Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen
(Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus führt der Gesetzentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) sind nicht bekannt.

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Neubekanntmachung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Förderung der Familien im Sinne einer nachhaltigen Familienpolitik genießt für die Bundesregierung höchste Priorität. Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen gefördert und steuerlich entlastet werden. Durch die Erhöhung des Kindergeldes für alle Kinder werden die Familien spürbar entlastet und ihre wirtschaftliche Stabilität gefestigt. Die gestaffelte Kindergelderhöhung bereits ab dem dritten Kind kommt besonders Mehrkindfamilien sowie Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen zugute. Damit wird berücksichtigt, dass jedes vierte Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, in einer Familie mit drei oder mehr Kindern lebt.

Neben der im internationalen Vergleich bereits hohen Förderung von Familien durch den Familienleistungsausgleich sind zunehmend auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf von Bedeutung. Die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen fügt sich ein in die Politik der Bundesregierung für mehr Wachstum und Beschäftigung. Vorhandene Spielräume zur Förderung größerer Nachfrage nach Dienstleistungen und legaler sowie sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung werden nicht ausreichend genutzt.

Daher wird die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher, familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfacht und der Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung stark erweitert. Familien werden so nicht nur finanziell entlastet, sondern es werden günstigere Rahmenbedingungen zur weiteren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf geschaffen. Haushaltsnahe, familienunterstützende und pflegebegleitende Dienstleistungen stellen im Bereich der privaten Haushalte als Arbeitgeber und Auftraggeber ein großes Potenzial für einen weiteren Beschäftigungsaufbau dar. Die Förderung der Nachfrage nach unterstützenden Infrastrukturen und Dienstleistungen helfen bei der Bewältigung des Alltags, verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, aber auch die Vereinbarkeit von Pflege naher Angehöriger und Beruf, und tragen der zunehmenden Erwerbsorientierung von Frauen Rechnung. Es werden Familien entlastet, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen und versorgen. Schalten sie zusätzlich zu der familiären Pflege professionelle Leistungserbringer ein, um eine Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden und somit die häusliche Pflege auf Dauer sicherzustellen können sie die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen. Zudem leistet eine größere Nachfrage nach professionellen Dienstleistungen und legaler sowie sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einen Beitrag zur Überwindung des Fachkräftemangels. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach entsprechenden unterstützenden Infrastrukturen und Dienstleistungen in den nächsten Jahren noch deutlich zunehmen wird - auch aufgrund demographischer Entwicklung mit einer zunehmenden Alterung der Bevölkerung. Haushalte, in denen pflege- und betreuungsbedürftige Menschen leben, haben einen besonders hohen Bedarf an unterstützenden haushaltsnahen Dienstleistungen. Von den zurzeit rd. 2,2 Mio. pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden etwa 1,5 Mio. zu Hause gepflegt, wobei gegenüber dem stationären Bereich aber nur ein Bruchteil von professionellen Pflegekräften zum Einsatz kommt. Diese Zahlen werden durch die demografische Entwicklung mit einer zunehmenden Lebenserwartung in den kommenden Jahrzehnten deutlich steigen. Die Steuerermäßigung trägt damit auch dazu bei, dass pflege- und betreuungsbedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben können.

Mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden die Regelsätze in der Sozialhilfe neu konzipiert, indem - mit wenigen und definierten Ausnahmen in Sonderfällen - die früheren einmaligen Leistungen pauschaliert und mit einbezogen wurden. Ziel war es, den Leistungsbeziehern eine größere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich ihrer Haushaltsführung zu verschaffen ("Fördern und Fordern"). Sie sollten wie Nichtleistungsempfänger mit ihrem Geld wirtschaften und einen Teil der monatlichen Leistungen ansparen um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

In den Regelsatz mit einbezogen wurden auch die Leistungen für den Schulbedarf der Kinder; ausgenommen sind lediglich die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten, die im Rahmen der einmaligen Sonderbedarfe nach § 31 SGB XII erbracht werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), für das die Sozialhilfe das Referenzsystem bildet.

Ohne damit die grundsätzliche Verantwortung der Länder für den Bereich der schulischen Bildung in Frage zu stellen, verfolgt die Bundesregierung das Anliegen, eine verbesserte schulische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erreichen.

Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Maßnahmen:

Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen dienen der erheblichen steuerrechtlichen Vereinfachung und Entbürokratisierung zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung sowie der Stärkung der Familien durch Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Sie geben einen gezielten Impuls für legale Beschäftigung im Bereich der Privathaushalte sowie in Dienstleistungsagenturen. Sie dienen auch der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, so brauchen z.B. die unterschiedlichen Pflegestufen nicht mehr nachgewiesen werden.

Die Steuerermäßigungsregelung für die Beschäftigung von Minijobbern wird auf 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 2 550 Euro, höchstens 510 Euro pro Jahr umgestellt. Dies dient der Vereinfachung durch einheitliche Fördersätze.

Auch zukünftig wird die Bundesregierung ihre nachhaltige Familienpolitik fortsetzen. Eltern brauchen Hilfen im Alltag, damit sie ihre Zeit mit ihren Kindern verbringen können und Familie und Beruf zeitlich besser miteinander vereinbaren können. Kommt auch noch die Pflege der Eltern oder Schwiegereltern hinzu, potenziert sich häufig der Bedarf an haushaltsnahen Unterstützungshilfen. Die zunehmende Erwerbsorientierung von Frauen führt zu einem wachsenden Bedarf, haushaltwirtschaftliche Eigenarbeit durch professionelle Dienstleistungen zu ersetzen.

Der Bundesregierung ist bewusst, dass durch das Instrument der steuerlichen Förderung allein die latenten Potenziale für Angebot und Nachfrage, und damit für mehr legale Beschäftigung im Bereich hauswirtschaftlicher und personenbezogener Dienstleistungen, nicht vollständig erschlossen werden können. Bestehende Angebote und Fördermöglichkeiten sind häufig zu wenig bekannt. Daher wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit stärker über die Fördermöglichkeiten privater Haushalte als Auftraggeber und Arbeitgeber informieren, um die Inanspruchnahme des Instruments der steuerlichen Förderung weiter zu erhöhen. Ein großzügiger und qualitativ hochwertiger Ausbau von sach- und personenbezogenen Dienstleistungen wird von vielen Fachleuten empfohlen. Der Markt für Dienstleistungen in privaten Haushalten ist in Deutschland jedoch bislang trotz enger lokaler Bezüge aufgrund seiner Vielfältigkeit wenig transparent und im Europäischen Vergleich noch wenig entwickelt. Derzeit existieren beispielsweise nur wenige Angebote von privaten Agenturen oder Vermittlungsstellen, welche die Haushalte von Arbeitgeberfunktionen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie von Such- und Transaktionskosten entlasten können.

Daher ist zum einen zu prüfen, wie mit einer besonderen Förderung der Arbeitsaufnahme, Qualifizierung und Existenzgründung im Bereich hauswirtschaftlicher und personenbezogener Dienstleistungen die Beschäftigung gesteigert werden kann. Zum anderen ist zu untersuchen, ob mit einer besonderen Förderung von Gründung, Ausbau, Vernetzung und Entwicklung von privaten Dienstleistungsagenturen oder Vermittlungsdiensten die Markttransparenz gefördert und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Privathaushalten gebündelt werden kann mit dem Ziel der Etablierung einer örtlichen Angebotsinfrastruktur.

Europäische Nachbarstaaten haben verschiedene Verfahren eingeführt, die in diesem Segment zu einem positiven Beschäftigungsaufbau geführt haben. Deshalb sind nationale und internationale Erfahrungen mit der subjekt- und objektbezogenen Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen auszuwerten und auf dieser Basis ein mittelfristig umsetzbares Modell zu konzipieren, mit dem die steuerliche Förderung den subventionspolitischen Leitlinien entsprechend durch gezielte Förderung von erwerbstätigen Eltern und Haushalten von Rentnerinnen und Rentnern sowie von privaten Dienstleistungsagenturen und Vermittlungsdiensten ergänzt werden kann. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich - soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist - aus Artikel 105 Abs. 2 erste und zweite Alternative Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) i. V. mit Artikel 106 Abs. 3 Satz 1 GG. Im Fall der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Die Regelungen in Artikel 2 dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit, denn mit den das Kindergeld betreffenden Änderungen werden die Änderungen des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen. Der Kindergeldanspruch der Eltern, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber in einer Weise mit den deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung angemessen erscheinen lässt, soll unter denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe bestehen wie bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern. Die Regelungen in Artikel 3 zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familien, die Leistungen nach diesem Buch erhalten. Sie sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.

Die Regelungen in Artikel 4 sollen geltendes einheitliches Bundesrecht ändern und eine möglichst einheitliche Leistungserbringung aller Träger der Sozialhilfe für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der Betroffenen zu vermeiden.

Damit ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechtseinheit eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Sonstige Kosten

Über die gesondert ausgewiesenen Bürokratiekosten hinaus führt der Gesetzentwurf nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen im Sinne von § 44 Abs. 1 GGO sind nicht bekannt.

Finanzielle Auswirkungen

a) Steuermehr- / -mindereinnahmen

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
20082009201020112012
1 § 35a EStG (unter Berücksichtigung der Abschaffung § 33a Abs. 3 EStG)
Für Minijobs ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 510 Euro. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro.
Insg. -130---80-130-130
ESt -125---75-125-125
SolZ-5---5-5-
Bund -58 ---37-58-58
ESt -53---32-53-53
SolZ-5---5-5-
Länder -53 ---32-53-53
ESt -53---32-53-53
Gem. -19 ---11-19-19
ESt -19---11-19-19
2 Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag zum 1.1.20092)
Zum 1.1.2009 steigt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um jeweils 10 €, ab dem 3. Kind um 16 €. Zum 1.1.2009 steigen die Freibeträge für Kinder von 5.808 € auf 6.000 €.
Insg. -2.110--2.275-2.145-2.110-2.110
ESt -2.075--2.250-2.115-2.075-2.075
SolZ -35 --25-30-35-35
Bund -917--981-929-917-917
ESt -882--956-899-882-882
SolZ -35 --25-30-35-35
Länder -882--956-899-882-882
ESt -882--956-899-882-882
Gem. -311--338-317-311-311
ESt -311--338-317-311-311
3 Finanzielle Auswirkungen insgesamt
Insg. -2.240--2.275-2.225-2.240-2.240
ESt -2.200--2.250-2.190-2.200-2.200
SolZ -40 --25-35-40-40
Bund -975--981-966-975-975
ESt -935--956-931-935-935
SolZ -40 --25-35-40-40
Länder -935--956-931-935-935
ESt -935--956-931-935-935
Gem. -330--338-328-330-330
ESt -330--338-328-330-330

Anmerkungen:

b) Andere

Durch die Erhöhung und Staffelung des Kindergeldes im Bundeskindergeldgesetz entstehen für den Bund Kosten in Höhe von bis zu 7 Mio. Euro. jährlich.

Durch das angehobene Kindergeld entstehen beim Bund sowie in geringem Umfang bei den Kommunen Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II (Sozialgeld) in Höhe von rd. 230 Mio. Euro jährlich und bei den Kommunen bei den Leistungen nach dem SGB XII von rd. 18 Mio. Euro jährlich. Bei den Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entstehen dem Bund Minderausgaben aufgrund der Kindergeldanrechnung von bis zu 20 Mio. Euro jährlich und den Ländern von bis zu 40 Mio. Euro jährlich. Bei den nach § 7 UVG eingezogenen Beträgen erfolgen zugleich Mindereinnahmen von bis zu 4 Mio. Euro beim Bund und von bis zu 8 Mio. Euro bei den Ländern.

Durch die neue Leistung für die Schule entstehen bei den Ländern und Kommunen Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro ( § 28a SGB XII - neu -) und beim Bund von 119 Mio. Euro ( § 24a SGB II - neu -) jährlich.

Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, geändert oder abgeschafft.

b) Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger werden 2 Informationspflichten abgeschafft. Mit der Streichung des § 33a Abs. 3 EStG entfallen die dort geforderten Nachweispflichten zu Alter, Krankheit, Grad der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Die Streichung des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG (erhöhter Betrag) führt zum Wegfall der dort geforderten Nachweispflichten.

Durch die Änderungen im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in den Ausnahmefällen des § 24a Satz 3 - neu - SGB II und § 28a Satz 2 - neu - SGB XII jeweils eine Informationspflicht eingeführt.

c) Verwaltung

Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe a (zu § 4f - aufgehoben -)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhebung des § 4f EStG.

Zu Buchstabe b (zu Abschnitt 4b - neu -)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an den neu eingefügten Abschnitt "4b. Kinderbetreuungskosten" ( § 9c EStG).

Zu Buchstabe c (zu § 35a)

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die geänderte Überschrift des § 35a EStG.

Zu Nummer 2 (§ 4f - aufgehoben -)

Die Regelung wird in den neuen § 9c Abs. 1 und Abs. 3 EStG übernommen und entfällt an dieser Stelle.

Zu Nummer 3 (§ 9 Abs. 5 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 4 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 5 (Abschnitt 4b - neu -, § 9c - neu -)

Die Regelung dient der Zusammenfassung der seit 2006 an mehreren Stellen des Einkommensteuergesetzes geregelten steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Durch Schaffung des neuen Abschnitts 4b werden verschiedene Vorschriften zum Abzug von Aufwendungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie als Sonderausgaben in einer Vorschrift zusammengefasst. Gemeinsame Verfahrensregelungen brauchen nicht mehr an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelt zu werden.

Zu Absatz 1

Er enthält die bisherigen Regelungen zum Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und ersetzt damit den bisherigen § 4f EStG.

Zu Absatz 2

Er enthält die bisherigen Regelungen zum Abzug der nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten und ersetzt damit § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG.

Zu Absatz 3

Er enthält die bisher in § 4f EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Verfahrensregelungen und Abzugsbedingungen.

Die Aufhebung des § 4f EStG sowie des § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG, die Einfügung des § 9c EStG sowie die damit in Zusammenhang stehenden Folgeänderungen sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Zu Nummer 6 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 - aufgehoben -)

Die Regelungen werden in den neuen § 9c Absatz 2 und Absatz 3 EStG übernommen und entfallen an dieser Stelle.

Zu Nummer 7 (§ 10c Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 8 (§ 12)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 9 (§ 26a Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 10 (§ 32 Abs. 6 Satz 1)

Die Erhöhung des Kinderfreibetrages erfolgt vorsorglich bereits für das Jahr 2009 auch ohne genaue Kenntnis der Mindesthöhe für das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Kindern ab dem Jahr 2010.

Zu Nummer 11 (§ 33 Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 12 (§ 33a)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 - aufgehoben -)

Wegen der Zusammenfassung der Regelungen in eine Steuerermäßigung in der Form des Abzugs von der Steuerschuld ( § 35a EStG - neu -) kann § 33a Abs. 3 EStG entfallen.

Zu Buchstabe b (Absätze 4 und 5 - alt -)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG.

Zu Buchstabe c (Absätze 3 und 4 - neu -)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG.

Zu Buchstabe d (Absatz 4 - neu -)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG.

Zu Nummer 13 (§ 35a)

Steuerabzugs- und -ermäßigungsregelungen im Bereich des privaten Haushalts des Steuerpflichtigen als Arbeitgeber und Auftraggeber bis hin zum Pflege- und Betreuungsbereich sind im geltenden Recht in sieben Fördertatbeständen über zwei Paragraphen verteilt. Darüber hinaus werden sie in unterschiedlicher Form (Abzug von der Bemessungsgrundlage / Abzug von der Steuerschuld) und in unterschiedlicher Höhe (Höchstbetrag 624 Euro, 924 Euro; 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro; 12 Prozent der Aufwendungen, höchstens 2 400 Euro; 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro oder 1 200 Euro) gefördert. Dies ist für den einzelnen Steuerpflichtigen unübersichtlich, verwirrend und nicht mehr nachvollziehbar. Daher soll die Förderung der begünstigten Sachverhalte zusammengefasst und vereinheitlicht werden. Eine Unterscheidung nach Art und Grund der Beschäftigung erfolgt nur noch danach, ob es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Alle anderen Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahen Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen, werden in Absatz 2 zusammengefasst.

Die Fördersätze werden für alle Förderungen - einschließlich der geringfügigen Beschäftigung - einheitlich auf 20 Prozent festgelegt. Der Höchstbetrag für die Förderung der geringfügigen Beschäftigung beträgt unverändert 510 Euro. Die Höchstbeträge für die Förderung der anderen begünstigten Sachverhalte werden einheitlich auf 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro (= 20 Prozent von 20 000 Euro) festgelegt. Damit werden durchschnittliche Aufwendungen in Höhe von 1 665 Euro monatlich gefördert. Die Förderung der Inanspruchnahme von Dienstleistungsagenturen wird durch die deutliche Ausweitung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von derzeit 3 000 Euro auf bis zu 20 000 Euro bei gleich bleibendem Fördersatz (20 Prozent) gegenüber dem geltenden Recht um das 6,7-fache (im Bereich der ambulanten Betreuungs- und Pflegeangebote durch die Ausweitung von derzeit 6 000 Euro auf bis zu 20 000 Euro um das 3,3-fache) verbessert.

Aus weiteren Vereinfachungs- und Entbürokratisierungsgründen entfällt die Regelung, dass die Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind.

Durch die Einbeziehung des bisherigen § 33a Abs. 3 EStG erfolgt eine zusätzliche Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige, die in der Progression nicht so hoch sind, günstiger auswirkt. Das könnte Beschäftigungsanreize durch Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen auslösen.

Wegen der Erhöhung der Förderhöchstbeträge kann auch die bisherige Verdoppelungsregelung für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) entfallen. Damit entfallen weitere Bürokratiehürden, weil der Steuerpflichtige den Schweregrad der Bedürftigkeit nicht mehr nachweisen muss. Dies erleichtert auch die elektronische Abgabe der Steuererklärung, weil dieser Beleg nicht mehr beigebracht werden muss.

Die Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG und die Änderung des § 35a EStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG i. d. Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Zu Nummer 14 (§ 37 Abs. 3 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 15 (§ 39a Abs. 1 Nummer 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 16 (§ 50 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Zusammenfassung der Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift.

Zu Nummer 17 (§ 51a Abs. 2a Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags.

Zu Nummer 18 (§ 66 Abs. 1)

Um Familien zu fördern, wird das Kindergeld ab 2009 für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht. Um insbesondere Mehrkindfamilien zu fördern, fällt die Erhöhung für das dritte und jedes weitere Kind höher aus. Dadurch entsteht eine zusätzliche Staffelung bereits ab dem dritten Kind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird, um insbesondere Familien mit geringen Einkommen und Mehrkindfamilien zu fördern, das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht, wobei eine zusätzliche Staffel für das dritte Kind eingeführt wird und die Erhöhung ab dem dritten Kind deutlich höher ausfällt als für erste und zweite Kinder.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung des § 6 Abs. 2 BKGG passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, an die in Absatz 1 geregelte Höhe des Kindergeldes für erste Kinder an.

Zu Nummer 3 (§ 6a Abs. 4 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Notwendige redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an den neu eingefügten § 24a SGB II.

Zu Nummer 2 (§ 24a - neu -)

Mit der Gewährung einer einmal jährlichen Leistung in Höhe von 100 Euro kommt die Bundesregierung ihrem Anliegen zur besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Anknüpfungspunkt für den Anspruch ist der jährliche Schuljahresbeginn. Deshalb muss Hilfebedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Erfasst werden von der Regelung auch Schüler, die aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben oder aus einem sonstigen schwerwiegenden Grund nicht auf den elterlichen Haushalt verwiesen werden können. Erforderlich ist in diesen Fällen die vorherige Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug erbracht werden.

Die pauschale Leistung umfasst insbesondere die erforderliche Ausstattung am Schuljahresbeginn. Von dieser Leistung unberührt bleibt die Verantwortung der Länder für die schulische Bildung im Rahmen der föderalen Aufgabenwahrnehmung.

Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

Die im Satz 3 normierte Nachweispflicht gibt dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im begründeten Einzelfall die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Leistung auch zweckentsprechend bei den Schülern ankommt. Zu Nummer 3 (§ 41 Abs. 1 Satz 5 - neu -)

Die zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II soll jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Leistung bundeseinheitlich zur Vorbereitung eines neuen Schuljahres zur Verfügung steht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Notwendige redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an den neu eingefügten § 28a SGB XII.

Zu Nummer 2 (§ 28 Abs. 1 Satz 1)

Die Vorschrift definiert abschließend diejenigen Leistungen, die nicht vom Regelsatz erfasst sind. Hierzu gehört auch die zusätzliche Leistung für die Schule. Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung, die über den im Regelsatz abgebildeten Schulbedarf hinaus gewährt wird.

Zu Nummer 3 (§ 28a - neu -)

Diese Leistung dient insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkästen, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

Gefördert werden Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10. Im Hinblick auf das bildungspolitische Ziel der Bundesregierung ist der Betrag in Höhe von 100 Euro sozialpolitisch angemessen.

Der Zeitpunkt für die Auszahlung der Leistung trägt dem Umstand Rechnung, dass insbesondere zu Beginn jedes Schuljahres ein wesentlicher Anteil der gesamten Schulkosten anfällt. Ein konkreter Termin ist nicht vorgegeben, um den Trägern der Sozialhilfe die Möglichkeit zu geben, die Leistung in Abhängigkeit vom jeweiligen Schuljahresbeginn des Landes rechtzeitig zu gewähren.

Die in Satz 2 normierte Nachweispflicht gibt dem Träger der Sozialhilfe im begründeten Einzelfall die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Leistung auch für den Schulbedarf bei der Schülerin bzw. dem Schüler ankommt. Die Form der Überprüfung bleibt dem Träger der Sozialhilfe überlassen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2a Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags (vgl. Änderung zu § 32 Abs. 6 EStG und § 51a Abs. 2a EStG).

Zu Nummer 2 (§ 6 Abs. 10 - neu -)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Erhöhung des Kinderfreibetrags (vgl. Änderung zu § 32 Abs. 6 EStG und § 51a Abs. 2a EStG). Die Regelung bestimmt als Anwendungszeitpunkt der Änderung in § 3 SolzG 1995 den Veranlagungszeitraum 2009.

Zu Artikel 6 (Neubekanntmachungsermächtigung)

Artikel 6 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Grundsätzlich treten die Änderungen durch das vorliegende Änderungsgesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.

Zu Absatz 2

Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die neue Leistung zum Schuljahresbeginn 2009 ausgezahlt werden kann.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 733:
Entwurf für ein Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden für Bürgerinnen und Bürger zwei Informationspflichten eingeführt und zwei aufgehoben. Für Wirtschaft und Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter