Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

A. Problem und Ziel

In der Europäischen Union ist die Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und die Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen über Lebensmittel übertragbare Zoonosenerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, mit der Richtlinie 2003/99/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 geregelt worden.

Mit den auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gestützten Durchführungsverordnungen werden jeweils Prävalenzziele für Zuchtgeflügel, Legehennen, Masthähnchen und Puten im Hinblick auf bestimmte Salmonella-Serovare festgelegt. Diese Durchführungsverordnungen, auf die die Hühner-Salmonellen-Verordnung Bezug nimmt, sind zwischenzeitlich verschiedentlich geändert und neu nummeriert worden. Mit der Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung soll diesen Änderungen Rechnung getragen werden sowie die unmittelbar geltende unionsrechtliche Durchführungsvorschrift zur Bekämpfung einer Salmonelleninfektion bei Puten (Verordnung (EU) Nr. 1190/2012) aufgenommen werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben für die Wirtschaft mit Putenhaltung festgeschrieben, die zu Kosten führen. Allerdings existieren diese Vorgaben bereits seit 2010 und resultieren aus den Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele auf Grund unmittelbar geltenden EU-Rechtes (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Dabei handelt es sich um Vorgaben zu Probeplänen und Untersuchungsprotokollen sowie um Hygiene- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Jahr 2010 wurden im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen in Putenzuchtbetrieben 117 und in Putenmastbetrieben 769 Untersuchungen und im Jahr 2011 in Putenzuchtbetrieben 161 und in Putenmastbetrieben 2704 Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt entfielen 2011 im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen auf die Wirtschaft Untersuchungskosten von etwa 82.000 Euro (2865 Untersuchungen x 28,50 Euro/Untersuchung).

Diese Kosten dürften auch jeweils in den Folgejahren anfallen. Für Putenzuchtund Putenmastbetriebe wird außerdem eine Mitteilungspflicht entsprechend den bestehenden Mitteilungspflichten für die Hühnerzuchtbetriebe, Legehennenbetriebe und Hähnchenmastbetriebe eingeführt. Auch diese Kosten fallen bereits seit 2010 an und ergeben sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Unterstellt man Kosten pro Mitteilung von etwa 0,60 Euro (Erfahrungswert aus der Vergangenheit, wobei der Weg der Mitteilung offen bleibt (Telefon, elektronisch oder Postkarte)), fallen Kosten von etwa 1719 Euro an (2865 Untersuchungsergebnisse x 0,60 Euro).

Für die Hühnerzucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Hähnchenmastbetriebe sowie Brütereien fallen durch die redaktionellen Änderungen keine zusätzlichen Kosten an. Auch entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von zu ergreifenden Maßnahmen im Falle des Nachweises von Salmonellen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entstehen keine Kosten. Im Hinblick auf Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen Kosten, da es sich bei der Anpassung der entsprechenden Vorschriften lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt. Hinsichtlich der Überwachung und Bekämpfung der Salmonelleninfektion bei Puten fallen Kosten bereits seit 2010 an, da über die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten seit 2010 Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele ergriffen wurden. So wurden im Rahmen der Überwachung im Jahr 2010 in Putenzuchtbetrieben 24 und in Putenmastbetrieben 117 amtliche Untersuchungen und in 2011 in Putenzuchtbetrieben 17 und in Putenmastbetrieben 340 amtliche Untersuchungen durchgeführt. Je Untersuchung werden 28,50 Euro in Ansatz gebracht, so dass in 2011 insgesamt Untersuchungskosten in Höhe von 10.200 Euro entstanden sind.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings tragen die Maßnahmen dazu bei, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken (Rückgang der nachgewiesenen Salmonellosen beim Menschen von 52245 gemeldeten Fällen im Jahr 2005 auf 25305 gemeldete Fälle im Jahr 20101.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung

Vom ....

Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 4 werden

6. § 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 6 Satz 1werden die Wörter " eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. § 8 wird wie folgt geändert:

10. In § 10 werden

11. § 11 wird wie folgt geändert:

12. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

13. In § 16 werden

14. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden

15. In § 22 werden

16. § 23 wird wie folgt geändert:

17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

18. In § 27 werden

19. In § 28 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.

20. § 30 wird wie folgt geändert:

21. In § 32 werden

22. Nach § 34 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 5a
Putenbetriebe

§ 34a Betriebseigene Kontrollen

§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung

Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

§ 34c Amtliche Untersuchung

Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch.

§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist in einem Putenzuchtbetrieb, einem Putenmastbetrieb oder einer Putenbrüterei auf Grund einer Untersuchung nach § 34c eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei, oder, im Falle von lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter, nicht verbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit

§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln

23. In § 36 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

24. § 37 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

25. § 38 wird aufgehoben.

25.26. Es werden ersetzt:

27. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung in der ab dem .... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung bekannt machen.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister des Inneren

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Europäischen Union ist die Überwachung und die Bekämpfung von Zoonosen und Zoonosenerregern, die über Lebensmitteln übertragbar sind (Lebensmittelausbrüche) im Jahre 2003 mit der Richtlinie 2003/99/EG2 und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 3 neu geordnet und inhaltlich strenger geregelt worden. In der Primärproduktion sind insbesondere für die Tierhaltung dezidierte Bekämpfungsprogramme durchzuführen.

Nachdem nationale Bekämpfungsprogramme gegen Salmonellen bereits im Zuchtgeflügelbereich von Gallus gallus (Entscheidung 2006/759/EG 4 ) und für Legehennenbestände (Entscheidung 2007/848/EG 5) anerkannt waren, wurden inzwischen in zeitlicher Reihenfolge auch Bekämpfungsprogramme für Hähnchenmastbetriebe (Entscheidung 2008/815/EG 6 )und für Putenbestände (Entscheidung 2009/77 1/EG 7 ) anerkannt.

Ebenso wurden die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Gallusgallus-Zuchtherden (Verordnung (EU) Nr. 200/201 08 ), Legehennen (Verordnung (EU) Nr. 517/20119), Masthähnchen (Verordnung (EU) Nr. 200/1210) und Puten (Verordnung (EG) Nr. 584/0811) geändert und z.T. neu erlassen.

Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3)

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung enthält bisher in Durchführung des Gemeinschaftsrechts Maßnahmen im Hinblick auf Zuchthühner, Aufzuchtgeflügel, Legehennen und Mastgeflügel. Entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf Putenbetriebe fehlen noch und sind daher aus Gründen der Klarstellung zu ergänzen, um einen reibungslosen Ablauf sowie Erfolg zu gewährleisten. Die wesentliche Eckpunkte für die Untersuchungsverpflichtungen durch die Betriebsinhaber sowie der zuständigen Behörden sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 12, die die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 ablöst, im Wesentlichen aber deren Inhalt übernimmt, vorgegeben. Darüber hinaus wird die Mitteilungspflicht für bestimmte Salmonella-Serovare auch für Puten eingeführt, um die Aussagesicherheit und die Datenqualität und damit die Dokumentation des Sanierungsfortschritts zu gewährleisten und nicht zuletzt auch um den Erfolg des Programmes sicherzustellen und die Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen zu können. Zudem sind durch die Neufassung der Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Gallusgallus-Zuchtgeflügel, für Legehennen und für Masthähnchen redaktionelle Anpassungen in der nationalen Hühner-Salmonellen-Verordnung erforderlich.

Nach Einschätzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) haben die gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Kontrolle von Salmonella bei Puten erheblich zur Senkung der mit Puten in Verbindung stehenden humanen Salmonellosen seit 2007 beigetragen. Eine weiterhin erfolgreiche Bekämpfung der Salmonellen im Geflügelbereich mit der Einhaltung des von der Kommission vorgegebenen Ziels von 1 % Salmonellenprävalenz bei Zuchtgeflügel, Masthähnchen und Puten sowie 2% Salmonellenprävalenz bei Legehennen ist entscheidend für die öffentliche Gesundheit und den Wirtschaftszweig des internationalisierten Zuchtgeflügelbereiches.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben für die Wirtschaft mit Putenhaltung festgeschrieben, die zu Kosten führen. Allerdings existieren diese Vorgaben bereits seit 2010 und resultieren aus den Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele auf Grund unmittelbar geltenden EU-Rechtes (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Dabei handelt es sich um Vorgaben zu Probeplänen und Untersuchungsprotokollen sowie um Hygiene- und Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Jahr 2010 wurden im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen in Putenzuchtbetrieben 117 und in Putenmastbetrieben 769 Untersuchungen und im Jahr 2011 in Putenzuchtbetrieben 161 und in Putenmastbetrieben 2704 Untersuchungen durchgeführt. Insgesamt entfielen 2011 im Rahmen der Eigenkontrolluntersuchungen auf die Wirtschaft Untersuchungskosten von etwa 82.000 C (2865 Untersuchungen x 28,50 Euro/Untersuchung). Diese Kosten dürften auch jeweils in den Folgejahren anfallen.

Für Putenzucht- und Putenmastbetriebe wird außerdem eine Mitteilungspflicht entsprechend den bestehenden Mitteilungspflichten für die Hühnerzuchtbetriebe, Legehennenbetriebe und Hähnchenmastbetriebe eingeführt. Auch diese Kosten fallen bereits seit 2010 an und ergeben sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht (Verordnung (EG) Nr. 584/2008). Unterstellt man Kosten pro Mitteilung von etwa 0,60 C (Erfahrungswert aus der Vergangenheit, wobei der Weg der Mitteilung offen bleibt (Telefon, elektronisch oder Postkarte)), fallen Kosten von etwa 1719 C an (2865 Untersuchungsergebnisse x 0,60 Euro).

Für die Hühnerzucht-, Aufzucht-, Legehennen- und Hähnchenmastbetriebe sowie Brütereien fallen durch die redaktionellen Änderungen keine zusätzlichen Kosten an. Auch entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand durch die Festlegung von zu ergreifenden Maßnahmen im Falle des Nachweises von Salmonellen.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entstehen keine Kosten. Im Hinblick auf Zuchtgeflügel, Legehennen und Masthähnchen entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen Kosten, da es sich bei der Anpassung der entsprechenden Vorschriften lediglich um redaktionelle Anpassungen handelt. Hinsichtlich der Überwachung und Bekämpfung der Salmonelleninfektion bei Puten fallen Kosten bereits seit 2010 an, da über die Verordnung (EG) Nr. 5 084/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten seit 2010 Maßnahmen zur Erreichung der Prävalenzziele ergriffen wurden. So wurden im Rahmen der Überwachung im Jahr 2010 in Putenzuchtbetrieben 24 und in Putenmastbetrieben 117 amtliche Untersuchungen und in 2011 in Putenzuchtbetrieben 17 und in Putenmastbetrieben 340 amtliche Untersuchungen durchgeführt.

Je Untersuchung werden 28,50 C in Ansatz gebracht, so dass in 2011 insgesamt Untersuchungskosten in Höhe von 10.200 C entstanden sind.

Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Allerdings tragen die Maßnahmen dazu bei, die Kosten im Gesundheitswesen zu senken (Rückgang der nachgewiesenen Salmonellosen beim Menschen von 52245 gemeldeten Fällen im Jahr 2005 auf 25305 gemeldete Fälle im Jahr 201 013).

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da durch sie ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der Tiergesundheit und des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zu erwarten ist.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Titel der Verordnung)

Der Geltungsbereich der Verordnung wird um den Bereich Puten erweitert, dies ist auch im Verordnungstitel kenntlich zu machen.

Zu Nummer 2 (Inhaltsverzeichnis)

Redaktionelle Anpassung an die materiellrechtlichen Änderungen.

Zu Nummer 3 (§ 1)

Mit Buchstabe a wird der Mastputenbetrieb definiert und die Größe des Betriebes auf 500 Tiere festgelegt; Betrieb mit weniger als 500 Tiere unterfallen insoweit nicht der Verordnung. Die Definition der Putenbrüter lehnt sich an die bei Hühnern bereits bestehende Definition an. Mit der Aufnahme der monophasischen Salmonella Typhimurium Stämme in die Untersuchungspflicht wird Anhang II Buchstabe C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Rechnung getragen (Buchstabe b).

Rechtsgrundlage: § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, § 79 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG.

Zu Nummern 4 bis 10 (§§ 2 bis 10)

Redaktionelle Anpassung einerseits durch Aufnahme der Putenbetriebe in den Geltungsbereich der Verordnung und zudem Anpassung an die geänderten bzw. neuen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für Zuchtgeflügel (Verordnung (EU) Nr. 200/2010), Legehennen (Verordnung (EU) Nr. 517/2011), Masthähnchen (Verordnung (EU) Nr. 200/2012) und Puten (Verordnung (EU) Nr. 1190/2012).

Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 1 Nr. 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, § 78a Absatz 2, § 79 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 14, 14a, 17 und 19 und des § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 27 TierSG.

Zu Nummer 11 (§ 11)

Anpassung der Regelungen für Zuchtbetriebe nach amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen an die Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Gallusgallus-Zuchtbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 200/2010.

Hinsichtlich des Verbringens von Hühnern unmittelbar zur Schlachtung ist Anhang II Buchstabe Euro der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu beachten.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 und § 26 TierSG.

Zu Nummern 12 bis 20 (§§ 14 bis 32)

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Legehennenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 sowie in Masthähnchenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 200/2012.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3 und § 26 TierSG.

Zu Nummer 21 (§§ 34a bis 34 e)

Durchführung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 zur Bekämpfung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium in Putenbetrieben. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Reglungen für die Gallus gallus-Zuchtbetriebe bzw. denen in Masthähnchenbetrieben.

Hinsichtlich des in § 34d Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b geregelten Verbringens von Puten unmittelbar zur Schlachtung ist Anhang II Buchstabe Euro der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu beachten.

Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 1 Nr. 1 und 4, § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1,4 und5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nr. 1, 4b, 11, § 79 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, 23, 27 und § 29 TierSG.

Zu Nummer 20 (§ 36)

Redaktionelle Anpassung aufgrund Neuregelung der Salmonellen-Bekämpfung in Putenbetrieben nach der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012.

Zu Nummer 23 (§ 37)

Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die materiellrechtlich geänderten Regelungen.

Zu Nummer 24 (§ 3 8)

Redaktionelle Anpassung auf Grund des Ablaufs des Übergangszeitraumes.

Zu Nummer 25 (Anlage)

Redaktionelle Anpassung durch die Aufnahme der Putenbetrieb in den Geltungsbereich der Verordnung

Rechtsgrundlage: § 17b; § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4b, 11 und 14 TierSG

Zu Artikel 2

Artikel 2 gestattet dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Neubekanntmachung der Verordnung.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2704:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaftkeine Auswirkungen
Verwaltungkeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Dieses Regelungsvorhaben hat in erster Linie zum Ziel, Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn auf Grund einer Untersuchung in Putenbetrieben eine bestehende Infektion mit Salmonellen oder ein Verdacht darauf festgestellt wird. Der Geltungsbereich der derzeit geltenden Hühner-Salmonellen-Verordnung, der diese Maßnahmen bereits für Hühner vorsieht, soll entsprechend erweitert werden.

Weitere Regelungen dienen der Klarstellung. Mit ihnen werden EU-Vorschriften bezogen auf die Bekämpfung von Salmonellen in Putenbetrieben in deutsches Recht integriert, die bereits seit 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 584/2008 unmittelbar gelten. Mit den übrigen Regelungen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Änderungsverordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Die Untersuchung- und Informationspflichten für Putenbetriebe sowie für die Landesbehörden, die für die Putenbetriebe zuständig sind, ergeben sich aus unmittelbar geltendem EU-Recht und bestehen bereits seit 2010.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin