Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB III)

In Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind nach dem Wort "fördern" die Wörter "und dabei die spezifischen Förderbedarfe der benachteiligten jungen Menschen berücksichtigen" einzufügen.

Begründung

Die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe der sozial benachteiligten jungen Menschen erfordert intensive Anstrengungen und besondere Maßnahmekonzepte. Entscheidend ist die bedarfsgerechte Unterstützung dieser Zielgruppe.

Deshalb ist die vorgeschlagene Ergänzung aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe bereits in § 1 erforderlich.

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB III)

Artikel 1 Nr. 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. § 10 wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit der Neukonzeption der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen mehr Effizienz und Flexibilität sowie größere Handlungsspielräume vor Ort erreicht werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung der freien Förderung als bislang flexibelstes Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik widerspricht dieser Zielsetzung. Die Vorschrift ermöglicht es den einzelnen Arbeitsagenturen, neue Wege zu gehen und auf dem regionalen Arbeitsmarkt spezifizierte Arbeitsmarktmaßnahmen durchzuführen. Das Mittelvolumen ist daher auf 20 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel zu erhöhen. Die auf regionaler Ebene entstehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume müssen auch im Gesetzesvollzug von unmittelbaren Weisungen des Bundes freigestellt sein und sind über Zielvereinbarungen zu steuern.

Die Einführung des § 421h SGB III-E "Erprobung innovativer Ansätze" ist als Ersatz des § 10 SGB III ungeeignet. Das Instrument steht nur der Bundesagentur für Arbeit zentral zur Verfügung und trägt damit nicht zu einem größeren Handlungsspielraum der einzelnen Agenturen für Arbeit bei. Darüber hinaus ist der Handlungsspielraum durch die Begrenzung auf einen Förderhöchstbetrag und eine maximale Förderlaufzeit eingegrenzt und die finanzielle Ausstattung mit einem Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel zu gering.

3. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Nr. 25 (§ 60 Abs. 1 SGB III)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 49 § 240 Abs. 2 sind jeweils die Wörter "oder nach dem Altenpflegegesetz" durch die Wörter ", nach dem Altenpflegegesetz oder einem vergleichbaren Landesgesetz" zu ersetzen.

Begründung

zu a:

Die Versicherungspflicht umfasst nach dem Gesetzesentwurf nur Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz oder dem Altenpflegegesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, d. h. Auszubildende mit einem vergleichbaren Vertrag in Berufsausbildungen, die sich auf einer landesrechtlichen Grundlage vollziehen werden ausgenommen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelferin und Krankenpflegehelferin eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht; d. h. wie in Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz findet die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz in Betrieben (z.B. Pflegeheimen) und in der Berufsschule statt. Entsprechend erklärt der § 3 des genannten Gesetzes das Berufsbildungsgesetz für entsprechend anwendbar.

Obwohl es sich also bei der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz um eine duale, betriebliche Ausbildung handelt, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn diese Auszubildenden nicht der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterlägen.

zu b:

Gefördert werden können ausschließlich betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungen, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Altenpflegegesetz oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt werden. Damit ist die Förderung einer entsprechenden Ausbildung auf landesrechtlicher Grundlage ausgeschlossen. Hamburg hat auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) in Ablösung der ausgelaufenen Ausbildungsberufe Altenpflegehelferin und Krankenpflegehelferin eine neue Berufsausbildung geschaffen, die sich dual vollzieht, d.h. wie in Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz findet die Ausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Gesundheits- und Pflegeassistenz in Betrieben (z.B. Pflegeheimen) und in der Berufsschule statt. Entsprechend erklärt der § 3 des genannten Gesetzes das Berufsbildungsgesetz ausdrücklich für entsprechend anwendbar.

Da es sich also bei der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz um eine duale, betriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung handelt, die zudem für Absolventinnen der Hauptschule besonders geeignet ist, und solche nach der Intention des Gesetzgebers besonders förderungswürdig sind, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn nur Ausbildungen, die auf Bundesgesetz beruhen, förderungsfähig wären.

Hinzu tritt, dass ein Assistenzberuf im Pflege- und Gesundheitsbereich einen wichtigen Beitrag zur Professionalisierung und Verbesserung der Pflegesituation in Deutschland leistet.

4. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 1 sind nach den Wörtern "oder Aufnahme einer" die Wörter "Qualifizierung, Ausbildung oder" einzufügen.

Begründung

Die Zielgruppe der sozial benachteiligten jungen Menschen muss im Rahmen der Instrumentenreform besonders in den Blick genommen werden, um flexible Instrumente für ihre passgenaue Förderung zu erhalten beziehungsweise zu schaffen.

Die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe dieser jungen Menschen erfordert intensive Anstrengungen und besondere Maßnahmekonzepte.

Entscheidend für die bedarfsgerechte Unterstützung dieser Zielgruppe ist die intensive Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe. Hierbei sind die (vorrangigen) Unterstützungsmöglichkeiten des SGB III und II und die Jugendhilfeleistungen des SGB VIII so zu kombinieren, dass individuelle und passgenaue Hilfen aus einer Hand gestaltet werden.

Im Vermittlungsbudget können "Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" gefördert werden. Bislang sind diese Leistungen "zur Beratung und Vermittlung" in Einzelvorschriften geregelt. Während vormals im Gesetz genaue Leistungsbestimmungen enthalten waren, soll jetzt die Agentur für Arbeit bzw. der Grundsicherungsträger über den Umfang der Leistungen entscheiden.

Viele benachteiligte Jugendliche sind wegen ihrer häufig unzureichenden materiellen Situation bereits bei der Vermittlung und Beratung sowie bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz und bei Antritt einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle auf die o. g. Hilfen angewiesen. Der Zugang zu diesen Leistungen wird aber zukünftig stärker davon abhängen, welche Finanzmittel von den Arbeitsagenturen und Grundsicherungsträgern für das Vermittlungsbudget bereitgestellt werden und wie großzügig die Vermittler oder Fallmanager die Leistungen ausschöpfen. Eine Förderung im Vorfeld einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle scheint nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr möglich zu sein. Deshalb ist die vorgeschlagene Ergänzung aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe dringend erforderlich.

5. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 § 45 Abs. 1 Satz 3 sind die Wörter "umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten" durch die Wörter "erfolgt nur" zu ersetzen.

Begründung

Das Vermittlungsbudget ist die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von Arbeitssuchenden.

Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass die Vermittlungsfachkräfte in jedem Fall die Höhe der Kosten begründen müssen ("Übernahme der angemessenen Kosten" in Verbindung mit der Begründung). Durch diese Regelung droht entgegen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs bürokratischer Aufwand.

Durch die Änderung soll es ermöglicht werden, dass in den Agenturbezirken Pauschalen festgelegt werden können, so dass die Vermittlungsfachkräfte nicht in jedem Förderfall die Höhe der Kosten begründen müssen.

Dementsprechend müssten die Vermittlungsfachkräfte weiterhin in jedem Fall begründen ob und welche Art der Förderung der Arbeits- oder Ausbildungssuchende erhalten soll. Hinsichtlich der Höhe der Kosten könnten sie entweder auf die in dem jeweiligen Agenturbezirk festgelegte Pauschale verweisen oder die Höhe im Einzelfall begründen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 1a - neu - SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 § 46 ist Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe dieser jungen Menschen erfordert intensive Anstrengungen und besondere Maßnahmekonzepte.

Entscheidend für die bedarfsgerechte Unterstützung dieser Zielgruppe ist die intensive Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe. Hierbei sind die (vorrangigen) Unterstützungsmöglichkeiten des SGB III und II und die Jugendhilfeleistungen des SGB VIII so zu kombinieren, dass individuelle und passgenaue Hilfen aus einer Hand gestaltet werden.

zu a:

Die Zielgruppe der sozial benachteiligten jungen Menschen muss im Rahmen der Instrumentenreform besonders in den Blick genommen werden, um flexible Instrumente für ihre passgenaue Förderung zu erhalten, beziehungsweise zu schaffen.

Darum ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III um die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses zu ergänzen. Somit kann gewährleistet werden, dass auch Jugendliche und (junge) Erwachsene, die weder in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen noch über berufliche Weiterbildung entsprechend ihrer persönlichen und formalen Vorraussetzungen sinnvoll gefördert werden können, ein alternatives Angebot für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses erhalten können.

Die Bindung ausschließlich an Leistungen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe kritisch gesehen. Diese sind für einen Teil der benachteiligten Jugendlichen zu hochschwellig und nicht zu bewältigen. So setzt z.B. die verbindliche, konstante Teilnahme in einem modularisierten System eine relativ hohe Selbststeuerungskompetenz voraus. Gleichzeitig ist die Förderdauer stark begrenzt.

Außerdem scheiden berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für diese Zielgruppe häufig deshalb aus, weil solche Maßnahmen zuvor von den Jugendlichen bereits einmal abgebrochen worden sind.

Dies kann wiederum dazu führen, dass nicht alle Jugendlichen ohne Schulabschluss von dem Angebot erreicht werden.

zu b:

Es muss sichergestellt werden, dass den Bedarfen förderungsbedürftiger, insbesondere sozial benachteiligter, junger Menschen bei der Anwendung des Instruments "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" hinreichend Rechnung getragen wird.

7. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 46 Abs. 2 Satz 5 - neu - und Abs. 4 Satz 3 - neu - SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 ist § 46 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die vorgesehene Förderhöchstdauer von vier Wochen (für Arbeitgebermaßnahmen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB III-E) und acht Wochen (für die Vermittlung beruflicher Kenntnisse gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB III-E) wird den spezifischen Bedarfen sozial benachteiligter junger Menschen nicht gerecht. Zugunsten dieser jungen Menschen, die häufig noch nie regelmäßige Arbeit - selbst oder auch nur im persönlichen Umfeld - erlebt haben, müssen Ausnahmen möglich sein. Die Angehörigen dieser Zielgruppe bedürfen gezielter Förderung und benötigen oftmals erst die Möglichkeit, Schlüsselqualifikationen und soziale Umgangsformen zu erlernen sowie schulische Rückstände aufzuholen, um überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten zu können.

Es muss überdies gewährleistet sein, dass im Rahmen einer etwaigen öffentlichen Ausschreibung (eine Vergabe von Leistungen an Einrichtungen der Jugendhilfe soll nach § 3 Nr. 4 Buchstabe o VOL/A ohnehin im Wege der freihändigen Vergabe erfolgen) eine Vergleichbarkeit der konkurrierenden Bewerber durch ein zielgruppenspezifisches Verfahren hergestellt wird. Nur so kann der in der Begründung des Gesetzentwurfs beschriebene Anspruch, für jeden Teilnehmer eine Maßnahme von hoher Qualität bereitzustellen, erfüllt werden.

8. Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 46 Abs. 3 Satz 2 - neu - SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 § 46 ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d § 3 Abs. 5 sind nach dem Wort "Eingliederung" die Wörter "für Berufsrückkehrer, ansonsten" einzufügen.

Begründung

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eignen sich insbesondere für die Reintegration von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern in den Arbeitsmarkt. Da zur Erfüllung des Merkmals "Berufsrückkehrer" nach § 20 SGB III eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr erforderlich ist, ist für diese Personengruppe nach Arbeitslosmeldung eine sechsmonatige Wartezeit, bevor ein Anspruch auf Zuweisung in entsprechende Maßnahmen entsteht, nicht gerechtfertigt.

9. Zu Artikel 1 Nr. 22 ( § 47 SGB III)

In Artikel 1 Nr. 22 ist § 47 zu streichen.

Begründung

Im einleitenden Teil des Gesetzentwurfs heißt es "Die öffentliche Arbeitsvermittlung wird in zentralen Bereichen durch weitere Entbürokratisierung effektiver und effizienter gestaltet. Das Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III-E) ermöglicht den Agenturen für Arbeit die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Unterstützung des Einzelnen. Durch die Einführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III-E) wird der öffentlichen Arbeitsvermittlung die Möglichkeit gegeben, bei der Vermittlung und Betreuung flexibler als bisher private Dienste einzuschalten."

Die in § 47 SGB III-E vorgesehene Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Näheres über Voraussetzungen, Grenzen, Pauschalierung und Verfahren der Förderung zu bestimmen, würde hingegen den geschaffenen höheren Spielraum vor Ort ad absurdum führen.

Eine Steuerung der Instrumente sollte über den Zielvereinbarungs- und Nachhalteprozesses zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit erfolgen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe c (§ 61 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB III), Nr. 28 Buchstabe c - neu - (§ 64 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB III)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

zu a:

Es muss im Sinne der bestmöglichen Unterstützung besonders förderungsbedürftiger Zielgruppen, insbesondere sozial benachteiligter junger Menschen, gewährleistet sein, dass im Rahmen einer etwaigen öffentlichen Ausschreibung eine Vergleichbarkeit der konkurrierenden Bewerber durch ein zielgruppenspezifisches Verfahren hergestellt wird. Der in der Gesetzesbegründung genannte Zweck der Vereinheitlichung mit der Regelung zu den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 Abs. 4 SGB III-E) macht deutlich, dass eine entsprechende Anpassung in beiden Bereichen vorzunehmen ist.

zu b:

Es muss sichergestellt werden, dass den Bedarfen förderungsbedürftiger, insbesondere sozial benachteiligter, junger Menschen bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen wird. Die Angehörigen dieser Zielgruppe bedürfen gezielter Förderung und benötigen oftmals erst die Möglichkeit, Schlüsselqualifikationen und soziale Umgangsformen zu erlernen sowie schulische Rückstände aufzuholen, um überhaupt eine Chance auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten zu können. Dies muss bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III berücksichtigt werden.

Die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe dieser jungen Menschen erfordert intensive Anstrengungen und besondere Maßnahmekonzepte.

Entscheidend für die bedarfsgerechte Unterstützung dieser Zielgruppe ist die intensive Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung und der Kinder- und Jugendhilfe. Hierbei sind die (vorrangigen) Unterstützungsmöglichkeiten des SGB III und II und die Jugendhilfeleistungen des SGB VIII so zu kombinieren, dass individuelle und passgenaue Hilfen aus einer Hand (z.B. in Jugendwerkstätten) gestaltet werden.

11. Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 61a Überschrift, Satz 3 SGB III), Nr. 32 Buchstabe a (§ 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe l ist die Angabe wie folgt zu fassen:

§ 61a Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Begründung

Die Regelung in § 61a SGB III-E betrifft eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme und somit eine Sozialleistung in Form einer finanziellen Unterstützung.

Dies sollte auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Durch deren Umformulierung wird klargestellt, dass es sich nicht um Förderungen von Bildungsmaßnahmen an allgemeinbildenden Schulen handelt, die von der Kulturhoheit der Länder umfasst werden.

§ 61a Satz 3 und § 77 Abs. 3 Satz 4 SGB III-E ("Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen.") widersprechen grundlegend dem verfassungsgemäßen Zusammenwirken von Bund und Ländern. Die Länder haben im Rahmen ihrer Kulturhoheit alle Kräfte darauf zu verwenden, dass Schülerinnen und Schüler an den Schulen jedenfalls den Hauptschulabschluss erwerben. Der Bund kann im Rahmen der öffentlichen Fürsorge Personen unterstützen, denen dies dennoch mit dem Schulbesuch nicht gelungen ist. Darüber hinaus stünde die im Gesetzentwurf vorgesehene Finanzierungsbeteiligung der Länder im Widerspruch zur Finanzverfassung.

Denn die Finanzierung von Sozialleistungen - um solche handelt es sich bei den vorgesehenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen - kann nur aus Mitteln der Arbeitsförderung erfolgen. Die beiden Passagen, die eine solche Finanzierung vorsehen, können daher von Länderseite keinesfalls akzeptiert werden und sind deshalb zu streichen.

12. Zu Artikel 1 Nr. 28 (§ 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 - neu - SGB III)

In Artikel 1 ist Nummer 28 wie folgt zu fassen:

"28. § 64 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Änderung des § 64 SGB III soll sicherstellen, die Zahl der Ausbildungsabbrüche zu verringern und die finanziellen Voraussetzungen schaffen, dass benachteiligte junge Menschen die Ausbildung durchstehen und erfolgreich abschließen.

Ausbildungsabbrüche durch ungedeckte Mehrkosten:

Zusätzliche Fahrt- und Unterbringungskosten, die bei der Beschulung in Form des Blockunterrichts entstehen, können bedürftigen Jugendlichen im Rahmen der Förderung der Berufsausbildung nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erstattet werden.

In § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III heißt es ausdrücklich: "Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.".

Wiederholt sind Fälle bekannt geworden, in denen bedürftige Jugendliche die Ausbildung abgebrochen haben, weil sie nicht in der Lage waren, die Kosten für die Teilnahme am Blockunterricht aufzubringen. Insbesondere für den Personenkreis der benachteiligten Jugendlichen erhöht sich mit dem Ausbildungsabbruch die Wahrscheinlichkeit, dass sie ohne qualifizierte Berufsausbildung bleiben. Bestenfalls gelingt es Arbeitsvermittlern, diese Personen in ungelernte Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln.

Das Risiko erneut arbeitslos zu werden ist dann besonders groß.

Gleichbehandlung mit SGB II:

Durch den Wegfall der Regelung sollen in begründeten Fällen bedürftigen Auszubildenden, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen und für die der Blockunterricht nicht in angemessener Zeit von zu Hause aus zu erreichen ist, Kosten erstattet werden können. Damit soll eine Gleichbehandlung mit Auszubildenden im Rechtskreis des SGB II erreicht werden, die diese Kosten im Rahmen der Einkommensbereinigung von der Ausbildungsvergütung absetzen können. Auch Auszubildende aus dem Rechtskreis des SGB III müssen bei finanziellen Engpässen die Möglichkeit haben, staatliche finanzielle Unterstützung - zumindest in Form eines zinslosen Darlehens - zu erhalten. Denn für Auszubildende aus dem Rechtskreis des SGB III, die nach der dortigen Definition bedürftig sind, sind auch bei Ansparung aus der Ausbildungsvergütung Deckungslücken nicht ausgeschlossen.

Fallzahl und Finanzaufwand:

Der finanzielle Mehraufwand, welcher sich aus der Gesetzesänderung ergibt, lässt sich, auf Grund einer Beispielrechnung der Agentur für Arbeit Lübeck wie folgt darstellen:

Pro Agenturbezirk kann von rd. 120 möglichen Fällen ausgegangen werden, welche bei Streichung des § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III als Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe für die Dauer der Teilnahme am Blockunterricht zusätzlich Fahrt- und Unterkunftskosten erstattet bekämen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 178 Agenturbezirke, so dass mit rd. 21 000 Fällen zu rechnen ist.

Pro Ausbildungsjahr nehmen die Auszubildenden an 480 Berufsschulstunden teil für den Fall der Blockbeschulung werden die 12 Schulwochen in der Regel auf drei Blöcke à vier Wochen aufgeteilt. Bei Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung entsteht für die Zeit des Blockunterrichts ein zusätzlicher Förderbedarf (nach Berücksichtigung der Länderförderungen) von durchschnittlich ca. 260 Euro je Vier-Wochen-Block pro Jugendlichem. Es ergeben sich somit Mehrkosten in Höhe von 780 Euro jährlich pro Förderfall, gesamt rd. 16 Mio. Euro jährlich. Die Fahrtkosten für An- und Abreise würden einen Zusatzbedarf von durchschnittlich 50 Euro je Blockunterricht erfordern, mithin 150 Euro jährlich je Förderfall und damit gesamt rd. 3 Mio Euro. Der zusätzliche Finanzbedarf wäre insgesamt mit rd. 19 Mio. Euro zu veranschlagen.

Derzeit werden in zehn Ländern Zuschüsse, unabhängig vom Rechtskreis der Auszubildenden, für Unterkunft- und Verpflegung bei Blockbeschulung gewährt. Die durchschnittliche Höhe der Zuschüsse beträgt dabei rd. 5 Euro pro notwendigem Aufenthaltstag, variiert jedoch von einer quasi Volldeckung der Kosten bis zu einem Zuschuss von 0 Euro. Sechs Länder zahlen keine Zuschüsse. Die meisten Zuschüsse liegen zwischen 6 und 10 Euro. Fahrtkosten werden nur von einem Land bezuschusst. Durchschnittlich reduziert die Länderförderung den monatlichen Mehrbedarf von 416 Euro auf 260 Euro.

Trotz der genannten Förderung durch einige Länder sind, insbesondere für Jugendliche aus dem Rechtskreis des SGB III, im Einzelfall zum Teil erhebliche Deckungslücken festzustellen. Die ungedeckten Mehrkosten für Unterkunft und Fahrtkosten betragen zur Zeit bis zu 1 458 Euro jährlich. Es ist leicht einzusehen, dass Mehrkosten in dieser Höhe von Empfängern von Berufsausbildungsbeihilfe nicht getragen werden können.

Minimierung des Verwaltungsaufwands:

Die seinerzeitige Streichung der Zuschüsse im Rahmen von Blockunterricht wurde auch mit dem hohen Verwaltungsaufwand durch eine jeweilige Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe für jeden Block begründet. Um eine schlanke Verwaltungsabwicklung durch die Arbeitsagenturen zu ermöglichen wird die Zahlung von Pauschalen für die entstehenden Mehrkosten vorgeschlagen: ein pauschaler Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung sowie zwei Pauschalen für Reisekosten, gestaffelt nach Entfernung. Zu denken ist an eine Pauschale von 14 Euro je Tag für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Reisekostenpauschale von 30 Euro bei Entfernungen bis 100 km und von 70 Euro bei Entfernungen ab 101 km. Damit wären alle Reisekosten, also auch ÖPNV und Bahnkosten, abgedeckt. Diese Pauschalen berücksichtigen, dass in der nach § 73 SGB III weiter laufenden Berufsausbildungsbeihilfe Fahrtkosten von 20 Euro monatlich enthalten sind.

Das Nähere sollte die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 76 SGB III durch Anordnung regeln. Die Pauschalen sollten vor jedem Block beantragt und ausgezahlt werden. Sie werden zusätzlich zur laufenden BAB gewährt. Förderungen der Länder wären anzurechnen.

13. Zu Artikel 1 Nr. 39a - neu - ( § 124 Abs. 1 SGB III)

In Artikel 1 ist nach Nummer 39 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Mit § 15 BEEG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern von Mehrlingen oder Kindern in kurzer Geburtenfolge eine Verlängerung des Anspruchs auf Elternzeit realisieren können, indem sie ein Jahr pro Kind über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus übertragen können. Bei Zwillingen können die Eltern bspw. bis zu fünf Jahre ununterbrochen Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit der verlängerten Elternzeit wurde im SGB III nicht mit vollzogen. Nach § 26 Abs. 2a SGB III sind Personen nur in der Zeit versicherungspflichtig in der sie ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Lohnersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Eine Verlängerung der Versicherungszeit sieht das Gesetz nicht vor.

Die Folge ist, dass Eltern nach dem Ende der verlängerten Elternzeit bei Eintritt von Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosgeld mehr haben, weil sie die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III nicht erfüllen, also innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist nach § 124 Abs. 1 SGB III keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Mit der vorgeschlagenen Verlängerung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist von zwei auf drei Jahre wird die Absicherung bei Eintritt von Arbeitslosigkeit nach einer verlängerten Elternzeit deutlich verbessert.

Im Ergebnis handelt es sich um eine von der Bundesagentur für Arbeit in der Praxis einfach umzusetzende Regelung, die gleichzeitig auch zu einer besseren Absicherung einer zunehmenden Zahl von unstetig Beschäftigten, die oftmals wegen ihrer berufstypischen Beschäftigungsunterbrechungen keine ausreichenden Beschäftigungszeiten innerhalb der bisherigen Rahmenfrist von zwei Jahren nachweisen können, beiträgt.

14. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - (§§ 217, 218, 219 und 224 SGB III), Nr. 61a - neu - ( § 421f SGB III), Nr. 68 (§ 421p SGB III)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Das Instrumentarium des SGB III beinhaltet dreizehn sich teilweise nur marginal unterscheidende Eingliederungszuschüsse. Die Anwendung dieser Eingliederungszuschüsse vor Ort ist auf Grund der Vielfalt kompliziert und ineffizient. Auch im Gesetzesentwurf werden das "Nebeneinander ähnlich ausgestalteter Instrumente" und der dadurch verursachte "Verwaltungsaufwand bei den Agenturen für Arbeit" als Problem geschildert. Umso mehr müssen die einzelnen Eingliederungszuschüsse für eine effektivere Arbeitsvermittlung vor Ort zusammengefasst werden. Auch Instrumente, die im Laufe dieser Legislaturperiode bereits geändert wurden, sind hiervon zu erfassen.

Der Einstellungszuschuss bei Neugründung (§ § 226 SGB III ff.) wird im vorliegenden Gesetzesentwurf aufgehoben. Der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III) soll wegen des bei den Eingliederungszuschüssen einmaligen Qualifizierungsanteils zumindest bis zum Ende der vorgesehnen Erprobungszeit am 31. Dezember 2010 erhalten bleiben. Die restlichen elf Eingliederungszuschüsse werden im vorliegenden Änderungsvorschlag zu zwei Regelungen für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen und für (schwer)behinderte Arbeitnehmer zusammengefasst. Der gegenwärtig vorhandene Handlungsspielraum hinsichtlich Zielgruppe, Förderhöhe und Förderdauer wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Agenturen für Arbeit können damit den Eingliederungszuschuss auf den Einzelfall bezogen flexibel anwenden.

15. Zu Artikel 1 Nr. 54 (§§ 252 und 253 SGB III)

In Artikel 1 Nr. 54 ist die Angabe "253" durch die Angabe "251" zu ersetzen.

Begründung

Grundsätzlich wird die Absicht des Gesetzentwurfs begrüßt, die investive Förderung für bestimmte Einrichtungen zurück zu nehmen, soweit keine entsprechende Notwendigkeit besteht.

Erhalten bleiben sollte aber die Förderung von Jugendwohnheimen (§§ 252 und 253 SGB III).

Die Aussage des Gesetzentwurfs, die Förderung von Jugendwohnheimen bringe nur einen geringen Nutzen, kann nicht geteilt werden. Jugendwohnheime unterstützen die auch von der Bundesregierung mehrfach eingeforderte berufliche Mobilität junger Menschen (die in § 1 SGB III-E ausdrücklich betont wird). Sie werden weiterhin stark nachgefragt. Außerdem besteht in Jugendwohnheimen auf Grund deren Alters (viele Häuser stammen aus den 1960er und 1970er Jahren) und der geänderten Wohnbedürfnisse junger Menschen großer Nachholbedarf.

Die klare Verantwortlichkeit der Arbeitsverwaltung muss daher unbedingt erhalten bleiben. Die Argumentation des Entwurfs, es bestünde kein Bedarf an institutioneller Förderung, da seit Jahren keine Anträge auf bauinvestive Maßnahmen gestellt würden, ist nicht nachvollziehbar. § 253 SGB III ermächtigt die BA, Näheres über den Umfang der Förderung durch Anordnung zu bestimmen. Tatsächlich wurde hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht; seit 2003 werden keine Haushaltsmittel mehr für eine Förderung zur Verfügung gestellt. Betroffen ist darüber hinaus auch die investive Förderung von Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken. Im Gegensatz zum vollständigen Rückzug der BA ist auch hier ein verstärktes Engagement gefordert.

16. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II)

In Artikel 2 Nr. 5 § 16 Abs. 1 Satz 2 sind nach den Wörtern "im Fünften Kapitel, im Ersten" die Wörter "und Fünften" einzufügen.

Begründung

Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II sollen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III (ABM) nur noch im SGB III gefördert werden. Dieser Rückzug aus der Förderung im Rechtskreis des SGB II ist - insbesondere was die Förderung sozial benachteiligter Jugendlicher anbelangt - strikt abzulehnen. Die in der Gesetzesbegründung zur Streichung von ABM im Rechtskreis des SGB II aufgeführten Inhalte ("Um die Instrumentenvielfalt im Bereich der öffentlichen Beschäftigung im SGB II zu straffen und den Instrumenteneinsatz im SGB II zu vereinfachen wird das Instrument der ABM im SGB II gestrichen.") überzeugen nicht. Insbesondere lassen sich die Förderinhalte bei Wegfall von ABM im Rechtskreis SGB II nicht, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, durch Arbeitsgelegenheiten (in Entgeltvariante), wie derzeit geregelt, ersetzen. ABM sind bekanntlich strukturwirksam und vergabefähig, sie haben insbesondere für die neuen Länder eine große förderpraktische Relevanz.

Mit der Streichung von ABM aus dem Förderinstrumentarium des SGB II wird gerade den Regionen mit erheblicher Langzeitarbeitslosigkeit ein wichtiges und bewährtes Instrument der Beschäftigungsförderung genommen. Bewährt haben sich die sogenannten Vergabe-ABM wegen ihres engen Bezugs zur regionalen Infrastruktur in den ostdeutschen Ländern.

In § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist deshalb zusätzlich auf den Fünften Abschnitt des Sechsten Kapitels des SGB III zu verweisen. ABM haben sich generell auch als besonders geeignete Vorschaltmaßnahmen für den Personenkreis der sozial benachteiligten jungen Menschen im Sinne des § 13 SGB VIII erwiesen und in der Praxis vorbildliche Kooperationsstrukturen zur Sicherstellung einer gesicherten Gesamtfinanzierung (insbesondere auch Kompatibilität zur Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds) ermöglicht. Der in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführte Zweck der Vereinfachung des Instrumenteneinsatzes wird durch die Abschaffung der leicht anzuwendenden und vielseitigen ABM im SGB II konterkariert. Die Abschaffung von ABM im Bereich des SGB II würde den Bestand an Maßnahmen für diesen Personenkreis (z.B. Angebote in Jugendwerkstätten) erheblich gefährden. Den Leistungsträgern des SGB II stünden an vergleichbaren Instrumenten nur die zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d SGB-II-E und die Leistungen zur Beschäftigungsförderung gemäß § 16e SGB-II-E zur Verfügung. Diese stellen keinen adäquaten Ersatz für die ABM dar.

17. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 16 Abs. 3a - neu - SGB II)

In Artikel 2 Nr. 5 § 16 ist nach Absatz 3 folgender Absatz einzufügen:

Begründung

In der Regel reichen vier Wochen als Dauer von betrieblichen Praktika bzw. acht Wochen bei der Vermittlung von beruflichen Kenntnissen aus. Für besondere Zielgruppen im SGB II wie z.B. Schwerbehinderte, psychisch Kranke oder förderungsbedürftige Jugendliche ist aber im Einzelfall eine flexiblere Regelung erforderlich, wenn z.B. eine längere Zeit der Heranführung an betriebliche Tätigkeiten sowie der persönlichen Stabilisierung benötigt wird. Diese Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.

18. Zu Artikel 2 Nr. 5 ( § 16 Abs. 4 SGB II)

In Artikel 2 Nr. 5 § 16 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Aufgaben der Ausbildungsvermittlung sollen für alle Jugendlichen einheitlich von der Agentur für Arbeit wahrgenommen werden. Hierdurch lässt sich der Grundsatz von "Leistungen aus einer Hand" für die Aufgaben der Ausbildungsvermittlung umsetzen. Zudem wird hierbei eine Stigmatisierung von Jugendlichen (je nach Rechtskreis SGB II oder SGB III unterschiedliche Zuständigkeiten) verhindert.

Durch eine gesetzgeberisch klare Zuständigkeit für diese Aufgaben bei der Agentur für Arbeit lassen sich zudem unnötig komplizierte und bürokratisch aufwändige Kostenerstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern vermeiden.

19. Zu Artikel 2 Nr. 5 ( § 16a SGB II)

In Artikel 2 Nr. 5 § 16a ist das Wort "insbesondere" zu streichen.

Begründung

Die in § 16a SGB-II-E aufgeführten Leistungen benennen die so genannten "kommunalen Leistungen" abschließend. Durch das Wort "insbesondere" erfährt dieser abgeschlossene Leistungskatalog eine Öffnung, die zu unklaren und streitigen Finanzierungs- und Zuständigkeitsfragen führen kann. Mit der Streichung des Wortes "insbesondere" behält § 16a SGB-II-E den Charakter eines abgeschlossenen Leistungskatalogs.

20. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 16d Satz 3 - neu - SGB II)

Dem Artikel 2 Nr. 6 § 16d ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Streichung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. SGB III (ABM) aus dem Instrumentenkasten des SGB II ist nur dann zu rechtfertigen, wenn im SGB II ein Instrument zur Verfügung steht, das in Zielsetzung, Voraussetzungen und Ausgestaltung den ABM vergleichbar ist. Dies betrifft insbesondere auch die bei ABM auf Grund der Regelung in § 262 SGB III gegebene Möglichkeit der Verzahnung von Aufträgen der öffentlichen Hand mit der Beschäftigungsförderung. Die sogenannte Vergabe-ABM haben sich wegen ihres engen Bezugs zur regionalen Infrastruktur in Ostdeutschland besonders bewährt.

Mit der Anfügung des letzten Satzes an § 16d SGB-II-E wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass Arbeitslose, die in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante beschäftigt sind, unmittelbar in die Ausführung öffentlicher Aufträge einbezogen werden können. Dies hat sich bei ABM bewährt und soll entsprechend auch im Rechtskreis des SGB II bei den vergleichbaren Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante möglich sein.

21. Zu Artikel 2 Nr. 8 (§ 16f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB II)

In Artikel 2 Nr. 8 ist § 16f wie folgt zu ändern:

Begründung

Die freie Förderung soll neben den flexibilisierten individuellen Fördermöglichkeiten (Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB-II-E i. V. m. §§ 45 ff. SGB III-E) die Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen Akteure erweitern. Für die oft arbeitsmarktfernen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen müssen diese Möglichkeiten im besonderen Maße eingeräumt werden. Mit dem erhöhten Budgetansatz bis zu dem die freie Förderung genutzt werden kann, wird dieser Spielraum eröffnet, gleichzeitig aber auch begrenzt. Zur Nutzung der anderen gesetzlich vorgesehen Instrumente steht nach wie vor der Mammutanteil der Eingliederungsmittel zur Verfügung.

Durch die Bindung der freien Förderung an die Ziele und Grundsätze des SGB II, der verpflichtenden Begründung und Dokumentation für die Nichtnutzbarkeit der anderen gesetzlichen Regelinstrumente und der geforderten Zielbeschreibung für die Fördermaßnahmen, bedarf es neben dem Aufstockungsverbot keiner weiteren Restriktionen für die freie Förderungen.

Dass kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB-II-E nicht durch Maßnahmen der freien Förderung ersetzt werden dürfen, wird nur der Klarstellung halber betont.

Die Begrenzung der Maßnahmen auf 24 Monate schränkt die Flexibilität und die Passgenauigkeit der freien Förderung unnötigerweise ein.

Eine Befristung der Regelung ist nicht notwendig. Wie andere Normen auch, steht die Nützlichkeit der freien Förderung unter Beobachtung von Legislative und Exekutive, gesetzgeberisches Handeln ist grundsätzlich und jederzeit möglich.

22. Zu Artikel 2 Nr. 8 (§ 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II)

In Artikel 2 Nr. 8 § 16f Abs. 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Ergänzend zu den bereits vorgeschlagenen Änderungen zu § 16f SGB-II-E besteht weiterer Änderungsbedarf. Die bisherigen Erfahrungen in der Umsetzung des SGB II zeigen, dass andere in diesem oder im Dritten Buch des SGB-geregelten Eingliederungsinstrumente nicht ausreichen, um flexibel und passgerecht auf die individuellen Bedürfnisse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bzw. auf neuere Entwicklungen im Arbeitsmarkt zu reagieren. In der vergangenen Umsetzungspraxis wurden deshalb über weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II Integrationsmaßnahmen - teilweise unter Nutzung von bis zu 20 Prozent des Eingliederungsbudgets - von den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II bzw. zugelassenen kommunalen Trägern erbracht. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Evaluierung aktiver Arbeitsmarktpolitik belegen die Notwendigkeit flexibler Instrumente für die Akteure vor Ort, um den Eingliederungsprozess erwerbsfähiger Hilfebedürftiger effektiv und zugleich erfolgreich gestalten zu können.

Die freie Förderung soll neben den flexibilisierten individuellen Fördermöglichkeiten (Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB-II-E i. V. m. §§ 45 ff. SGB III-E) die Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen Akteure erweitern. Bis zur Regelung eines eigens in diesem Buch geregelten Instrumentariums zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sollen Leistungen der freien Förderung den bisher mit den weiteren Leistungen genutzten Handlungsspielraum der lokalen Akteure erhalten. Bei den Maßnahmen der freien Förderung handelt es sich um gesetzlich geregelte Leistungen, die dann Anwendung finden können, wenn sie zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Tatbestandvoraussetzung für eine Ermessensleistung ist somit ein zu prognostizierender nachhaltiger Erfolg für die Eingliederung bezogen auf den konkreten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. In dem vorgeschlagenen § 16f Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Ergebnisse der Rechtsprechung zu den weiteren Leistungen berücksichtigt, die eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art angenommen und eine Erforderlichkeit nur dann gesehen hat, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Diese Prognose wiederum setzt eine Plausibilitätsprüfung und deshalb ein schlüssiges Konzept zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit voraus.

23. Zu Artikel 2 Nr. 9 ( § 22 Abs. 7 SGB II)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie an Stelle des § 22 Abs. 7 SGB II eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der vorrangigen Leistungssysteme des SGB III und des Berufsausbildungsförderungsgesetzes sichergestellt werden kann, die insbesondere auch für die Dauer einer Ausbildung, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt eine ausreichende finanzielle Bedarfssicherung des Auszubildenden gewährleistet.

Begründung

Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die BAföG-Leistungen oder die Berufsausbildungsbeihilfe bzw. das Ausbildungsgeld nach dem SGB III werden in pauschalierter Form gewährt und decken nicht immer die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 7 SGB II kann jedoch Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder BAföG-Leistungen erhalten, seit dem 1. Januar 2007 ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Zuständige Leistungsträger für diesen Zuschuss sind die Kommunen.

Damit wird die mangelnde Bedarfsdeckung im Recht der Ausbildungsförderung systemwidrig auf die Kommunen abgewälzt. Die Regelungen des vorrangigen Ausbildungsrechts (BAföG und SGB III) sind daher so zu ändern, dass die Ausbildungsförderleistungen den angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung der Auszubildenden zu decken in der Lage sind.

Die persönlichen Fördervoraussetzungen sowohl von BAföG wie auch von BAB sind sehr eng. Insbesondere ältere Langzeitarbeitslose, die auch ggf. bereits über einen (nicht mehr am Arbeitsmarkt verwertbaren) Berufsabschluss verfügen erfüllen die Fördervoraussetzungen des BAföG bzw. von BAB nicht.

Sie geraten in die paradoxe Situation, dass ihnen bei Aufnahme einer schulischen betrieblichen bzw. akademischen Ausbildung mit Ziel eines höheren Bildungsabschlusses bzw. eines anerkannten Berufsabschlusses - die sie letztendlich aus der Arbeitslosigkeit herausführen soll - keine Unterstützung zum Lebensunterhalt mehr gewährt werden kann.

Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, wenn durch den hilfebedürftigen Antragsteller Ausbildungsgänge absolviert werden, die nach dem BAföG bzw. BAB dem Grunde nach förderfähig sind. Auf die tatsächliche Förderfähigkeit nach BAföG oder BAB kommt es für diesen Leistungsausschluss nicht an.

Da Bildungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen zudem auch zunehmend mit hohen Kosten verbunden sind (insbesondere Fahrtkosten, Kosten für Berufsbekleidung und Kosten für weitergehende Lernmittel), bleibt den betroffenen Personen daher in der Regel nur die Alternative, die Ausbildung abzubrechen um so wieder in den Leistungsbezug nach SGB II zu fallen und über eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes zu verfügen. Eine Studie des Bundesinstitutes für Berufsbildung (Beicht/Ulrich "Welche Jugendlichen bleiben ohne Berufsausbildung?", BIBB-Report 6/08) hat ergeben dass Abbrecher eine besonders große Gruppe unter den unqualifizierten Altbewerbern darstellen.

Eine ausreichende Bedarfsdeckung muss aber gerade im Rahmen von Ausbildungen zwingend gewährleistet sein, damit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht auf Grund mangelnder Unterstützung zum Lebensunterhalt unmöglich wird. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Nicht- bzw. Geringqualifizierte den höchsten Anteil der Langzeitarbeitslosen stellen und gleichzeitig die niedrigsten Chancen haben, sich aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu lösen. Daher bedürfen alle Personen, die an einer beruflichen Ausbildung oder Qualifizierung mit Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses teilnehmen, besonderer Unterstützung durch den Gesetzgeber.

24. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - ( § 31 SGB II)

In Artikel 2 ist nach Nummer 12 folgende Nummer einzufügen:

"12a. § 31 wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Sanktionsregelungen des § 31 SGB II sind effektiver und vor allem praxisgerechter zu gestalten;

Lücken, die im Rahmen der Rechtsprechung der Sozialgerichte zu Tage getreten sind, sind zu schließen. Bei einer Weigerung des SGB-II-Leistungsbeziehers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist beispielsweise vor Verhängung von Sanktionen ein die Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen regelnder Verwaltungsakt zu erlassen. Es sollte im Gesetz klargestellt werden, dass auch bei einem Verstoß gegen die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten.

Im Einzelnen:

zu a:

zu aa:

Die Sanktionierung der Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unverhältnismäßig. Die SGB-II-Leistungsträger haben die Möglichkeit, bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen, in dem die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung zu bestimmenden Rechte und Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verbindlich geregelt werden. Damit steht den SGB-II-Leistungsträgern das mildere Mittel zur Verfügung, um das Ziel verbindlicher Regelungen im Eingliederungsprozess zu erreichen. Mit der Streichung des entsprechenden Sanktionstatbestandes werden auch hierzu ergangene Entscheidungen der Rechtsprechung berücksichtigt. Gleichzeitig wird mit der Neuregelung des § 39 SGB-II-E sichergestellt dass Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzentwurfs).

zu bb:

Bei einer Weigerung des SGB-II-Leistungsbeziehers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist vor Verhängung von Sanktionen ein die Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen regelnder Verwaltungsakt zu erlassen. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass bei Verstoß gegen die im Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten eintreten.

zu cc:

Die Anpassung der Paragraphenangabe zu den Leistungen zur Beschäftigungsförderung ist eine Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Leistungen zur Beschäftigungsförderung in § 16e SGB-II-E.

zu dd:

Folgeänderung zur redaktionellen Umgestaltung der Regelungen über Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in § 16d SGB-E.

zu b:

Die Streichung führt zu einer Vereinheitlichung der in § 31 SGB II mehrfach genannten Voraussetzung, wonach lediglich eine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen, nicht aber eine bestimmte Form der Belehrung für die Verhängung einer Sanktion erforderlich ist.

zu c:

zu aa:

Die Ergänzung des Satzes 1 um einen Halbsatz regelt den Fall, dass die Sanktionszeiträume einer ersten und einer ersten wiederholten Pflichtverletzung sich zeitweise überschneiden. In solchen Fällen wurde zum Teil die Auffassung vertreten, die Leistung vermindere sich während des "Überschneidungszeitraums" um insgesamt 90 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung.

Nunmehr wird festgelegt, dass die Minderung in solchen Fällen auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung begrenzt ist.

Darüber hinaus wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird.

zu bb:

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird.

zu cc:

Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Leistungsträger praxisgerechter ausgestaltet. Nach dem bisherigen Wortlaut gestaltet sich die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen in der Praxis sehr schwierig. Denn Voraussetzung für die verschärfte Sanktionierung bei wiederholten Meldeversäumnissen ist derzeit, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für das jeweils vorangegangene Meldeversäumnis bereits durch Sanktionsbescheid festgestellt worden ist. In der Praxis ist es allerdings sehr häufig der Fall, dass die Träger erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf eine Einladung nicht erschienen sind, kurz hintereinander - im Abstand von nur wenigen Tagen - ein zweites und ggf. drittes Mal einladen müssen, um den mit der Einladung verfolgten Zweck zu erreichen (z.B. Gespräch zur weiteren Eingliederung, Angebot einer Eingliederungsmaßnahme u. s. w.). In diesen Fällen ist es den Trägern regelmäßig nicht möglich, jeweils sofort nach dem Meldeversäumnis den Sanktionsbescheid zu erlassen und erst danach die nächste Einladung zu veranlassen. In der Regel kann erst anlässlich des tatsächlichen Erscheinens des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Pflichtverletzungen und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorangegangenen Meldeversäumnisse entschieden und der Sanktionsbescheid erlassen werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Träger in diesen Fällen für die einzelnen Pflichtverletzungen - auch für die wiederholten - jeweils nur eine Sanktionierung der ersten Stufe vornehmen (Minderung um zehn Prozent). Die Neufassung ermöglicht nunmehr die verschärfte Sanktionierung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen auch dann, wenn der Leistungsträger für die vorhergehenden Meldversäumnisse noch keine Bescheide erlassen konnte. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen durch vorherige Belehrungen die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bekannt waren. Mit dem letzten Halbsatz des neu gefassten Satz 3 wird auch für Überschneidungszeiträume, in denen sowohl erste als auch wiederholte Nichtbefolgungen von Meldeaufforderungen sanktioniert werden, eine Höchstgrenze eingeführt (vgl. Ausführungen zu Doppelbuchstabe aa).

zu d:

zu aa:

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird. Gleichzeitig wird mit der Neufassung von Satz 1 die bisherige Altersangabe von 15 Jahren gestrichen, weil sie entbehrlich ist. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können nach der Definition des § 7 SGB II ausschließlich Personen sein, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

zu bb:

Es wird deutlich gemacht, dass bei wiederholter Pflichtverletzung auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II wegfällt. Teilweise wurde in der Praxis und in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass wegen des Wortlauts in Absatz 3 nur eine Minderung des Arbeitslosengeldes II eintritt, der befristete Zuschlag jedoch weiter gezahlt wird.

zu cc:

Mit der Neufassung von Satz 3 werden die Sanktionsregelungen bei wiederholter Nichtbefolgung von Einladungen (Meldeversäumnis) der Leistungsträger auch für Jugendliche praxisgerechter ausgestaltet. Mit dem letzten Halbsatz wird auch bei den Jugendlichen eine Höchstgrenze bei Überschneidungen von Sanktionszeiträumen wegen Nichtbefolgung von Einladungen eingeführt.

zu e:

Mit der Neufassung des Satzes 3 wird klargestellt, dass von der Verkürzungsmöglichkeit auch eventuell gewährte Mehrbedarfe und ein ggf. zustehender befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II erfasst sind. Macht der persönliche Ansprechpartner von der Verkürzungsmöglichkeit Gebrauch, werden Regelleistung, Leistungen für Mehrbedarfe und ein ggf. zustehender befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II wieder gewährt. Gleichzeitig wird mit der Neufassung von Satz 3 die bisherige Altersangabe von 15 Jahren gestrichen weil sie entbehrlich ist. Erwerbsfähige Hilfebedürftige können nach der Definition des § 7 SGB II ausschließlich Personen sein, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

25. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ansätze, nicht bewährte Instrumente abzuschaffen und hierbei durch Straffung des Instrumentensets größere Transparenz und Überschaubarkeit für die tägliche Arbeit der Vermittlerinnen und Vermittler vor Ort zu ermöglichen, sind grundsätzlich zu begrüßen. Auch die Zielrichtung von "Entbürokratisierung und mehr Flexibilität bei der Gewährung individuell passgenauer Leistungen" ist wichtig und richtig.

Der Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Belastung der Sozialgerichte durch die angestrebten Neuregelungen nicht weiter erhöht wird und dass diese Neuregelungen keine Folgekosten für die Justizhaushalte der Länder verursachen.

Begründung

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit wiederholt konstatiert, dass es einer nachhaltigen Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit bedürfe, nachdem am 1. Januar 2005 der Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnet worden sei. Dies führe - auch nach Auffassung der Bundesregierung - zu einer erheblichen Mehrbelastung der Sozialgerichte (vgl. BT-Drs. 016/7716, S. 12 f.).

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Bundesrates nicht befriedigend, wenn in dem vorliegenden Gesetzentwurf keinerlei Ausführungen zu den Belastungsauswirkungen der angedachten Neuregelungen auf die Sozialgerichtsbarkeit gemacht werden. Ebenso fehlen Aussagen auf möglicherweise entstehende Folgekosten für die Justizhaushalte der Länder. Es besteht daher seitens des Bundesrates die Besorgnis, dass durch die zahlreichen Neuregelungen in dem Gesetzentwurf weitere Belastungen auf die Sozialgerichtsbarkeit zukommen werden. Dadurch könnten auch die Justizhaushalte der Länder weiter belastet werden.