Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Begründung

Zu Buchstabe a und b:

In der Begründung zur KostenbeitragsV wird als erklärtes Ziel der konkreten Bemessung der Kostenbeiträge hervorgehoben, für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht.

Diesem Ziel wird die KostenbeitragsV in den Einkommensstufen 4 bis 10 der Tabelle zwar gerecht, aber nicht in den der jeweiligen Beitragsstufe 1 der untersten Einkommensstufen 2 und 3. In der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 2 und in der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 3 liegt sie je nach Einkommen partiell über der Unterhaltspflicht.

Aus den als Anhang beigefügten Vergleichsberechnungen wird deutlich, dass bis zu einem maßgeblichen Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 880 Euro der Kostenbeitrag zum Teil weit über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt. Erst ab höheren Beträgen als 880 Euro entspricht der Kostenbeitrag in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht bzw. unterschreitet sie partiell. Ab Einkommensstufe 11 (partiell je nach Einzelfall auch schon in den Einkommensstufen 9 und 10) liegt der Kostenbeitrag dann generell über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, was nach der Begründung der Verordnung auch beabsichtigt ist.

Die Änderung bezieht sich daher nur auf die Spalte Beitragsstufe 1 der Einkommensstufen 2 und 3, in denen dieses Ergebnis nicht beabsichtigt ist. § 7 bleibt unberührt.

 
Zu Buchstabe c:

Die Fußnotenangabe ist hier falsch, da der Betrag von 170 Euro oberhalb des Kindergeldes liegt.

Anhang Vergleichsberechnungen

In allen nachfolgenden Beispielen wird wegen der genauen Vergleichbarkeit der Einkommen sowohl bei der Kostenheranziehung als auch beim gesetzlichen Unterhalt von einem Elternteil ausgegangen, der nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat. Des Weiteren hat er keine in tatsächlicher Höhe abzugsfähigen Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, so dass bei der Bereinigung des Einkommens nur die Kostenpauschale von 25 Prozent zum Tragen kommt. Hinsichtlich der Einkommensbereinigung beim gesetzlichen Unterhalt werden die auch in § 93 Abs. 2 SGB VIII zum Abzug berechtigten Belastungen abgezogen, aber danach nur eine 5-prozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Das einzige Kind ist der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) (Stand: 1. Juli 2005) zuzuordnen. Das Kindergeld bezieht der andere Elternteil.

Beispiel A zur Einkommensstufe 2 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

 
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii 1 001,33 EUR 1 001,33 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent 250,33 EUR 50,07 EUR
bereinigtes Einkommen 751,00 EUR 951,26 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV 200 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) 332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge 200 EUR 62 EUR


Anmerkung: Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden gesetzlichen Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass der Kostenbeitrag erheblich über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt.

Beispiel B zur Einkommensstufe 2 (oberster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

 
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii 1 133,33 EUR 1 133,33 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent 283,33 EUR 56,67 EUR
bereinigtes Einkommen 850,00 EUR 1 076,66 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV 200 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) 332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge 200 EUR 187 EUR


Anmerkung: Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, folglich in der gesamten Einkommensspanne der Stufe 2.

Beispiel C zur Einkommensstufe 3 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

 
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii 1 134,67 EUR 1 134,67 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent 283,67 EUR 56,73 EUR
bereinigtes Einkommen 851,00 EUR 1 077,94 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV 225 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) 332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge 225 EUR 188 EUR


Anmerkung: Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Beispiel D zur Einkommensstufe 3 (Grenzwert, gesetzlicher Unterhalt liegt mit Kostenbeitrag gleichauf) der Tabelle zur KostenbeitragsV

 
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii 1 173,68 EUR 1 173,68 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent 293,42 EUR 58,68 EUR
bereinigtes Einkommen 880,26 EUR 1 115,00 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV 225 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) 332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge 225 EUR 225 EUR


Anmerkung: In diesem Beispiel entspricht der Kostenbeitrag der gesetzlichen Unterhaltspflicht.