Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 31. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 26. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 29. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 005/06 (PDF) = AE-Nr. 060049

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist im Zusammenhang mit den Bemühungen der EU zu sehen, eine umfassende Zuwanderungspolitik zu entwickeln. Im Haager Programm vom November 2004 wurde anerkannt, dass "legale Zuwanderung ... eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabonner Strategie leisten [wird]" und die Kommission aufgefordert, "einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren". Im Dezember 2006 einigte sich der Rat auf eine Reihe von Maßnahmen für das Jahr 2007, darunter "in Bezug auf die legale Migration [auf die] Entwicklung einer gut durchdachten Migrationspolitik unter uneingeschränkter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten. Diese soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, den bestehenden und künftigen Bedarf an Arbeitskräften zu decken [...] Insbesondere sollten die demnächst im Rahmen des strategischen Plans zur legalen Zuwanderung vom Dezember 2005 zu erwartenden Kommissionsvorschläge rasch geprüft werden".

Dieser Vorschlag wird - gemeinsam mit dem Vorschlag für eine "Rahmenrichtlinie" - in Einklang mit der Kommissionsmitteilung über einen Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung (KOM (2005) 669) vom Dezember 2005 vorgelegt, die die Annahme von fünf Legislativvorschlägen über die Zuwanderung von Arbeitskräften zwischen 2007 und 2009 ankündigte. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Zulassungsbedingungen für bestimmte Gruppen von Zuwanderern (hochqualifizierte Arbeitskräfte, Saisonarbeitnehmer, bezahlte Auszubildende und innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer) festzulegen, die Rechtsstellung von bereits zugelassenen Arbeitnehmern aus Drittländern abzusichern und vereinfachte Verfahren für die Antragsteller einzuführen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dem genannten politischen Auftrag nachgekommen. Es geht vor allem darum, der EU mehr Mittel an die Hand zu geben, um hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten anzuwerben und - sofern dies notwendig ist - längerfristig zu beschäftigen, und dadurch den Beitrag der legalen Zuwanderung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft in Ergänzung zu anderen EU-Maßnahmen, die die EU mit Blick auf die Ziele der Strategie von Lissabon einführt, zu erhöhen. Angestrebt wird im Einzelnen, rasch und effizient auf den fluktuierenden Bedarf an hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittländern reagieren und gegenwärtige sowie künftige Qualifikationsengpässe ausgleichen zu können. Auf EU-Ebene sollen gleiche Voraussetzungen geschaffen werden, um die Zulassung dieser Gruppe von Arbeitnehmern zu erleichtern und zu vereinheitlichen und auf dem Arbeitsmarkt der Union ihren wirkungsvollen Einsatz und erneuten Einsatz an anderer Stelle zu unterstützen.

Diese Ziele sollen auf eine Art und Weise erreicht werden, die die Entwicklungsländer nicht dabei behindert, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen und die Millennium-Entwicklungsziele zu erreichen. Daher sind auch Maßnahmen zur Förderung der zirkulären Migration vorgesehen.

Die Kommission schlägt vor, ein gemeinsames beschleunigtes und flexibles Verfahren für die Zulassung von hochqualifizierten Migranten aus Drittstaaten und attraktive Aufenthaltsbedingungen für diese Personengruppe und ihre Familien sowie Erleichterungen für die Personen einzuführen, die sich wegen einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben möchten.

- Allgemeiner Kontext

In Bezug auf die Wirtschaftsmigration entsprechen die gegenwärtige Lage und die Aussichten auf den EU-Arbeitsmärkten weitgehend einem "Bedarfsszenario". In einigen Mitgliedstaaten besteht in bestimmten Wirtschaftssektoren bereits ein sich auf sämtliche Qualifikationen beziehendes erhebliches Defizit an Arbeitskräften und Fertigkeiten, das von den nationalen Arbeitsmärkten nicht ausgeglichen werden kann. Nach Eurostat-Prognosen wird die EU-Gesamtbevölkerung ab 2025 und der Anteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bereits ab 2011 abnehmen. Allerdings sind nicht alle Mitgliedstaaten hiervon gleichermaßen betroffen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in wissensintensiven Sektoren, die eine qualifizierte Ausbildung verlangen, im Verhältnis zu anderen Sektoren der EU-Wirtschaft laufend zunimmt. Somit ist ersichtlich, dass die Union für ihre Wirtschaft zunehmend besser qualifizierte Arbeitskräfte benötigt. Allein mit der Zuwanderung kann dieses Problem allerdings nicht gelöst werden.

Die EU insgesamt scheint im Kontext eines scharfen internationalen Wettbewerbs um hochqualifizierte Fachkräfte nicht als attraktiv eingestuft zu werden: Beispielsweise hat die Union die meisten Arbeitnehmer ohne oder mit einer mittleren Qualifikation aus den Maghreb-Staaten aufgenommen (87 %), während 54 % der hochqualifizierten Zuwanderer aus den gleichen Ländern ihren Aufenthalt in den Vereinigten Staaten und Kanada gewählt haben. Im Vergleich zu diesen Ländern wird die Attraktivität der EU dadurch beeinträchtigt, dass derzeit hochqualifizierte Zuwanderer mit 27 verschiedenen Zulassungssystemen konfrontiert sind und nicht die Möglichkeit haben, sich zu Arbeitszwecken problemlos von einem in ein anderes Land zu begeben. Schwerfällige Verfahren können bewirken, dass sich diese Arbeitnehmer für Nicht-EU-Länder entscheiden, die ihnen günstigere Einreise- und Aufenthaltsbedingungen bieten. Das Ausmaß dieses Problems ist schwer zu erfassen, da derzeit nur zehn Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Zulassung von hochqualifizierten Arbeitnehmern erlassen haben und diese nicht vergleichbar sind. Für die anderen Mitgliedstaaten liegen keine oder nur unvollständige spezifische Statistiken vor. Es können lediglich grobe Schätzungen vorgenommen werden: Beispielsweise wurden 2003 rund 74 300 Fachkräfte in 15 Mitgliedstaaten zugelassen. Selbst dort, wo spezifische Regelungen existieren, sind diese ausschließlich innerstaatlich ausgerichtet und sehen keine Erleichterungen für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittländern vor, die sich aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat begeben wollen oder müssen. Somit ist der EU-Arbeitsmarkt segmentiert und lässt keinen rationellen Einsatz oder erneuten Einsatz der notwendigen Arbeitskräfte zu.

Seit der Tagung des Europäischen Rats von Tampere im Oktober 1999 versucht die Kommission, eine Einigung über gemeinsame Vorschriften zur Wirtschaftsmigration - Eckpfeiler jeglicher Zuwanderungspolitik - zu erreichen. 2001 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über "die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit". Während die anderen europäischen Organe positive Stellungnahmen abgaben, gingen die Beratungen im Rat nicht über eine erste Lesung des Vorschlags hinaus; dieser wurde 2006 zurückgezogen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, diese Rechtsstellung erhalten können sowie die Voraussetzungen, unter denen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte in einen anderen Mitgliedstaat begeben können. In der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen dieses Recht in Anspruch genommen werden kann. Dieser Vorschlag weicht insofern von jenen Rechtsakten ab, als er Bestimmungen über die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigten enthält, die hochqualifizierte Arbeitnehmer nicht benachteiligen und ihnen gestatten, sich zum Zweck einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Er sieht günstigere Bedingungen für die Familienzusammenführung und ein vorrangiges Recht auf Übersiedlung in einen anderen Mitgliedstaat vor, nachdem die Rechtsstellung eines langfristig in der EU Aufenthaltsberechtigten erworben wurde.

Parallel hierzu wird die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen über ein einheitliches Zulassungsverfahren für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie über bestimmte Rechte von Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die beiden Vorschläge wurden so formuliert, dass sie kompatibel und aufeinander abgestimmt sind.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines bedarfsorientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Lissabon-Strategie und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen, denen zufolge die Wettbewerbsfähigkeit der EU durch makro- und mikroökonomische Maßnahmen gestärkt werden soll. Dazu zählt auch, mehr Menschen an eine Beschäftigung heranzuführen, die Anpassungsfähigkeit von Erwerbstätigen und Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu steigern. Allerdings braucht es Zeit, bis diese Maßnahmen wirken. Außerdem reicht die Ausbildung der vorhandenen Arbeitskräfte (oder reichen ähnliche Maßnahmen) meistens nicht aus, um den Bedarf der EU-Unternehmen an Ärzten, Ingenieuren usw. zu decken. In diesem Zusammenhang können hochqualifizierte Zuwanderer ein wertvolles Kapital sein.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Union, deren Schwerpunkt auf der Beseitigung der Armut und dem Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele liegt. Es wird anerkannt, dass die Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen auf die verschiedenen Länder außerhalb der Union haben kann. Die negativen Auswirkungen sollen dabei so gering wie möglich gehalten und die positiven Folgen der Migration hochqualifizierter Arbeitskräfte für Entwicklungsländer, die in manchen Bereichen bereits einen Mangel an Humanressourcen verzeichnen, ausgebaut werden. Diese Maßnahme muss im breiteren Kontext der Entwicklungs- und Migrationspolitik der Union einschließlich ihrer operativen Maßnahmen, Finanzierungen und bereits geltenden oder geplanten Vereinbarungen gesehen werden.

Der Vorschlag verstößt nicht gegen die Grundrechte, da die Rechte der hochqualifizierten Zuwanderer (und ihrer Familienmitglieder) als Arbeitnehmer und Aufenthaltsberechtigte in der EU samt Verfahrensgarantien und dem Recht auf Familienleben anerkannt und geschützt werden. Personenbezogene Daten, mit denen Behörden bei der Umsetzung dieses Vorschlags in Berührung kommen, müssen nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten behandelt werden.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Im Zusammenhang mit dem Grünbuch über ein EU-Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, deren wichtigste Beiträge unter http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/-economic_migration/news_contributions_economic_migration_en.htm eingesehen werden können. Eine öffentliche Anhörung fand am 14. Juni 2005 statt.

Weitere Konsultationen wurden im Rahmen von Seminaren und Workshops durchgeführt. Konsultationen der Mitgliedstaaten fanden im Rahmen des Kommissionsausschusses für Einwanderung und Asyl statt. Im Rahmen der zur Untermauerung der Folgenabschätzung in Auftrag gegebenen externen Studie wurden weitere Konsultationen mittels Fragebogen und Interviews durchgeführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Analyse der Beiträge ergab, dass eine gemeinsame EU-Strategie zur Wirtschaftsmigration generell befürwortet wird, wenn auch die Auffassungen hinsichtlich der zu verfolgenden Ansätze und der erwarteten Endergebnisse weit auseinander gehen. Deutlich wurde, dass gemeinsame EU-Regeln für den gesamten Komplex der Zuwanderung und Beschäftigung benötigt werden, zumindest aber Zulassungsbedingungen für bestimmte wichtige Kategorien von Wirtschaftsmigranten (hochqualifizierte und Saisonarbeitnehmer). Diese beiden Kategorien wurden für die Wettbewerbsfähigkeit der EU als unentbehrlich betrachtet. Eine andere offenkundige Forderung war die nach einfachen, unbürokratischen und flexiblen Lösungen. Da sich viele Mitgliedstaaten gegen einen horizontalen Ansatz ausgesprochen hatten, gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass ein sektorbezogener Ansatz realistischer ist und dem Wunsch nach Flexibilität eher gerecht wird.

Die Kommission berücksichtigte Stellungnahmen, die zu ihrem Strategieplan für die legale Zuwanderung und im Zusammenhang mit der Studie für die Folgenabschätzung eingingen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Folgende Optionen wurden in Erwägung gezogen:

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist abrufbar von: http://ec.europa.eu/governance/impact/cia_2007_en.htm

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit dem Vorschlag wird auf der Grundlage einer gemeinsamen Begriffsbestimmung und gemeinsamer Kriterien ein beschleunigtes Verfahren für die Zulassung von hochqualifzierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten eingeführt. Der Arbeitsvertrag, die beruflichen Qualifikationen und ein Mindestgehalt werden auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Für "junge Fachkräfte" wird eine Sonderregelung geplant. Die zugelassenen Arbeitnehmer erhalten einen Aufenthaltstitel, der sie zur Arbeit berechtigt ("EU-Blue-Card"). Mit diesem Titel werden ihnen bestimmte Rechte zuerkannt, darunter auch günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung. In den ersten zwei Jahren wird ausschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt des Wohnsitzmitgliedstaates gewährt.

Die Inhaber der "EU-Blue-Card" - so der Vorschlag - erhalten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen und nach zwei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat, ihren Wohnsitz aus beruflichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Um die Mobilität innerhalb der Union zu erhöhen, sind Ausnahmeregelungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen, insbesondere die Möglichkeit, Aufenthaltszeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen zu können. Sobald die zugewanderten Arbeitnehmer diese Rechtsstellung erlangt haben, sind die die Mobilität betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG anwendbar. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten diesen Fachkräften Vorrang vor anderen Arbeitnehmern aus Drittländern einräumen, die die Einreise beantragen.

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag betrifft die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sowie Verfahrensregeln für die Ausstellung der erforderlichen Erlaubnisse. Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter den Drittstaatsangehörige ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaaten verlegen können. Die angemessene Rechtsgrundlage ist daher Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden, können sie im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten nicht bestehen.

Für diese Arbeitnehmer gäbe es eine Reihe unterschiedlicher Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, wobei jedes einzelstaatliche System in sich geschlossen wäre und im Wettbewerb zu den anderen stünde. Dies könnte die Entscheidungen der Zuwanderer verzerren und, was noch schwerer wiegt, den durch den fluktuierenden Bedarf der Arbeitsmärkte bedingten Einsatz der notwendigen Arbeitskräfte an anderer Stelle übermäßig kompliziert gestalten, wodurch der EU bereits zugewanderte hochqualifizierte Arbeitnehmer verloren gehen könnten.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die Hauptattraktivität der Union im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ist die Möglichkeit des Zugangs zu 27 Arbeitsmärkten und die dadurch gegebene Möglichkeit, sich beruflich weiterzuentwickeln und zugleich dem konkreten Bedarf europäischer Unternehmen zu entsprechen. Dies kann nur durch eine Maßnahme der Gemeinschaft erreicht werden. Eine Gemeinschaftsmaßnahme ist auch erforderlich, um eine Ausnahmeregelung vom gemeinschaftlichen Besitzstand zu schaffen und die Bedingungen für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erleichtern. Voraussetzung hierfür ist ein gemeinsames System für die Zulassung solcher Arbeitnehmer.

Durch die gemeinsame Maßnahme wird gewährleistet, dass diese Arbeitnehmer

Der Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten hinreichenden Spielraum, damit sie die Maßnahme ihren einzelstaatlichen Arbeitsmarktanforderungen anpassen können und lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die Zahl der Wirtschaftsmigranten festzulegen, die zu Arbeitszwecken in die EU einreisen dürfen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das Rechtsinstrument Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten viel Umsetzungsspielraum. Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag (vorletzter Unterabsatz) ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, andere als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern sie mit dem Vertrag und internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme, denn sie legt Mindestnormen fest, belässt den Mitgliedstaaten aber Flexibilität hinsichtlich der Arbeitsmarktanforderungen und des rechtlichen Rahmens.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vorschlags

Artikel 1

Mit dem Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll ein besonderes Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten eingeführt werden. Zum anderen soll Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag angewandt und festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, nach Maßgabe dieses Vorschlags für sich und ihre Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel in anderen Mitgliedstaaten erhalten können.

Artikel 2

In dem Vorschlag wird auf den Begriff der "hochqualifizierten Beschäftigung" Bezug genommen, bei dessen Definition zwei Kriterien zugrunde gelegt wurden: Zum einen muss es sich um die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit handeln, d.h. Drittstaatsangehörige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Zum anderen müssen die Drittstaatsangehörigen einen "höheren Bildungsabschluss" nachweisen. Damit auch Fachkräfte, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht unbedingt einen Hochschulabschluss benötigen (erfahrene Managementkräfte, bestimmte IT-Fachleute usw.), teilnehmen können, ist im Vorschlag vorgesehen, dass eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren einem höheren Bildungsabschluss gleichwertig ist.

Artikel 3 und 4

Der Vorschlag betrifft nicht die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, also auch nicht diejenigen EU-Bürger, deren Zugang zur Beschäftigung in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgrund von Übergangsregelungen begrenzt ist. Er erstreckt sich außerdem weder auf langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige noch auf Flüchtlinge, weder auf Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt gemäß den einschlägigen EG-Rechtsvorschriften oder anderen in internationalen Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zeitlich begrenzt ist, noch auf andere genau festgelegte Personengruppen.

Damit der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht unterlaufen wird, dürfen die Mitgliedstaaten für die erste Einreise in die Gemeinschaft keine günstigeren Bedingungen gewähren. Da die Aufenthaltsbedingungen (einschließlich der Familienzusammenführung) lediglich Auswirkungen auf die Situation der Drittstaatsangehörigen in Bezug auf den Wohnsitz-Mitgliedstaat haben, bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf diesem Gebiet günstigere Bedingungen zu gewähren.

Artikel 5

Dieser Artikel legt fest, welche Voraussetzungen der Antragsteller im Rahmen dieses Vorschlags erfüllen muss:

Artikel 6

Diese Ausnahmeregelung betrifft junge hoch qualifizierte Fachkräfte unter 30 Jahren, deren Berufserfahrung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreicht, um ein hohes Gehalt zu verlangen. In diesem Fall ist ein Hochschulabschluss auf einem Gebiet im Zusammenhang mit der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeit zwingend vorgeschrieben. Für junge Fachkräfte, die ihr Studium in der EU absolviert haben, wird eine weitere Lockerung der Gehaltsvorschriften vorgeschlagen.

Artikel 7, 9 und 10

Durch diesen Vorschlag wird kein Recht auf Zulassung geschaffen. Die Bestimmungen dieses Artikels sehen zwingende Ablehnungsgründe sowie weitere mögliche Gründe für Ablehnung, Entzug oder Nicht-Verlängerung der EU-Blue-Card vor; dazu gehören insbesondere die Nichterfüllung der Kriterien, Quoten-Regelungen und die den Mitgliedstaaten offen stehende Möglichkeit der Durchführung eines Arbeitsmarkttests. Letztere Möglichkeit bezieht sich insbesondere auf die Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung. Da der in den entsprechenden Vorschriften der Beitrittsakte der Jahre 2003 und 2005 dargelegte Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz Primärrecht ist, wenden diejenigen Mitgliedstaaten, für die die Übergangsbestimmungen noch gelten, die Richtlinie solange automatisch im Einklang mit den Beitrittsakten an wie sie die Übergangsbestimmungen in Anspruch nehmen.

Artikel 8, 11 und 12

Den Antragstellern (nicht ihren Familienangehörigen), deren Antrag vom betreffenden Mitgliedstaat positiv beurteilt wurde, wird ein Aufenthaltstitel, die so genannte EU-Blue-Card, erteilt, in dem die Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit festgelegt sind. Für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, ist ein Schnellverfahren (30 Tage) vorgesehen sowie das Recht auf Teilnahme an diesem Programm und Änderung der Rechtsstellung im Falle einer positiven Entscheidung.

Artikel 13, 14 und 15

In dem Vorschlag wird davon ausgegangen, dass hoch qualifizierte Arbeitskräfte ein Potenzial für die Volkswirtschaft der EU darstellen, dass ihre Rechte aber nach der Länge ihres Aufenthalts bemessen werden sollten.

Um die hoch qualifizierten Fachkräfte schrittweise in den Arbeitsmarkt zu integrieren, muss jede Veränderung der Beschäftigungssituation eines EU-Blue-Card-Inhabers in den ersten zwei Jahren seines rechtmäßigen Aufenthalts von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der über seine Einreise entschieden hat, genehmigt werden. Nach dieser Zeit sollten die Hochqualifizierten nicht länger nachweisen müssen, dass sie die Gehalts- und Qualifikationsvoraussetzungen für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erfüllen; diese Einschätzung sollte den Arbeitgebern und dem Markt überlassen bleiben. Um Missbrauch zu vermeiden, wird eine Meldepflicht eingeführt.

Verliert ein über dieses Programm Beschäftigter seinen Arbeitsplatz, so hat er drei Monate Zeit, um eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Die Bedingungen, unter denen eine neue Arbeitsbeziehung genehmigt werden, sind - ebenso wie die Rechte - von der Länge des Aufenthalts abhängig. Diese Bestimmungen gelten unabhängig vom Wohnsitz-Mitgliedstaat (erster oder zweiter), bis die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erteilt wird.

In Artikel 15 ist festgelegt, in welchen Bereichen Gleichbehandlung gewährleistet sein muss, um möglichst günstige Bedingungen zu schaffen. Lediglich Stipendien sowie Verfahren für den Erhalt von Wohnraum und Sozialhilfeleistungen sind eingeschränkt, da dies keine Rechte sind, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beiträge Anspruch hätte. Hinzu kommt, dass diese Fachkräfte wahrscheinlich ein relativ hohes Gehalt beziehen werden und diese Regelung nach einzelstaatlichen Vorschriften aller Voraussicht nach nicht in Anspruch nehmen können.

Artikel 16

Dieser Artikel enthält die Abweichungen von der Richtlinie 2003/86/EG, die als notwendig angesehen werden, um ein attraktives Programm für hoch qualifizierte Staatsangehörige dritter Länder anbieten zu können; er verfolgt einen anderen Ansatz als die Richtlinie zur Familienzusammenführung, da er die Integration derjenigen Drittstaatsangehörigen fördert, die sich zu langfristig Aufenthaltsberechtigten entwickeln können. Wie ähnliche Programme in den Mitgliedstaaten und anderen Ländern sieht die Richtlinie auch bei befristetem Aufenthalt unverzügliche Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt für die Ehefrauen vor. Zur Erreichung dieses Ziels ist vorgesehen, dass mögliche nationale Integrationsmaßnahmen erst vorgeschrieben werden, wenn die Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats befinden.

Artikel 17

Der Vorschlag zielt auf die Stärkung der räumlichen Mobilität der hoch qualifizierten Arbeitskräfte. Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG zielen daher darauf, mobile Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen; so können sie Aufenthaltszeiten in zwei (oder maximal drei) Mitgliedstaaten kumulieren, um die Hauptbedingung zur Erlangung der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter - EG zu erfüllen. Um die zirkuläre Migration zu unterstützen und eventuelle Auswirkungen der Abwanderung der Hochqualifizierten im Rahmen zu halten, sollten die Abweichungen in Bezug auf die Zeiten, in denen sie sich nicht in der EU aufhalten, strengen Bedingungen unterliegen.

Artikel 18, 19, 20 und 21

In Artikel 19 sind die Bedingungen für die Mobilität innerhalb der EU vor dem Erwerb der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG im Einklang mit der Richtlinie 2003/109/EG festgelegt; es steht den Mitgliedstaaten allerdings frei, die gleichen Bedingungen wie für die erste Einreise in ihr Hoheitsgebiet vorzuschreiben. In Artikel 20 sind die Bedingungen für die Mobilität innerhalb der EU nach dem Erwerb der langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG festgelegt: Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Kategorie von Arbeitnehmern und ihrer absolut gesehen geringen Anzahl kommt die Richtlinie ohne die Einschränkungen in Bezug auf die Personengesamtzahl, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere langfristig Aufenthaltsberechtigte - EG vielleicht beibehalten werden, zur Anwendung. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten hoch qualifizierte langfristig Aufenthaltsberechtigte gegenüber anderen Arbeitskräften aus Drittstaaten geben, die eine Zulassung zu den gleichen Zwecken beantragen, vorrangig berücksichtigen.

In Artikel 18 wird ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt, der Aufschluss über die Rechtsstellung seines Inhabers gibt.

Die Modalitäten für die Familienzusammenführung in einem zweiten Mitgliedstaat, bevor der Ehegatte die langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG erworben hat, sind an Artikel 16 der Richtlinie 2003/109/EG angelehnt.

Kapitel VI

Die einzige Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vorschlags auferlegt wird, besteht in der Übermittlung von Daten zu eventuellen Quoten und jährlichen Statistiken zur Durchführung der Richtlinie über das im Zuge der Entscheidung 2006/688/EG des Rates eingerichtete Netzwerk. Anhand dieser Daten wird sich auch die Anwerbung von Fachkräften in Entwicklungsländern, in denen es einen Fachkräftemangel gibt, kontrollieren lassen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

Der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Günstigere Bestimmungen

Kapitel II
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 5
Zulassungskriterien

Artikel 6
Ausnahmeregelungen

Artikel 7
Zulassungsquoten

Kapitel III
EU-Blue-Card, Verfahren und Transparenz

Artikel 8
EU-Blue-Card

Artikel 9
Ablehnungsgründe

Artikel 10
Entzug oder Nichtverlängerung der EU-Blue-Card

Artikel 11
Zulassungsanträge

Artikel 12
Verfahrensgarantien

Kapitel IV
Rechte

Artikel 13
Zugang zum Arbeitsmarkt

Artikel 14
Befristete Arbeitslosigkeit

Artikel 15
Gleichbehandlung

Artikel 16
Familienangehörige

Artikel 17
Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter - EG für die Inhaber der EU-Blue-Card

Artikel 18
Aufenthaltstitel "langfristig Aufenthaltsberechtigter - EG / EU-Blue-Card - Inhaber"

Kapitel V
Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 19
Bedingungen

Artikel 20
Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats für Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG / EU-Blue-Card-Inhaber"

Artikel 21
Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 22
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 23
Berichte

Artikel 24
Anlaufstellen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


Brüssel, den ...
Im Namen des Rates
Der Präsident