Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

A

Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 4 Satz 2 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)

In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 4 Satz 2 die Wörter "dem von der zuständigen Behörde festgestellten Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Deckinfektion in den Betrieb" durch die Wörter "der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb" zu ersetzen.

Begründung

Der Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers kann von der zuständigen Behörde nicht genau festgelegt werden. Die Infektion der Bullen kann klinisch inapparent erfolgen. Durch die derzeit übliche Art der Aufbereitung und Aufbewahrung des Samens (Verdünnung, Tiefgefrieren) kann auch bei den weiblichen Rindern die Infektion symptomlos verlaufen. Die Infektion scheint auch ohne ein Absinken der nonreturn-Rate zu verlaufen.

Durch die genaue Festlegung des Zeitpunkts, ab wann der Samen zu vernichten ist, ist eine Verbreitung des Erregers nahezu ausgeschlossen. Für die Besamungsstationen besteht zusätzlich ein Anreiz, um Verlust durch unschädliche Beseitigung des Samens zu vermeiden, die Bullen in regelmäßigen, ggf. kürzeren Abständen als bisher üblich, untersuchen zu lassen und damit eine unbemerkte Seuchenverbreitung zu verhindern.

2. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Rinder-Leukose-Verordnung)

In Artikel 2 Nr. 1 ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 wie folgt zu fassen:

"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach

Begründung

Neben der Untersuchung von Milchkuhbeständen ist zwingend eine regelmäßige blutserologische Untersuchung von Ammenkuh- und Mutterkuhbetrieben sowie Färsenaufzuchtbetrieben vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Anfang der 90er Jahre gemachten Erfahrungen mit Leukose muss es auch für diese Betriebsrichtungen bei einer dauerhaften Überwachungsuntersuchung bleiben.

3. Zu Artikel 3 Nr. 2 (Fußnote 3 der Anlage (zu § 1) zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten), Artikel 15 Nr. 4 (§ 1 Nr. 28a Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)

Begründung

Für bestimmte Salmonellenserovare des Zuchtgeflügels wird eine Anzeigepflicht eingeführt, daher werden diese aus der Verordnung über meldepflichtige Krankheiten gestrichen.

Die Einführung einer Anzeigepflicht für die 5 (top five) genannten Salmonellenserovare im Geflügelbereich wird abgelehnt.

Die Salmonellenproblematik bei Geflügel ist hinreichend bekannt.

Aus Sicht des Bundesrates reicht derzeit eine Meldepflicht ggf. kombiniert mit einem Monitoring aus. Solange ein praktikables Maßnahmenprogramm fehlt, das im Falle der Feststellung von Salmonellen dann auch eine effektive Salmonellenreduktion bewirken kann, und eine entsprechende Bekämpfungsverordnung nicht vorliegt, verbietet sich die Einführung der Anzeigepflicht.

Dabei ist auch zu hinterfragen, warum nur die "top five" gewählt werden, wo doch das ehemalige BgVV sämtliche Salmonellenserovare für potenziell gesundheitsgefährdend erklärt hat.

Den Tierärzten würden mit der Aufwertung der Serovare durch Einführung der Anzeigepflicht unnötigerweise zusätzliche Probleme bei der Erteilung der Schlachterlaubnis nach dem Geflügelfleischygienerecht bereitet.

Von Forschung und Wissenschaft ist noch einiges aufzuarbeiten, bevor durch die Einführung einer Anzeigepflicht ein zur Zeit nicht erforderlicher Maßnahmen- und Handlungsdruck erzeugt wird.

4. Zu Artikel 4 Nr. 9 - neu - (Anlage 3 BHV 1-Verordnung)

Dem Artikel 4 ist folgende Nummer 9 anzufügen:

'9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: "Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)

Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes

 
 
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der)
inKreis
Land
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die Zuchttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2)
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2)
Die Masttiere des Bestandes sind
insgesamt nicht geimpft2)
insgesamt oder teilweise geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.2)
 
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes1
erfolgte am
 
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3) / 6 Monate3) / 9 Monate3) / 12 Monate3)
nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand
1)
am
 
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
 
 
 
Stempel der
zuständigen Behörde(Unterschrift)


1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes ankreuzen
3) Nichtzutreffendes streichen."

.Begründung

Beim Kauf eines BHV1-freien Rindes aus einem BHV1-freien Bestand sollte für den Landwirt anhand der mitgeführten amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Bestandes erkennbar sein, ob das gekaufte Rind aus einem BHV1-freien Bestand mit oder ohne Bestandsimpfung stammt. Dies ist derzeit bei der Bestandsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 BHV1-V nicht möglich. Im Gegensatz dazu ist in der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (Anlage 2 BHV1-V) anzugeben, falls das Rind mit Markerimpfstoff geimpft worden ist.

Regelmäßig werden geimpfte BHV1-freie Zuchtrinder aus BHV1-freien Beständen in BHV1-freie Bestände verbracht, die keine BHV1-Impfung durchführen. Diese geimpften BHV1-freien Rinder führen in der Sammelmilchuntersuchung zu einem positiven Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das BHV1. Sofern durchgeführte Impfungen nicht dokumentiert sind, ruht der Bestandsstatus und es sind aufwändige blutserologische Untersuchungen zur Wiederherstellung des Bestandsstatus erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung in der amtstierärztlichen Bescheinigung könnten Sanierungsrückschläge und massive wirtschaftliche Schäden vermieden werden.

Darüber hinaus ist die Differenzierung bei Rindern aus BHV1-freien Beständen, die gegen oder nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, zwingend für die Rinderhalter in Regionen erforderlich, in denen gem. § 3 Abs. 3a BHV1-V angeordnet ist, dass in einen Bestand ausschließlich BHV1-freie Rinder eingestellt werden dürfen, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind. Nur mit der vorgeschlagenen Änderung der Anlage 3 BHV1-V erhalten die Rinderhalter die notwendigen Informationen zur Einhaltung der o.g. rechtlichen Vorgaben.

5. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a (§ 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb FischSeuchV)

In Artikel 8 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Begründung

Durch die Aufnahme der KHV in § 1 würde sich, da nicht explizit ausgeschlossen, die Untersuchungsverpflichtung nach § 5 auch auf die Karpfenbetriebe erstrecken. Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchungen wäre die Anpassung der Anlage zu § 5 in Form einer detaillierten Verfahrensanweisung, insbesondere auch über die technische Durchführung der einzelnen Diagnostikverfahren ähnlich wie bei VHS und IHN in den entsprechenden EU-Entscheidungen. Die fachliche Diskussion über die geeigneten Nachweisverfahren von KHV ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Anders als bei ISA, VHS und IHN existieren derzeit für die Durchführung der KHV-Untersuchungen weder von der EU noch der World Organisation for Animal Health (OIE) Vorgaben zur Diagnostik. Die Feststellung des Ausbruchs von KHV allein durch Erreger-, Antigen- oder Genomnachweis wird derzeit kontrovers diskutiert. In diesem Zusammenhang ist die Verknüpfung mit weiteren Kriterien zu prüfen.

Mit der Aufnahme der KHV in § 1 wäre gleichzeitig die Anpassung der §§ 9 und 9a zwingend erforderlich, da im Fall des Verdachts des Ausbruchs oder nach dessen Feststellung entsprechende Maßnahmen im betroffenen Fischhaltungsbetrieb ergriffen werden müssen. Diese fehlen in der vorliegenden Verordnung.

6. Zu Artikel 11 Nr. 3 (§ 8c Abs. 4 GeflPestV)

In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8c Abs. 4 die Wörter "wildlebende Vögel" durch die Wörter "wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möven" zu ersetzen. Begründung

Mit der Formulierung "wildlebende Vögel" sind alle in freier Wildbahn lebenden Vögel erfasst, darunter auch Sperling und Kohlmeise. Das Risiko einer Übertragung durch die heimischen Vögel ist als gering einzustufen. Die Einhaltung der Vorschrift einer Fütterung von Geflügel an für alle Wildvögel unzugänglichen Stellen ist praktisch nicht umsetzbar und nicht überprüfbar.

Dagegen besteht bei Kontakt mit Wassergeflügel, Küstenvögeln und Möven eine größere Gefahr, da insbesondere diese Wildvögel als Reservoir für aviäre Influenzaviren angesehen werden.

7. Zu Artikel 12 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1 BrucelloseV), Nr. 1a - neu - (§ 19 Nr. 3 - neu - BrucelloseV), Nr. 2 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 BrucelloseV)

Artikel 12 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Sowohl hinsichtlich Brucellose als auch hinsichtlich Leukose ist Deutschland durch entsprechende EU-Entscheidung als "anerkannt freier Mitgliedstaat", was die Rinderbestände betrifft, anerkannt worden. Für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung gab es Untersuchungsvorgaben, danach nicht mehr. Die Anerkennung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

Es sollten aus Praktikabilitätsgründen die Untersuchungsvorgaben zu Brucellose und Leukose aufeinander abgestimmt werden.

Daher werden die Untersuchungsverpflichtung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung als amtlich brucellosefrei in § 19 mit aufgenommen und die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3 an die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3a Leukose-Verordnung angepasst.

8. Zu Artikel 13 Nr. 6 (Anlage 2 (zu § 2) Nr. 3 Abs. 4 - neu - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)

In Artikel 13 Nr. 6 ist in Anlage 2 (zu § 2) der Nummer 3 folgender Absatz anzufügen:

"Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen." Begründung

Aus seuchenhygienischen Gründen ist es erforderlich, in gemischten Beständen nicht nur die Mastschweine, sondern auch die Zuchtschweine zu untersuchen. Ohne die vorgeschlagene Änderung müssten in gemischten Beständen ausschließlich die Mastschweine beprobt werden.

9. Zu Artikel 15 Nr. 2 (§ 1 Nr. 12 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)

In Artikel 15 ist Nummer 2 zu streichen. Begründung

Der Erreger der Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) ist in Deutschland weit verbreitet und führt nur noch in Ausnahmefällen zu nennenswerten Schäden. Eine staatliche Bekämpfung ist nicht erforderlich. Die in der Begründung angeführte Zertifizierung rechtfertigt den mit einer allgemeinen Anzeigepflicht verbundenen erheblichen Aufwand nicht, die möglicherweise betroffenen Ausfuhren sind minimal.

B

Entschließung

Die Bundesregierung wird gebeten, in Abstimmung mit der bundesweiten Arbeitsgruppe zur Änderung der Aquakulturrichtlinie, um deren Einrichtung der Bundesrat die Bundesregierung am 4. November 2005 (BR-Drucksache 672/05(B) HTML PDF ) gebeten hat, einen neuen und umfassenden Vorschlag zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung im Hinblick auf die KHV-Infektion vorzulegen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission nachdrücklich auf den baldmöglichsten Erlass geeigneter Regelungen und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von und des innergemeinschaftlichen Handels mit KHV-infizierten Koi und Nutzkarpfen hinzuwirken.