Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

A. Problem und Ziel

Die Schweinehaltungshygieneverordnung enthält Kriterien, die als Frühwarnsystem hinsichtlich des Auftretens (hoch)-kontagiöser Tierseuchen dienen (gehäufte Todesfälle, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen, Todesfälle ungeklärter Ursache, erfolglose antimikrobielle Therapie). Eine Auswertung der Schweinepestausbrüche des letzten Jahrzehnts hat gezeigt, dass nur in einigen Fällen eine Grenzwertüberschreitung des Kriteriums "vermehrte Todesfälle" festgestellt wurde, der Grenzwert also zu hoch angesetzt war. Insoweit bedarf es einer Anpassung, um dem Anspruch eines Frühwarnsystems gerecht zu werden.

Das Schweinepestgeschehen bei Wildschweinen in einigen Regionen Deutschlands in den letzten Jahren hat gezeigt, dass Auslaufhaltungen (neben Freilandhaltungen) besonders gefährdet sind. Da Auslaufhaltungen im Vergleich zu Freilandhaltungen in der Regel auch ein Stallgebäude besitzen, wird für Auslaufhaltungen lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde vorgesehen.

Zudem wird die Verordnung in Bezug auf den Katalog der zu untersuchenden Tierseuchen bei Auslauf- und Freilandhaltungen bei Überschreitung der Auslöseschwelle erweitert und redaktionell an zwischenzeitlich geänderte Vorschriften angepasst.

B. Lösung

Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Betriebe mit Auslaufhaltung ergeben sich zukünftig Mehrkosten dadurch, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Die Kosten dafür dürften unerheblich sein. Zudem haben Betriebe mit Freilandhaltung zukünftig sicherzustellen, dass Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt zu lagern ist und die Schweine im Rahmen des Auslaufes nicht mit Schweinen anderer Betriebe sowie mit Wildschweinen in Kontakt kommen, sodass für den Auslaufbereich entsprechende Vorkehrungen z.B. in Form einer doppelten Umzäunung, zu treffen sind. Da diese Kosten jeweils von der Größe des Betriebes abhängig und die Möglichkeiten der Kontaktunterbrechung vielfältig sind, lassen sie sich nicht im Vorhinein schätzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass in den betroffenen Betrieben die jeweiligen Tierhalter schon aus eigenem Interesse entsprechende Vorsorge betrieben haben, sodass sich in einer Vielzahl der Betriebe die Kosten gegen Null bewegen dürften. Für die Wirtschaft insgesamt können sich gegenüber dem geltenden Recht Mehrkosten dadurch ergeben, dass der Grenzwert für das Kriterium "gehäufte Todesfälle" - zukünftig "gehäuftes Verenden" - abgesenkt wird und insoweit umfangreicher als bisher die Ursachen abzuklären sind und dabei auch immer auf Schweinepest zu untersuchen ist. Gleichzeitig wird für Freilandhaltungen sowie für Auslaufhaltungen neben der Abklärung einer Infektion mit dem Schweinepestvirus auch eine Untersuchung auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit vorgeschrieben. Die Erstuntersuchung auf Schweinepest, Brucellose und Aujeszkysche Krankheit kostet jeweils etwa 70 Euro zuzüglich der Blutprobenentnahme im Bestand durch einen Tierarzt. Ab der zweiten Untersuchung auf eine der drei Tierseuchen reduziert sich der Preis auf etwa 20 Euro. Unterstellt man den in der Gebührenordnung für Tierärzte vorgegebenen einfachen Gebührensatz für die Reihenblutentnahme, fallen pro Schwein 3,44 Euro an. Zudem fallen Kosten für die Bestandsuntersuchung (bis 150 Schweine 28,63 Euro, 151 bis 500 Schweine 37,80 Euro, über 500 Schweine 57,27 Euro) sowie ggfl. für die Bestandsbetreuung und Beratung (je 15 Minuten 17,18 Euro) an. Das Wegegeld beträgt nach § 9 der GOT je Doppelkilometer 2,30 Euro, mindestens jedoch 8,60 Euro. Vor dem Hintergrund der Bestandszahlen in Deutschland (14.872 Zuchtbestände und 16.783 Mastbestände) und einer angenommenen Quote von 20 % gehäuften Verendens in den Zuchtbetrieben (= 2974 Betriebe) und 5% in den Mastbetrieben (= 839 Betriebe) ist mit jährlichen Kosten bei angenommenen 30 Proben pro Betrieb und einem Wegegeld für jeweils 25 Kilometer von etwa 8,5 Mio. Euro zu rechnen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung wird durch das Anzeigeverfahren und die damit ggf. einhergehende Überprüfung von Auslaufhaltungen mit Kosten belastet, soweit keine kostendeckenden Gebühren erhoben werden.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 10, 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, 15, 21, 23 und 25 bis 27, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 26 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann

9. § 12 wird wie folgt geändert:

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Übergangsregelungen

Wer das Halten von Schweinen nicht nach § 3 Absatz 4 angezeigt hat, hat dies abweichend von § 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2013 anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde die dort genannten Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind."

11. In Anlage 1 Abschnitt II werden

12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

15. In Anlage 5 Abschnitt II Nummer 2 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

16. Anlage 6 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall oder einem sonstigen Standort die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:

Verenden im AbferkelbereichVerenden im Auf zuchtbereichVerenden im Mast- oder Zuchtbereich
Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen
15532"

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweinehaltungshygieneverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung neu bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Schweinehaltungshygieneverordnung enthält Kriterien, die als Frühwarnsystem hinsichtlich des Auftretens (hoch) kontagiöser Tierseuchen dienen (gehäufte Todesfälle, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen, Todesfälle ungeklärter Ursache, erfolglose mikrobielle Therapie). Eine Auswertung der Schweinepestausbrüche des letzten Jahrzehnts hat gezeigt, dass nur in einigen Fällen eine Grenzwertüberschreitung des Kriteriums "vermehrte Todesfälle" festgestellt wurde, der Grenzwert also zu hoch angesetzt war. Insoweit bedarf es einer Anpassung, um dem Anspruch eines Frühwarnsystems gerecht zu werden.

Das Schweinepestgeschehen bei Wildschweinen in einigen Regionen Deutschlands in den letzten Jahren hat gezeigt, dass Auslaufhaltungen (neben Freilandhaltungen) besonders gefährdet sind. Da Auslaufhaltungen im Vergleich zu Freilandhaltungen in der Regel auch ein Stallgebäude besitzen, wird für Auslaufhaltungen lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde vorgesehen.

Zudem wird die Verordnung in Bezug auf den Katalog der zu untersuchenden Tierseuchen bei Auslauf- und Freilandhaltungen bei Überschreitung der Auslöseschwelle erweitert und redaktionell an zwischenzeitlich geänderte Vorschriften angepasst.

Zielrichtung der Verordnung ist damit in erster Linie die Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit. In Fällen, in denen beispielsweise eine Tierseuche bereits ausgebrochen ist, können die Vorschriften der Verordnung aber auch dazu dienen, den jeweiligen Tierseuchen im Sinne des § 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vorzubeugen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerrinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für Betriebe mit Auslaufhaltung ergeben sich zukünftig Mehrkosten dadurch, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich ist. Die Kosten dafür dürften unerheblich sein. Zudem haben Betriebe mit Freilandhaltung zukünftig sicherzustellen, dass Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt zu lagern ist und die Schweine im Rahmen des Auslaufes nicht mit Schweinen anderer Betriebe sowie mit Wildschweinen in Kontakt kommen, sodass für den Auslaufbereich entsprechende Vorkehrungen z.B. in Form einer doppelten Umzäunung, zu treffen sind. Da diese Kosten jeweils von der Größe des Betriebes abhängig und die Möglichkeiten der Kontaktunterbrechung vielfältig sind, lassen sie sich nicht im Vorhinein schätzen.

Zudem kann davon ausgegangen werden, dass in den betroffenen Betrieben die jeweiligen Tierhalter schon aus eigenem Interesse entsprechende Vorsorge betrieben haben, sodass sich in einer Vielzahl der Betriebe die Kosten gegen Null bewegen dürften.

Für die Wirtschaft können sich gegenüber dem geltenden Recht Mehrkosten dadurch ergeben, dass der Grenzwert für das Kriterium "gehäufte Todesfälle" - zukünftig "gehäuftes Verenden" - abgesenkt wird und insoweit umfangreicher als bisher die Ursachen abzuklären sind und dabei auch immer auf Schweinepest zu untersuchen ist. Gleichzeitig wird für Freilandhaltungen sowie für Auslaufhaltungen neben der Abklärung einer Infektion mit dem Schweinepestvirus auch eine Untersuchung auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit vorgeschrieben. Die Erstuntersuchung auf Schweinepest, Brucellose und Aujeszkysche Krankheit kostet jeweils etwa 70 Euro zuzüglich der Blutprobenentnahme im Bestand durch einen Tierarzt. Ab der zweiten Untersuchung auf eine der drei Tierseuchen reduziert sich der Preis auf etwa 20 Euro. Unterstellt man den in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vorgegebenen einfachen Gebührensatz für die Reihenblutentnahme, fallen pro Schwein 3,44 Euro an. Zudem fallen Kosten für die Bestandsuntersuchung (bis 150 Schweine 28,63 Euro, 151 bis 500 Schweine 37,80 Euro, über 500 Schweine 57,27 Euro) sowie ggfl. für die Bestandsbetreuung und Beratung (je 15 Minuten 17,18 Euro) an. Das Wegegeld beträgt nach § 9 der GOT je Doppelkilometer 2,30 Euro, mindestens jedoch 8,60 Euro. Vor dem Hintergrund der Bestandszahlen in Deutschland (14.872 Zuchtbestände und 16.783 Mastbestände) und einer angenommenen Quote von 20 % gehäuften Verendens in den Zuchtbetrieben (= 2974 Betriebe) und 5% in den Mastbetrieben (= 839 Betriebe) ist mit jährlichen Kosten bei angenommenen 30 Proben pro Betrieb und einem Wegegeld für jeweils 25 Kilometer und einem Wegegeld für jeweils 25 Kilometern von etwa 8,5 Mio. Euro zu rechnen.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Verwaltung wird durch das Anzeigeverfahren und die damit ggf. einhergehende Überprüfung von Auslaufhaltungen mit Kosten belastet, soweit keine kostendeckenden Gebühren erhoben werden.

Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Nachhaltigkeit

Die Senkung der zur Untersuchung auf Schweinepest bisher festgelegten Auslöseschwelle dient der Früherkennung und somit der Einleitung frühzeitiger Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Weiterverbreitung sowie der Einleitung von Bekämpfungsmaßnahmen. Diese Maßnahme dient insoweit dem Erhalt der Tiergesundheit, ebenso wie die zukünftigen Untersuchungen auf Brucellose und die Aujeszkysche Krankheit.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Buchstabe a dient unter Anpassung an die Definition der Freilandhaltung der Klarstellung des Gewollten.

Vor dem Hintergrund der Änderung des § 8 (Nummer 6) in Verbindung mit der Anlage 6 Abschnitt 1 (Nummer 12) erscheint es angezeigt, das Gewollte zu definieren, um bei der Berechnung des gehäuften "Verendens" zu korrekten Schlussfolgerungen zu gelangen. Ein Verenden liegt dann vor, wenn ein Schwein auf natürlichem Wege, also ohne äußere Einflussnahme, verendet oder durch Krankheit zu Tode kommt. Traumatische Einwirkungen, z.B. Erdrückungsverluste durch Sauen oder aber auch Tötungen, sind insoweit bei der Berechnung des gehäuften "Verendens" nicht zu berücksichtigen (Buchstabe b).

Zu Nummer 2 (§ 3)

Hinsichtlich des Risikos der Seucheneinschleppung, insbesondere der Übertragung der Schweinepest von Wildschweinen auf Hausschweine, unterscheidet sich eine Schweinehaltung mit Auslauf grundsätzlich nicht von einer Freilandhaltung. Auslaufhaltungen werden zum Teil in Ortsrandlagen betrieben und bieten im Hinblick auf den Auslauf zum Teil nur eine unzureichende Abschottung gegenüber Wildschweinen, so dass Schweinepest aus der Wildschweinepopulation leicht auf Hausschweine übertragen werden kann. Dies gilt im Übrigen auch für andere bei Wildschweinen vorkommende Tierseuchen, wie z.B. Brucellose oder Aujeszkysche Krankheit. Ein Gebäude, bei dem Schweine nach Belieben heraus und hinein laufen können, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Stalles (= räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich). In einem wegen des Vorkommens der Schweinepest bei Wildschweinen eingerichteten gefährdeten Bezirk, in dem bei jedem Wildschwein grundsätzlich mit dem Vorkommen des Schweinepesterregers gerechnet werden muss, kann es im Hinblick auf eine Vermeidung einer Seuchenein- und -verschleppung nur eine Haltungsform geben, die den Anforderungen der Tierseuchenhygiene genügt, nämlich die Stallhaltung. Dass es in dem Schweinepestgeschehen der letzten Jahre nicht zu einer Übertragung gekommen ist, heißt nicht, dass dies zukünftig auch wieder so ist. Insoweit sollen Betriebe mit Auslauf dies zukünftig der zuständigen Behörde anzeigen, damit diese in Zukunft im Falle des Auftretens der Schweinepest bei Wildschweinen in diesen Beständen tierseuchenprophylaktische Maßnahmen einleiten kann (Buchstaben a und c).

Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG).

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5, Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 23, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 3 (§ 4)

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des TierGesG.

Bisher wird die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung einer Freilandhaltung u.a. mit dem Auftreten von Schweinepest bei Hausschweinen begründet. Vor dem Hintergrund, dass Maul- und Klauenseuche (MKS) zwar bei Wiederkäuern, aber auch beim Schwein im Ereignisfall eine herausragende Rolle spielen kann, wird das Spektrum der Tierseuchen, die zu einer Versagung der Genehmigung führen kann, um MKS erweitert (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) .

Im Hinblick auf die Tatsache, dass eine Genehmigung einer Freilandhaltung mit Auflagen versehen bzw. widerrufen werden kann, wird auf die Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc) .

Mit der Änderung des Satzes 6 wird anstelle des Widerrufs der Genehmigung das Ruhenlassen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel als milderes Mittel eingeführt (Buchstabe b Doppelbuchstabe dd) .

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5, Nummer 11 Buchstabe a, Nummer 21 und 23, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 4 (§ 6)

Redaktionelle Anpassung, da die zitierte Schweinehaltungsverordnung zwischenzeitlich aufgehoben wurde und die Regelungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgegangen sind (Buchstabe a).

Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des TierGesG.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 26 und 27, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 5 (§ 7)

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des TierGesG.

Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Viehverkehrsverordnung.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10, 23 und 27, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 6 (§ 8)

Mit § 8 wurden 1999 erstmals Regelungen eingeführt, die hinsichtlich der Erkennung (hoch)kontagiöser Tierseuchen als Frühwarnsystem dienen sollten. Teil dieses Frühwarnsystems sind u.a. weitergehende Untersuchungen im Falle des Auftretens gehäufter "Todesfälle"; wann gehäufte "Todesfälle" vorliegen ergibt sich aus Anlage 6 der Verordnung (vergleiche zu Nummer 15). Unter "Todesfällen" wurden bisher auch solche subsumiert, die nicht infektiöser Ursache waren (z.B. dass Ferkel von den Muttertieren erdrückt werden). Diese "Todesfälle" sind für ein Frühwarnsystem nicht von Bedeutung. Insoweit wird einerseits der Begriff "Todesfälle" in "Verenden" geändert, so dass insbesondere "mechanisch" hervorgerufene Todesfälle nicht mehr unter die Begrifflichkeit fallen (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa) und andererseits wird eine entsprechende Definition eingeführt (vergleiche zu Nummer 1).

Mit der Erweiterung der Nummer 4 um "Totgeburten" soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Totgeburten auch ein Anzeichen für Schweinepest sein können und insoweit die Ursachenabklärung auch immer eine Untersuchung auf Schweinepest beinhalten sollte (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb).

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des TierGesG (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc) sowie Verdeutlichung des Gewollten (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd).

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Spektrum der Tierseuchen, auf die im Falle u.a. vermehrten Verendens zu untersuchen ist, erweitert. Insbesondere Ausbrüche von Brucellose in jüngerer Vergangenheit in Freilandhaltungen haben deutlich gemacht, dass der Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen ein seuchenhygienisches Risiko darstellt. Auch vor dem Hintergrund, dass Aujeszkysche Krankheit in der Wildschweinepopulation weit verbreitet ist und die Hausschweinebestände amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit sind, sollten Schweine in Betrieben mit Auslaufhaltung sowie in Betrieben mit Freilandhaltung im Falle von gehäuftem Verenden neben Schweinepest auch auf Aujeszkysche Krankheit und Brucellose untersucht werden. Im Hinblick auf das Probenmaterial wird auf die vom Friedrich-Loeffler-Institut herausgegebene Amtliche Methodensammlung verwiesen.

Die in Buchstabe b vorgesehene Änderung stellt eine Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa dar.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 7 (§ 9)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des TierGesG (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe b).

Redaktionelle Anpassung an die zwischenzeitlich geänderte Viehverkehrsverordnung (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5 und 10, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 8 (§ 11)

§ 11 wird insgesamt neu gefasst, da einerseits redaktionelle Anpassungen an die zwischenzeitlich geänderte Viehverkehrsverordnung (neue Nummer 2 (entspricht im Wesentlichen der geltenden Nummer 2)) erforderlich sind und andererseits im Hinblick auf Schweinehaltungen mit Auslaufhaltung für die zuständige Behörde die Anordnung weitergehender Maßnahmen möglich sein muss, soweit bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder aber die Schweinehaltung in einem wegen des Auftretens von bestimmten Tierseuchen bei Wild- oder Hausschweinen reglementierten Gebiet liegt (neue Nummer 4). Die bisher geltende Nummer 1 wurde inhaltlich unverändert übernommen, die bisher geltende Nummer 2 geht im Hinblick auf das Halten und das Verbringen von Schweinen in den neuen Nummern 2 und 3 auf und die bisher geltende Nummer 3 entspricht der neuen Nummer 5. Im Wesentlichen wurden die weitergehenden Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde hinsichtlich der Auslaufhaltungen denen der Freilandhaltungen angepasst (siehe insoweit § 4 Absatz 3), da die Risikogefährdung der beiden Haltungsformen, soweit bei Auslaufhaltungen die Schweine im Freien gehalten werden, vergleichbar sind.

Nicht vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst sind "Hobbyhaltungen", in denen z.B. Minipigs oder Hängebauchschweine gehalten werden, die zum Teil auch Aus- und Freilauf haben und insoweit auch tierseuchenrechtlich eine Bedeutung erlangen können. Für derartige Haltungen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 79 Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential Maßnahmen anordnen.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 10, 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, 15, 23 und 25 bis 27, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 9 (§ 13)

Die bisher in § 13 enthaltenen Übergangsregelungen haben sich durch Zeitablauf erledigt. Die neue Übergangsvorschrift gilt für Schweinehaltungen, die ihre Haltung als Freilandhaltung bereits der zuständigen Behörde angezeigt haben.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 21, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 10 (Anlage 1)

Vor dem Hintergrund, dass das Gefährdungspotential für Schweinehaltungen mit Auslauf hinsichtlich der Übertragung des Schweinepesterregers aus der Wildschweinpopulation auf Hausschweine vergleichbar ist mit dem für Freilandhaltungen, werden für Auslaufhaltungen zusätzliche Anforderungen festgelegt, um eine Übertragung des Schweinpesterregers zu minimieren. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut des TierGesG ("Tierhalter").

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 23 und 25, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 11 (Anlage 2)

Redaktionelle Anpassung, da die bisher zitierte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) aufgehoben worden ist (Buchstabe a).

Buchstabe b dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des TierGesG.

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 23 und 25, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 12 (Anlage 3)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des TierGesG (Buchstaben a und b).

Zu Nummer 13 (Anlage 4)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des TierGesG (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b).

Redaktionelle Anpassung, da die bisher zitierte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgehoben worden ist (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) .

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 15, 23 und 25, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Nummer 14 (Anlage 5)

Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des TierGesG.

Zu Nummer 15 (Anlage 6)

Die bisher definierten Vom-Hundert-Werte erscheinen als Frühwarnsystem zu hoch angesetzt. Insoweit wird, fußend auf den Erfahrungen aus der Praxis unter Berücksichtigung der "normalen" Ferkel-, Mast- und Zuchtschweinesterblichkeit, die Berechnungsgrundlage für "gehäuftes Verenden" neu definiert. Dabei wird zukünftig keine Unterscheidung mehr nach der Größe der Betriebe bzw. der Art des Betriebes (Stallhaltung oder Freilandhaltung) vorgenommen. Die Berechnungsgrundlage wird für alle Betriebe in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen Ferkelerzeuger-, Aufzucht-, Zucht- oder Mastbetrieb handelt, festgelegt.

Nach den Kontrollergebnissen aus der Ferkelerzeugung betragen die Saugferkelverluste im Mittel der letzten 10 Jahre durchschnittlich 15,8 % je Betrieb, bezogen auf die gesamte Säugezeit bis zum Absetzen.

Bei den Säuge- bzw. Absetzzeiten sind unterschiedliche Zeiträume (21 - 35 Tage) zu veranschlagen. Unter der Voraussetzung, dass 70 - 80 % der Ferkelverluste in der ersten Lebenswoche auftreten, kann man die "physiologische" Abgangsrate von Ferkeln unter Berücksichtigung aller dafür in Frage kommenden Faktoren in der ersten Lebenswoche mit 11,6 - 12,6 % annehmen. Die "Restmortalität" von ca. 3 - 4 % entfällt dann auf die verbleibende Säugezeit von ca. 2 - 4 Wochen. Diese Annahme zugrunde gelegt, liegt die wöchentliche Ferkelmortalität in der 2. - 5. Lebenswoche zwischen ca. 0,8 - 2 %, bezogen auf das 7-TageIntervall und unter der Voraussetzung, dass die Saugferkelmortalität zeitlich gleich verteilt ist. Insoweit macht es Sinn, im Hinblick auf das Verenden im Abferkelbereich zwischen "Erster" und "Übrigen" Lebenswoche(n) zu unterscheiden und für die übrigen Lebenswochen den Grenzwert für gehäuftes Verenden niedriger anzusetzen als für die erste Lebenswoche.

Im Aufzuchtbereich sind signifikante Unterschiede zwischen Stallhaltung und Freilandhaltung zu beobachten. So betrug in Untersuchungen aus dem Jahr 2001 die Mortalität bei Aufzuchtferkeln in der Stallhaltung 10,1 %, während sie in der Freilandhaltung nur bei 1,1 % lag. Bei der Bewertung der Daten aus der Freilandhaltung ist jedoch gelegentlich eine saisonale Abhängigkeit, d.h. höhere Verluste in den Wintermonaten, zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung einer 10,1%-Verlustrate beträgt die durchschnittliche betriebliche Periodenmortalität (7 Tage) für einen angenommenen siebenwöchigen Aufzuchtzeitraum ca. 1,4 % unter der Voraussetzung einer konstanten Mortalität über den gesamten Beobachtungszeitraum. Auch wenn Verluste im Freilandbereich niedriger ausfallen als bei Stallhaltung, soll für beide Haltungsformen die Grenzwertschwelle von 3% beibehalten werden.

Nach Angaben der ZDS(2009) liegen die Verluste im Mastbereich im 10jährigen Mittel bei ca. 3,6 %. Unter Berücksichtigung der ZDS-Kontrollergebnisse für die Schweinemast ist zu Mastbeginn von einem durchschnittlichen Lebendgewicht von 29,2 kg und von einem Ausstallungsgewicht am Ende der Mast von 118 kg im Mittel der letzten 10 Jahre auszugehen. Bei einer durchschnittlichen Lebenstagzunahme pro Mastschwein von 713 g sind dann durchschnittlich 124,5 Masttage je Mastschwein zu veranschlagen. Unterteilt man diese Mastdauer in 7-Tages-Intervalle, so ergibt sich eine durchschnittliche betriebliche Periodenmortalität von 0,2 % unter der Voraussetzung einer nahezu konstanten Mortalität. Der kritische Grenzwert im 7-Tageszeitraum bei dieser Nutzungsrichtung liegt derzeit bei 3 % für Anlage 3- und 5- Betriebe und bei 5 % für sonstige Betriebe. Damit werden Maßnahmen nach der Verordnung in der Regel erst beim 15- bzw. 25-fachen Überschreiten der üblichen Periodenmortalität dieser Nutzungsrichtung eingeleitet. Vor dem Hintergrund einer verbesserten Früherkennung von Tierseuchen wird der Grenzwert für diesen Haltungsbereich auf 3 % abgesenkt. Da die Verluste im Zuchtbereich eher noch niedriger angesetzt werden als im Mastbereich, soll auch hier der Grenzwert von 3 % auf 2 % abgesenkt werden.

Um Anhaltspunkte über die Höhe des Verlustgeschehens bei Schweinepestausbrüchen zu bekommen, wurden 12 Schweinepestausbrüche der vergangenen 11 Jahre hinsichtlich der Grenzwerte der Anlage 6 in der bislang geltenden Fassung ausgewertet. Diese Angaben stammen aus Berichten epidemiologischer Ausbruchsuntersuchungen des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI), bei denen das FLI zur Unterstützung der Länder hinzugezogen wurde. Die Daten zeigen, dass bei den letzten Schweinepestausbrüchen in Deutschland vorrangig Betriebe nach § 3 Absatz 2 betroffen waren. Da ca. 43 % der Schweine haltenden Betriebe der Bundesrepublik den dort geregelten Größenklassen entsprechen (Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2010), war zu erwarten, dass auch ein wesentlicher Anteil von Betrieben dieser Größenklasse von Schweinepestausbrüchen betroffen war.

Bei der Betrachtung der Todesfälle in den letzten sieben Tagen vor amtlicher Feststellung des Seuchenverdachtes fällt auf, dass lediglich in fünf Schweinepest-Beständen, teilweise bezogen auf den betreffenden Stall, deutlich höhere Mortalitäten beobachtet wurden. Bei den acht ausgewerteten Mastschweinebetrieben lagen in lediglich drei Betrieben Grenzwertüberschreitungen nach Anlage 6 im Beobachtungszeitraum vor, die allerdings erheblich waren. Die geringen schweinepestbedingten Verluste bei den anderen Mastbetrieben und auch bei den Zuchttieren unterstützen eine Grenzwertsenkung bei "Todesfällen im Mast- oder Zuchtbereich".

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 Nummer 5 und 10, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und § 26 TierGesG

Zu Artikel 2

Die Verordnung ist seit ihrem Erlass 1999 fünf Mal geändert worden. Die Änderungen lassen es angezeigt erscheinen, den Wortlaut der Schweinehaltungshygieneverordnung neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Da die Verordnung auf das TierGesG gestützt ist, kann sie erst am 1. Mai 2014 in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2273:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

I. Zusammenfassung:

Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:8 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:500.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken.

II. Im Einzelnen:

Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von insgesamt etwa 8 Mio. Euro entsteht dadurch, dass der Grenzwert für das Kriterium "gehäufte Todesfälle" bzw. "gehäuftes Verenden" abgesenkt und gleichzeitig der Katalog der zu untersuchenden Tierseuchen bei Auslauf- und Freilandhaltungen bei Überschreiten dieses Grenzwertes erweitert wird. Dadurch haben Tierbesitzer die Ursache für Todesfälle häufiger und umfangreicher als bisher durch einen Tierarzt abklären zu lassen. Der Gesamtbetrag von 8 Mio. Euro beruht auf der Annahme von rund 3.800 zusätzlich betroffenen Betrieben pro Jahr, 30 Proben pro Betrieb und Untersuchungskosten von 70 Euro pro Probe.

Einmaliger Erfüllungsaufwand von bis zu 500.000 Euro ergibt sich aus der neu eingeführten Genehmigungspflicht für Betriebe mit Auslaufhaltung. Nach Schätzungen des Ressorts sind ca. 5.000 Betriebe von dieser Pflicht betroffen. Die für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühren dürften laut Ressort 100 Euro pro Fall nicht überschreiten.

Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin