Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
(AVV-Rahmen-Überwachung - AVV-RÜb)

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV-Rahmen-Überwachung - AVV-RÜb)

1. Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - neu - und Abs. 2 Nr. 5 - neu -

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die AVV-Rahmenüberwachung regelt in § 9 Abs. 1 Nr. 5 die amtliche Probenahme und Untersuchung von Lebensmitteln hinsichtlich des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen. Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen ist jedoch im EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik) geregelt. Die AVV-Rahmenüberwachung sollte sich deshalb ausdrücklich auch an die nach § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes zuständigen Behörden richten.

2. Zu § 3, § 5 Abs. 2

§§ 3 und 5 Abs. 2 sind zu streichen.

Begründung

Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass der Mitgliedstaat die zuständigen Behörden benennt. Über die Zusammenstellung einer Liste, einen Bericht oder ähnliches ist nichts ausgeführt. Darüber hinaus ist diese Anforderung bereits im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes erfüllt. Eine doppelte Speicherung sämtlicher zuständiger Behörden ist nicht zielführend, sondern birgt die Gefahr von Unplausibilitäten und führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Auch Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht nur die Benennung von Laboratorien, also die Zuweisung von Zuständigkeiten, vor und keine Zusammenstellung oder Liste. Die Ausführungen zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan gelten entsprechend.

3. Zu § 4 Abs. 3 Nr. 2

In § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist Buchstabe b wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a und b:

Die vorgeschlagene Regelung geht über den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hinaus und trägt nicht den unterschiedlichen Verwaltungs- und Organisationsstrukturen in den Ländern Rechnung. Sie konkretisiert die zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu ergreifenden Maßnahmen auf einen Wechsel des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und schließt damit andere gleichwertige Maßnahmen aus. Eine solche gleichwertige Maßnahme ist beispielsweise die Übertragung anderer fachlicher Aufgaben innerhalb desselben örtlichen Zuständigkeitsbereichs sowie die Übernahme von Kontrollaufgaben in anderen Betrieben innerhalb desselben örtlichen Zuständigkeitsbereichs. Sonstige ausgleichende Maßnahmen können beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip bzw. stichprobenartige Überprüfungen darstellen.

Zu Buchstabe c:

Die zeitliche Vorgabe für einen Wechsel nach fünf Jahren ist bei fehlender Option für sonstige ausgleichende Maßnahmen im Hinblick auf die unterschiedlichen Erfordernisse in der Überwachung (insbesondere Spezialisierung) aus fachlichen Gründen abzulehnen.

4. Zu § 6 Abs. 1

§ 6 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

(1) Die zuständigen Behörden richten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Qualitätsmanagement-Systeme ein, die sich an den aktuellen Normen, insbesondere der EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001, orientieren. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Satz 1 umfassen Qualitätsstandards für mindestens folgende Bereiche:

Begründung

Zu Satz 1:

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält für Behörden keine Forderung nach Einrichtung von Qualitätsmanagement-Systemen, die sich an bestimmten Normen ausrichten. Insofern geht eine umfassende Berücksichtigung der im Text genannten Normen deutlich über die europäischen Anforderungen hinaus. Eine Orientierung an diesen Normen ist ausreichend.

Zu Satz 2:

Die Benennung einzelner Bereiche ist hilfreich im Hinblick auf eine Konkretisierung und Vereinheitlichung von Qualitätsmanagement-Systemen.

Bei der Aufzählung der Bereiche werden folgende Änderungen vorgenommen:

5. Zu § 6 Abs. 4

§ 6 Abs. 4 ist zu streichen.

Begründung

Die Durchführung von Audits ist Bestandteil jedes Qualitätsmanagement-Systems und insofern schon durch Absatz 1 erfasst. Außerdem beinhalten die in Absatz 2 vorgegebenen, von den Ländern erarbeiteten Qualitätsstandards und länderübergreifenden Verfahrensanweisungen bereits Ausführungen zu einem Auditkonzept und Vorgaben zur Durchführung von Audits, die die entsprechenden EU-Vorgaben berücksichtigen.

6. Zu § 6 Abs. 5 Satz 2

§ 6 Abs. 5 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung

7. Zu § 6 Abs. 6

§ 6 Abs. 6 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Eine Bekanntgabe einzelner Auditergebnisse oder gar der Ergebnisse der durchgeführten unabhängigen Prüfung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in dieser Form nicht vorgegeben und kann die Fähigkeit eines Auditsystems, seine Ziele zu erreichen, in Frage stellen.

8. Zu § 8 Abs. 4

§ 8 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschreibt den zu fordernden Inhalt an Berichte, welche im Rahmen von durchgeführten amtlichen Kontrollen zu erstellen sind. Vorgaben, dass diese Berichte den Anforderungen an eine elektronische Datenverarbeitung genügen müssen, können nicht verbindlich geregelt werden, zumal die Voraussetzungen dafür in den Ländern sehr unterschiedlich sind.

9. Zu § 12 Abs. 10

In § 12 Abs. 10 sind nach den Wörtern "nebst Auswertung" die Wörter "im Einvernehmen mit den Ländern" einzufügen.

Begründung

Die Ergebnisse des jährlichen BÜp bedürfen einer fachlichen Interpretation und Bewertung aus Sicht der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Dies ist Zuständigkeit der Länder.

10. Zu § 20, § 21 Abs. 1a - neu -

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist die Angabe "§ 20 Nationales Frühwarnsystem" zu streichen.

Begründung

Im Rahmen der 3. Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) am 13./14. September 2007 in Baden-Baden wurden die Vorschläge des Bundes zur Einrichtung eines Frühwarnsystems in der AVV-RÜb bzw. zur Erstellung eines Lagebildes im Gesetzentwurf zur Änderung des LFGB zwar grundsätzlich von den für Verbraucherschutz zuständigen Ministerinnen und Ministern, Senatorinnen und Senatoren der Länder begrüßt, es wurde aber für erforderlich gehalten, zur weiteren Ausgestaltung eines Frühwarnsystems eine gemeinsame Bund/Länder-Arbeitsgruppe einzurichten.

In der Arbeitsgruppe sollte unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit bei der Nutzung der bisherigen Datenbanken der Nutzen eines Frühwarnsystems sowie die Erstellung von Lagebildern geprüft, Lösungen für die Ausgestaltung der gemeinsamen Datenbank sowie deren Nutzung für ein Frühwarnsystem und zur Erstellung von Lagebildern entwickelt und die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Kosten-Nutzen-Darlegung für das geplante Frühwarnsystem erarbeitet werden. Bislang hat die Arbeitsgruppe noch nicht getagt.

Die Einführung eines Frühwarnsystems wird daher zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt. Ersatzweise wird die Regelung des § 19 Abs. 2 entsprechend der derzeit noch gültigen AVV-RÜb zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern in die Neufassung wieder aufgenommen.

11. Zu § 24

§ 24 ist wie folgt zu fassen:

" § 24 Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Begründung

Das im § 24 dargestellte Verfahren zur Erstellung eines Jahresberichtes gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht nicht dem in der Zwischenzeit zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Verfahren. Die Anlagen 3 und 4 enthalten das auf der Grundlage der Richtlinie 89/397/EWG europaweit eingeführte Meldesystem zur amtlichen Lebensmittelüberwachung. Die Richtlinie 89/397/EWG ist zum 1. Januar 2006 aufgehoben worden. Zwischen dem Bund und den Ländern besteht die Vereinbarung, dieses Meldesystem weiter zu verwenden.