Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 6. Oktober 2004
Der Minister

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Verordnungsentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph-E. Palmer

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Auf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S.943) § 5 Nr. 4, § 6 Abs. 4 Nr. 5, § 13und § 19 Abs. 1 neu gefasst und § 8 Abs. 2 und § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Ä n d e r u n g der BSE-Untersuchungsverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl, I S. 3730), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1697), werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach Anhang III Kap. A Nr. 2.2 der Verordnung (EG) 999/2001 sind alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen. Die nationale Regelung, nach der alle normalgeschlachteten Rinder über 24 Monate auf BSE zu untersuchen sind, geht über diese Vorgaben weit hinaus.

Da davon auszugehen ist, dass ein Wegfall des Tests bei Rindern unter 30 Monaten zu keiner Erhöhung des für den Verbraucher von Rindfleisch ausgehenden Risikos führt, wenn die Tiere nach der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, erscheint es ausreichend, wenn BSE-Tests zukünftig entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei normalgeschlachteten Rindern ab einem Alter von 30 Monaten durchgeführt werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl, I S. 3730) erfolgt eine Anpassung der BSE-Untersuchungspflicht normalgeschlachteter Rinder an die EU-Vorgaben.

Die Streichung des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist eine Folgeänderung der Streichung des Satzes 2, da sich Satz 3 nur auf die Feststellung des Alters nach Satz 2 bezieht.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung ist so gewählt, dass die Rinder, die vor der Durchsetzung des absoluten Verfütterungsverbotes geboren wurden, deutlich älter als 30 Monate sein werden.