Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind KOM (2009) 491 endg.; Ratsdok. 13688/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 05. Oktober 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 476/01 = AE-Nr. 011883 und
Drucksache 230/03 (PDF) = AE-Nr. 031244

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Im Januar 2007 hat die Europäische Kommission das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union1 auf den Weg gebracht, um EU-rechtsbedingte Bürokratie abzubauen, und damit ihrem Engagement für eine bessere Rechtsetzung im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung Ausdruck verliehen. Im März 2007 vereinbarte der Europäische Rat ein Reduktionsziel von 25 %, das von der EU und den Mitgliedstaaten gemeinsam bis 2012 erreicht werden soll, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Gemeinschaft zu steigern. Nach Artikel 31 der Prospektrichtlinie2 war die Kommission ferner dazu verpflichtet, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ihre Anwendung zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung führte zu einem insgesamt positiven Urteil.

Doch trotz dieses generell positiven Urteils wurden in ihrem Anwendungsbereich eine Reihe von Rechtsunsicherheiten und ungerechtfertigten Auflagen ermittelt, die die Kosten in die Höhe treiben und Effizienzverluste bewirken und so den Unternehmen und Finanzmittlern in der EU die Aufnahme von Mitteln auf den Wertpapiermärkten erschweren. Um den Anlegerschutz weiter zu erhöhen und damit wirksam auf die derzeitige Finanzkrise zu reagieren, sollte auch die Prospektzusammenfassung verbessert, d.h. simpler und lesbarer gestaltet werden. Hier soll das gleiche Konzept verfolgt werden wie bei der Mitteilung der Kommission über Anlageprodukte für Kleinanleger, in der für ein breites Spektrum von Kleinanlegerprodukten horizontale Vorschriften für vorvertragliche Informationen und Vertriebspraktiken befürwortet werden.3 Oberstes Ziel dieses Vorschlags ist es, die Anwendung der Richtlinie zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu erhöhen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern, dabei aber gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den in der Richtlinie vorgesehenen Anlegerschutz weiter zu erhöhen und zu gewährleisten, dass die Informationen, die Kleinanleger erhalten, ausreichend und bedarfsgerecht sind, was insbesondere seit Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007 von großer Bedeutung ist. Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm und der in der Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 4. März "Impulse für den Aufschwung in Europa"4 angekündigten Finanzmarktreform zu sehen.

2. Anhörung interessierter Kreise

Der Vorschlag ist das Ergebnis eines ausführlichen und kontinuierlichen Dialogs sowie weitreichender Konsultationen aller wichtigen Interessengruppen, einschließlich Wertpapierregulierungsbehörden, Marktteilnehmern und Verbrauchern. Er stützt sich auf die Feststellungen und Analysen des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR)5 und der Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME)6 in ihren jeweiligen Berichten. Darüber hinaus flossen in den Vorschlag die Ergebnisse einer Studie des Centre for Strategy & Evaluation Services (CSES)7 ein. Vom 9. Januar bis 10. März 2009 fand im Internet eine öffentliche Konsultation statt.8

3. Folgenabschätzung

Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" hat die Kommission eine Folgenabschätzung9 durchgeführt, bei der verschiedene Handlungsalternativen durchgespielt wurden. Dabei ging es um Folgendes:

Jede Handlungsoption wurde anhand der folgenden Kriterien bewertet: Anlegerschutz, Verbrauchervertrauen, Wirksamkeit, Klarheit und Rechtssicherheit sowie Abbau unverhältnismäßiger bürokratischer Auflagen.

4. Vereinfachung

Die Annahme dieses Vorschlags durch die Kommission ist im fortlaufenden Vereinfachungsprogramm für das Jahr 2009 vorgesehen. Der Vorschlag bringt eine erhebliche Vereinfachung mit sich, hält aber gleichzeitig an dem in der Richtlinie vorgesehenen Anlegerschutz fest. So dürfte die Verringerung der Angabepflichten für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung in einem Zeitraum von zwei Jahren Einsparungen von insgesamt 173 Mio. EUR ermöglichen. Bestimmungen, die doppelte Informationspflichten nach sich ziehen, werden gestrichen, so dass für die Unternehmen unnötige Kosten im Umfang von insgesamt 30 Mio. EUR entfallen. Die Aufhebung der Prospektpflicht bei Belegschaftsaktienprogrammen wird Einsparungen von mehr als 18 Mio. EUR ermöglichen. Die Verringerung der Angabepflichten bei der Kapitalaufnahme durch Bezugsrechtsemissionen wird annähernd 80 Mio. EUR einsparen. Weitere 812 000 EUR werden dadurch eingespart, dass bei staatlichen Bürgschaftsprogrammen von detaillierten Angaben zur Finanzlage des Garantiegebers abgesehen wird. Durch all diese Maßnahmen könnten Jahr für Jahr schätzungsweise bis zu 302 Mio. EUR eingespart werden.

Die von Edmund Stoiber geführte Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten riet der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2008, die Streichung folgender Bestimmungen in Betracht zu ziehen:

Eine Aufhebung der Pflicht zur Lieferung einer Papierfassung würde zwar für denjenigen, der dem Anleger den Prospekt aushändigen muss (d.h. den Anbieter, die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder die Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen) den Verwaltungsaufwand verringern, zöge aber angesichts der bestehenden digitalen Kluft vor allem in Fällen, in denen der Anleger keinen Zugang zum Internet hat, eine Senkung des Anlegerschutzes nach sich. Eine Abschaffung dieser Pflicht würde das Vertrauen der Verbraucher schwächen, weil dadurch eine Diskriminierung zwischen Anlegern mit und ohne Internet-Zugang geschaffen würde.

Was die Pflicht zur Übersetzung des Prospekts anbelangt, so würde deren Abschaffung zwar bei dieser Art von Angeboten durch Wegfall der Übersetzungskosten zu einer Entlastung führen, gleichzeitig aber dem Anlegerschutz erheblich schaden. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Prospektrichtlinie sind in der Zusammenfassung die wesentlichen Merkmale des Papiers und die mit dem Emittenten, etwaigen Garantiegebern und Wertpapieren verbundenen Risiken zu nennen. In Fällen, in denen das Wertpapier aufgrund des "Europäischen Passes" auch in anderssprachigen Ländern vertrieben wird, ist es von grundlegender Bedeutung, dass zumindest die Zusammenfassung des Prospekts in einer für die Anleger dieses Landes verständlichen Sprache abgefasst ist. Eine Abschaffung dieser Pflicht würde das Vertrauen der Verbraucher untergraben und liefe dem Hauptziel der Prospektrichtlinie, nämlich den Anlegern die für fundierte Anlageentscheidungen notwendigen Informationen zu liefern (Artikel 5), zuwider.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 44 und 95 EG-Vertrag.

5.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Eine Richtlinie zur Änderung der geltenden Richtlinie ist in diesem Fall das geeignetste Rechtsinstrument. Nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele des Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und sollten deshalb auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Prospektregelung zu erhöhen und für Unternehmen, die in der Gemeinschaft Kapital aufnehmen, unverhältnismäßige Verwaltungsauflagen zu verringern. Da Wertpapiere auch grenzübergreifend angeboten werden können, lassen sich diese Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreichen, denn nur bei kohärenter Vorgehensweise können Aufsichtsarbitrage in den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen auf den verschiedenen Märkten verhindert werden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn bei allen Bestimmungen wurde auf Kostenwirksamkeit geachtet, und geht nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendige Maß hinaus.

5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

5.3.1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j, Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Die Art und Weise, in der in der Richtlinie die Obergrenzen für Wertpapierangebote gefasst sind, kann in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Der Sicherheit und Wirksamkeit halber sollte deshalb klargestellt werden, dass der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben h und j und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte Gesamtgegenwert der Angebote gemeinschaftsweit und nicht länderweise zu ermitteln ist. Da sich die in der Richtlinie genannten Obergrenzen künftig als hinfällig erweisen könnten, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Obergrenzen im Wege von Durchführungsmaßnahmen zu ändern, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

5.3.2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Die Definition des "qualifizierten Anlegers" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i, ii und iii der Prospektrichtlinie stimmt nicht mit der Definition des "professionellen Kunden" in Anhang II Abschnitt II der MiFID überein, so dass Wertpapierfirmen bei einer Privatplatzierung nicht auf ihre eigene Einstufung zurückgreifen und die Ausnahmeregelung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie in Anspruch nehmen können. Dies bringt bei Privatplatzierungen Doppelarbeit und Kosten für die Wertpapierfirmen mit sich: so muss die Firma überprüfen, ob ihre professionellen Kunden als qualifizierte Anleger registriert sind oder auf die Platzierung der Titel bei ihren professionellen Kunden verzichten. Dies schränkt die Möglichkeiten der Emittenten zur Privatplatzierung bei bestimmten Arten erfahrener Einzelanleger ein. Da sich die unterschiedlichen Definitionen für versierte Anleger in beiden Richtlinien nicht mit dem Anlegerschutz rechtfertigen lassen, sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute das Recht haben, alle natürlichen oder juristischen Personen, die sie gemäß Anhang II Abschnitt II der MiFID als professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien betrachten, für die Zwecke von Privatplatzierungen als qualifizierte Anleger anzusehen.

5.3.3. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii schränkt bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von maximal 1 000 EUR die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats (aus der Zahl der Mitgliedstaaten, wo der Emittent seinen Sitz hat, der Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden soll oder öffentlich angeboten wird) ein. Bei Stückelungen unter 1 000 EUR muss der Herkunftsmitgliedstaat der Richtlinie zufolge der Staat sein, wo der Emittent seinen Sitz hat. Diese Schwelle ist für die Emittenten von Nichtdividendenwerten in der Praxis mit Problemen verbunden, da sie für eine einzige Emission möglicherweise mehrere Prospekte erstellen müssen, nämlich einen für Stückelungen unterhalb der Schwelle und einen weiteren für Stückelungen, die über die Schwelle hinausgehen könnten. Auf bestimmte strukturierte Produkte, die nicht gestückelt sind, lässt sich die Schwelle überhaupt nicht anwenden. Um die Emission von Schuldtiteln in der Gemeinschaft effizienter und flexibler zu gestalten, sollte bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung von unter 1 000 EUR die Beschränkung hinsichtlich des Herkunftsmitgliedstaats aufgehoben werden.

Eine solche Änderung wäre für den Anlegerschutz nicht mit konkreten Risiken verbunden, da die Charakteristika von Schuldtiteln und die mit ihnen verbundenen Risiken von der Stückelung der Wertpapiere, die auf einem geregelten Markt angeboten oder gehandelt werden, unabhängig sind. Da die Emittenten künftig für alle Nichtdividendenwerte gleich welcher Stückelung den Herkunftsmitgliedstaat wählen können, wird die Möglichkeit, die die Richtlinie derzeit "für jede Emission von Nichtdividendenwerten" bietet, "die das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten Emittenten gehörende Stelle ist," dank dieses Vorschlags nicht länger nötig sein. Auch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG festgelegten Verfahren für die Bestimmung des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten deshalb entsprechend geändert werden.

5.3.4. Artikel 3 Absatz 2

Nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten und wenn sie zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden. In Artikel 3 Absatz 2 werden eine Reihe von Fällen genannt, in denen öffentliche Wertpapierangebote von der Prospektpflicht befreit sind. Doch sind die betreffenden Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 nicht ganz klar und scheinen auf bestimmten Märkten, auf denen Wertpapiere an Kleinanleger weiterveräußert werden ("retail cascade"), die Emittenten vor Probleme zu stellen. Eine "retail cascade" ist in der Regel gegeben, wenn Wertpapiere nicht direkt vom Emittenten, sondern von Finanzintermediären an Anleger (die keine qualifizierten Anleger sind) verkauft werden. Unklar ist insbesondere, wie die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Prospekts und die Haftungsbestimmungen aufzufassen sind, wenn der Emittent seine Wertpapiere bei Finanzintermediären platziert und die Papiere dann über einen Zeitraum, der sich über viele Monate erstrecken kann, vielleicht sogar noch über einen oder mehrere weitere Finanzintermediäre an Kleinanleger veräußert werden. Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt, der dem Anlegerpublikum bei der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung zur Verfügung gestellt wird, sollte alle Informationen enthalten, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen benötigen. Finanzintermediäre, die Wertpapiere platzieren oder nachfolgend weiterverkaufen, sollten den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten Prospekt deshalb so lange verwenden dürfen, wie er gültig und gemäß Artikel 9 um angemessene Nachträge ergänzt ist, und der Emittent oder Anbieter, der ihn erstellt hat, dieser Nutzung zustimmt. In diesem Fall sollte kein weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder der Anbieter, die den ursprünglichen Prospekt erstellt haben, einer Nutzung dagegen nicht zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. In einem solchen Fall könnte der Finanzintermediär in seinem neuen Prospekt auf gegebenenfalls relevante Teile des ursprünglichen Prospekts verweisen.

5.3.5. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e werden Wertpapierangebote an Beschäftigte von der Prospektpflicht ausgenommen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

5.3.6. Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7

In der Praxis spielt die Prospektzusammenfassung für die Anlageentscheidungen der Kleinanleger eine zentrale Rolle. Sie sollte deshalb kurz, einfach und für das Zielpublikum verständlich sein. Sie sollte alle wesentlichen Angaben enthalten und nicht auf eine bestimmte, im Voraus festgelegte Wortzahl beschränkt sein. Darüber hinaus sollten die inhaltlichen Vorgaben für die Zusammenfassung Vergleichbarkeit mit ähnlichen Anlageprodukten gewährleisten. Eine aussagekräftigere Zusammenfassung ist ein größerer Garant dafür, dass sowohl der Notwendigkeit des Anlegerschutzes als auch der Notwendigkeit der Verständlichkeit für Kleinanleger gleichermaßen Rechnung getragen wird, und wird den Kleinanlegern eine fundierte Anlageentscheidung erleichtern. Eine aussagekräftigere Zusammenfassung führt zwangsläufig auch dazu, dass Haftpflicht nicht nur dann besteht, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, sondern auch dann, wenn sie nicht alle wesentlichen Angaben enthält, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen und für einen Vergleich mit anderen Anlageprodukten benötigen.

Bei Bezugsrechtsemissionen könnten die mit der Erstellung eines kompletten Prospekts verbundenen Kosten ungerechtfertigt sein, weil die vorhandenen Aktionäre ihre Entscheidung, in das Unternehmen zu investieren, bereits getroffen haben und somit über die notwendigen Informationen verfügen dürften. Einigen Branchenvertretern zufolge könnten die Angabepflichten der Richtlinie bei Angeboten ab 2 500 000 EUR auch für Unternehmen mit einer geringen Marktkapitalisierung oder beim Angebot von Nichtdividendenwerten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j ab 50 000 000 EUR auch für kleine Kreditinstitute mit einer allzu großen Belastung und zu hohen Kosten verbunden sein. Sie argumentieren, dass diese Schwellen in der Praxis zu niedrig sind und den betroffenen Emittenten die Kapitalaufnahme in der EU erschweren. Verbrauchervertreter drängen demgegenüber darauf, dass die Einführung eines "Mini"-Prospekts, der den Bedürfnissen und der Größe kleiner Firmen besser entspricht, unabhängig von der Größe des Emittenten in erster Linie das gleiche Maß an Anlegerschutz gewährleisten sollte. Um die grenzübergreifende Emission von Bezugsrechten effizienter zu gestalten und die Angaben im Prospekt an die Größe des Emittenten anzupassen - insbesondere an Kreditinstitute, die die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Wertpapiere unter- oder oberhalb der darin genannten Schwelle begeben, und an Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung - sollte in der Richtlinie eine verhältnismäßige Offenlegungsregelung eingeführt werden, die gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz beibehält.

5.3.7. Artikel 8

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d gilt die Richtlinie nicht für Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat garantiert werden. Nach Artikel 1 Absatz 3 steht es einem Emittenten, dessen Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert sind, jedoch frei, einen Prospekt zu erstellen und damit die Vorteile des Europäischen Passes zu nutzen und seine Wertpapiere gemeinschaftsweit anzubieten. In einem solchen Fall muss der Prospekt nach Artikel 5 Absatz 1 Angaben zum Emittenten, zu den Wertpapieren und zum Garantiegeber des Angebots enthalten. Nach Anhang VI der Durchführungsverordnung zur Prospektrichtlinie11 muss ein Emittent bei einem Wertpapierangebot, das von einem Dritten garantiert wird, im Prospekt Angaben zu Art und Umfang der Garantie sowie zum Garantiegeber machen. Vor allem muss der "der Garantiegeber [...] Angaben über sich selbst offenlegen, so als wäre er der Emittent derselben Art des Wertpapiers, die Gegenstand der Garantie ist". Bei Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat garantiert werden, kann der Emittent deshalb nur in den Genuss des Europäischen Passes kommen, wenn er die in den Anhängen VI und XVI der Durchführungsverordnung zur Prospektrichtlinie vorgeschriebenen Angaben zum Garantiegeber liefert. Da die Mitgliedstaaten jedoch reichlich Informationen über ihre Finanzlage veröffentlichen und diese im allgemeinen öffentlich zugänglich sind, wäre es in allen Fällen, in denen der Garantiegeber ein Mitgliedstaat ist, für die Anleger nicht mit zusätzlichem Nutzen verbunden, wenn vom Emittenten die in den Anhängen VI und XVI der Verordnung genannten Angaben verlangt würden. Die Emittenten von Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat garantiert sind, sollten deshalb bei der Erstellung des Prospekts gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie auf Angaben zu diesen Garantiegebern verzichten dürfen.

5.3.8. Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 4

Nach Artikel 9 der Richtlinie bleiben der Prospekt, der Basisprospekt und das Registrierungsformular maximal 12 Monate lang gültig. Da alle drei durch einen Nachtrag ergänzt (Artikel 16 der Richtlinie) oder aktualisiert (Artikel 12 der Richtlinie) werden können, besteht nicht die Gefahr, dass sie veralten. Angesichts des Zeit- und Kostenaufwands, der mit der Erstellung und Billigung eines Prospekts verbunden ist, sollte die Geltungsdauer von Prospekt, Basisprospekt und Registrierungsformular vorbehaltlich angemessener Nachträge von 12 auf 24 Monate verlängert werden. Artikel 14 Absatz 4 sollte entsprechend geändert werden.

5.3.9. Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG12 hat sich die in Artikel 10 der Prospektrichtlinie festgelegte Pflicht des Emittenten, einmal jährlich ein Dokument vorzulegen, das alle in den vorangegangenen zwölf Monaten veröffentlichten Informationen enthält, schlichtweg verdoppelt und sollte deshalb aufgehoben werden. In Artikel 11 Absatz 1 der Prospektrichtlinie und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG sollten daher die Verweise auf Artikel 10 gestrichen werden. Darüber hinaus sollte das Registrierungsformular, das derzeit nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 geändert werden kann, nur nach dem normalen Verfahren für Prospektnachträge (Artikel 16 der Richtlinie) ergänzt werden. Da das Registrierungsformular Angaben zum Emittenten enthält, sollte es nicht länger nach Artikel 12 Absatz 2, d.h. durch die Wertpapierbeschreibung, die stattdessen Angaben zum Wertpapier enthält, aktualisiert werden.

5.3.10. Artikel 16

Der derzeitige Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie schafft erhebliche Unsicherheit im Hinblick darauf, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts endet, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Die Beziehung zwischen dem "endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots" und "der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt" sollte im Hinblick darauf präzisiert werden, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts unabhängig davon, ob die Angebotsfrist endgültig abgelaufen ist, mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelten Markt endet. De facto läuft die Zeichnungsfrist meistens vor der Zulassung der Wertpapiere zum Handel aus, und die Anleger sollten nach Angebotsschluss nicht mehr das Recht haben, eine Zusage gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie zurückzunehmen. Um klarzustellen, ob die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts mit Beginn des Handels der Wertpapiere an einem geregelte Markt endet, unabhängig davon, ob das öffentliche Angebot beendet ist, sollte die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags deshalb mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem früher eintritt.

Darüber hinaus haben die Anleger nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie immer dann, wenn im Laufe eines Angebots ein Prospektnachtrag veröffentlicht wird, das Recht, frühere Zusagen zurückzunehmen. Von diesem Recht kann nach Veröffentlichung des Nachtrags mindestens zwei Tage lang Gebrauch gemacht werden. Da der zeitliche Rahmen für die Wahrnehmung dieses Rechts nicht harmonisiert ist, haben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Umsetzungsvorschriften unterschiedliche Zeiträume festgelegt, so dass bei einem grenzübergreifenden Angebot unklar ist, ob die im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten festgelegten Fristen gelten oder die Fristen der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen das Wertpapier angeboten wird oder zum Handel zugelassen ist. Dies treibt die Kosten für Rechtsberatung in die Höhe. Eine gemeinschaftsweite Vereinheitlichung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits gemachte Zusagen zurückzunehmen, würde deshalb für Emittenten, die ihre Wertpapiere grenzübergreifend anbieten, Sicherheit schaffen. Um den Emittenten aus Ländern mit einem traditionell längeren Zeitraum Flexibilität zu ermöglichen, sollten der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Zeitraum, innerhalb dessen von dem Recht Gebrauch gemacht werden kann, freiwillig verlängern können.

5.3.11. Artikel 18

Nach Artikel 18 der Richtlinie übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts, aus der hervorgeht, dass dieser gemäß dieser Richtlinie erstellt wurde. In der Praxis ist für die Emittenten jedoch unklar, ob und wann eine solche Notifizierung stattgefunden hat. Das Notifizierungsverfahren des Artikels 18 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bescheinigung nicht nur an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sondern auch an den Emittenten oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige Person weiterleitet. Dies wird für den Emittenten oder die für die Prospekterstellung zuständige Person die Kosten und Risiken senken, denn sie werden künftig die Gewissheit haben, nicht unbeabsichtigt gegen Rechtsvorschriften verstoßen zu haben, weil sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Europäische Pass aufgrund eines Versehens oder Fehlers der zuständigen Behörde der Herkunftsmitgliedstaats noch nicht wirksam ist, Wertpapiere öffentlich angeboten haben.

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag16, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG erhält folgende Fassung: "i) im Falle eines Emittenten von Aktien,

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident