Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes
(Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)

851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

A.

1. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZSKG)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 16 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "ein betroffenes" durch die Wörter "das betroffene" und die Wörter "mehrere betroffene" durch die Wörter "die betroffenen" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderungen dienen der Klarstellung. Damit wird zum einen gewährleistet, dass sich die Unterstützung des Bundes nicht auf irgendein betroffenes, sondern nur auf das betroffene Land bezieht. Zum anderen wird sichergestellt, dass beim Betroffensein mehrerer Länder diese einvernehmlich die Kompetenzen zu ihrer gemeinsamen Unterstützung auf den Bund übertragen müssen.

2. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ZSKG)

In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 17 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" zu streichen.

Begründung

Die Beibehaltung dieses Tatbestandsmerkmals hätte für die Länder nicht hinnehmbare Folgen. Es würde allein im Ermessen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe liegen, wann personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Entscheidung dieser Behörde wäre zudem nicht gerichtlich überprüfbar, weil der einzige Maßstab für die Zulässigkeit der Übermittlung die Bewertung des Bundesamtes wäre. Durch die Streichung entsteht eine datenschutzgerechte Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten, die einen objektiven Maßstab verwendet, der gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfbar ist.

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 18 Abs. 3 ZSKG)

In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 18 Abs. 3 das Wort "Benehmen" durch das Wort "Einvernehmen" zu ersetzen.

Begründung

Die Entwicklung von Rahmenkonzepten und vor allem von Standards zum Zweck eines effektiven gesamtstaatlichen Zusammenwirkens der Katastrophenschutzbehörden erfordert ein entscheidendes Mitspracherecht der für den Katastrophenschutz zuständigen Länder. Auch wenn es sich nur um Empfehlungen handelt, ist der Druck auf die Länder, eine Vereinheitlichung herzustellen so groß, dass den Entwicklungsergebnissen faktisch ein verbindlicher Charakter zukommen dürfte. Dies bedeutet, dass die Herstellung des "Benehmens", d.h. eines Anhörungsrechts, über das sich der Bund für den Fall einer erfolglosen Abstimmung mit seiner Entscheidung hinwegsetzen kann den Interessen der Länder nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

Deshalb ist es erforderlich, dass die Entwicklung an die Zustimmung der Länder gebunden ist, denen die Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen letztlich obliegt.

Auch das von der "Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder" mit Beschluss vom 17./18. April 2008 im Rahmen der "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland" gebilligte "Gesetzgeberische Konzept zur Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen im Zivil- und Katastrophenschutz", auf das sich Bund und Länder verständigt hatten ging von "Einvernehmen" anstelle von "Benehmen" aus.

4. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a (§ 29 Abs. 3 Satz 2 ZSKG)

Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a § 29 Abs. 3 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Kostenerstattung, die über die Unterbringung der Fahrzeuge und der persönlichen ABC-Schutzausrüstung hinausgeht, entspricht der mit dem Bund abgestimmten Beschlusslage der "Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder" (IMK). Danach hat sich der Bund bereit erklärt, bis zum 31. Dezember 2009 die Betriebskosten der Fahrzeuge für Bewegungsfahrten (600 Kilometer pro Jahr), Materialstufe I (Fahrzeugwäsche, Austausch von Kleinteilen usw.), die Mietnebenkosten der Garagen sowie die Kosten für die Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung und deren Pflege, zu der auch die Reinigung und der Erhalt gehören, zu erstatten. Für den ABC-Bereich bedarf es keiner Erstattung der Kosten für die Beschaffung, weil diese Ausrüstung vom Bund bereits zur Verfügung gestellt wird.

Zu Buchstabe b:

Bei der Bemessung der Höhe der Pauschalen für die Ausbildung müssen auch die Maßnahmen finanziert werden, die zu den Erweiterungen der Fahrerlaubnis erforderlich sind.

Zu Buchstabe c:

Nach Nr. 2 des Umlaufbeschlusses der IMK betreffend die "Neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung" vom 27. Juli 2007 ist Grundlage der Kooperation zwischen Bund und Ländern das Konzept des Bundes - Stand: Mai 2007 - zur Ergänzung des Katastrophenschutzes. Dieses umfasst neben den 11 Analytischen Task Forces auch 61 Medizinische Task Forces. Daraus resultiert aus der Sicht der Länder nicht nur - wie bei den Analytischen Task Forces - eine Notwendigkeit zur Kostenerstattung für den Einsatz zur Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen. Vielmehr muss durch eine Finanzierung des Bundes auch die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Medizinischen Task Forces für die Aufgabenwahrnehmung im Bevölkerungs-, Zivil- und Katastrophenschutz sowie zur Unterstützung bei Großschadenslagen sichergestellt werden.

B.