Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende


Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1 Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:


1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit fir das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht."

Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "2004/2005" durch die Angabe "2005/2006" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg9
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen2
Rheinland-Pfalz710
Saarland3
Sachsen49'
Sachsen-Anhalt9
Thüringen56

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den

Die Bundesministerin für

Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Änderungen der Weinverordnung sind erforderlich, um die Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3) sowie die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchtswerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 219 S. 29) für Erzeugnisse des Weinsektors umzusetzen. Die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 20) wird, soweit es die Kenntlichmachung eines hohen Koffeingehaltes betrifft, für aromatisierten Wein sowie aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails umgesetzt.

Die amtliche Anerkennung von Weinwettbewerben, die dazu berechtigt, dabei erworbene Auszeichnungen in der Etikettierung zu verwenden, soll künftig auch nicht Weinbau treibenden Bundesländern möglich sein. Für einen Rotling aus dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen wird die Bezeichnung "Schieler" zugelassen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38) wird die Wein-Überwachungsverordnung geändert. Die Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 wird vorgenommen, um im Land Thüringen Mehrbedarf an Pflanzrechten im Umfang von 50 ha abzudecken.

Für den Bund, die Länder oder Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben. Der Vollzugsaufwand für die für die Weinüberwachung zuständigen Bundesländer wird sich voraussichtlich im bisherigen Rahmen bewegen. Mit der Verordnung sind keine Kosten für die Weinbaubetriebe verbunden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zur Umsetzung von EG-Recht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1: Änderung von § 30

Die Änderung von § 30 dient dazu, alle Bundesländer zur Anerkennung von Weinwettbewerben zu legitimieren. Die Beschränkung auf die Weinbau treibenden Länder wird aufgegeben. Die Anerkennung verleiht einem Wettbewerb den Status eines amtlich anerkannten Weinwettbewerbs, der dazu berechtigt, im Wettbewerb erworbene Auszeichnungen in der Etikettierung des Weines, Schaumweines oder Perlweines zu verwenden. Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse darf in der Etikettierung von Wein auf Auszeichnungen und ähnliche Angaben nur hingewiesen werden, wenn der Weinwettbewerb von dem Mitgliedstaat oder Drittland anerkannt war.

Zu Nummer 2: Änderung von § 32

Buchstabe a

§ 32 Abs. 7 wird um eine Nummer 3 ergänzt, in der die Bezeichnung "Schieler" als Alternative zur Bezeichnung ;,Rotling" für einen Qualitätswein b.A. oder einen Qualitätswein mit Prädikat aus dem Anbaugebiet Sachsen zugelassen wird. Im sächsischen Anbaugebiet ist für Wein aus dem Verschnitt weißer und roter Trauben oder ihrer Maischen die Bezeichnung "Schieler" überliefert. Zur Wortbedeutung sei auf das Wort "schielen" und dessen veralteter Bedeutung "in mehreren Farben spielend" hingewiesen. Insoweit besteht eine Wortverwandtschaft zum Wort "schillern", dem Ursprung der nach der Nummer 1 dem württembergischen Anbaugebiet vorbehaltenen Bezeichnung "Schillerwein".

Der Tradition im sächsischen Anbaugebiet entsprechend soll nach Nummer 3 Satz 2 - neu - die Bezeichnung "Schieler" mit dem Namen einer - im System der geographischen Angaben als Leitgemeinde bezeichneten - Gemeinde verbunden werden dürfen.

Buchstabe b

Die Bezeichnung "Schieler" wird auch für Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. erlaubt. Der neu gefasste § 32 Abs. 7 Satz 2 regelt die Verwendung der drei Rotling-

Alternativbezeichnungen bei Qualitätsschaumweinen b.A. und Qualitätsperlweinen b.A. aus den bestimmten Anbaugebieten Württemberg, Baden und Sachsen.

Zu Nummer 3: Änderung von § 46a

Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 191 S. 20). Nach Artikel 2 dieser Richtlinie ist - unabhängig von einem Zutatenverzeichnis - ein Hinweis anzubringen, wenn ein Getränk Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge, die 150 mg/1 übersteigt, enthält.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes

Zu Nummer 4: Änderung von § 46b

§ 46b wird geändert, um die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU (Nr. ) L 308 S. 15) für Erzeugnisse des Weinsektors vollständig umzusetzen. Der § 46b war bei dessen Einfügung durch Artikel 1 Nr. 13 der Sechsten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751) auf weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails beschränkt worden, weil für Wein, Schaumwein, Likörwein und Perlwein durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 9) unmittelbar geltende EU-Vorschriften erlassen worden sind (Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002). Nachdem die Europäische Kommission in jüngsten Diskussionen zum Ausdruck gebracht. hat, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 1991/2004 erlassenen Bestimmungen dazu dienen sollen, die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln, nicht aber das grundlegende Kennzeichnungsgebot beinhalten, ist der Artikel 6 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG für die von der Verordnung 1991/2004 geregelten Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 national umzusetzen.

Bei der Neufassung von § 46b wird die Überschrift an die in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwendete Begrifflichkeit angepasst. In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Vorschriften auf alle Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes ausgedehnt, wobei zwischen den weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails und den von der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 erfassten Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterschieden wird. Die Art und Weise der Kennzeichnung bestimmt sich bei den Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach den unmittelbar geltenden Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Sprache der Angabe). Für die weinhaltigen Getränke, aromatisierten Weine, aromatisierten weinhaltigen Getränke und Cocktails, die nicht im Anwendungsbereich des EU-Weinbezeichnungsrechts liegen, werden im Absatz 3 Nr. 1 und 2 die Art und Weise der Kennzeichnung national geregelt, wobei inhaltlich insbesondere bei der Sprachenregelung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird.

In Absatz 2 entfällt der Verweis auf eine Bekanntmachung, in der Stoffe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Eine solche Entscheidung der Europäischen Kommission ist mit der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33; Nr. L 180 S. 3), erlassen worden, zu deren Umsetzung die Anlage 12 geändert wird (Änderung unter der Nummer 6).

Zu Nummer 5: Änderung der Anlage 7a

Es werden neue Wirkstoffe in die Anlage 7a aufgenommen, um die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 219 S. 29) für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht umzusetzen.

Zu Nummer 6: Änderung der Anlage 12

In der Richtlinie 2005/26/EG hat die Europäische Kommission festgelegt, dass bestimmte Stoffe noch bis zum 25. November 2007 von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 11 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG sind der Europäischen Kommission u.a. von der Weinbranche Studien mitgeteilt worden, die durchgeführt werden, um festzustellen, ob Stoffe, die aus den in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen. Die von der Weinbranche initiierten Studien betreffen die in der Weinbereitung eingesetzten Eiweiß-Erzeugnisse, aus Ei gewonnenes Lysozym, aus Ei gewonnenes Albumin, Fischgelatine, Hausenblase und Milch-Casein-Erzeugnisse. Hinsichtlich dieser Stoffe, wie auch weiterer im Anhang der Richtlinie 2005/26/EG genannter Stoffe, wird ein ergänzender Zusatz in die Anlage 12 aufgenommen, demzufolge diese Stoffe bis zum 25. November 2007 nicht zu den kennzeichnungspflichtigen Zutaten gehören.

Zu Artikel 2: Änderung der Wein-Überwachungsverordnung.

Zu Nummer 1: Änderung von § 27

Die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 27 S. 38) wird für Erzeugnisse des Weinsektors umgesetzt. Nachdem durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Ochratoxin A (ABl. EU (Nr. ) L 25 S. 3) für Wein, andere Getränke auf Wein- und Traubenmostbasis, Traubensaft u.a. ein zulässiger Höchstgehalt an Ochratoxin A von 2,0 Mikrogramm/kg festgelegt worden ist, der für Erzeugnisse ab der Weinlese 2005 gilt, sind von der Europäischen Kommission Vorgaben für das Probenahmeverfahren erlassen worden. In § 27 wird ein neuer Absatz aufgenommen, um die in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG enthaltenen Bestimmungen über das Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln und speziell die durch die Richtlinie 2005/5/EG eingefügte Nummer 4.6a - Probenahme bei Wein und Traubensaft - sowie Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG über die Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur Amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln im Weinsektor zu übernehmen.

Zu Nummer 2 und 3: Änderung der Anlagen 1 und 2

Es handelt sich um eine Aktualisierung des Verzeichnisses der für das Erst- und Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen zuständigen Untersuchungsstellen.

Zu Artikel 3: Änderung der Verordnung über die Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen wird geändert, um aus dem rheinlandpfälzischen Kontingent Neuanpflanzungsrechte im Umfang von 50 ha auf das Land Thüringen zu übertragen.

Zu Artikel 4: Neubekanntmachungserlaubnis

Es soll eine konsolidierte Fassung der Weinverordnung veröffentlicht werden können. Zu Artikel 5: Inkrafttreten

Die Änderung von Anlage 12 der Weinverordnung wird mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft gesetzt, um der Bestimmung des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 75 S. 33), zu entsprechen. Die Verordnung tritt im Übrigen am Tage nach der Verkündung in Kraft.