Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Siebzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 6 Absatz 3 Nummer 4 Erhaltungsmischungsverordnung)

In Artikel 4 Nummer 2 ist § 6 Absatz 3 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge."

Begründung:

Beim Antrag auf Zuweisung einer Saatgutmenge sollten die Daten zu den Vermehrungsflächen und Entnahmeorte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht gemeldet werden. Nach EU-Recht (Richtlinie 2010/60/EU) sind diese Angaben zwar erforderlich, sie liegen jedoch bei den Ländern vor und müssen nicht zusätzlich beim Bundessortenamt gesammelt werden. Die Anerkennungsstellen der Länder könnten dem Bundessortenamt einen Zugang zu den Meldungen der Produktionsbetriebe geben, die sie auf einer für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Seite der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen einstellen.

2. Zu Artikel 5a - neu - (§ 2 Absatz 3 Satz 3 - neu -, Anlage 3 PflSchSachkV)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden."

2. In Anlage 3 wird in dem Muster eines Sachkundenachweises die Angabe "Speicherchip" durch die Angabe "Speicherchip, verschlüsselte Buchstaben-Zahlen-Kombination oder elektronisch lesbare grafische Darstellung" ersetzt.'

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sieht in § 2 Absatz 3 vor, dass der Sachkundenachweis mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden kann, um die technische Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen durch die zuständigen Behörden der Länder zu erleichtern. Das gleiche Ziel kann auch durch den Aufdruck einer verschlüsselten BuchstabenZahlen-Kombination, die durch ein Lesegerät erfasst werden kann, erreicht werden. Dies ermöglicht eine preiswertere Herstellung der Sachkundenachweise. Die durch § 2 Absatz 3 Satz 2 geforderte Datensicherheit ist auch bei dieser Möglichkeit zu gewährleisten.