaubarer gemacht. In den Artikeln 114, 115 und 117 werden die Methoden klargestellt und soweit wie möglich auf die im Rahmen der Kapitaladäquanzvorschriften angewandten Verfahren abgestimmt. Um den Unternehmen mehr Flexibilität einzuräumen, wurden die heutigen nationalen Ermessensspielräume zur Anwendung der jeweiligen Verfahren in Optionen für die Institute selbst umgewandelt.

6.2.3. Interbankenkredite (Artikel 111 der Richtlinie 2006/48/EG)

Interbankenkredite stellen ein erhebliches Risiko dar, da Banken durchaus auch dann bankrott gehen können, wenn sie der Aufsicht unterliegen. Der Zusammenbruch eines Instituts kann weitere Institute zu Fall bringen, was letztlich eine Systemkrise auslösen kann. Aus diesem Grund erfordern Großkredite unter Banken ein sehr vorsichtiges Management. Da ein traumatischer Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die aktuelle, aus einem komplizierten Mix aus Risikogewichten und Laufzeitendifferenzierung bestehende Regelung nicht vorsichtig genug angelegt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission nach einer Analyse der Kosten und Nutzen verschiedener denkbarer Regulierungsansätze zur Ansicht gelangt, dass vieles dafür spricht, Interbankenkredite unabhängig von ihrer Laufzeit wie alle anderen Kredite zu behandeln. Spezifischen Besorgnissen begegnet die Kommission, indem sie alternativ eine Obergrenze von 150 Mio. EUR sowie Ausnahmeregelungen für in Netzen tätige Banken, unter bestimmten Voraussetzungen für Sparkassen und für bestimmte Arten von Forderungen in Zusammenhang mit Clearing- und Abrechnungsgeschäften vorschlägt.

6.2.4. Ausnahmeregelung für bestimmte Wertpapierfirmen (Artikel 28 der Richtlinie 2006/49/EG)

Bei der aktuellen Regelung werden Wertpapierfirmen mit unnötigen Erfüllungskosten belastet ohne dass der Gesellschaft ein Nutzen entstünde. Daher wird vorgeschlagen, Wertpapierfirmen mit "eingeschränkter Zulassung" und "eingeschränktem Tätigkeitsbereich" von den Großkreditvorschriften der Richtlinie 2006/49/EG auszunehmen.

6.3. Aufsichtsregelungen

6.3.1. Informationsaustausch und Zusammenarbeit - Artikel 40, 42a, 42 b, 49 und 50 der Richtlinie 2006/48

In Krisensituationen ist ein reibungsloser und uneingeschränkter multilateraler Informationsaustausch besonders wichtig. Daher wird vorgeschlagen, in Artikel 42a die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats systemrelevanter Zweigniederlassungen zu stärken und in den Artikeln 49 und 50 den Rechtsrahmen für die Informationsübermittlung an die Finanzministerien und Zentralbanken abzustecken.

In Artikel 42a des Vorschlags wird der Begriff "systemrelevante Zweigniederlassungen" definiert. Der Zugang zu den einschlägigen Informationen würde erleichtert, wenn die für systemrelevante Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden an Aufsichtskollegien beteiligt würden. Über eine solche Teilnahme soll die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde je nach anstehenden Themen entscheiden.

Indem die Aufsichtsbehörden in Artikel 40 Absatz 3 aufgefordert werden, den Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die europäische Tragweite von Aufsichtsentscheidungen aufgezeigt; dies ist wichtig, um die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu unterstützen.

6.3.2. Aufsichtskollegien - Artikel 42a, 129 und 131a (neu) der Richtlinie 2006/48

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen effizienter und wirksamer machen, indem Folgendes vorgeschrieben wird:

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden müssen den CEBS über die Tätigkeit der Kollegien unterrichten, damit ein stimmiges Vorgehen aller Kollegien sichergestellt werden kann. Kollegien werden auch für die zuständigen Aufsichtsbehörden von grenzübergreifend tätigen Institute vorgeschrieben, die zwar keine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten, jedoch systemrelevante Zweigniederlassungen unterhalten.

6.4. Technische Änderungen

6.4.1. Ausnahmeregelungen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind (Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG)

Es wird vorgeschlagen, die in Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Termine (15. Dezember 1977 und 15. Dezember 1979), die die Anwendung dieses Artikels einschränken zu streichen. Der jüngste Beitritt neuer Mitgliedstaaten hat deutlich gemacht, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen allen Mitgliedstaaten offen stehen müssen, nicht nur jenen, die der EU vor dreißig Jahren beigetreten sind.

6.4.2. Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (Artikel 87 der Richtlinie 2006/48/EG)

Die Kreditwirtschaft hält die Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) wie Investmentfonds nach dem IRB-Ansatz für zu streng, wenn Banken für das Risiko des OGA kein internes Rating vorlegen können oder wollen. Mit dem Vorschlag werden die Eigenkapitalanforderungen für risikoärmere Vermögenswerte des OGA deutlich abgesenkt, bleiben jedoch hoch, wenn Vermögenswerte entweder risikoreich sind oder das Risiko unbekannt ist. Der Tendenz, dass unbekannte Risiken, die sich hinter Anlagen in OGA ohne angemessene Eigenkapitalanforderungen verbergen, in der Bilanz einer Bank verschleiert werden, wird also weiterhin entgegengewirkt.

6.4.3. Verbriefung (neuer Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG)

Potenziellen Interessenkonflikten beim "Originatetodistribute"-Modell muss begegnet werden indem sichergestellt wird, dass Originatoren und Sponsoren der schwerer zu durchschauenden Kreditrisikotransferinstrumente einen Teil der Risiken, die an Anleger weitergeben werden, behalten. Aus diesem Grund sollten die Anleger sicherstellen müssen, dass Originatoren und Sponsoren einen wesentlichen Teil (mindestens 5 %) der Risiken behalten so dass effektiv sowohl unter die Richtlinie fallende als auch davon ausgenommene Originatoren und Sponsoren einen Teil der Risiken für eigene Rechnung behalten müssen.

Ergänzend zu dieser Anforderung sollte sichergestellt werden, dass den Anlegern die zugrundeliegenden Risiken und die komplexen strukturellen Merkmale des Produkts, das sie erwerben in vollem Umfang bewusst sind. Damit die Anleger fundierte Entscheidungen treffen können, müssen sie über detaillierte Informationen verfügen.

6.4.4. Gegenparteiausfallrisiko (Anhang III und Artikel 150 der Richtlinie 2006/48/EG)

Der Anhang regelt, wie die Eigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko im Einzelnen zu berechnen sind. Mit den vorgeschlagenen technischen Änderungen sollen verschiedene Probleme, die bei der Umsetzung der CRD zutage getreten sind, ausgebügelt werden. Der Inhalt des Anhangs wird dadurch materiell nicht verändert, sondern es wird lediglich die Anwendung geklärt und gestrafft.

Weitere technische Änderungen von Anhang III sollten im Komitologieverfahren verabschiedet werden. In den Durchführungsbefugnissen wird derzeit nicht explizit auf diesen Anhang verwiesen.

6.4.5. Liquiditätsrisiko (Anhänge V und XI der Richtlinie 2006/48/EG)

Die aktuellen Marktturbulenzen haben deutlich gemacht, dass die Gesundheit des Bankensektors ganz entscheidend von der Liquidität abhängt.

Mit den Änderungsvorschlägen werden die Arbeiten des CEBS und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht an soliden Grundsätzen für das Liquiditätsrisikomanagement umgesetzt.

Die vorgeschlagenen Änderungen an Anhang V machen deutlich, dass der Vorstand die Liquiditätsrisikotoleranz auf einen angemessenen Wert festlegen muss. Mit den vorgeschlagenen Änderungen an Anhang XI soll der richtige Anreiz für die Banken gesetzt werden ihr Liquiditätsrisikoprofil besser zu begreifen. Die nationalen Aufsichtsbehörden werden verpflichtet, den Unternehmen das Verständnis des eigenen Liquiditiätsrisikoprofils zu erleichtern; dabei wird nicht ausgeschlossen, dass für Aufsichtszwecke bis zu einem gewissen Grade auf interne Methoden zurückgegriffen wird.

Da diese Änderungen wesentliche Neuerungen beinhalten, sollten sie Bestandteil des vorliegenden Vorschlags sein.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident