Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
(TSE-Vorsorgeverordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, folgende Entschließung zu fassen:

Die "TSE-Roadmap" der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2005 stellt den zukünftigen Fahrplan zur TSE-Bekämpfung in den Mitgliedstaaten dar. Die Änderung bestimmter Maßnahmen wird ins Auge gefasst, sofern sich der positive Trend im BSE-Seuchengeschehen fortsetzt und entsprechende wissenschaftliche Bedingungen herrschen, so dass die Gesundheit des Verbrauchers und die Politik zur BSE-Tilgung nicht in Frage gestellt werden.

Bezüglich der Tötung von Rindern der Kohorte nennt die "TSE-Roadmap" als Ziel die Beendigung der sofortigen Tötung der Tiere. Die vorgeschlagene Alternative ist, die Tötung und unschädliche Beseitigung sowohl männlicher als auch weiblicher Tiere bis zum Ende der Nutzung hinauszuzögern, wie dies im internationalen Gesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) vorgesehen ist, oder die Rinder der Schlachtung zuzuführen und sie nach einem negativen Schnelltest in die Lebensmittelkette aufzunehmen. Die Lockerung würde das Verbraucherschutzniveau nicht gefährden und betroffene Landwirte wirtschaftlich entlasten.

Der Bundesrat wiederholt daher seine Bitte an die Bundesregierung vom 24. September 2004 (BR-Drucksache 635/04(B) HTML PDF ), diese möge auf EU-Ebene darauf hinwirken, dass im BSE-Fall auch weibliche Kohortentiere bis zum Ende ihrer Nutzung zur Zucht und Milchgewinnung am Leben gelassen werden können, sofern sie nach ihrem Tod unschädlich beseitigt werden, und fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, sich auf EU-Ebene für eine schnelle und konsequente Umsetzung der von der "TSE-Roadmap" vorgesehenen sonstigen Lockerungen einzusetzen.