Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)


und
zu der Entschließung des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
und
zu der Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der landwirtschaftlichen Betriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenzzone

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 28. September 2005 zu den o.g. Entschließungen Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (805. Sitzung, Drucksache 728/04(B) HTML PDF ) als auch im Zusammenhang mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (810. Sitzung, Drucksache 170/05(B) HTML PDF ) Entschließungen gefasst, die Forderungen an die Bundesregierung bezüglich verschiedenster Themen im Rahmen der Umsetzung der Betriebsprämienregelung enthalten. Ferner hat er eine Entschließung gefasst (813. Sitzung, Drucksache 494/05(B) HTML PDF ), in der die Bundesregierung aufgefordert wird, "zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaftsbetriebe in der deutschschweizerischen Zollgrenze auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit dem Ziel hinzuwirken, dass Zahlungen nur an Betriebe mit rechtlichem Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestattet sind".

Wegen des bestehenden sachlichen Gesamtzusammenhangs im Rahmen der Umsetzung der GAP-Reform wird zu den Entschließungen gemeinsam Stellung genommen.

I. Drucksache 728/04(B) HTML PDF

1. Teil

2. Teil

II. Drucksache 170/05(B) HTML PDF

Durch die unterschiedliche Umsetzung der Betriebsprämienregelung in den verschiedenen Mitgliedstaaten kann es dazu kommen, dass Landwirte in Deutschland für ihre z.B. in Belgien oder Österreich gelegenen Flächen keine Zahlungsansprüche erhalten, weil dort anstelle des Regionalmodells das so genannte historische Modell angewandt wird. Umgekehrt könnten Landwirte aus anderen Mitgliedstaaten für ihre in Deutschland gelegenen Flächen Zahlungsansprüche in Deutschland beantragen.

Diese Situation ist Folge der vom EG-Recht eingeräumten Möglichkeit, die Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umzusetzen. Nach den Vorgaben des EG-Rechts handelt es sich bei den z.B. in Belgien oder Österreich gelegenen Flächen eines deutschen Landwirts um einen eigenständigen Betrieb, der in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Diese dortigen Flächen können aber nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach den EG-rechtlichen Bestimmungen darf der Betriebsinhaber nur die Flächen seines Betriebs anmelden. Betrieb ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Daher enden die nationalen Regelungen zur Umsetzung der Betriebsprämienregelung an der jeweiligen Staatsgrenze. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten in der Europäischen Union, in deren Grenzregionen ähnliche Probleme auftreten können. Die auftretenden Folgen sind systemimmanent und müssen hingenommen werden.

III. Drucksache 494/05(B) HTML PDF

Die EG-rechtlichen Vorgaben in der Ratsverordnung sehen eine weite Definition des Betriebsinhabers vor. Schweizer Landwirte können daher zur Zeit nicht für ihre in Deutschland bewirtschafteten Flächen von den EU-Direktzahlungen ausgeschlossen werden.

Das BMVEL hatte sich bereits auf Fachebene bei der EU-Kommission dafür eingesetzt, dieses Problem im Rahmen der Durchführungsverordnung zu lösen. In ihrer Antwort hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass dies ohne eine Änderung des Ratsrechts nicht möglich sei. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, dass die weite Definition des Betriebsinhabers für die Mitgliedstaaten auch Vorteile hat. So sind z.B. Kontrollen von Flächen von Landwirten, die vom Betriebsprämiensystem in diesem Mitgliedstaat profitieren, auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Die maßgeblichen prämienrechtlichen Bestimmungen für das neue System der Direktzahlungen sind sehr komplex. Es bedarf derzeit noch eingehender Prüfungen, welche Folgen im Falle einer Änderung der EG-rechtlichen Vorgaben in anderen Bereichen des Prämiensystems eintreten könnten, bevor das Anliegen bei der EU-Kommission ggf. geltend gemacht werden kann.