Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Neunte Verordnung Umweltschutz See)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Neunte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz-See)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Oktober 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Neunte Verordnung
über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Neunte Verordnung Umweltschutz-See)

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 1. April 2004 durch Entschließung MEPC.115(51) angenommene Änderung der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 11 S. 2; 1996 11 S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.116(51) vom 1. April 2004 (BGBl. 0511 S. "hier Seitenzahl der B. VO"), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Die Entschließung MEPC.115(51) ist am 1. August 2005 in Kraft getreten.

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normung und technischen Vorschriften (ABI. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch dle Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), ist beachtet worden.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2005
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Dr. Manfred Stolpe
Entschließung MEPC.115(51)
angenommen am 1. April 2004

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Revidierte Anlage IV von MARPOL 073/78 )


Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 073/78 ) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der revidierten Anlage IV von MARPOL 073/78 -

Anlage

Revidierte Anlage IV von MARPOL 073/78

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Regel 2
Anwendung

Regel 3
Ausnahmen

Kapitel 2
Besichtigungen und Ausstellung von Zeugnissen

Regel 4
Besichtigungen

Regel 5
Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses

Regel 6
Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

Regel 7
Form des Zeugnisses

Das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird in der Form erstellt, die dem im Anhang wiedergegebenen Muster entspricht, und mindestens in Englisch, Französich oder Spanisch abgefasst. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so geht diese im Fall einer Streitigkeit oder einer Abweichung vor.

Regel 8
Geltungsdauer und Gültigkeit des Zeugnisses

Kapitel 3
Ausrüstung und Überwachung des Einleitens

Regel 9
Abwassersysteme


* Es wird auf die Empfehlung zu internationalen Ausflussnormen und die Richtlinien für die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen verwiesen, die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Organisation mit Entschließung MEPC.2(Vi) angenommen wurden. Bei vorhandenen Schiffen sind nationale Spezifikationen annehmbar. der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und anderer einschlägiger Faktoren zur Aufbewahrung des gesamten Abwassers ausreicht. Der Sammeltank muss entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gebaut sein und eine Vorrichtung haben, welche die Menge des Inhalts visuell anzeigt.

Regel 10
Genormte Abflussanschlüsse

Normabmessungen der Flansche für Abflussanschlüsse

BeschreibungAbmessung
Außendurchmesser210 mm
Innendurchmesserentsprechend dem Außendurchmesser des Rohres
Lochkreisdurchmesser170 mm
Schlitze im Flansch4 Löcher von 18 mm Durchmesser in gleichem Abstand voneinander auf einem Lochkreis mit dem genannten Durchmesser angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen, mit einer Schlitzbreite von 18 mm
Flanschdicke16 mm
Schrauben und Muttern:
Anzahl und Durchmesser
4, jede mit 16 mm Durchmesser und geeigneter Länge
Der Flansch ist so konstruiert, dass er für Rohre bis zu einem Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glatter Oberfläche sein. Dieser Flansch muss zusammen mit einer Dichtung für einen Betriebsdruck von 600 kPa geeignet sein.

Regel 11
Einleiten von Abwasser

Kapitel 4
Auffanganlagen

Regel 12
Auffanganlagen

Anhang Muster eines Zeugnisses

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

Ausgestellt nach dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sowie durch Entschließung MEPC.115(51) geänderten Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung von
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
durch
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff'
Name des Schiffes
Unterscheidungssignal
Heimathafen
Bruttoraumzahl
Zahl der Personen, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist
iMO-Nummer2
Neues/vorhandenes Schiff*
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem die Arbeiten zu einem größeren Umbau oder zu größeren Umwandlungen oder Veränderungen begonnen wurden
Hiermit wird bescheinigt,
1dass das Schiff nach den Regeln 9 und 10 der Anlage iV des Übereinkommens mit einer Abwasser-Aufbereitungsanlage/einer Anlage zur mechanischen Behandlung/einem Sammeltank* und einer Abflussleitung wie folgt ausgerüstet ist:
 *1.1Beschreibung der Abwasser-Aufbereitungsanlage:
 Typ der Abwasser-Aufbereitungsanlage
  Name des Herstellers
  Die Verwaltung bescheinigt, dass die Abwasser-Aufbereitungsanlage den in Entschließung MEPC.2(Vi) vorgesehenen Ausflussnormen entspricht.
 *1.2*Beschreibung der Anlage zur mechanischen Behandlung:
  Typ der Anlage zur mechanischen Behandlung
  Name des Herstellers
  Qualität des Abwassers nach der Desinfektion
 *1.3Beschreibung der Sammeltankausrüstung:
  Gesamtkapazität des Sammeltanksm3
  Standort
 *1.4Rohrleitung für die Abgabe von Abwasser in eine Auffanganlage, versehen mit einem genormten Landanschluss;
2dass das Schiff gemäß Regel 4 der Anlage iV des Übereinkommens besichtigt worden ist;
3dass die Besichtigung ergeben hat, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe des Schiffes sowie deren Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und das Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage iV des Übereinkommens entspricht.
Dieses Zeugnis gilt bis zum 3
vorbehaltlich der Besichtigungen nach Regel 4 der Anlage IV des Übereinkommens.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:(TT/MM/JJJJ)
Ausgestellt in
 (Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Tag der Ausstellung) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)



1 Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2 Es wird auf das von der Organisation durch Entschließung A.600(15) angenommene IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System verwiesen.
* Nichtzutreffendes streichen.
Hier ist das von der Verwaltung nach Regel 8 Absatz 1 der Anlage IV des Übereinkommens festgesetzte Datum des Ablaufs einzutragen. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum entsprechend der Begriffsbestimmung in Regel 1 Absatz 8 der Anlage iV des Übereinkommens.

Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel 8 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Regel 8 Absatz 3 der Anlage iV des Übereinkommens bis zumals gültig anerkannt.

Gezeichnet:
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort
Datum:
Datum:
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

Bestätigung gemäß Regel 8 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Regel 8 Absatz 4 der Anlage iV des Übereinkommens bis zum als gültig anerkannt.

Gezeichnet:
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort
Datum:
Datum:
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen beziehungsweise der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel 8 Absatz 5 oder 6

Dieses Zeugnis wird nach Regel 8 Absatz 5 oder 6* der Anlage iV des Übereinkommens bis zum als gültig anerkannt.

Gezeichnet:
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Ort
Datum:
Datum:
(Siegel beziehungsweise Stempel der Behörde)

Begründung

I. Allgemeines

Ziel der Verordnung ist die nationale Inkraftsetzung der durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 1. April 2004 angenommenen Entschließung MEPC.115(51) zur Änderung der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78, die völkerrechtlich bereits am 27. September 2003 in Kraft getreten ist.

Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Änderungen national umzusetzen.

Zu den Folgen der Verordnung (§ 44 GGO - "Gesetzesfolgenabschätzung"/ § 62 GGO):

Die neuen Regelungen zur Verbesserung der Meeresumwelt können für die Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die Seeschiffe betreiben, Kosten verursachen, die nicht näher quantifizierbar sind. Die Kostenbelastung ist jedoch wettbewerbsneutral, da die Vorschriften aufgrund ihrer internationalen Verbindlichkeit auch von Seeschiffen unter fremder Flagge erfüllt werden müssen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürfen die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.

Für die Anforderungen des internationalen Schiffssicherheitsstandards, an die das deutsche Recht mit der Verordnung angepasst werden soll, ist international keine aufschiebende Befristung vorgesehen. Daher kann auch die Verordnung nicht befristet werden.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, da sich die Änderungen der Anlage IV des MARPOL Übereinkommens auf Regelungen bezieht, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.

Die Verordnung erfolgt in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

Die Verordnung setzt die Entschließungen MEPC.115(51) national in Kraft.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens war diese Anlage bereits 31 Jahre alt und technisch veraltert. Damit die Anlage überhaupt international verbindlich werden konnte, hatte MEPC bereits vor diesem Zeitpunkt eine Neufassung erarbeitet, die auch darauf abzielte, mehr Staaten die Ratifikation des Übereinkommens zu ermöglichen.

Diese Neufassung wurde durch Entschließung MEPC.115(51) am 1. April 2004 angenommen und ersetzt die bisherige Fassung. Sie trat am 1. August 2005 völkerrechtlich in Kraft.

Deutschland hatte seinerzeit bereits frühzeitig die alte Fassung ratifiziert.

Änderungen ergeben sich nunmehr insbesondere beim Anwendungsbereich. Während die alte Fassung für Schiffe ab 200 BRT bzw. einer zugelassenen Personenzahl von 10 Personen galt, finden die neuen Vorschriften Anwendung auf Schiffe ab 400 BRZ bzw. auf Schiffe mit weniger BRZ, die für eine Beförderung ab 15 Personen zugelassen sind. Für vorhandene Schiffe gilt ein Übergangszeitraum.

Eine ergänzende Umsetzung von MEPC.115(51) für den Nordseebereich wird durch eine Neufassung der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom 6. Juni 1991 (BGBl I, S. 1221) vorgenommen. Für den Ostseebereich gelten Regelungen aufgrund der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl II S. 1667). Weiterhin ist eine Anpassung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vorgesehen.

2. Zur Artikel 2:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da die Entschließung bereits zum 1. August 2005 in Kraft getreten ist, soll das inkrafttreten der Verordnung rückwirkend erfolgen. Hinderungsgründe hierfür bestehen nicht.